(Die
Urteile sind mit Kennwort geschützt, Tel. 0345-5250030.)
Urteilsliste Stand 31.08.2017
(neu dazugekommen
AG Leipzig 108 C 9233/16 vom 08.05.2017 -http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier[S1] .
Inhaltsverzeichnis
I. Wir sind kein Rechtsanwalt und dies ist hier keine Rechtsberatung!
Wer sich mit Gutachterkosten beschäftigt, hier das Urteil des
AG Seligenstadt!
Honorartabelle SV
Büro SOFORT im Vergleich zum VKS, BVK und BVSK:
Besonders positive
Amtsgerichtsurteile
Besonders positive
Landgerichtsurteile
Besonders positive
Oberlandesgerichtsurteile
III. Besonders positive Urteile des Bundesgerichtshofs
BGH Entscheidungen
zum Thema-Gutachten
BGH Entscheidungen
zum Thema Verjährung
BGH Entscheidungen
zum Thema Mietwagen
BGH Entscheidungenaus
Abtretung erfüllungsstatt (Inkassourteile)
IV. Besonders positive Urteile des Verfassungsgerichtshofes
BGH VI ZR 42/73
vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff
AG Seligenstadt 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2)
AG Darmstadt 306 C
387/15 vom 23.01.2016
VI. Vom SV-Büro SOFORT oft genutzte Urteile nach Themen
SV-Büro SOFORT ist
in Halle anerkannt – daher kein Zweifel an erforderlicher Abrechnung:
Die Abtretung des
Sachverständigenbüros ist bestimmbar.
Schuldanerkenntnis
– Verjährung
Sicherungsfall,
ohne vorheriges Mahnen des Geschädigten
Kein Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter, kein Dolo agit
Honorartabelle=
Preisvereinbarung
Die Indizwirkung
der ggf. noch nicht bezahlten Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber genügt
dem
Ca. 50%
Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.
Digitale
Aufarbeitung-Onlineversand
Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis
Zinsenforderung zu
den verauslagten Gerichtskosten
Wertminderung nach
Erklärung höher als Rechenmethode
Nutzungsausfall
bei fiktiver Abrechnung nach Reparaturbestätigung
UPE Aufschläge und
Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Werkstattrisiko
beim Schädiger
Betriebsgefahr
gegen Fahrradfahrer
Verbotene
Rechtsbeugung und Willkür:
BGH VI ZR 225/13
vom 11.02.2014
Der BGH VI ZR
67/06 vom 21.01.2007
VII. Versicherung erkennt oft erst nach Klageerhalt die Forderungen ohne
Prozess an.
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06
Urteil des IV.
Zivilsenats vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03
Urteil des I.
Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des I.
Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
Urteil des I.
Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des I.
Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07
Urteil des VI.
Zivilsenats vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 VI ZR 357/03
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04
Beschluss des
VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 –
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03
XXII. Datenbank SV Büro SOFORT
164 positive
Urteile erwirkt vom SV-Büro SOFORT vor 2016
Doku-Auswertung-UNI-Richter-Willkuer-Rechtsbeugung-Amtsmissbrauch:
Klageentwurf ohne
vorherige Mahnung gleich gegen den VN (Schädiger):
Herr Rechtsanwalt
Gröne und Ruge Prozessvertreter der Versicherung
Urteilslisten
Update Stand 01.2017 auf www.captain-huk.de
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier).
Zur seriöse Gutachtenabrechnung des SV Büro
SOFORT und zum Schadensfall (siehe auch www.captain-huk.de)
Die jeweils aktuellen Befragungen des VKS (Verband
der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK
(Bundesverband der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter
qualifizierter KFZ-Sachverständiger e.V.) bestätigen die übliche Abrechnung des
SV-Büro SOFORT[S2] .
Beweis:
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und
Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
AG Alsfeld
1. AG
Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – sehr gut ohne BVSK gegen LG
Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten -
AG Aschersleben
1. AG
Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2. AG
Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB,
deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG Bitterfeld Wolfen
1. AG
Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Vorteilsausgleichverfahren im §
249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.
2. AG
Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom
22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
AG Berlin Mitte
1. AG
Berlin Mitte 151 C 3049/17 Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
29.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Zurich Versicherung zahlt in
05.2017 die gekürzten Gutachterkosten (177,87 Euro) aus 2015 in Höhe, nach
Erhalt der Klageschrift gegen Versicherungsnehmer-
2. AG
Berlin Mitte 116 C 3215/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
3.
AG Berlin Mitte 155 C 3095/14 vom
08.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
AG
Chemnitz
1. AG
Chemnitz 12 C 2121/16 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
-DEVK zahlt am 18.11.2016 nach Klageerhalt alles inkl. Zinsen,
Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
AG Dessau
1. AG
Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung –
2. AG
Dessau-Roßlau 4 C 651/13 vom 31.01.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier). – GK Zinsen –
AG Eisleben
1. AG
Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Allianz - Automotive Versicherung
zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG Freiberg
1. 3 C
408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK, leider Quote
erst nach MB bekannt -
AG Halle
1.
AG Halle
106 C 1793/15 vom 10.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick hier).
-gegen HUK keine Kopiekosten wenn ich das Vers. Exemplar archiviere-
Privatvergnügen - HUK hat Gutachten nur per Mail ohne Unterschrift und ohne
Berechnung erhalten - Ich hörte mal wieder auf Absprachen "brauchen wir
nur im Original bei Streitigkeiten, sonst reicht Mail, geht schneller und
archiviertes Exemplar wird bezahlt" Der Glauben an Anstand ist wohl nicht
mehr zeitgemäß. Natürlich stellte ich die Archivierung wieder ein.
2. AG
Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung),
Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich
überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich
möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig
falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
3. AG
Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Freistellung, Gesamtschau der
Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den Geschädigten mit Vergleich höher als
BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR
491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des Geschädigten und keine Marktforschung-
5. AG
Halle 95 C 3670/16 vom 02.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Nebenkosten nach JVEG nicht
evident überhöht (unsinnige Mischprüfung zwei verschiedener Modelle ohne
Kenntnisstand des Geschädigten), dieser Richter hat (wie so oft) mangels
beantragten Hinweis nach § 139 ZPO zur Vollmacht Vater-Sohn vorsätzlich dem
Geschädigten zustehenden Schadensersatz hinterhältig und realitätsfremd
verweigert-
6. AG
Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen Münchner Versicherung
zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des
Mahnbescheides durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem
Gutachter die Zahlung, mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“
verweigert und der Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben
und sein Anwalt eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.
7. AG
Halle 95 C 320/16 vom 13.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Gutachter gegen Kunde
(Geschädigten), der Geschädigte wurde trotz Abtretung erfüllungshalber zur
Zahlung der von der HUK Versicherung gekürzte Gutachtenrechnung verurteilt,
Missachtung Vorteilsausgleichverfahren und § 249 Abs. 1 BGB und Indizwirkung
der unbezahlten Rechnung daher 3 Verfahren, der Streit um die Höhe der
Gutachterkosten wurde auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen, DEKRA
bestätigt Kürzung nach HUK Vorgabe, -
8. AG
Halle 105 C 3562/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – HUK Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift
gegen Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten. 136,15
Euro Gerichtskosten + HUK Anwalt + Hauptforderung (60,85 Euro) + Zinsen hat
diese rechtswidrige Kürzung den Versicherungsnehmer der HUK gekostet!
9. AG
Halle 92 C 3541/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – R+V Versicherung zahlt in
01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch
vorgerichtlich).
10. AG
Halle 104 C 3583/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt
in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und
nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der
Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht
eingehalten.
11. AG
Halle 99 C 3539/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - HUK Versicherung zahlt in
01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013,
nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
12. AG
Halle 102 C 3582/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Zurich Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
13. AG
Halle 99 C 3622/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). ERGO Versicherung zahlt in 01.2017
das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt
der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
15. AG
Halle 97 C 3859/15 vom 08.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). – Geschädigter hat
Freistellungsanspruch von den vollständigen Gutachterkosten (1315,03 Euro
brutto), es wurden 407,06 Euro gekürzt, es kommt auf die Sicht des Geschädigten
an.
16. AG
Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -
17. AG
Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch
gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt
wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil
bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die
Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz)
hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den
Fall der Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke
erfolgte.
18. AG
Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Freistellung Kd. durch Zahlung
an SV inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK
2015 Vergleich, negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt -
19. AG
Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -ohne BVSK, kein Markteingriff,
Selbstbedienungscharakter, 12 Euro Mahnkosten
20. AG
Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro
brutto, exante Sicht des Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen
okay
21. AG
Halle 96 C 804/16, Klage (durch Geschädigten) - (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Direct Line Versicherung zahlt
in 06.2016 die gekürzten Gutachterkosten aus 2015, nach Erhalt der Klageschrift,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
22. AG
Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung nach
Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
23. AG
Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
24. AG
Halle 104 C 2481/15 vom 14.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
25. AG
Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag von Ehefrau,
Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen Gerichtskosten
26. AG
Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Archivkosten i.O., Sicht des
Geschädigten, auch höher als BVSK
27. AG
Halle 94 C 1371 vom 03.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
28. AG
Halle 104 C 4138/14 vom 25.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – deklaratorisches Anerkenntnis
29. AG
Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro
netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
30. AG
Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK –
31. AG
Halle 105 C 997/14 vom 15.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
32. AG
Halle 102 C 1151/14 vom 30.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
33. AG
Halle 105 C 3472/13 vom 22.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
34. AG
Halle 102 C 3259/13 vom 11.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
35. AG
Halle 94 C 2190/15 vom 09.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Gegen VN der Aachen Muenchner
Vers. ohne Anwalt –
36. AG
Halle 99 C 3766/14 vom 06.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
37. AG
Halle 97 C 2787/14 vom 29.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KD. Gegen DEVK –
38. AG
Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). – i.O. Zahlung auch wenn über
BVSK, keine Mahnkosten, klagen gleich nach 1. Mahnung
39. AG
Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro,
VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten
40. AG
Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd
gegen Versicherung –
41. AG
Halle 96 C 1651/14 vom 09.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KD gegen
Versicherung
42. AG
Halle 99 C 1683/14 vom 08.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
43. AG
Halle 97 C 4139/14 vom 30.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) – KD gegen
Vers.-
44. AG
Halle 97 C 3898/13 vom 10.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).AG Halle zu 99 C 994/14 vom
01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) - Zeugnis-Protokoll-Archiv
45. AG
Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom 17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - kein Zeugnis zur Unterschrift
und zu §1006 BGB –
46. AG
Halle 104 C 3967/14 vom 06.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O., keine Mahnkosten, soll
gleich klagen –
47. AG
Halle 104 C 996/14 vom 19.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - selbst geklagte, außer GK Zinsen
alles i.O. –
48. AG
Halle 94 C 4062/13 vom 15.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - alles i.O. inkl. Offenlegung
49. AG
Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB – keine
Preiskontrolle
50. AG
Halle 104 C 3360/13 vom 18.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - keine Preiskontrolle -
51. AG
Halle 104 C 3969/13 vom 18.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - alles i.O. Besitzer
aktivlegitimiert, Datum Unterschrift nicht Offenlegung, keine Rechnungsprüfung
nach BGH 2007
52. AG
Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier).
53. AG
Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier).
54. AG
Halle 94 C 1245/13 vom 21.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Freistellung, Preisvereinbarung,
Indizwirkung der Rechnung, Anerkenntnis durch Teilzahlung, Bestreiten der
Eigentümerstellung rechtsmißbräuchlich-
55. AG
Halle 95 C 3273/13 vom 01.04.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Besitzer aktivlegitimiert –
Preiskontrolle
56. AG
Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - alles i.O.
57. AG
Halle 93 C 3366/13 vom 27.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Teilzahlung-Anerkenntnis,
Rechtsabteilung, § 242 BGB, nach BGH VI ZR 225/13 und OLG Naumburg 2006
58. AG
Halle 98 C 360/13 vom 20.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB – keine
Preiskontrolle
59. AG
Halle 94 C 4001/12 vom 16.09.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - inkl. vorgerichtliche Anwaltskosten
60. AG
Halle 96 C 225/12 vom 30.05.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - inkl. vorgerichtliche
Anwaltskosten
61. AG
Halle 96 C 3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Kein Werkstattverweis bei
Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein Nebenkostenabzug bei
fiktiver Abrechnung –
62. AG
Halle 95 C 3529/10 vom 14.02.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
63. Vom
SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK
gewonnen) in den letzten 4 Jahre (Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdfoder klick hier.
AG Leipzig
1. AG
Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Indizwirkung der Rechnung aus
Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2. AG
Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen §
242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine
Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
4.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom
31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG Merseburg
1. AG
Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2. AG
Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach
der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom
03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) - Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen
Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay,
Werkstattrisiko trägt Schädiger
4.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Anerkannter SV daher
erforderlich, Abtretung i.O.-
AG Naumburg
1. AG
Naumburg 12 C 519/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
LG Halle
1. LG
Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – erklärt der VHV Vers. (die Ihren
Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das aus Sicht des
Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt und dass es
kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der Gutachterkosten nach
BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V und Kenntnis des
Geschädigten prüft.
2. LG
Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch
gerichtlich bestelltes Gutachten bestätigt, Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt
wurde, zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden,
da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit
Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der
Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
5. LG
Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 zu 16217-Gu Berufungsurteil zu AG Halle 96 C
1142/14 vom 19.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - AG Halle 96 C 1142/14
wurde aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des Geschädigten ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind, 3
Phasenprüfung-
6. LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
7. LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15
vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
8. LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung
mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
9. LG
Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C
1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG entsprechend AG Halle
, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –
10. LG
Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006, verspätetes Vorbringen,
Pauschale Okay
11. LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
12. LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend,
Restwertermittlung okay-
13. LG
Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt ab Teilzahlung,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
14. LG
Halle 2 S 65/14 vom 26.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Verjährungsbeginn nach letzter
Teilzahlung
15. LG
Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK kein alleiniger Maßstab zum
Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist, Teilzahlung ist ein
Anerkenntnis-
16. LG
Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein
Bagatellschaden
17. LG
Halle Entscheidung 1 S 58/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006, Rechnungsprüfung mit BGH
11.02.2014, BGH 2013 und OLG Naumburg 2006
18. LG
Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - voll i.O. gut auch zur
Eigentümerstellung §1006 BGB.
19. LG
Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK
(siehe Werte Schreibfehler „BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
20. LG
Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – SV Rechnung i.O.,
Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro
brutto, Datenbank-Kalkulationskosten separat
21. LG
Halle 2 S 289/11 vom 09.03.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Rechnung i.O.
22. LG
Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier )
-parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
23. LG
Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) Eigentum-Besitz §1006 BGB
24. LG
Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
–
25. LG
Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
–
LG Leipzig
1. LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der
Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der
Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale
OK
LG
Hannover
1. LG
Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
OLG Bamberg
1. OLG
Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom
30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus
Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind.
OLG Frankfurt am Main
1. OLG
Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom
04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
OLG Karlsruhe
1. OLG
Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau
2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Sicht des Geschädigten, Zahlung
auch bei überhöhter Werkstatt- und Gutachtenrechnung auch bei Betrug, verweis
auf das Vorteilsausgleichverfahren.
OLG Naumburg
1. OLG
Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen 65 Tage mangels
Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass Versicherung
Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab (entsprechend
BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1
U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es ist treuwidrig
wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere Langzeittarife bei unklarer
Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht weitere
Angebote einzuholen, Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011
als Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach BGH VI
ZR74/04 vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu beachten
jedoch ist Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung geeignet,
Klasse tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-
2. OLG
Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O
243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – vollständige Zahlung der
Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung,
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK
Unterlassungsanspruch…..
3.
OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Rückweisung des LG Halle 3 O
278/14 wegen fehlerhafter Schätzung/Anwendung des § 287 ZPO ohne vorheriger
Beweisaufnahme, Restwert, Internetbörse, Gutachterkosten, Erklärung des
Gutachters mit Hilfe seiner Handakte/ Archivkopie, fehlende Reparaturbestätigung.
4. OLG
Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung, Sicht des Geschädigten, keine Preiskontrolle bei
Preisvereinbarung, Vorteilsausgleich, Annahme, Unterlassung
·
OLG Naumburg 4 U 119/08 vom
23.07.2009 Seite 9 Punkt 8 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - vorgerichtliche Anwaltskosten.
OLG München
1. OLG
München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten
ohne Deckelung und JVEG.
OLG Saarbrücken
1. OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – keine Kürzung ausführlich
erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
2. OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Keine Decklung der Nebenkosten
nach BGH 02.2014
OLG Stuttgart
1. OLG
Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom
12.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK Manipulation,
Sittenwidrigkeit -
1. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
2. BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Vorteilsausgleich
3. BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier) - wenn Schätzung dann auf tragbarer
Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
4. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – über 50% Nebenkosten sind
erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim
Schädiger.
5. BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). - Indizwirkung der Rechnung ist
die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist
entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus -
6. BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). -- Indizwirkung der Rechnung ist
die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist
entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus
7. Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das
Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen
der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz.
8. BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05
vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten,
wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein
gerechter Preis –
9. BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –normative Schätzung ist
unzulässig es ist subjektbezogen nach Sicht des Geschädigten zu prüfen-
10. BGH IX ZR 131/00 vom 24.07.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Eine Vertragsvereinbarung kann
über den Üblichen sein wenn die Sittenwidrigkeit, die ca. beim doppelten des
maximal Üblichen liegt, nicht verletzt wird-
11. BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte
Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe,
wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur
Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die
Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO
einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
12. BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -schätzen beweiserleichternd für
den Geschädigten nicht für den Schädiger-
13. BGH Pressemitteilung vom 28.10.2014 -
Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) -
keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage
14. BGH XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom
28.10.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) -
keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage –
1. BGH Urteil VI ZR 245-11 vom
05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagenkosten aus Abtretung
erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des
Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2. BGH VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen, Internetausdrucke
sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung geeignet-
3. BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Schwacke i.O., Mängeltatsachen –
für Halle nicht anwendbar - BVSK Liste nicht als Schätzgrundlage geeignet
–
5. BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – 130% Regel ohne
Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil des
Geschädigten, Mietwagendauer
nicht aus Abtretung erfüllungshalber
(Geschädigter bleibt in Haftung) bzw. durch Geschädigten selbst.
1. BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Urteil aus Abtretung
erfüllungsstatt ist nicht vergleichbar zur Abtretung erfüllungshalber
(Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte Rechnung), da der Gutachter
keine Werkslohnansprüche gegenüber dem Geschädigten hat, also der Geschädigte
nicht mehr haftet und das Werk durch das Factoring bezahlt wurde. Das Factoring
arbeitet nun auf eigenes Risiko mit entsprechender Beweislast, die es hier
nicht erfüllte. So bestätigte der BGH das LG Düsseldorf Inkassourteil, mit
Ausnahme das auf Sicht des Geschädigte und nicht auf Sicht des Gutachters, der
wiederum erfüllungsstatt an das Factoring abgetreten hat, durch Abtretung
unveränderte Schadensersatzansprüche abzustellen sind. Es wird explizit
erklärt das wegen Abtretung erfüllungsstatt die Indizwirkung der Rechnung hier
fehlt und somit die Möglichkeit des Vorteilsausgleich (also der Schutz des
Versicherers) nicht gegeben ist und somit richtig nach BVSK 2015 HB V (inkl.
diktierter JVEG Anpassung in den Haupt- und Nebenkosten) geschätzt wurde, da
das Factoring fehlerhaft keine andere Sicht des Geschädigte (z.B.
Honorarbefragung VKS-BVK) erklärt hat sowie das Factoring beim BGH die
Schätzung nicht angegriffen hat (also die Rechnungshöhe nicht mehr strittig
war). Es wurde nicht erklärt das nach JVEG geschätzt wurde und somit ist zu
vorherigen Jahren auch nicht auf BVSK Hauptforderung und JVEG Nebenforderung
schätzend abzustellen. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des
Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
2. BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Inkasso klagt aus Abtretung vom
Gutachter erfüllungsstatt, nachdem zuvor an den Gutachter vom Geschädigten
erfüllungshalber abgetreten wurde, Grundlage ist also erfüllungsstatt ohne
Möglichkeit des Vorteilsausgleich. Gutachterkosten gehören zu § 249 BGB.
Abtretung verändert den Anspruch nicht. Darlegungslast reicht Vorlage der
Rechnung. Nicht die Höhe der Rechnung, sondern der erbrachte Aufwand bilden in
Übereinstimmung der Rechnung und der zugrundeliegenden Preisvereinbarung ein
Anhalt zur Bestimmung des Erforderlichen (z.B. bezahlte Rechnung). Der
Geschädigte darf einen Gutachter beauftragen, es ist Rücksicht auf seine
spezielle Situation und Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit zu nehmen, also
subjektbezogene Schadensbetrachtung. Geschädigter muss keine Marktforschung
betreiben. Darlegungslast des Geschädigten genügt Vorlage der Rechnung.
Einfaches Bestreiten des Rechnungsbetrages reicht nicht aus. Das
Berufungsgericht bzw. der Kläger (mal wieder Inkassofehler) hätte die Sicht des
Geschädigten begründen müssen das keine Überhöhung dem Geschädigten erkennbar
war, denn nicht der Rechnungsbetrag sondern allein der tatsächlich erbrachte Aufwand
(z.B. bezahlte Rechnung) bildet ein Anhalt zur Bestimmung des Erforderlichen,
denn bei Abtretung erfüllungsstatt reicht ein einfaches Bestreiten der
Rechnungshöhe, wenn (außer Vorlage Rechnung) nicht weiter vorgetragen wird
(weiterer Vortrag z.B. Abrechnung im regional üblichen Rahmen oder im Rahmen
der Befragungen des VKS, BVK oder BVSK oder Abrechnung im Rahmen der
Rechtsprechung siehe www.captain-huk.de oder eigene im Internet
veröffentlichte Abrechnungen mit positiven Gerichtsentscheidungen….), so dass
nur dann bei Abtretung erfüllungsstatt das Gericht nach § 287 ZPO auf
tragfähigen Grundlagen schätzen darf. Es ist also, wenn bei Abtretung
erfüllungsstatt nur die Rechnung vorgelegt wird und diese einfach bestritten
wird, zu schätzen. Die Indizwirkung einer beglichenen Rechnung ist nicht
vergleichbar mit einer Indizwirkung aus Abtretung erfüllungshalber noch zur
Zahlung verpflichtenden Rechnung, da eine unmittelbare Belastung im Verhältnis
zur mittelbaren Belastung kein vergleichbarer Hinweis auf die
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte darstellt. Dennoch besteht eine
Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, da Vertrauen auf
Zahlung trotzdem keine Zahlung darstellt, welche der Geschädigte verpflichtet
ist. Die Indizwirkung ist da nur nicht vergleichbar, wie auch die hiesige
Abtretung erfüllungsstatt nicht mit erfüllungshalber vergleichbar ist, da bei
erfüllungsstatt das Vorteilsausgleichverfahren nicht mehr möglich ist. Denn der
BGH wollte bestimmt nicht das Grundgesetz missachten und zwischen liquiden und
illiquiden Geschädigten unterscheiden, wenn es dem reichen Geschädigten (vorab
bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens) die, vom Gesetzgeber gewollte,
vereinfachte Indizwirkung ermöglicht, dem armen Geschädigten (vorab nicht
bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens mit Zahlungsverpflichtung) aber
diese vereinfachte Indizwirkung verwehrt. Die Indizwirkungen sind einfach nur
nicht vergleichbar, nicht mehr und nicht weniger. So wurde zur erneuten
Entscheidung zurückgewiesen und das Factoring muss die Sicht des Geschädigten
als Beweislast begründen. Hier wird nicht auf Schätzung nach JVEG oder
ähnlichen abgestellt. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des
Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
3. BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - warum hat Richter Wellner
als Schriftführer (also Ersteller des Urteils) nicht unterschrieben? Das Urteil
erscheint nicht rechtskräftig, oder? – Einzelfallentscheidung -
Berufungsverfahrensfehler (keine Anhörung des SV, kein Gerichtshinweis) –
Fehler durch schlechter bzw. unbegründeter Darlegung (Auswirkung der
Rechtsverletzung der Berufung) der Parteien in der Revision und daher nicht
allgemein verwertbar – vorliegend Abtretung erfüllungsstatt (endlich bestätigt)
bedeutet keine Indizwirkung der Rechnung und keine Möglichkeit des
Vorteilsausgleich und daher nicht mit Prozessen aus Abtretung erfüllungshalber
vergleichbar - Abtretung erfüllungshalber oder die bezahlte Rechnung sind
ausdrücklich ein Indiz zum Erforderlichen - der Geschädigte hat im Rahmen
seiner Möglichkeit die Plausibilität zu den Gutachterpreisen zu prüfen,
ausdrücklich trägt der Geschädigte das Risiko (allgemeine Prozessrisiko) wenn
der Gutachter für den Geschädigten (ohne Marktforschung) erkennbar deutlich
überhöht ist und wenn durch fehlerhaften oder fehlendem Parteivortrag (ich
denke es sollte Vortrag auf Rechtsprechung und VKS/ BVK sein) nicht
Gegenteiliges aus ex anter subjektbezogener Sicht des Geschädigten vorgetragen
wurde, so ist die Erforderlichkeit nach § 287 ZPO mit Orientierungshilfe JVEG
(nicht unmittelbar und nicht analog) auch zum Nachteil (entgegen BGH und
Verfassungsgericht - neuer Vortrag -) des Geschädigten zu schätzen (0,70 Euro
Kilometergeld -ohne Fahrzeit- JVEG + 20%) - BGH beanstandet nicht eine
Berufungswertung (1,05 Euro Kilometergeld, 2,45 Euro Foto, 2,05 Euro Fotokopie,
Schreibkosten 3,00 Euro, Schreibkopie 1,00 Euro) seien deutlich erkennbar
überhöht - Berufungsurteil beinhaltet die Grundsätze des BGH VI ZR 357/13 v.
22.07.2014 – Fremdkosten (Fahrzeugbewertung, EDV Abruf) i.O.– Revision
muss Bestreiten in Tatsacheninstanzen mit Blattnr. belegen (bloße
Anlagenvorlage ohne konkreten Bezug reicht nicht) – verschiedene Orientierungshilfen
des Berufungsgericht revisionsrechtlich möglich – Keine pauschale Deckelung auf
25% oder 100 Euro Nebenkosten – Nebenkosten nicht in den Grundkosten –
Fahrtkosten des Gutachters i.O., da Geschädigter die Verkehrssicherheit nicht
einschätzen kann – es muss mit Bezug auf JVEG auf die Arbeitszeit bei Fahrt-,
Foto- und Schreibkosten hingewiesen werden, ! Nach neuen JVEG Fotokopiekosten
fraglich, da im Hauptgutachten vorhanden, fehlende Rechnungsvorgaben und
Gesamtschau der Rechnung wurde ignoriert. Es scheint ein manipulierter Prozess
zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
5. BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Kosten aus Abtretung
„erfüllungsstatt“ auf nicht geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale
Deckelung, Zurückweisung da das Gericht nur auf geeigneter Grundlage schätzen
darf, wenn das Factoring nicht die Sicht des Geschädigten beweisen kann oder
will. Das Factoring muss z.B. beweisen nach Honorarbefragungen oder JVEG + 20%
(wegen fehlender Haftung) in den Grundkosten und Nebenkosten. Es scheint
ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings
zu sein.
1. Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier) – Schätzung bei Preisvereinbarung
ist Willkür-
2. Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr
1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - nur subjektbezogene Schätzung
mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –
3. Bundesverfassungsgericht 1 BvR
3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Richterliche Willkür bei
unnötiger fehlerhafter Schätzung-
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ
63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
1.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom
03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen
Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay,
Werkstattrisiko trägt Schädiger
2.
AG Merseburg 10 C 141 X vom
30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Anerkannter SV daher
erforderlich, Abtretung i.O.-
3.
AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - alles i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht das SV Büro SOFORT
nicht als in Halle anerkannt erachten und dem Geschädigten ein
Auswahlverschulden vorwerfen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139
ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der
Berufung beantragt.
Der
Freistellungsanspruch wandelt sich nach endgültiger Zahlungsverweigerung in
einen Zahlungsanspruch an den Gutachter dem die Schadensersatzforderungen
erfüllungshalber abgetreten wurden. Eine Freistellungsklage des Geschädigten
und parallel eine Zahlungsklage des Gutachters sind möglich, da es sich nicht
um denselben Streitgegenstand handelt gem. §261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH XII
ZR 158/06 vom 23.07.2008).
1.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom
22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
2.
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom
08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung –
3.
LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier )
-parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
Antrag:
·
Sollte das Gericht eine doppelte
Abrechnung erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Die Forderungseinziehung stellt sich vielmehr
als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die
nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (KG Berlin, Urteil vom 30. April
2015 – 22 U 31/14 -,
Rn. 35, juris).
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom
05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – aus Abtretung erfüllungshalber –
kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt
Schadensersatz.
Antrag:
·
Sollte das Gericht ein Verstoß gegen
das Rechtsdienstleistungsgesetz erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis
nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die
Zulassung der Berufung beantragt.
Der
Abtretungstext:
„Ich weise hiermit die
Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechnung für das oben in
Auftrag gegebene Gutachten, zur teilweisen Erfüllung meines Schadenersatzanspruches,
an das oben genannte Gutachtenbüro zu bezahlen.
Der Rechnungsbetrag ist üblich der
Schadenshöhe entsprechend der SOFORT-Honorartabelle (Stand …….) zu berechnen.
Zur Sicherung des Anspruches des oben
genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachten-kosten trete ich
gleichzeitig, aus dem hier vorliegenden und oben benannten Schadensfall, den
Teil meines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten gegen
den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der
Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.
Meine persönliche Haftung für die
Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung bestehen, so dass ich selbst für
die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche sorge. Die
Sicherungsabtretung erfolgt nicht an Erfüllungsstatt. Eine Zahlung an Dritte
ist nicht befreiend. Der Gerichtsstand ist Halle/Saale. Eine Stundung der
Gutachtenkosten ist hiermit ebenfalls nicht verbunden.
Der Auftraggeber ist zur
Gutachtenbeauftragung aktivlegitimiert (berechtigt) als:
___ Eigentümer, ___Besitzer(aus
Leasing), ___Besitzer(aus Finanzierung), ___Bevollmächtigter(vom Partner/in,
von Bank usw.)
Wir das Sachverständigenbüro SOFORT
bestätigen diesen Auftrag u. nehmen diesen inkl. Abtretung
"sicherungshalber" an.“
Der
Abtretungstext ist bestimmbar auch ohne Betragsangabe (vgl. BGH Urteil VI ZR 245/11 vom
05.03.2013):
"Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch
hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzforderung auf
Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis
abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der
Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich."),
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom
05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – aus Abtretung erfüllungshalber –
kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt
Schadensersatz.
·
BGH VI ZR 296/1 vom 11.09.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – vollständige Zahlung der
Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung,
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK
Unterlassungsanspruch…..
·
LG Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu
17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – erklärt der VHV Vers. (die Ihren
Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das aus Sicht des
Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt und dass es
kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der Gutachterkosten nach
BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V und Kenntnis des
Geschädigten prüft.
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom
12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15
vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung
mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau
auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit
·
LG Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006, verspätetes Vorbringen,
Pauschale Okay
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Abtretung als
unbestimmbar erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Die
Teilzahlung und die Abrechnungsschreiben der Versicherer sind auch nach § 242
BGB (Treu und Glauben) ein Schuldanerkenntnis sowie unterbricht diese
Teilzahlung die Verjährung, so dass der Verjährungszeitraum mit
Teilzahlungszeitpunkt neu beginnt. Die Beklagte hat um das Anerkenntnis zu
stornieren neue Erkenntnisse zu begründen, die zum Zeitpunkt des Anerkenntnis
nicht bekannt waren. Entsprechend ist der bisherige Beklagtenvortrag
unbeachtlich.
Beweis:
Antrag:
·
Sollte das Gericht mit der
Teilzahlung bzw. dem Abrechnungsschreiben des Versicherers kein Anerkenntnis
erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Wenn
behauptet wird, der Kläger müsse erst den Geschädigten zur Zahlung
verpflichten und nur nach erfolglosen Mahnen – Klagen wäre der
Sicherungsfall eingetreten und man könne erst dann gegen den Schädiger aus Abtretung
vorgehen, so ist das ein juristisch Unsinn, denn die vereinbarte Abtretung hat
entgegenstehenden Inhalt und der Gesetzgeber hat gerade mit § 3, 5 Abs. 1 RDG
gewollt, dass dieser Unsinn, zu Lasten des Unfallopfers (das Unfallopfer müsste
ohne Sachkunde jedes Mal gegen die Beklagte klagen was schon aus dem
Kostenrisiko unverantwortlich wäre) nicht erfolgen kann vgl. BGH Urteil vom
05.03.2013 - VI ZR 245-11.
Beweis:
· BGH
Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Antrag:
· Sollte
das Gericht die Abtretung erst nach Eintritt des Sicherungsfalles nach
erfolgloser Mahnung gegenüber dem Geschädigten als wirksam erachten, so wird
vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Das
kein Angebot und Annahme erfolgte ist vgl. OLG Naumburg 4
U 49/05 vom 20.01.2006 falsch: „Dass
der Kläger die Sicherungsabtretung, die lediglich die Unterschrift des
Geschädigten trägt, zumindest konkludent angenommen hat, ergibt sich sowohl aus
der Gutachtenerstellung als auch aus der anschließenden Übersendung des
Schadensgutachtens und der Rechnung an den Geschädigten und unter Offenlegung
der Sicherungsabtretung an die Beklagte.“
Beweis:
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige
Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn
über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
· Sollte
das Gericht kein Werkvertrag mit Angebot und Annahme zwischen Gutachter und
Geschädigten erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Beweis:
· BGH
IX ZR 55/02 vom 16.10.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum Besitz
·
BGH I ZR 133/02 vom 03.03.2005
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
OLG Saarbrücken 4 U 393/11 vom
08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
OLG Brandenburg 6 U 53/13 vom
22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige
Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn
über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 6 O 243/14 bestätigt mit OLG
Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 des (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – vollständige Zahlung der
Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung,
Abtretung i.O., LG Halle Nutzungsschaden aus Besitz – Finanzierung =
Aktivlegitimation, HUK Unterlassungsanspruch…..
·
LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt ab Teilzahlung,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
·
LG Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle Entscheidung 2 S
82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss
vom 26.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 74/14 Hinweis vom
05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 72/14 Hinweis vom
05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
AG Halle 102 C 1151/14 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –kein Zeugnis zur Unterschrift und
zu §1006 BGB-
· AG
Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro
netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
· AG
Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag von Ehefrau,
Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen
Gerichtskosten
· AG
Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Archivkosten i.O., Sicht des
Geschädigten, auch höher als BVSK
Antrag:
· Sollte
das Gericht die Berechtigung des Geschädigten zur Gutachtenbeauftragung nicht
erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Es ist
völlig egal was die Beklagte, das Gericht oder auch der Kläger für Bedenken
oder Meinungen zu der VKS-BVK Befragungen (entgegen der manipulierten BVSK
Befragung) hat, denn einzig entscheidend ist hier nach § 249 Abs. 1 BGB die
ex-ante Sicht des Geschädigten zur Plausibilität (bestätigt durch die VKS-BVK
Befragung), so ist analog dem BGH Urteil VII ZR 95/16 vom 01.08.2017 auf den
Vorteilsausgleich unter Beweislast der Beklagten zu verweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht nicht auf das
Vorteilsausgleichverfahren entscheiden wollen, so wird hiermit nach §139 ZPO
vorab richterlicher Hinweis beantragt und es wird hiermit die Zulassung der
Berufung beantragt, damit zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung die
ggf., zur genannten hoch- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, gegenteilige
hiesige Rechtsansicht des Gerichtes zu prüfen ist.
Die
Beklagte ist nicht rechtlos gestellt, weil sie sich nach § 255 BGB mögliche
Ersatzansprüche der Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung
eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307
ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung
geltend machen kann (vgl. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974, BGH Urteil
VII ZR 95/16 vom 01.08.2017; OLG
Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau
2 O 114/13; AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017, OLG Karlsruhe mit
Urteil vom 22.12.2015 – 14 U 63/15; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015, 182 ff, OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011,
5 S 148/11¸ OLG Nürnberg, SP 2002, 358 = VRS 103, 321; LG Kaiserslautern, Der
Verkehrsanwalt 2014, 246, Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.; Ullenboom NJW
2017, 849, 852; ders. SVR 2016, 321).
a.
Soweit die Beklagte gegen die Höhe
der Gutachtenrechnung hier überhaupt dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat
das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn
der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich
gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger,
welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten
geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu
berufen. Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil
vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) ist zu folgen. Denn es ist dem
Geschädigten jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein zu erwartendes
überhöhtes Honorar bestehen, nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines
Sachverständigen zunächst „Marktforschung“ zu betreiben und den günstigsten
Anbieter herauszusuchen (vgl. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014; BGH VI ZR 67/06
vom 21.01.2007; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; OLG Saarbrücken 4 U
21/14 vom 27.11.2014; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015).
b. Denn
die Kosten richten sich gerade danach, wie umfangreich die Begutachtung des
Fahrzeuges ausfällt und deshalb kann eine seriöse Schätzung der zu erwartenden
Sachverständigenkosten erst dann erfolgen, wenn der Sachverständige das
Fahrzeug jedenfalls grob in Augenschein genommen hat, was bereits entsprechende
Kosten verursacht. Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder
überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen. Vielmehr
steht in diesem Fall dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche
aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu. Einen solchen Anspruch
hat die Beklagte vorliegend trotz Kenntnis der genannten Rechtsprechung nicht
geltend gemacht. Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und somit auch gegenüber
dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche er durch Abtretung
erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in der Sache seitens der
Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
Beweis:
·
BGH VI ZR
42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VII ZR
95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom
24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Vorteilsausgleichverfahren im § 249
Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.
·
OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom
16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
a.
Der zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossene Vertrag stellt im
Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein
derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber
der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der
Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des
Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer
jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche
Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.
Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen,
zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren
(vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15, LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).
Das
Gericht hat insoweit auch nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass
die Beklagte in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der
Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu
Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Dritte
durch ein weiteres Gutachten Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens erhält
oder z.B. bei einer Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird (z.B.
Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., Rdnr. 34 zu § 32S BGB, m.w.N.). Dem liegt der
Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen
anderen Personen bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich ist, wenn der
Dritte über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist hinsichtlich der
Beklagten in Bezug auf die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung von
Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall. Die Beklagte hat in ihrer Tätigkeit
als Kfz -Haftpflichtversicherung ständig mit Abrechnungen von Sachverständigen
für Gutachten zu tun und verfügt daher über eine große Sachkunde. Sie bedarf
keinerlei Belehrungen darüber, in welchem Umfang Sachverständigenkosten
angemessen sind oder nicht, da es sich hierbei um ihr ’’tägliches Brot”
handelt.
Aus
diesem Grund macht es keinerlei Sinn und es besteht auch keine Rechtfertigung
dafür, diese in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und
dem Sachverständigen einzubeziehen, soweit dies die Sachverständigenkosten
betrifft. Hinsichtlich der durch den Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag
etwas Anderes gelten. Soweit jedoch eine Belehrungspflicht des Sachverständigen
bestehen sollte, seinem Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den
vergleichbaren ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten
Gründen nicht, denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und
hinreichendem Sachverstand ausgestattet.
So auch das hiesige LG Halle in
1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C 1034/15 vom
13.07.2015 aufgehoben hat: „Der zwischen der Geschädigten und der
Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines
überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,
namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine
Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige
Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des
zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages
einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen,
soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu
Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer
vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung
möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10
U 579/15).“
b.
Die oft erklärte Dolo agit Unterstellung der Beklagten, also das der Kläger
arglistig handelt und etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben
muss ist entsprechend der VKS- und BVK Honorarbefragung halt los, da er im
üblichen Rahmen dieser Befragungen abgerechnet hat. Das Gericht kann auch nicht
der Ansicht, dass der Anspruch des Klägers aufgrund der hinsichtlich der aus
Treu und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden
Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht durchsetzbar ist.
Unabhängig
davon, ob ein entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung
abgetreten werden muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der
Klägerin entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann
der Fall, wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen
Nebenpflichten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und
nicht erstattungsfähig ist. Wie dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin
gegenüber der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar
einschließlich der Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein
Schadensersatzanspruch nicht besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom
12.03.2015, 10 U 579/15, LG Halle 1 S 202/15 vom
16.11.2015).
Der
dolo agit Einwand ist ebenfalls rechtlich unhaltbar, denn der Schaden besteht
nicht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, sondern im erforderlichen
Geldbetrag.
Der
Dolo agit Einwand ist also verfehlt, denn es dürfen keine anderen Maßstäbe an
die Forderung gestellt werden, wenn die Forderung abgetreten wird. Denn
Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch
abgetreten wird.
Deshalb
ist für den Schadensersatzschuldner im Schadensersatzprozess auch §307 BGB kein
zielführender Einwand (vgl. BGH v.23.01.2007 VI
ZR 67/06 Rz.14;
BGHZ61, 346, 347; AG Hamburg-Altona vom 05.11.2013-316 C 301/13 und dazu das Berufungsurteil LG
Hamburg v.19.03.2015 – 323 S 7/14).
Das heißt das
Argument, dass der Beklagtenseite gegenüber dem Sachverständigen die Möglichkeit
zustehe, dem Schadenersatzanspruch ein überhöhtes Honorar gemäß § 242 BGB
entgegenzuhalten (dolo agit Einrede) vermag nicht zu greifen. Dieser
Gegenanspruch soll daraus erfolgen, dass der Sachverständige bei Abrechnung
eines überhöhten Sachverständigenhonorars gegen eine Nebenpflicht gemäß § 241
Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten verstoßen habe, indem er nicht darüber
aufklärte, dass sein Honorar ggf. über dem üblichen Abrechnungssatz liege und
daher nicht in vollem Umfang erstattet werden (so etwa OLG Dresden mit Urteil
vom 29.02.2014 zum Aktenzeichen 7 U 111/12; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom
27.05.2014 zum Aktenzeichen 9 C 70/14).
Selbst wenn der
Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen
abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritte nur
Schadenersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten
verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.
Es besteht
jedoch keine vertragliche Verpflichtung des Sachverständigen, zu Gunsten der
Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (OLG München mit
Beschluss vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen 579/15). Dies gilt insbesondere, da
es für die Vergütung von Sachverständige gerade keine gesetzlich festgelegten
Vergütungsregeln, Taxen oder sonst allgemein gültige Vorgaben gibt obwohl oft
mit der BVSK-Befragung kartellrechtswidrig diese Vorgabe fehlerhaft
unterstellt.
Darüber hinaus
können die Rechte des Dritten nicht weiter reichen, als die des
Vertragspartners selbst, weshalb auch insoweit auf die subjektbezogene
Schadensbetrachtung und damit auf den Blickwinkel des Geschädigten abzustellen
ist (vgl. z.B. OLG München mit Beschluss vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen 10 U 579/15
und BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014).
Nach der
subjektbezogenen Schadenbetrachtung sind die Sachverständigenkosten erstattungspflichtig.
Die Rechnung des Klägers ist auch in keiner Weise überhöht, dass selbst ein
Laie die Überhöhung hätte erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender
Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Insoweit hätte dem
Geschädigten in Ermangelung eines ersatzfähigen Schadens kein Anspruch aus §§
280 I, 241II BGB gegen den Sachverständigen zugestanden, womit auch der
Beklagtenseite kein Anspruch aus einem etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zu
Gunsten Dritter gegen den Kläger zustehen kann.
So
auch das hiesige LG Halle in 1 S
202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C
1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Das
Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgericht auch nicht der
Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der hinsichtlich der aus Treu
und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte
(Dolo-agit-Einrede) nicht durchsetzbar ist. Unabhängig davon, ob ein
entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden
muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin
entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten
darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht
erstattungsfähig ist. Wie oben dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber
der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der
Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch
nicht besteht.“
So auch
das LG Bielefeld 20 S 123/14 vom
17.04.2015: „Da sich vor diesem
Hintergrund die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren nicht als
unüblich darstellen, kann eine Verletzung von vorvertraglichen
Aufklärungspflichten durch den Kläger, wie die Beklagte geltend macht, nicht
angenommen werden. Der Hinweis auf den dolo-agit-Einwand geht deshalb fehl.“
So
auch das LG Dortmund 1 S 106/15 vom
07.07.2015: „Der Durchsetzbarkeit des
Schadensersatzanspruches steht auch nicht der aus § 242 BGB folgende Einwand
einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der „dolo-agit-Einrede“ (vgl.
Palandt, BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen. Selbst wenn der Vertrag
zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ein
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in diesem Fall der beklagten
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ist (vgl. BGH, Urteil vom
13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08, Rn. 6 -zitiert nach juris) kommt die Verletzung einer
Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber, dass das von ihm in Rechnung
gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits aus dem Grunde nicht in
Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze das in
Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. LG Dortmund, Urteil vom
16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).“
Antrag:
Sollte
das Gericht dennoch nach Dolo agit oder mit Vertrag zur Schutzwirkung Dritter
entscheiden, so bitte und beantrage ich hiermit, zur Bildung des Rechtsfrieden,
in Beachtung des LG Halle die Berufung zu zulassen, da das LG Halle die
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber erklärt
hat sowie eine Abrechnung über BVSK HBV und auch über den
max. Werten des BVSK in der Gesamtschau der Rechnung aus Sicht des Geschädigten
gebilligt hat und den Dolo agit sowie den Vertrag mit Schutzwirkung Dritter
verneint hat.
1.
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C
1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG entsprechend AG Halle
, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –
Der
BGH VI ZR 50/15 (Abtretung erfüllungs-statt) ist auch zum JVEG Vergleich nicht
anwendbar, dieser JVEG Vergleich bleibt hier aus Abtretung erfüllungshalber
unzulässig:
·
Der BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das
Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen
der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz.
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05
vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten,
wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein
gerechter Preis -
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus
Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind.
·
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten
ohne Deckelung und JVEG.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung
erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Dolo-agit -
OLG Frankfurt am Main
· OLG
Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom
04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus
Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind.
AG Leipzig
1. AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
I. Nebenkosten sind auch über 50% zu den
Grundkosten nicht zu beanstanden, dass OLG Dresden ist zum hiesigen Einzelfall
nicht anwendbar.
Es
wird hiermit bestritten, dass das OLG Dresden mit seiner pauschalen Deckelung
der Nebenkosten zum hiesigen Fall analog anwendbar ist, da diese Kenntnis dem
Geschädigten nicht zu unterstellen ist und da das OLG Dresden regional und
zeitlich zum hiesigen individuellen Einzelfall nicht vergleichbar ist. Vielmehr
sind die üblichen Abrechnungsmodalitäten am hiesigen Markt mit auch über 50%
Nebenkostenanteil für den Geschädigten als erforderlich anzusehen. So auch die
Rechtsansicht am hiesigen Gerichtsbezirk und auch aktuell am Gerichtsbezirk
Dresden zu vergleichbaren Rechtstreitigkeiten.
Beweis z.B.:
BGH
· BGH
VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
· BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Kosten aus Abtretung
„erfüllungsstatt“ auf geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale Decklung
OLG Naumburg
· OLG
Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung.
OLG München
· OLG
München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten
ohne Deckelung und JVEG.
OLG Saarbrücken
· OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – keine Kürzung ausführlich
erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
· OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Keine Decklung der Nebenkosten
nach BGH 02.2014
LG Leipzig
· LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der
Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der
Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale
OK
LG Halle
· LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige
Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn
über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG Halle
1. AG
Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung), Indizwirkung
der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich überhöht
abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich möglich
(Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig falsch
Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
2. AG
Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. –
AG Leipzig
· AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
· Sollte
das Gericht gegenteiliger Ansicht sein und Nebenkosten auch über 50% nicht als
erforderlich ansehen und pauschal ohne Sicht des Geschädigten kürzen wollen, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird. Sollte dennoch die Berufung nicht
zu gelassen werden, so ist leider mit einem Verfahren wegen Rechtsbeugung zu
rechnen.
Antrag:
Antrag auf vorab Hinweis nach § 139
ZPO zur möglichen Rechnungskürzung vom Gericht.
Dem
Kläger sind die willkürlichen rechtswidrigen Rechnungskürzungen des Gerichtes
trotz bestehender und für jeden Laien erklärlicher Preisvereinbarung, bekannt.
So, dass das Gericht, der ZPO verpflichtend, entsprechenden Hinweis vorab
abzugeben hat, da diese Kürzungen entsprechend Streitwert erheblich und
Prozessentscheidend sind.
Entsprechender
Hinweis wird hiermit zum Einzelfall beantragt.
Hierbei
sei zur Ermittlung erforderlicher Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB)
entsprechend BGH-Urteil vom 15.09.2015 (VI
ZR 475/14)
hingewiesen:
„Liegt der Rechnung eine
Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es grundsätzlich
nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im
Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1BGB eine Kontrolle
der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten Preise vorzunehmen.“
So
gibt es auch am hiesigen Gerichtsort die Bestätigung der gleichen
Preisvereinbarung.
Beweis z.B.:
Vfgh
·
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05
vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten,
wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein
gerechter Preis -
·
BGH Urteil X ZR 122/05 vom
04.04.2006 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten,
wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein
gerechter Preis
LG Halle
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung
erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Dolo-agit -
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
AG Halle
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung nach
Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
AG Merseburg
·
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen
Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay,
Werkstattrisiko trägt Schädiger
AG Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur bestehenden Preisvereinbarung
sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis beantragt und es ist die
Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis z.B.:
OLG Naumburg
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – vollständige Zahlung der
Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung,
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK
Unterlassungsanspruch…..
OLG München
·
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten
keine Deckelung, kein OLG Dresden, kein JVEG, Gesamtschau und Indizwirkung der
Rechnung
OLG Saarbrücken
· OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – keine Kürzung ausführlich
erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
· OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Keine Decklung der Nebenkosten
nach BGH 02.2014
LG Leipzig
· LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der
Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der
Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale
OK
LG Halle
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
AG Halle
1. AG
Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung),
Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich
überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich
möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig
falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht
zur Gesamtschau der Rechnung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
der
erforderlichen Gutachterkosten ist im Schadensersatz nicht erlaubt, wenn nicht
ersichtlich evident abgerechnet wurde:
Beweis z.B.:
VfGh
BGH
OLG Frankfurt am Main
OLG Naumburg
OLG München
OLG Saarbrücken
LG Halle
AG Leipzig
Antrag:
Die Indizwirkung der ggf. noch nicht
bezahlten Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber genügt dem Geschädigten
(abgetreten den Kläger) durch Vorlage der unbezahlten Rechnung, als Beweis zum
Erforderlichen. Die Beklagte hat aus Sicht des Geschädigten Gegenteiliges zu
beweisen.
Denn
hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der
Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der
Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen
Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages
durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe
in Frage zu stellen.
Welcher
Gutachter in der Region rechnet nach den Vorstellungen der Beklagten, unter
Beachtung, dass im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind, ab?
Diese Darlegung bzw. dieser Beweis sind von der Beklagten nach §249 BGB noch zu
erbringen!
Für die
Erforderlichkeit ist zwar der Geschädigte – hier infolge der Abtretung der
Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe
-einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte
regelmäßig durch Vorlage der von ihm zu begleichenden Rechnung des
Sachverständigen, aus Abtretung erfüllungshalber. Die tatsächliche
Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches
Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in
ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der –
vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten –
beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH,
Urteil VI ZR 357/13 vom 22. Juli 2014.).
Hierbei reicht
ein etwaiges Abweichen vom Üblichen allein nicht aus, die Erforderlichkeit der
Forderung zu verneinen, weil auch insoweit im Rahmen der subjektiven
Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der
Geschädigten maßgeblich sind.
Beweis z.B.:
BGH
OLG
LG Halle
AG Dessau Roßlau
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom
08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung –
AG Halle
AG Leipzig
1. AG
Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Indizwirkung der Rechnung aus
Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS –
3. AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
Sollte
das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Indizwirkung der vorgelegten Rechnung
sein mit entsprechender Beweislastverteilung sein, so wird hiermit vorab
Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie
das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige
Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG Halle
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige
Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn
über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG Halle
· AG
Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Nebenkosten Prozentzahl sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis z.B.:
AG Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG Halle
1. AG
Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung),
Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich
überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich
möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig
falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die
Nutzung der Befragungen des VKS
(Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK
(Bundesverband der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter
KFZ-Sachverständiger e.V.)
(Kenntnis des Geschädigten und veröffentlicht
im Internet als auch unter http://www.sofort-vor-ort.de/de/download.html) ist als Schätzung zur Rechnungshöhe
nach § 287 ZPO bzw. als Prüfmaßstab zur Preisvereinbarung der Gutachterrechnung
zulässig, es sind höhere Abrechnung als die BVSK Befragung zulässig sowie sind
auch unbrauchbare Gutachten wie auch überhöhte Gutachtenrechnungen von der
Beklagten zu bezahlen.
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK
(siehe Werte Schreibfehler „BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die
Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK
Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können
aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend
auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten
sind.“).
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK kein alleiniger Maßstab zum
Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist, Teilzahlung ist ein
Anerkenntnis-
AG Halle
·
AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Freistellung, Gesamtschau der
Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den Geschädigten mit Vergleich höher als
BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR
491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des Geschädigten und keine Marktforschung-
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Bochum 42 C 313/15 vom 14.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Schätzung nach VKS-BVK 2012-13
·
AG Montabaur 10 C 11/16 vom 09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Schätzung nach VKS-BVK -
·
AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). – i.O. Zahlung auch wenn über
BVSK.
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro,
VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten –
AG Leipzig
1. AG
Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Indizwirkung der Rechnung aus
Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2. AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur VKS-BVK Befragung sein bzw. zum
hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis
nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit
ebenfalls beantragt wird.
Archivkosten,
sind angefallen und aus Sicht des Geschädigten erforderlich und vom Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu bezahlen. So werden, bei den heutigen
streitsüchtigen Regulierungen, diese beim Sachverständigen archivierten
Gutachtenexemplare regelmäßig von Gerichten, gerichtlich bestellten
Sachverständigen und beteiligten Anwälten angefordert.
Beweis z.B.:
Beispiel einer Archivexemplaranforderung vom
Gericht, gerichtlich bestellten Sachverständigen und Versicherungsanwalt (siehe
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Archiv/Gerichtlich-verlangtes-Archiv-Exemplar-18404-Gu-Kennwort.pdf oder klick hier).
LG Halle
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -
·
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich
bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
·
AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Archivkosten i.O., Sicht des
Geschädigten, auch höher als BVSK
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung nach
Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
·
Zeugnis-Protokoll-Archiv AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB – keine
Preiskontrolle
AG Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Archivkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Der durchgeführte Aufwand zur digitale Aufarbeitung-Onlineversand ist erstattungsfähig.
Beweis z.B:
LG Halle
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG Halle
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2015
·
AG Halle 99 C 2288/15 vom 10.06.2016
Antrag:
· Sollte
das Gericht die digitale Aufarbeitung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt
eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Die Fahrtkostenabrechnung bzw. die entsprechenden
durchgeführten Aufwendungen sind erstattungsfähig, der Geschädigte ist nicht
verpflichtet auf seine Kosten zum Gutachter zu fahren sowie sind die
Fahrtkosten nicht Bestandteil der Aufwandspauschale.
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Fahrtkosten
kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird
hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Restwertermittlung ist,
ohne Vorabinformation an den Schädiger und ohne Onlinebörsen (Sondermarkt)
üblich auf dem regionalen Markt zu ermitteln und separat zu berechnen, da diese
Restwertermittlung nur variierend durchzuführen ist, sie ist nicht Bestandteil
der Grundkosten was die VKS und BVK Befragungen beweisen. Nachträgliche
Überangebote ohne Kenntnis des Geschädigten und außerhalb des zeitlichen
Regulierungsrahmens sind unbeachtlich, so dass die Beklagte Gegenteiliges zu
beweisen hat, da Ihre Argumentation hiermit bestritten wird.
Beweis z.B.:
2.
BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Ausdrücklich gegen Beschluss des
OLG Köln 13 U 80/12 vom 16.07.2012 und gegen Urteil LG Münster 15 O 30/14 vom
22.12.2014, bestätigt das OLG Hamm I-11 U 13/15, Restwert ist regional zu
ermitteln, es besteht keine Vorabinfopflicht zum Schädiger, Onlinebörsen sind
Sondermarkt.
3.
BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Restwert nur auf dem regionalen
Markt ermitteln, Onlinebörsen sind ein Sondermarkt.
4.
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom
09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch
gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt
wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil
bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die
Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B.
Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und
nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter
Mittelwert Fracke erfolgte.
5.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein
Bagatellschaden
6.
LG Halle 197/12 vom 27.12.2012 Bestätigung des AG 94 C 3905/11 vom 02.08.2012(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). SV Rechnung inkl. Restwert und
Verbringung okay, Restwert ist nur auf dem regionalen Markt zu ermitteln.
7.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung
und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer
und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten,
i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
8.
AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Freistellung Kd. durch Zahlung
an SV inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK
2015 Vergleich, negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt -
9.
Preistabelle und Honorarbefragungen inkl. VKS und BVK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Restwertermittlung nicht akzeptieren oder deren
Berechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht
haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die
Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Der
Restwert wurde mit einer Anfrage an je über 300 Aufkäufern korrekt ermittelt
und im Gutachten ausgewiesen.
Beweis:
·
Zeugnis des Mitarbeiters des Gutachters Herr Bär zu laden über den Gutachter.
·
Erklärungen des Mitarbeiters zur vergleichbaren Restwertermittlung im Protokoll
zur mdl. Verhandlung vom 08.02.2016, 11 Uhr zu 99 C 3997/15.
·
Restwertanfrage-ermittlung ersichtlich unter Restwertbörse auf
www.sofort-vor-ort.de
Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind
zur Gutachtenseitenzahl mit zu zählen.
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige
Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn
über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Gutachtenseitenzahl kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Die Datenbankberechnung ist separat
abrechnungsfähig, nicht in den Grundkosten enthalten und als erforderlich
abrechnungsfähig.
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die
Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK
Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können
aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend
auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten
sind.“).
·
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – SV Rechnung i.O.,
Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro
brutto, Datenbank-Kalkulationskosten separat
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Datenbankberechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Das Mahnwesen arbeitet mit den geforderten
Mahnkosten nicht kostendeckend und ist in voller Höhe anzuerkennen.
Beweis z.B.:
LG Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift,
Nebenkosten 50%, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro
i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten.
AG Alsfeld
1.
AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – sehr gut ohne BVSK gegen LG
Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten-
AG Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB,
deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG Halle
1.
AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -kein Markteingriff, 12,00 Euro
Mahnkosten
2.
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro
brutto, exante Sicht des Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen
okay
3.
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung nach
Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
4.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
5.
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK –
AG Leipzig
3.
AG Leipzig 103 C 9164/16 vom
30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen §
242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine
Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
AG Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach
der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Anerkannter SV daher
erforderlich, Abtretung i.O.-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Mahnkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Die Zinsenforderung zu den verauslagten
Gerichtskosten sind da aus den Kontokorrent gezahlt, also der Kläger musste
hierfür selbst Zinsen zahlen, entsprechend Quote gerechtfertigt.
Beweis z.B.:
·
AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag von Ehefrau,
Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen
Gerichtskosten
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier).
·
AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick hier).
·
AG Dessau-Roßlau (Az.: 4 C 651/13 vom 31.01.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK –
·
AG Freiberg 3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK, leider Quote
erst nach MB bekannt -
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Zinsforderung zu den Gerichtskostenvorschuss kürzen
wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit
vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Bagatellschaden,
ab ca. 700,00 Euro Reparaturschaden ist ein Gutachten auch im Sinne der
Beweisführung inkl. aller nötigen Ausführungen gerechtfertigt.
Wenn
die Beklagte oder das Gericht ex post gegenteiliges behauptet, so ist diese
Behauptung nicht verwertbar, da nur die ex ante Sicht des Geschädigten
entscheidend ist und das Gericht nur Schätzungen zum Wohle, aber nicht zum
Nachteil, des Geschädigten durchführen darf.
Beweis:
·
Bundesverfassungsgericht 1 BvR
3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Richterliche Willkür bei
unnötiger fehlerhafter Schätzung-
·
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter
dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO
steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung
besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe.
Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung
im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
Die
Bagatellgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) liegt bei ca. 700,00 Euro brutto
bei einfachgelagerten Schäden vgl. BGH Fall 30. November 2004, Az: VI ZR 365/03
(kleine Delle in der Tür).
Hier
beträgt der Reparaturschaden 884,04 Euro brutto.
Es
wurde ebenfalls eine Wertminderung von 300,00
Euro festgestellt, so dass mit 1184,04 Euro
zzgl. Nutzungsausfall kein Bagatellschaden vorliegt (vergleiche Palandt, 64.
Auflage zu § 249 Rn. 58 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 356, BGH NJW 2007 S. 1450, Landgericht München I Urteil vom
19.4.2012 Az.19 S 23766/11).
Beweis - Urteile im relevanten
Gerichtsbezirk, meist vom Kläger oder seinen Kunden selbst erstritten und in
Kenntnismöglichkeit veröffentlicht unter Downloade auf www.sofort-vor-ort.de:
BGH
·
BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -
kein-Bagatelschaden-bei-727,37-Euro-Schaden-
OLG Naumburg
6.
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Bagatellschaden ab 600,00 bis
750,00
LG Halle
4.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein
Bagatellschaden
5.
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – SV Rechnung i.O.,
Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro
brutto.
AG Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht
gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
AG Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Kostenquote auf Antrag zu 100%
Beklagte, 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72 % Nebenkosten
i.O. -
·
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro
brutto, exante Sicht des Geschädigten-
·
AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro
netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro,
VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten
·
AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd
gegen Versicherung –
AG Hattingen
·
AG Hattingen 5 C 157/15 vom 14.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – keine Bagatelle bei 20 Jahre
alten Fhz und 588,00 Euro netto Schaden, kein BGH 50/15 da im Regionalen nicht
so gerichtsbekannt unterschiedlich abgerechnet wird wie im 50/15 –
Vergleichsschätzung Mischung VKS, BVK und BVSK.
AG Bitterfeld Wolfen
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
Antrag:
4.
Sollte das Gericht auf Bagatellschaden entscheiden wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
OLG Frankfurt am Main
5.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13
vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
OLG Frankfurt am Main
6.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13
vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende -
BGH
· BGH
VI ZR 69/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). – Keine Trennung von angefallen
und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver Abrechnung-
· BGH
VI ZR 401/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). – Keine Trennung von angefallen
und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver Abrechnung-
OLG Frankfurt am Main
· OLG
Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom
04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
· LG
Halle 4 O 31/15, gerichtlich bestelltes Gutachten zur regionalen Üblichkeit von
Verbringungskosten zum Lack und UPE Aufschlägen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/5/ oder Klick hier).
· AG
Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
3.
BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Werkstattverweis ja aber ohne
Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und ohne Stammwerkstatt.
4.
BGH VI ZR 267/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Werkstattverweis ja auch bei
Verträge im Kasko aber ohne Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und
ohne Stammwerkstatt
5.
LG Halle 4 O 520/12 vom 25.11.2013 (Klick hier). – Kein Werkstattverweis
6.
AG Halle 96 C 3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Kein Werkstattverweis bei
Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein Nebenkostenabzug bei
fiktiver Abrechnung -
1. 10 C
61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen
Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay,
Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. 10 C
61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen
Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay,
Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. 10 C
61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen
Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay,
Werkstattrisiko trägt Schädiger
1.
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagenkosten aus Abtretung
erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des
Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2.
BGH VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen, Internetausdrucke
sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung geeignet-
3.
BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – 130% Regel ohne
Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil des
Geschädigten, Mietwagendauer
4.
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
5.
OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen 65 Tage mangels
Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass Versicherung
Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab (entsprechend
BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1
U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es ist treuwidrig
wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere Langzeittarife bei
unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht
weitere Angebote einzuholen, Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v.
22.02.2011 als Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach
BGH VI ZR74/04 vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu
beachten jedoch ist Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung
geeignet, Klasse tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom
05.03.2013-
6.
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom
09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch
gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt
wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil
bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die
Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B.
Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und
nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter
Mittelwert Fracke erfolgte.
7.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich
bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
7.
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie
das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
8.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - nur subjektbezogene Schätzung
mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen -
9.
BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - wenn Schätzung dann auf tragbarer
Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
10. Beschluss des
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier) -keine Schätzung bei
Preisvereinbarung-
11. BGH XI ZR 183/01 vom
19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte
Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe,
wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur
Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die
Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO
einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
12. BGH IX ZR 53/99 vom
30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -schätzen beweiserleichternd für
den Geschädigten nicht für den Schädiger-
13.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Fehlerhafter Schätzung zum
Vorteil des Schädigers ist zu unterlassen, schätzen nur zum Vorteil des
Geschädigten-
5.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - Richterliche
Willkür krassen Missdeutung einer Norm
6.
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier) -Richterliche Willkür bei
Missachtung einer Preisvereinbarung-
7.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Richterliche Willkür bei
unnötiger fehlerhafter Schätzung-
8.
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des
Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine
andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist
zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das
Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287
ZPO schätzen.-
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ
63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen:
Urteil vom 29.10.1974
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf
Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall in
Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer des Schädigers in
vollem Umfang einzustehen hat.
Die Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger
nach Einholung eines Gutachtens über Umfang und Dauer von der
Reparaturwerkstätte … ausführen. Ferner mietete er bei der dieser Firma
angeschlossenen Sofort-Autoverleih-… KG für die Dauer von 26 Tagen ein
Ersatzfahrzeug; zugleich beauftragte er die Firma mit der Regulierung und
Finanzierung des Schadens. Von den ihm in Rechnung gestellten Reparatur- und
Mietwagenkosten hat die Beklagte nur einen Teilbetrag erstattet. Sie hat
geltend gemacht, die Werkstatt habe unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt;
außerdem seien zu hohe Preise berechnet worden. Die Instandsetzungsarbeiten
seien verzögert worden.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der
Beklagten die ihm nicht erstatteten Beträge.
Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil,
das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der
Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
I. Reparaturkosten
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon
aus, dass der Geschädigte, wenn er wie hier das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur
gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger bzw. seinem
Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt verlangen kann, der zur
Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind
aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem Geschädigten von der
Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in der Regel ohne
Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen.
2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Wie der erkennende Senat wiederholt
hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen
Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich
aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten
Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61,
346, 347ff). Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem
Geschädigten (bei bestimmten Schäden: Verletzung seiner Person oder einer
Sache) gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger
anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll
ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die
Herstellung durch den Schädigergelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung
angenommen werden muss (Prot. I 296, 297). Im übrigen lässt diese Regelung die
Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie
möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt
(BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 =
VersR 1972, 1024, 1025). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung
zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung
der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht
reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach §
249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird
nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen
Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine
Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs
heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu
bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85).
b) Diese nach § 249 Satz 2 BGB
mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und
Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die
dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten
begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes
i. S. von § 249 Satz 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung
des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem
Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der
Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige,
zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das
Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens
mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer acht
gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der
Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er
den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten
übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es
würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der
Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten
Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell – rechtlichen Gründen, etwa gar in
Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis
zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung
belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren
Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten,
wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“
abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die
Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem
Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein
Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn.
Ebensowenig ist eine Belastung mit diesem
Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von
Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach §
254 Abs 2 Satz 2 i.V. mit § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249
Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes
geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl.
BGHZ 61, 346, 351). Selbst wenn in diesem Rahmen gleichwohl auch die durch §
278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine
tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der
Schadensbeseitigung, der, wie ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des
Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt
sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in
Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner
Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die
Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht
des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen
zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer
zugute kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen.
Weist der Geschädigte nach, dass er die
Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst
hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Reparaturkosten regelmäßig auch dann
für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen
werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter
Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder
unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche
Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.
c) Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zu
folgen, dass der Geschädigte in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst
darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine
Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung
auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung
entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die
Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug
möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das
Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des
Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die
Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht
schwächer als die des Geschädigten; er wird sogar meist durch die Unterstützung
seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der
Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können.
3. Diese Grundsätze führen freilich nicht
dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Satz 2 BGB für
die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen.
Selbstverständlich haben Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen
Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der
Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Ferner dürfen die
dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich – letztlich zum
Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an
einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau
niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er
wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der
Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an
Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb
nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.
Die Revision meint, dem Kläger sei vorzuwerfen,
dass er die Instandsetzungsarbeiten, die Bereitstellung eines Mietwagens und
die Finanzierung der Schadensabwicklung in eine Hand gegeben habe. Ihr ist
zuzugeben, dass die Einschaltung eines „Unfallhelfers“ wegen der besonderen
Interessenverknüpfung, die seinem Tätigwerden zugrunde liegt, die Gefahr
übersetzter Herstellungskosten vergrößern kann. Das betrifft aber
erfahrungsgemäß weniger die Reparaturkosten, als vielmehr die Mietwagenkosten,
insbesondere durch Verzögerung der Instandsetzungsarbeiten, sowie unangebrachte
Finanzierungsgebühren.
Davon abgesehen müssen die Bedenken gegen
eine Schadensabwicklung durch einen „Unfallhelfer“ nicht dazu führen, dem
Geschädigten allein schon deshalb, weil er diese Dienste in Anspruch nimmt,
eine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorzuwerfen. Es kann durchaus dem
schutzwerten Interesse des Geschädigten entsprechen, sich auf Rechnung des
Schädigers eines „Unfallhelfers“ zu bedienen (vgl BGHZ 61, 317, 322).
Allerdings wird er durch die Einschaltung des „Unfallhelfers“ nicht seiner
Verantwortung für eine Geringhaltung des Schadens enthoben. Doch befindet er
sich insoweit in keiner anderen Lage als ein Geschädigter, der die Dienste
eines „Unfallhelfers“ nicht in Anspruch nimmt.
II. Mietwagenkosten
Auch die Bemessung der vom Schädiger zu
ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Ausgleich des
Nutzungsentgangs bestimmt sich in einem Fall wie dem vorliegenden gemäß § 249
Satz 2 BGB nach den oben zum Reparaturaufwand dargestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ
61, 325, 328; 346ff). Auch für diesen Betrag ist von den Kosten auszugehen, die
ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten
durfte. Gegen die Berücksichtigung des Zeitraums, um den die Instandsetzung
durch die Einholung des Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des
Unfallwagens verzögert worden ist, erhebt auch die Revision keine
Beanstandungen. Sie kann sich aber auch nicht gegen die Heranziehung der
tatsächlichen Reparaturzeit wehren. Ob sich der Kläger von der Beklagten eine
Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist
nämlich nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen, die auch die
Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang
und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht „erforderlich“
nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der
Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des
Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt
braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die
etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von
Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur
entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind,
im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. Auch insoweit
muss der Schädiger auch hier auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich von dem
Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und sich
selbst mit dieser auseinanderzusetzen. Auch hier entfällt selbstverständlich
eine Ersatzpflicht für Verzögerungen durch Reparaturarbeiten, die nicht im
Zusammenhang mit dem Unfallschaden, sondern nur bei Gelegenheit der
unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt werden.
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – über 50% Nebenkosten sind
erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim
Schädiger:
BUNDESGERICHTSHOF
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI
ZR 225/13
Verkündet am:
.
11. Februar 2014
In dem Rechtsstreit
Zur Frage der Erforderlichkeit von
Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
BGH,
Urteil vom 11. Februar 2014 – VI
ZR 225/13 –
LG Darmstadt
.
AG Seligenstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge
und den Richter Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision
der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
vom 17. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht
die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer
Gutachterkosten in Höhe von 87,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen und unter
Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die
Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € nebst Zinsen
verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien
werden zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Ersatz
restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.
Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem
Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt, für dessen
Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger holte ein
Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund
1.050 € zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der
Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung, den er wie
folgt aufschlüsselte:
Ausarbeitung
und Anfertigung des Gutachtens
€
260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz)
€
22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten
€ 75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00)
€ 91,80
Mehraufwand Restwertbörse
€ —
______________________________________________________
Zwischensumme ohne MwSt
€ 449,20
MwST 19,0%
€ 85,35
Endsumme incl. MwSt
€ 534,55
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten
regulierte die Kosten in Höhe von 390 €. Der Restbetrag von 144,55 € ist
Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls
bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 74,97 € geltend und
begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf
die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten
bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden
Kostenquote zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf
die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in
Höhe von 56,90 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in
Höhe von 43,31 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.
Ziel der Anschlussrevision der Beklagten ist die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen
ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter
seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der
Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger
Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte
könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach
§ 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der
geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand
im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich
des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der
Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“)
abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des
Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte
bereits 390 € gezahlt habe.
II.
1. Diese Schadensberechnung hält den
Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger,
einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den
Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv
erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom
15. Oktober 2013 – VI
ZR 471/12,
VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI
ZR 528/12,
VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI
ZR 67/06,
VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.;
vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai
1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82,
VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und
– VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI
ZR 471/12 ,
VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI
ZR 528/12 ,
VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI
ZR 67/06 ,
VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom
2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der
Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten
beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des
Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden
Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten
Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ
115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung
verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom
Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall
so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile
vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003
– VI
ZR 393/02,
BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem
Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen
machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig
darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem
Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des
Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht
das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich
dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger
Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995,
2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur
Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene
Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des
Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90,
BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom
15. Oktober 2013 – VI
ZR 528/12,
aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich
der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres
erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine
Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der
Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch
Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch
genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur
Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,
schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles
einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des
Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI
ZR 471/12,
aaO Rn. 26 und – VI
ZR 528/12,
aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI
ZR 67/06,
aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich
sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz
für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten
erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden
getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten
deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung
der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine
maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI
ZR 471/12 und
– VI
ZR 528/12,
jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen
Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht
aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt,
wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung
die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
b)
Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des
Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen
nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der
vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte
nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein
auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen.
Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung
für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung
eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass
der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit
verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet
das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden
günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober
2013 – VI
ZR 528/12,
aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
aa) Die Höhe des vom Sachverständigen in
Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die
Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können,
dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte
Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das
Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem
Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber
der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der
Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der
üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten
nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens
erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb) Freilich ist der Schädiger auch nicht
verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen
der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit
der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die
Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine
Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat,
indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein
ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.
Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten
Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze
überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers
allerdings noch nicht.
c) Da das Berufungsgericht angenommen hat,
dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang
„erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte
bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage der Verletzung der
Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das angefochtene Urteil ist deshalb
gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten
aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung
Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in
der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
2. Im Übrigen waren Revision und
Anschlussrevision zurückzuweisen.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zur
Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu. Die der Berechnung
zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche Geschäftswert betrage
zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen Gründen zu beanstanden
noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im
weiteren Verfahren die streitgegenständlichen Gutachterkosten zugesprochen
werden.
Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden
ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers. Mit dem
Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger einen entsprechenden
Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat.
Galke
Zoll
Diederichsen
.
Pauge
Offenloch
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das
Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen
der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz:
Auf
die Revison des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt
(Oder) vom 02.03.06 (15 S 179/05) im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im
Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
I. Nach Auffassung des LG ist die Höhe der
Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung
des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar
gem. § 315 BGB bestimmt habe sei die Festsetzung des Honorars nach
Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten
Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach
abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das
Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
(JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem
Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem
JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
Der Schädiger sei nicht verpflichtet,
übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gem. § 249 Abs. 2 BGB seien
grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens
erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der
Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein
Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts, müssten
dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er
lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich
dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das
Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch
eine Berechnung „nach der aufgewendeten Zeit“ vor.
II. Diese Ausführungen halten einer
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des
SV-Gutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den
mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil
v. 30.11.04 – VI
ZR 365/03 –
VersR 2005, 380; BGH Urteil v. 29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953,
956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine
vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der
Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v.
06.11.1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit in
BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; v. 29.01.1985 – VI ZR 59/84 – VersR 1985, 441,
442; v. 30.11.2004 – VI
ZR 365/03 –
aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die
Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich geeignet, den erforderlichen Aufwand
für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die
Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist
zwischen dem Kläger und dem SV eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass
keine einseitige Bestimmung durch den SV vorliegt. Für die schadensrechtliche
Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
a)
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der
beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den
Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten
bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61,
347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post
gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur
Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden)
Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich
aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch.
Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von
etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich
eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des
SV) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur
Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl.
Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des
SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg, Zfs 2003, 237, 238;
Roß NZV 2001, 321, 323).
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess
grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem SV getroffene
Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307
BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei
fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV von
letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden
könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach
den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur
Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein
in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher
Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB verlangt werden kann, wird von
einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen Zfs 1994, 88; AG
München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, Zfs 199, 196;
AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis Zfs 1999, 337; AG
Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt Zfs 2000, 65; AG Frankfurt a. M.
Zfs 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg Zfs
2000, 63, 64; Zfs 2002, 72, 73; AG Eltvielle SP 2002, 322, AG Bad Kreuznach SP
2002m 72; AG Hamm SP 2202, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Sieburg Zfs
2003, 237, 238; AG Weinheim Zfs 2004, 18; AG Nürnberg Zfs 2004, 131; AG
Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle Zfs 2006, 91; ebenso Roß aaO; a. A. z. B.
LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Liepzig, Urteil v. 23.03.2005
– 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher Sicht keine
Bedenken.
c) Der Geschädigte ist nach
schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162,
161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur
Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht
seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v.
18.01.05 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall
berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung
des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs
1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger
nach § 249 ABs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten
erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich
denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens
zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369;
160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher
Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle
Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.;
132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts
verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer
möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das
Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen SV beauftragt, der
sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362,
367 f.).
d) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere
Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach dieser
kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag
nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn
sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach
Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und
Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten
der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die
dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr
Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“
erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können
(vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung
von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
3.
Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt
des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des 10. Zivilsenats des
BGH v. 04.04.06 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten
Pauschalhonorars für Routinegutachten (X
ZR 122/05,
BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand
haben.
a)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kfz-SV allein
dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung
des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung
grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die
Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige
Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der
SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins
Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung
für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten
ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.06 – X
ZR 122/05 –
aaO Rn. 15 ff.).
b)
Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene
Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher SV auf
Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in
§ 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter
steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu
gerichtlichen SV, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen,
dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch
deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher SV der
Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der nach den Verfahrensordnungen
(§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet
ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien
ausüben kann (vgl. BGH Urteil v. 04.04.06 – X
ZR 122/05 –
aaO Rn. 19).
c) Das Berufungsgericht hat auch keine
Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der
geltend gemachten SV-Kosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des
§ 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das
Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen
im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine
Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des
Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche
Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation
der Vergütung von Kfz-SV- nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei
einige davon ausgehen, dass 97 – 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise
anwenden (vgl. AG Nürnberg Zfs 2004, 131; LG Halle Zfs 2006, 91; Hiltscher NZV
1998, 488 490; Hörl aaO, 309 Fn 54; Kääb / Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting
VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
d) Die Revision rügt schließlich zu Recht,
das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten
und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der SV die entsprechenden
Positionen gem. einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der
Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben v. 26.11.04
(Anlage A 5) erläutert hat.
III. Nach den vorstehenden Ausführungen ist
das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter
Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet.
AG Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG Halle
9.
AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen Münchner Versicherung
zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des
Mahnbescheides durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem
Gutachter die Zahlung, mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“
verweigert und der Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben
und sein Anwalt eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.
10. AG
Halle 105 C 3562/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – HUK Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen
Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
11. AG
Halle 92 C 3541/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – R+V Versicherung zahlt in
01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch
vorgerichtlich).
12. AG
Halle 104 C 3583/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt
in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und
nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der
Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht
eingehalten.
13. AG
Halle 99 C 3539/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - HUK Versicherung zahlt in
01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013,
nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
14. AG
Halle 102 C 3582/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Zurich Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
15. AG
Halle 99 C 3622/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). ERGO Versicherung zahlt in 01.2017
das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt
der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
AG Merseburg
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach
der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten.
AG Eisleben
AG Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Allianz - Automotive Versicherung
zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
Es wird fehlerhaft
behauptet, dass der Gutachter nie gegen sein Kunden fordert und somit keine
Indizwirkung der Rechnung besteht.
Was ist der Bundesgerichtshof?
Der
Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 1. Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.
Er
ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den
unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land-
und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
In
diesem Bereich sind rund 75% aller Richterinnen und Richter tätig.
Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.05.2006
– X ZR 80/05
…Schadensgutachten
dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu
ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg
geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine
an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem
nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung,
dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die
Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen
Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur
vertretenen Auffassung (vgl. ..) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten
Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht…
Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.5.2006
– X ZR 122/05
BGB
§ 631
a)
Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines
Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.
BGB
§ 632 Abs. 2
b)
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der
zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB
– in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell
vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung
bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen
über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und
Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten
Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht
ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§
315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
BGB
§ 315 Abs. 1
c)
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet
die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich
nicht.
Siehe
auch Pressemitteilung
des BGH Nr. 57/2006 vom 04.04.2006
…Wie
der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X
ZR 80/05 und X
ZR 122/05,
aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht
nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die
Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie
es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im
vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine
Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete
Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig
nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich
innerhalb einer bestimmten Bandbreite (…), neben die aus der Betrachtung
auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste
Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen
Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite
liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den
Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und
gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist…
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
BGB
§ 249 Gb
Nach
einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe
berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im
Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
…Wahrt
der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder
der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine
Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI
ZR 211/03 –
VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des
Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS
2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)….
…Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein
Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der
rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten
dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu
ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg
geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der
Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das
Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des
wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil
vom 4. April 2006 – X
ZR 122/05 –
aaO Rn. 15 ff.)…
a)
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.
November 2004 – VI
ZR 365/03,,
NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 -X ZR 112/87, NJW-RR 1989,
953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die
Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO).
Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist,
seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).
b)
Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten greift nicht
durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der
Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der
hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479 € bewegt sich aber außerhalb der
sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II
5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs 4. Aufl. § 26 Rn. 4).
Im
Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem
Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu
erstatten.
Die
Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das
Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen
Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt
hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen
Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung
dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag
der erkennende Senat nicht zu folgen.
c)
Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der
Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der
Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen
Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des
Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend
gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
c)
Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der
Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der
Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen
Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des
Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend
gemachte
Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Zu
einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren
Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem
Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des
Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein.
Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem
Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB…
…Dem
Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu
beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus §
254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der
Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und
verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand,
dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der
BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die
Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
a)
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §
249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die
Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und
zweckmäßig ist.
b)
Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287
Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht
völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung
tragen.
c)
Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des
Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar
berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 €
erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar
überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend
tragfähigen Grundlage.
Für
die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum
erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind,
kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte
Schadenshöhe berücksichtigt werden.
…Für
die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung
ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen
(vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 –
VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig
und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und
Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten
durfte…
…Die
Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei
erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81
€) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt
habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem
Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln
ist…
a)
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein
Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der
Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene
Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im
Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu
überprüfen.
b)
Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines
Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf
Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen,
wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht
besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
Die
Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG
an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch
für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an
anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz
Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
c)
Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für
das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I
ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht –
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf
ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29
weiteren Lichtbilder des Gutachtens.
Von
dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat
reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem
Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der
Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist,
solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des
Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den
Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
Der
Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er
das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der
Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
CAPTAIN-HUK
Kurztext:
Eine
Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Dem Geschädigten steht bei
Schäden unterhalb des Fahrzeugwerts (Wiederbeschaffungswert) die Art der
Schadensbehebung frei (sog. „Werkstattmeister“-Urteil).
Der
Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert
als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung
erforderlichen Betrag.
CAPTAIN-HUK
Anmerkung: (sog. „Porsche“-Urteil )
Siehe
auch: Pressemitteilung
des BGH Nr. 56/2003 vom 30.04.2003
a)
Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die
üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
b)
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigerReparaturmöglichkeit
in einer mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freien Fachwerkstatt“
verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur
in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt entspricht.
CAPTAIN-HUK
Anmerkung: (sog. „VW“-Urteil )
Der
Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB
auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien
Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm
eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen
(Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN-HUK
Anmerkung: (sog. „BMW“-Urteil )
a)
Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge
und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt,
die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b)
Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien
Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine
Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom
Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
CAPTAIN-HUK
Anmerkung: (sog. „Audi“-Urteil )
a)
Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge
und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt,
die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b)
Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien
Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine
Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom
Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c)
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den
Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil
ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen
Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende
Sonderkonditionen zugrunde liegen.
CAPTAIN-HUK
Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz“-Urteil )
a)
Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt”
verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in
dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom
Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl.
Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI
ZR 53/09 -VersR
2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010
– VI
ZR 91/09 –
VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI
ZR 337/09 –
und – VI
ZR 302/08 –
jeweils z.V.b.).
b)
Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der
Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das
erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
CAPTAIN-HUK
Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz A“-Urteil).
a)
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur
abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu
diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b)
Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug
tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen,
wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
…Entgegen
der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksichtigung fiktiver
Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen
Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem
Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall
Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss,
um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen
Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in
Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58
f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer,
Sozialabgaben und Lohnnebenkosten…
…Soweit
der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249
Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver
Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat
er hiermit lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen,
der nicht analogiefähig ist…
…Entgegen
der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung
erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 A bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von
Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation
des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der
gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei
der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249
Abs . 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis) . Zu
ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur
Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis
bestehen würde.
Nach
Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich,
soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften,
entgegenstehen.
Für
den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und
wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem
steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von
ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen
konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur
Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten
Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich
mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise
der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom
Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung
entgegenzutreten.
Lässt
der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem
Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig
gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten
Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft
sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche
Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat
in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten
Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser
Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Der
erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des
Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale
Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14.
Mai 2013 – VI
ZR 320/12,
VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW
2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob
und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.
Der
Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er
das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der
Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
a)
Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen
aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist
dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985
– VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 –
VersR 1992, 457 f.).
b)
Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für
Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch
einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme
eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
Läßt
der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern
realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in
entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den
fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den
Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70
%-Grenze kein Raum ist.
Realisiert
der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner
Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen.
Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem
regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die
Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
CAPTAIN-HUK
Kurztext: Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur
Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat. Keine Internet-Restwertbörse und keine
speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.
Der
Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das
Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall
weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
BGB
§ 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret
erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:
…Wie
der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI
ZR 132/04 –
aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante
der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die
Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der
Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der
Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der
„subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg
zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im
Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat (vgl. Senatsurteile …. 12. Juli 2005 – VI
ZR 132/04 –
aaO)…..
Lässt
der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der
Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen.
CAPTAIN-HUK Kurztext:
Der
Abzug des Restwerts könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle
der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der
Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert der Geschädigte
jedoch das Fahrzeug tatsächlich, kann er allein deshalb den Ersatz der
Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Benutzt
der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des
Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und
verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung
von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).
BGB
§ 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130
% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer
(Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum
Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI
ZR 120/06 –
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b)
Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung)
Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will
vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die
Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann
der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das
Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls
erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168,
43 ff.).
c)
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall
weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten
Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da
er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich
diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.
BGB
§ 249 Hd, § 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat
bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote
einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
a)
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein
Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen
lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus
ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren
lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen
Restwertbetrag zugrunde legen.
b)
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der
Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete
Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem
maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten
konkret zu benennen.
a)
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten
über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer
grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne
Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet
einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b)
Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines
Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf
Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen,
wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht
besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
a)
Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge
und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges
zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b)
Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur
Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch
gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des
Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm
darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
a)
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen,
sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner
Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein
von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte
Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat.
b)
Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne
besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen
geschätzten Betrag übersteigt.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein
Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen
lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung
des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner
Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl.
Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI
ZR 120/06,
BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI
ZR 217/06,
VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI
ZR 318/08,
VersR 2010, 130).
Die
Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG
an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch
für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an
anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz
Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
bb)
Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten
besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem
sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet
eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers
an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50
-Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des
Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder
des Gutachtens.
Ersatz
von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang
durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner
Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
Übersteigt
der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem
Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des
Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese
Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar
wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den
Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Der
Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert
verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes
Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das
Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Im
Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn
nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
BGB
§ 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über
dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei
vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das
Urteil vom 13. November 2007 – VI
ZR 89/07 –
z.V.b.).
BGB
§ 249 Hb
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur
zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht
mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
BGB
§ 249 (Gb)
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert,
aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren,
so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem
Unfall fällig.
BGB
§§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Zur
Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren
Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004
– VI
ZR 357/03 –
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN-
HUK Kurztext: Auch bei älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen nach
Sander/Danner/Küppersbusch. Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung
einer schnellen Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines
Vorschusses, einen längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur
Leistungserbringung zu entrichten.
Leitsatz:
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig
mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte
Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines
Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter
Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem
Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht
aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.
CAPTAIN-
HUK Kurztext: Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmer oder Sachverständige
dürfen bestimmte Anwaltsempfehlungen gegenüber ihren Kunden aussprechen,
solange der Rechtsanwalt auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten, nicht
aber auf Veranlassung und im Interesse des Empfehlenden tätig ist.
Leitsatz:
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er
im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur
Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die
Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an.
CAPTAIN-
HUK Kurztext: Auch bei mindestens gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat
ist der (Brutto-) Wiederbeschaffungswert zu erstatten.
Leitsatz:
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom
Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese
Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der
rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der
Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten
Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der
konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
CAPTAIN-
HUK Kurztext: Geschädigte die sich, trotz bereits erfolgter
Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer Reparatur entschliessen,
können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die tatsächlichen
Reparaturkosten verlangen.
Leitsatz
und Auszug: Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem
Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen
eigenen Unfallversicherer entstehen. Zitat Seite 11 Mitte: Zu den
ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die
durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …
CAPTAIN-HUK
Kurztext: In Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der
gegnerischen Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.
Leitsatz:
AKB § 13; BGB § 307 BK
Eine
Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die
Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich
bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der
Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer
Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer
ausgeschlossen sein soll.
CAPTAIN-HUK
Tip:
Alle
interessierten Leser sollten ihre Kaskoabrechnungen auf Rechtmäßigkeit von
MwSt-Abzügen prüfen lassen.
Leitsatz:
AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten
des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des
Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.
Captain-Huk
Kurztext: Werden wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte
grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem Selbst
gewähltem Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben.
Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei
bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.
BGB
§§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Captain
Huk Kurztext: Der BGH hat der allgemeinen Situation des heutigen Marktes
Rechnung getragen und sieht die Grenze für die merkantile Wertminderung nicht
mehr starr bei einem Alter des Fahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung
unter 100.000 km.
Vom
SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK
gewonnen) bis ca. Ende 2014, wo rechtswidrig das Gutachterhonorar gekürzt
wurde.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oder klick hier.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Klageentwurf-Internet.pdf oder klick hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/2-Gemeinsame-Texte/ oder klick hier.
Dass
die verwendete Abtretung bestimmbar ist und dass dem SV Büro SOFORT abgetretene
Schadensersatzansprüche zu stehen, belegen die vielen vom SV Büro SOFORT
erstrittenen positiven Urteile der letzten Jahre zu vergleichbaren Fällen.
Beweis:
·
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164
positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre
(Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oderklick hier.
·
Freistellungsklagen vom Geschädigten
(zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/gegen-UV-Kennwort.pdf oder Klick hier.
Nicht
verwertbarer Sondermarkt ist der BVSK, denn im Vergleich zu den jeweiligen BVSK
Befragungen ist festzustellen, dass das Gesprächsergebnis zwischen
Versicherungen und dem BVSK ca. 25% günstiger ist. Es ist anzunehmen, dass
dieser Sondermarkt die BVSK Honorarbefragungen beeinflusst, so dass eine
Verwertung fraglich ist, so mal der BVSK schon wegen Preisabsprachen abgemahnt
wurde und die Befragung 2015 wieder vom Kartellamt geprüft wird. Die BVSK
Befragung ist keine maßgebende Gebührenordnung.
Beweis:
·
Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick hier)
Weit
über 20 Richter haben für das SV Büro Sofort zum gleichen Thema "Höhe der
SV Rechnung" positiv entschieden und die unterlegene Beklagte wurde meist
mit gleichen Textbausteinen durch die Kanzlei Reif Kieserling und Partner
(Herrn Ra. Gröne) vertreten.
Beweis:
·
Anlage KSR 1 ff oder http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
Weit über 100 Urteile die der hiesige
Kläger zum gleichen Thema positiv erstritten hat sind veröffentlicht
unter http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick hier.
·
LG Halle 1 S 202/15 und 2
S 126/14 (Kammerbesetzung)
·
AG Aschersleben 3 C 635/15
·
AG Halle 91 C 4045/13, 93 C 3676/13, 94 C 592/14, 95 C 1964/14, 96 C 3678/13, 97 C 3898/13, 98 C 1034/15, 99 C 3902/14, 102 C 3259/13, 104 C 3969/13, 105 C 997/14, 106 C 464/12
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15
·
AG Freiberg 3 C 408/15
·
AG Berlin 116 C 3215/14
·
AG Berlin Mitte 151 C 3049/17
·
AG Bitterfeld 7 C 483/15
·
AG Magdeburg 104 C 2821/12
·
AG Merseburg 10 C 141/15
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ
63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier)
– Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Online:
PDF:
Ersatzteilzuschläge
Download >>>>
Fiktive Abrechnung
Download >>>>
Rechtsschutzdeckungsanfrage
Download >>>>
Reparaturbestätigung
Download >>>>
Stundenverrechnungssätze
Download >>>>
(markengeb.
Fachwerkstatt)
SV-Honorar / HUK-Coburg
Download >>>>
SV-Honorar / andere Versicherer
Download >>>>
Verbringungskosten
Download >>>>
§ 287 ZPO – Beweiserleichterung
Download >>>>
Mietwagenkosten
Urteilsliste gesamt >>>>
.
Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder Klick hier.
[S1]Aus Abtretungserfüllungshalber Indizwirkung der Rechnung, keine Preiskontrolle, nach Sicht des Geschädigten, nach BGH VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 und BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014
[S2]Auch der BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) bestätigen in der Gesamtschau
der Rechnung (Sv-Büro SOFORT hat eigene Rechnungskalkulation) die übliche
Abrechnung des Sv-Büro SOFORT. Leider weist die Befragung des BVSK nicht alle
üblichen ermittelten Rechnungspositionen (Datenbank und Restwertermittlung) aus
und ist somit in Fällen der erforderlichen Restwertermittlung oder der
erforderlichen Datenbanknutzung ungeeignet.
Beweis:
·
Kurzerläuterungen des BVSK: „….Als
Fremdleistungen wurden Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt, dagegen die
Abrufkosten für Restwertbörsen oder den mobile.de-Marktpreis regelmäßig
gesondert aufgeführt, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen…..“