(Die Urteile sind mit Kennwort
geschützt, Tel. 0345-5250030.)
Urteilsliste
Stand 12.12.2017
(neu dazugekommen
·
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung
des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O.,
VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag
Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten
pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht
erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der
Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 €
netto pro Km i.O.
·
LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu,
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und
Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu
Lasten Dritter:
„Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen
Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des
eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu.
Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 Abs. 1 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch
ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
„Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation
deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht substantiiert dargestellt habe, dass
die die Abtretungserklärung unterzeichnete Person auch tatsächlich die
Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei, ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO
verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der
Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der
Geschädigten ….. infolge der Abtretungserklärung an
den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden
Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der
Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die Gutachterkosten als
Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“
„Die Forderung, welche Gegenstand der
Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt,
weil durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf
Erstattung der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret
benannten Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich
den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn.
9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“
„Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung
entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten
Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell
einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will.
Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des
Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und
eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der
Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der
Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch
keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf
die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris).
Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht
aufgezeigt.“
·
LG
Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
– ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online
Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus
hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten
des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die
Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu
ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg
in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
Inhaltsverzeichnis
I. Wir sind kein
Rechtsanwalt und dies ist hier keine Rechtsberatung!
Wer sich mit Gutachterkosten
beschäftigt, hier das Urteil des AG Seligenstadt!
Honorartabelle SV Büro SOFORT im Vergleich zum VKS, BVK und
BVSK:
Besonders positive Amtsgerichtsurteile
Besonders positive Landgerichtsurteile
Besonders positive Oberlandesgerichtsurteile
III. Besonders positive
Urteile des Bundesgerichtshofs
BGH Entscheidungen zum Thema-Gutachten
BGH Entscheidungen zum Thema Verjährung
BGH Entscheidungen zum Thema Mietwagen
BGH Entscheidungen fiktive Abrechnung - § 249 Abs.1 BGB -
Restitution
BGH Entscheidungen aus Abtretung erfüllungsstatt
(Inkassourteile)
IV. Besonders positive
Urteile des Verfassungsgerichtshofes
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff
AG Seligenstadt 5.4.2017 – 1 C
504/16 (2)
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016
VI. Vom SV-Büro SOFORT
oft genutzte Urteile nach Themen
SV-Büro SOFORT ist in Halle anerkannt – daher kein Zweifel an
erforderlicher Abrechnung:
Die Abtretung des Sachverständigenbüros ist bestimmbar.
Schuldanerkenntnis – Verjährung
Sicherungsfall, ohne vorheriges Mahnen des Geschädigten
Anwendung des §249 Abs.1 BGB denn es wird nicht fiktiv
gefordert.
Kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo agit
Honorartabelle= Preisvereinbarung
Die Indizwirkung der ggf. noch nicht bezahlten Rechnung aus
Abtretung erfüllungshalber genügt dem
Ca. 50% Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.
Digitale Aufarbeitung-Onlineversand
Deckblatt und Inhaltsverzeichnis
Zinsenforderung zu den verauslagten Gerichtskosten
Wertminderung nach Erklärung höher als Rechenmethode
Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung nach Reparaturbestätigung
UPE Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Werkstattrisiko beim Schädiger
Betriebsgefahr gegen Fahrradfahrer
Verbotene Rechtsbeugung und Willkür:
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014
Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007
VII. Versicherung
erkennt oft erst nach Klageerhalt die Forderungen ohne Prozess an.
Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006
– X ZR 80/05
Urteil des X. Zivilsenats vom 04.4.2006
– X ZR 122/05
Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006
– X ZR 42/06
Urteil des IV. Zivilsenats vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12
Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004
-VI ZR 365/03
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003
– VI ZR 393/02
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003
– VI ZR 398/02
Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009
– VI ZR 53/09
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.02.2010
– VI ZR 91/09
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010
– VI ZR 302/08
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010
– VI ZR 337/09
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.07.2010
– VI ZR 259/09
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010
– VI ZR 35/10
Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013
– VI ZR 69/12
Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013
– VI ZR 401/12
Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.05.2013
– VI ZR 320/12
Urteil des VI. Zivilsenats vom 03.12.2013
– VI ZR 24/13
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.07.2014
– VI ZR 313/13
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003
– VI ZR 393/02
Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.12.2004
– VI ZR 119/04
Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.06.2005
– VI ZR 192/04
Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.07.2005
– VI ZR 132/04
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.05.2006
– VI ZR 192/05
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05
Urteil des VI. Zivilsenats vom 05.12.2006
– VI ZR 77/06
Urteil des VI. Zivilsenats vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.07.2007
– VI ZR 217/06
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.01.2009
– VI ZR 205/08
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.10.2009
– VI ZR 318/08
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.06.2010
– VI ZR 232/09
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010
– VI ZR 35/10
Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005
– VI ZR 70/04
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07
Urteil des VI. Zivilsenats vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004
VI ZR 357/03
Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04
Beschluss des VI. Zivilsenats vom 20.06.2006
– VI ZB 75/05
Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2005
– VI ZR 91/04
Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.10.2006
– VI ZR 249/05
Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.01.2006
– VI ZR 43/05
Urteil des IV. Zivilsenats vom 24.05.2006
– IV ZR 263/03
Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.01.2007
– IV ZR 106/06 –
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004
– VI ZR 357/03
XXII. Datenbank SV Büro
SOFORT
164 positive Urteile erwirkt vom SV-Büro SOFORT vor 2016
Doku-Auswertung-UNI-Richter-Willkuer-Rechtsbeugung-Amtsmissbrauch:
Klageentwurf ohne vorherige Mahnung gleich gegen den VN (Schädiger):
Herr Rechtsanwalt Gröne und Ruge Prozessvertreter der
Versicherung
Urteilslisten Update Stand 01.2017 auf www.captain-huk.de
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
Zur seriöse
Gutachtenabrechnung des SV Büro SOFORT und zum Schadensfall (siehe auch www.captain-huk.de)
Die
jeweils aktuellen Befragungen des VKS (Verband der unabhängigen
Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband der öffentlich
bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter KFZ-Sachverständiger
e.V.) bestätigen die übliche Abrechnung des SV-Büro SOFORT.
Beweis:
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und
Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
AG
Alsfeld
1.
AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom
29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – sehr gut
ohne BVSK gegen LG Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten -
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage
(aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Aschersleben 3 C 635/15 vom
31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches
Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG
Bitterfeld Wolfen
1.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom
24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). –
Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne
Schätzung nach § 287 ZPO.
2.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15
vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom
22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
AG
Berlin Mitte
1.
AG Berlin Mitte 151 C 3049/17 Klage
(aus Abtretung erfüllungshalber) vom 29.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). -Zurich Versicherung zahlt in 05.2017
die gekürzten Gutachterkosten (177,87 Euro) aus 2015 in Höhe, nach Erhalt der
Klageschrift gegen Versicherungsnehmer-
2.
AG Berlin Mitte 116 C 3215/14 vom
28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
3.
AG Berlin Mitte 155 C 3095/14 vom
08.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
AG Chemnitz
1. AG
Chemnitz 12 C 2121/16 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). -DEVK zahlt am 18.11.2016 nach Klageerhalt
alles inkl. Zinsen, Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
AG
Dessau
1.
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom
08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
2.
AG Dessau-Roßlau 4 C 651/13 vom
31.01.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – GK Zinsen
–
AG
Eisleben
1.
AG Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Allianz -
Automotive Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG
Freiberg
1.
3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl.
Zinsen GK, leider Quote erst nach MB bekannt -
AG
Halle
1. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der
Restwertermittlung sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen
(90% der Befragten) der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012, 25.09.2012
und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom Kläger
abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto, für
Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“
Falsch ist: unzulässiger BVSK
Vergleich (BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014 ), keine Indizwirkung der Rechnung (BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013), akzeptiert nicht
Preisvereinbarung (BGH Urteil X ZR 80/05
und X ZR 122/05 vom 04.04.2006), einzige Gutachtenkopie (archiviert) ist
Privatvergnügen, wendet nicht § 249 Abs 1. BGB an (BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007) und macht unzulässig
Einzelpositionsprüfung (BGH XI ZR 183/01
vom 19.03.2002) auf fehlerhaften Schätzgrundlage zum Nachteil des
Geschädigten nach §279 ZPO (BGH IX ZR
53/99 vom 30.03.2000).
2.
AG Halle
106 C 1793/15 vom 10.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). -gegen HUK keine Kopiekosten
wenn ich das Vers. Exemplar archiviere- Privatvergnügen - HUK hat Gutachten nur
per Mail ohne Unterschrift und ohne Berechnung erhalten - Ich hörte mal wieder
auf Absprachen "brauchen wir nur im Original bei Streitigkeiten, sonst
reicht Mail, geht schneller und archiviertes Exemplar wird bezahlt" Der
Glauben an Anstand ist wohl nicht mehr zeitgemäß. Natürlich stellte ich die
Archivierung wieder ein.
3.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte
in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90%
Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht
erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht
Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK
Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro +
875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro
(statt 4095,71 Euro brutto) und
somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK
2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
4.
AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). –
Freistellung, Gesamtschau der Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den
Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den
Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des
Geschädigten und keine Marktforschung-
6.
AG Halle 95 C 3670/16 vom 02.05.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). –
Nebenkosten nach JVEG nicht evident überhöht (unsinnige Mischprüfung zwei
verschiedener Modelle ohne Kenntnisstand des Geschädigten), dieser Richter hat
(wie so oft) mangels beantragten Hinweis nach § 139 ZPO zur Vollmacht
Vater-Sohn vorsätzlich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatz hinterhältig
und realitätsfremd verweigert-
7.
AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Aachen
Münchner Versicherung zahlt in 01.2017 die kompletten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des Mahnbescheides durch Geschädigten,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem Gutachter die Zahlung,
mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“ verweigert und der
Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt
eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.
8.
AG Halle 95 C 320/16 vom 13.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Gutachter
gegen Kunde (Geschädigten), der Geschädigte wurde trotz Abtretung
erfüllungshalber zur Zahlung der von der HUK Versicherung gekürzte
Gutachtenrechnung verurteilt, Missachtung Vorteilsausgleichverfahren und § 249
Abs. 1 BGB und Indizwirkung der unbezahlten Rechnung daher 3 Verfahren, der
Streit um die Höhe der Gutachterkosten wurde auf dem Rücken des Geschädigten
ausgetragen, DEKRA bestätigt Kürzung nach HUK Vorgabe, -
9.
AG Halle 105 C 3562/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – HUK
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten
aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen Versicherungsnehmer, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. 136,15 Euro Gerichtskosten + HUK Anwalt
+ Hauptforderung (60,85 Euro) + Zinsen hat diese rechtswidrige Kürzung den
Versicherungsnehmer der HUK gekostet!
10.
AG Halle 92 C 3541/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – R+V
Versicherung zahlt in 01.2017, trotz vorheriger
absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die gekürzten Gutachterkosten
aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch vorgerichtlich).
11.
AG Halle 104 C 3583/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage
und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der
Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht
eingehalten.
12.
AG Halle 99 C 3539/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). - HUK
Versicherung zahlt in 01.2017 im Auftrag der grünen
Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
13.
AG Halle 102 C 3582/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick
hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
14.
AG Halle 99 C 3622/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). ERGO
Versicherung zahlt in 01.2017 das Nachgutachten aus
2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
16.
AG Halle 97 C 3859/15 vom 08.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/
oder klick
hier). –
Geschädigter hat Freistellungsanspruch von den vollständigen Gutachterkosten
(1315,03 Euro brutto), es wurden 407,06 Euro gekürzt, es kommt auf die Sicht
des Geschädigten an.
17.
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -
18.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren
zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
19.
AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Freistellung Kd. durch Zahlung an SV inkl. Zinsen,
über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich,
negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt -
20.
AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -ohne BVSK,
kein Markteingriff, Selbstbedienungscharakter, 12 Euro Mahnkosten
21.
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine
Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des
Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
22.
AG Halle 96 C 804/16, Klage (durch
Geschädigten) - (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Direct Line Versicherung zahlt in 06.2016
die gekürzten Gutachterkosten aus 2015, nach Erhalt der Klageschrift,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
23.
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
24.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
25.
AG Halle 104 C 2481/15 vom 14.04.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
26.
AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag
von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK,
Zinsen Gerichtskosten
27.
AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C
1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher
als BVSK
28.
AG Halle 94 C 1371 vom 03.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
29.
AG Halle 104 C 4138/14 vom 25.02.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
deklaratorisches Anerkenntnis
30.
AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine
Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
31.
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl.
Zinsen GK –
32.
AG Halle 105 C 997/14 vom 15.01.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
33.
AG Halle 102 C 1151/14 vom 30.12.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
34.
AG Halle 105 C 3472/13 vom 22.12.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
35.
AG Halle 102 C 3259/13 vom 11.11.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
36.
AG Halle 94 C 2190/15 vom 09.11.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Gegen VN der
Aachen Muenchner Vers. ohne Anwalt –
37.
AG Halle 99 C 3766/14 vom 06.11.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
38.
AG Halle 97 C 2787/14 vom 29.09.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – KD. Gegen
DEVK –
39.
AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK, keine Mahnkosten, klagen
gleich nach 1. Mahnung
40.
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist
anzuwenden, Sicht des Geschädigten
41.
AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen
Versicherung –
42.
AG Halle 96 C 1651/14 vom 09.07.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier). – KD gegen Versicherung
43.
AG Halle 99 C 1683/14 vom 08.07.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier).
44.
AG Halle 97 C 4139/14 vom 30.06.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier) – KD gegen Vers.-
45.
AG Halle 97 C 3898/13 vom 10.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).AG Halle zu
99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) -
Zeugnis-Protokoll-Archiv
46.
AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - kein
Zeugnis zur Unterschrift und zu §1006 BGB –
47.
AG Halle 104 C 3967/14 vom 06.03.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O., keine Mahnkosten, soll gleich klagen –
48.
AG Halle 104 C 996/14 vom 19.02.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - selbst
geklagte, außer GK Zinsen alles i.O. –
49.
AG Halle 94 C 4062/13 vom 15.01.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - alles i.O. inkl. Offenlegung
50.
AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB
– keine Preiskontrolle
51.
AG Halle 104 C 3360/13 vom 18.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - keine
Preiskontrolle -
52.
AG Halle 104 C 3969/13 vom 18.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). -
alles i.O. Besitzer aktivlegitimiert, Datum
Unterschrift nicht Offenlegung, keine Rechnungsprüfung nach BGH 2007
53.
AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
54.
AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
55.
AG Halle 94 C 1245/13 vom 21.05.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). –
Freistellung, Preisvereinbarung, Indizwirkung der Rechnung, Anerkenntnis durch
Teilzahlung, Bestreiten der Eigentümerstellung rechtsmißbräuchlich-
56.
AG Halle 95 C 3273/13 vom 01.04.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O. Besitzer aktivlegitimiert – Preiskontrolle
57.
AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - alles i.O.
58.
AG Halle 93 C 3366/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Besitz,
Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte,
Teilzahlung-Anerkenntnis, Rechtsabteilung, § 242 BGB, nach BGH VI ZR 225/13 und
OLG Naumburg 2006
59.
AG Halle 98 C 360/13 vom 20.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB
– keine Preiskontrolle
60.
AG Halle 94 C 4001/12 vom 16.09.2013
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - inkl.
vorgerichtliche Anwaltskosten
61.
AG Halle 96 C 225/12 vom 30.05.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - inkl.
vorgerichtliche Anwaltskosten
62.
AG Halle 96 C 3365/09 vom
20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Kein
Werkstattverweis bei Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein
Nebenkostenabzug bei fiktiver Abrechnung –
63.
AG Halle 95 C 3529/10 vom 14.02.2012
inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier).
64.
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164
positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre
(Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdfoder klick hier.
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom
09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). –
Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2.
AG Leipzig 103 C 9164/16 vom
30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Anerkenntnis,
Verstoß gegen § 242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht
dann keine Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
4.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom
31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG
Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – KRAVAG
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten
aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick
hier). – Allianz
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten
aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom
03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) - Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
4.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -
Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-
AG
Naumburg
1.
AG Naumburg 12 C 519/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten
aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
LG
Halle
1.
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung
des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O.,
VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag
Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten
pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht
erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung,
gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 €
netto pro Km i.O.
2.
LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C
276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter:
„Dem Kläger
steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die
Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten
Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese
Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf
Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
„Soweit
die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO
verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache,
dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der Geschädigten ….
infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis
von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des
Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch
die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“
3.
LG
Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand,
Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat
der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die
Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu
ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg
in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für
das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
4.
LG
Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – erklärt
der VHV Vers. (die Ihren Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das
aus Sicht des Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt
und dass es kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der
Gutachterkosten nach BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V
und Kenntnis des Geschädigten prüft.
5.
LG
Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG
Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten
bestätigt, Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, zu den Gutachterkosten
keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche
Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke
zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da
Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
5.
LG
Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 zu 16217-Gu
Berufungsurteil zu AG Halle 96 C 1142/14 vom 19.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - AG
Halle 96 C 1142/14 wurde aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des
Geschädigten ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63%
sind, 3 Phasenprüfung-
6.
LG Halle
1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die
Nebenkosten 63% sind.
7.
LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau
und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
8.
LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
9.
LG
Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung
des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG
entsprechend AG Halle , Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über
BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –
10.
LG
Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006,
verspätetes Vorbringen, Pauschale Okay
11.
LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
12.
LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend, Restwertermittlung okay-
13.
LG
Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - Besitz,
Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt
ab Teilzahlung, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
14.
LG
Halle 2 S 65/14 vom 26.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -
Verjährungsbeginn nach letzter Teilzahlung
15.
LG
Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK kein
alleiniger Maßstab zum Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist,
Teilzahlung ist ein Anerkenntnis-
16.
LG
Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl.
höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit
Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und
1225,00 Rep. kein Bagatellschaden
17.
LG
Halle Entscheidung 1 S 58/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006, Rechnungsprüfung
mit BGH 11.02.2014, BGH 2013 und OLG Naumburg 2006
18.
LG
Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - voll i.O. gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
19.
LG
Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK (siehe Werte Schreibfehler
„BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
20.
LG
Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV
Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist
verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto,
Datenbank-Kalkulationskosten separat
21.
LG
Halle 2 S 289/11 vom 09.03.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - SV Rechnung i.O.
22.
LG
Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier )
-parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
23.
LG
Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier)
Eigentum-Besitz §1006 BGB
24.
LG
Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - §
1006 BGB Eigentum-Besitz –
25.
LG
Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §
1006 BGB Eigentum-Besitz –
LG
Leipzig
1.
LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden-
Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei
Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten,
Nebenkosten, Pauschale OK
LG Hannover
1.
LG Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
OLG
Bamberg
1.
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Am Stammsitz
der HUK Vers., aus Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in
den Nebenkosten, keine Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der
Geschädigte hat kein objektiv erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
11.02.2014 nochmals klar, dass Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- /
EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- / Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto
Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80 netto +/- gerechtfertigt sind.
OLG
Frankfurt am Main
1.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom
21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein
BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei
Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung
inkl. Wochenende –
OLG
Karlsruhe
1.
OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom
16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Sicht des
Geschädigten, Zahlung auch bei überhöhter Werkstatt- und Gutachtenrechnung auch
bei Betrug, verweis auf das Vorteilsausgleichverfahren.
OLG
Naumburg
1.
OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen
65 Tage mangels Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass
Versicherung Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab
(entsprechend BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom
04.05.2012, 1 U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es
ist treuwidrig wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere
Langzeittarife bei unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht weitere Angebote
einzuholen, Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 als
Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach BGH VI ZR74/04
vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu beachten jedoch ist
Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung geeignet, Klasse
tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-
2.
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei
nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..
3.
OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Rückweisung
des LG Halle 3 O 278/14 wegen fehlerhafter Schätzung/Anwendung des § 287 ZPO
ohne vorheriger Beweisaufnahme, Restwert, Internetbörse, Gutachterkosten,
Erklärung des Gutachters mit Hilfe seiner Handakte/ Archivkopie, fehlende
Reparaturbestätigung.
4.
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) -
Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung, Sicht des Geschädigten, keine
Preiskontrolle bei Preisvereinbarung, Vorteilsausgleich, Annahme, Unterlassung
·
OLG Naumburg 4 U 119/08 vom
23.07.2009 Seite 9 Punkt 8 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -
vorgerichtliche Anwaltskosten.
OLG
München
1.
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG.
OLG
Saarbrücken
1.
OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom
27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – keine
Kürzung ausführlich erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
2.
OLG Saarbrücken 4 U 6113 vom
08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH 02.2014
OLG
Stuttgart
1.
OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom
26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK
Manipulation, Sittenwidrigkeit -
1.
BGH
VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63,
183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.
2.
BGH
VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
Vorteilsausgleich
3.
BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - wenn
Schätzung dann auf tragbarer Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
4.
BGH
VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – über 50%
Nebenkosten sind erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast
Gegenteiliges beim Schädiger.
5.
BGH
VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder Klick
hier). -
Indizwirkung der Rechnung ist die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand
des Geschädigten ist entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht
nicht aus -
6.
BGH
VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder Klick
hier). --
Indizwirkung der Rechnung ist die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand
des Geschädigten ist entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe
reicht nicht aus
7.
Der
BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der
Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der
Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat –
kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
8.
BGH
Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG
inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei
Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –
9.
BGH
VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –normative
Schätzung ist unzulässig es ist subjektbezogen nach Sicht des Geschädigten zu
prüfen-
10.
BGH
IX ZR 131/00 vom 24.07.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - Eine
Vertragsvereinbarung kann über den Üblichen sein wenn
die Sittenwidrigkeit, die ca. beim doppelten des maximal Üblichen liegt, nicht
verletzt wird-
11.
BGH
XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die
Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit
zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die
Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO
einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
12.
BGH
IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -schätzen
beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger-
13.
BGH
Pressemitteilung vom 28.10.2014 - Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage
14.
BGH
XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom 28.10.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage –
1.
BGH
Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –
Mietwagenkosten aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein
vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2.
BGH
VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen,
Internetausdrucke sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung
geeignet-
3.
BGH
VI ZR 164/07 vom 11.03.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Schwacke i.O., Mängeltatsachen – für Halle nicht anwendbar - BVSK
Liste nicht als Schätzgrundlage geeignet –
5.
BGH
VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – 130% Regel
ohne Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil
des Geschädigten, Mietwagendauer
Denn
das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung
der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1
BGB darin, den Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen, der ohne das
Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Wie der Geschädigte tatsächlich
mit dem Geldbetrag verfährt, geht den Schädiger nichts an
1.
BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
– fiktive Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau
gehört in den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf
Totalschadensbasis ggf. mit Vorteilsausgleich, Naturalrestitution
hat Vorrang vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2
BGB) „Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-)
Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß §
249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen,
der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile
vom 15. Oktober 1991 – VI
ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15.
Februar 2005 – VI ZR 70/04,
BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06,
BGHZ 171, 287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt,
„geht den Schädiger nichts an“-
2.
Der
BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – Weder der
Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der
Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt
hat, – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
nicht aus Abtretung erfüllungshalber
(Geschädigter bleibt in Haftung) bzw. durch Geschädigten selbst.
1.
BGH
VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Urteil aus
Abtretung erfüllungsstatt ist nicht vergleichbar zur Abtretung erfüllungshalber
(Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte Rechnung), da der Gutachter
keine Werkslohnansprüche gegenüber dem Geschädigten hat, also der Geschädigte
nicht mehr haftet und das Werk durch das Factoring bezahlt wurde. Das Factoring
arbeitet nun auf eigenes Risiko mit entsprechender Beweislast, die es hier
nicht erfüllte. So bestätigte der BGH das LG Düsseldorf Inkassourteil, mit
Ausnahme das auf Sicht des Geschädigte und nicht auf Sicht des Gutachters, der
wiederum erfüllungsstatt an das Factoring abgetreten hat, durch Abtretung
unveränderte Schadensersatzansprüche abzustellen sind. Es wird explizit
erklärt das wegen Abtretung erfüllungsstatt die Indizwirkung der Rechnung hier
fehlt und somit die Möglichkeit des Vorteilsausgleich (also der Schutz des
Versicherers) nicht gegeben ist und somit richtig nach BVSK 2015 HB V (inkl.
diktierter JVEG Anpassung in den Haupt- und Nebenkosten) geschätzt wurde, da
das Factoring fehlerhaft keine andere Sicht des Geschädigte (z.B. Honorarbefragung
VKS-BVK) erklärt hat sowie das Factoring beim BGH die Schätzung nicht
angegriffen hat (also die Rechnungshöhe nicht mehr strittig war). Es wurde
nicht erklärt das nach JVEG geschätzt wurde und somit ist zu vorherigen Jahren
auch nicht auf BVSK Hauptforderung und JVEG Nebenforderung schätzend
abzustellen. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers
mit Hilfe des Factorings zu sein.
2.
BGH
VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Inkasso
klagt aus Abtretung vom Gutachter erfüllungsstatt, nachdem zuvor an den
Gutachter vom Geschädigten erfüllungshalber abgetreten wurde, Grundlage ist
also erfüllungsstatt ohne Möglichkeit des Vorteilsausgleich. Gutachterkosten
gehören zu § 249 BGB. Abtretung verändert den Anspruch nicht. Darlegungslast
reicht Vorlage der Rechnung. Nicht die Höhe der Rechnung, sondern der erbrachte
Aufwand bilden in Übereinstimmung der Rechnung und der zugrundeliegenden
Preisvereinbarung ein Anhalt zur Bestimmung des Erforderlichen (z.B.
bezahlte Rechnung). Der Geschädigte darf einen Gutachter beauftragen, es ist
Rücksicht auf seine spezielle Situation und Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit
zu nehmen, also subjektbezogene Schadensbetrachtung. Geschädigter muss keine
Marktforschung betreiben. Darlegungslast des Geschädigten genügt Vorlage der
Rechnung. Einfaches Bestreiten des Rechnungsbetrages reicht nicht aus. Das
Berufungsgericht bzw. der Kläger (mal wieder Inkassofehler) hätte die Sicht des
Geschädigten begründen müssen das keine Überhöhung dem Geschädigten erkennbar
war, denn nicht der Rechnungsbetrag sondern allein der tatsächlich erbrachte
Aufwand (z.B. bezahlte Rechnung) bildet ein Anhalt zur Bestimmung des
Erforderlichen, denn bei Abtretung erfüllungsstatt reicht ein einfaches
Bestreiten der Rechnungshöhe, wenn (außer Vorlage Rechnung) nicht weiter
vorgetragen wird (weiterer Vortrag z.B. Abrechnung im regional üblichen Rahmen
oder im Rahmen der Befragungen des VKS, BVK oder BVSK oder Abrechnung im Rahmen
der Rechtsprechung siehe www.captain-huk.de
oder eigene im Internet veröffentlichte Abrechnungen mit positiven
Gerichtsentscheidungen….), so dass nur dann bei Abtretung erfüllungsstatt das
Gericht nach § 287 ZPO auf tragfähigen Grundlagen schätzen darf. Es ist also,
wenn bei Abtretung erfüllungsstatt nur die Rechnung vorgelegt wird und diese
einfach bestritten wird, zu schätzen. Die Indizwirkung einer beglichenen
Rechnung ist nicht vergleichbar mit einer Indizwirkung aus Abtretung
erfüllungshalber noch zur Zahlung verpflichtenden Rechnung, da eine
unmittelbare Belastung im Verhältnis zur mittelbaren Belastung kein
vergleichbarer Hinweis auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte darstellt.
Dennoch besteht eine Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber,
da Vertrauen auf Zahlung trotzdem keine Zahlung darstellt, welche der Geschädigte
verpflichtet ist. Die Indizwirkung ist da nur nicht vergleichbar, wie auch die
hiesige Abtretung erfüllungsstatt nicht mit erfüllungshalber vergleichbar ist,
da bei erfüllungsstatt das Vorteilsausgleichverfahren nicht mehr möglich ist.
Denn der BGH wollte bestimmt nicht das Grundgesetz missachten und zwischen
liquiden und illiquiden Geschädigten unterscheiden, wenn es dem reichen
Geschädigten (vorab bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens) die, vom
Gesetzgeber gewollte, vereinfachte Indizwirkung ermöglicht, dem armen
Geschädigten (vorab nicht bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens mit
Zahlungsverpflichtung) aber diese vereinfachte Indizwirkung verwehrt. Die
Indizwirkungen sind einfach nur nicht vergleichbar, nicht mehr und nicht
weniger. So wurde zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen und das Factoring
muss die Sicht des Geschädigten als Beweislast begründen. Hier wird nicht auf
Schätzung nach JVEG oder ähnlichen abgestellt. Es scheint ein manipulierter
Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
3.
BGH
VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - warum
hat Richter Wellner als Schriftführer (also Ersteller des Urteils) nicht
unterschrieben? Das Urteil erscheint nicht rechtskräftig, oder? –
Einzelfallentscheidung - Berufungsverfahrensfehler (keine Anhörung des SV, kein
Gerichtshinweis) – Fehler durch schlechter bzw. unbegründeter Darlegung
(Auswirkung der Rechtsverletzung der Berufung) der Parteien in der Revision und
daher nicht allgemein verwertbar – vorliegend Abtretung erfüllungsstatt
(endlich bestätigt) bedeutet keine Indizwirkung der Rechnung und keine
Möglichkeit des Vorteilsausgleich und daher nicht mit Prozessen aus Abtretung
erfüllungshalber vergleichbar - Abtretung erfüllungshalber oder die
bezahlte Rechnung sind ausdrücklich ein Indiz zum Erforderlichen - der
Geschädigte hat im Rahmen seiner Möglichkeit die Plausibilität zu den
Gutachterpreisen zu prüfen, ausdrücklich trägt der Geschädigte das Risiko
(allgemeine Prozessrisiko) wenn der Gutachter für den Geschädigten (ohne
Marktforschung) erkennbar deutlich überhöht ist und wenn durch fehlerhaften
oder fehlendem Parteivortrag (ich denke es sollte Vortrag auf Rechtsprechung
und VKS/ BVK sein) nicht Gegenteiliges aus ex anter
subjektbezogener Sicht des Geschädigten vorgetragen wurde, so ist die
Erforderlichkeit nach § 287 ZPO mit Orientierungshilfe JVEG (nicht unmittelbar
und nicht analog) auch zum Nachteil (entgegen BGH und Verfassungsgericht -
neuer Vortrag -) des Geschädigten zu schätzen (0,70 Euro Kilometergeld -ohne
Fahrzeit- JVEG + 20%) - BGH beanstandet nicht eine Berufungswertung (1,05 Euro
Kilometergeld, 2,45 Euro Foto, 2,05 Euro Fotokopie, Schreibkosten 3,00 Euro,
Schreibkopie 1,00 Euro) seien deutlich erkennbar überhöht - Berufungsurteil
beinhaltet die Grundsätze des BGH VI ZR 357/13 v. 22.07.2014 – Fremdkosten
(Fahrzeugbewertung, EDV Abruf) i.O.– Revision
muss Bestreiten in Tatsacheninstanzen mit Blattnr.
belegen (bloße Anlagenvorlage ohne konkreten Bezug reicht nicht) – verschiedene
Orientierungshilfen des Berufungsgericht revisionsrechtlich möglich – Keine
pauschale Deckelung auf 25% oder 100 Euro Nebenkosten – Nebenkosten nicht in
den Grundkosten – Fahrtkosten des Gutachters i.O., da
Geschädigter die Verkehrssicherheit nicht einschätzen kann – es muss mit Bezug
auf JVEG auf die Arbeitszeit bei Fahrt-, Foto- und Schreibkosten hingewiesen
werden, ! Nach neuen JVEG Fotokopiekosten
fraglich, da im Hauptgutachten vorhanden, fehlende Rechnungsvorgaben und
Gesamtschau der Rechnung wurde ignoriert. Es scheint ein manipulierter Prozess
zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
5.
BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - SV Kosten
aus Abtretung „erfüllungsstatt“ auf nicht geeigneter Schätzgrundlage, keine
pauschale Deckelung, Zurückweisung da das Gericht nur auf geeigneter Grundlage
schätzen darf, wenn das Factoring nicht die Sicht des Geschädigten beweisen
kann oder will. Das Factoring muss z.B. beweisen nach Honorarbefragungen oder
JVEG + 20% (wegen fehlender Haftung) in den Grundkosten und Nebenkosten.
Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des
Factorings zu sein.
1.
Beschluss
des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Schätzung
bei Preisvereinbarung ist Willkür-
2.
Bundesverfassungsgerichtshof
1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - nur
subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung
ist zu unterlassen –
3.
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Richterliche
Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ
63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
1.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom
03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
2.
AG Merseburg 10 C 141 X vom
30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -
Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-
3.
AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - alles i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht das SV Büro SOFORT
nicht als in Halle anerkannt erachten und dem Geschädigten ein Auswahlverschulden
vorwerfen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Der Freistellungsanspruch wandelt
sich nach endgültiger Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch an den
Gutachter dem die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abgetreten wurden.
Eine Freistellungsklage des Geschädigten und parallel eine Zahlungsklage des
Gutachters sind möglich, da es sich nicht um denselben Streitgegenstand handelt
gem. §261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH XII ZR 158/06 vom 23.07.2008).
1.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom
22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
2.
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom
08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
3.
LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier )
-parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
Antrag:
·
Sollte das Gericht eine doppelte
Abrechnung erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Die
Forderungseinziehung stellt sich vielmehr als Nebenleistung zum eigentlichen
Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner
Erlaubnis bedarf (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 -, Rn. 35, juris).
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom
05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – aus
Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen
des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
Antrag:
·
Sollte das Gericht ein Verstoß gegen
das Rechtsdienstleistungsgesetz erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis
nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die
Zulassung der Berufung beantragt.
Der Abtretungstext:
„Ich
weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die
Rechnung für das oben in Auftrag gegebene Gutachten, zur teilweisen Erfüllung
meines Schadenersatzanspruches, an das oben genannte Gutachtenbüro zu bezahlen.
Der
Rechnungsbetrag ist üblich der Schadenshöhe entsprechend der
SOFORT-Honorartabelle (Stand …….) zu berechnen.
Zur
Sicherung des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der
Gutachten-kosten trete ich gleichzeitig, aus dem hier vorliegenden und oben
benannten Schadensfall, den Teil meines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung
der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft
in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.
Meine
persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung
bestehen, so dass ich selbst für die Geltendmachung meiner
Schadensersatzansprüche sorge. Die Sicherungsabtretung erfolgt nicht an
Erfüllungsstatt. Eine Zahlung an Dritte ist nicht befreiend. Der Gerichtsstand
ist Halle/Saale. Eine Stundung der Gutachtenkosten ist hiermit ebenfalls nicht
verbunden.
Der
Auftraggeber ist zur Gutachtenbeauftragung aktivlegitimiert (berechtigt) als:
___
Eigentümer, ___Besitzer(aus Leasing), ___Besitzer(aus
Finanzierung), ___Bevollmächtigter(vom Partner/in, von Bank usw.)
Wir
das Sachverständigenbüro SOFORT bestätigen diesen Auftrag u. nehmen diesen
inkl. Abtretung "sicherungshalber" an.“
Der Abtretungstext ist bestimmbar
auch ohne Betragsangabe (vgl. BGH Urteil VI ZR 245/11 vom 05.03.2013):
"Die Forderungen, welche Gegenstand der
Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzforderung
auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis
abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der
Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.").
So auch das LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017 (Berufungsurteil
in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier):
„Die
Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil
durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung
der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten
Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich
den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn.
9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom
05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – aus
Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen
des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
·
BGH VI ZR 296/1 vom 11.09.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei
nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..
·
So auch das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 (Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter-
·
LG Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu
17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – erklärt
der VHV Vers. (die Ihren Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das
aus Sicht des Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt
und dass es kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der
Gutachterkosten nach BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V
und Kenntnis des Geschädigten prüft.
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom
12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die
Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau
und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Dolo-agit
·
LG Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006,
verspätetes Vorbringen, Pauschale Okay
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Abtretung als
unbestimmbar erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Die Teilzahlung und die
Abrechnungsschreiben der Versicherer sind auch nach § 242 BGB (Treu und
Glauben) ein Schuldanerkenntnis sowie unterbricht diese Teilzahlung die
Verjährung, so dass der Verjährungszeitraum mit Teilzahlungszeitpunkt neu
beginnt. Die Beklagte hat um das Anerkenntnis zu stornieren neue Erkenntnisse
zu begründen, die zum Zeitpunkt des Anerkenntnis nicht bekannt waren.
Entsprechend ist der bisherige Beklagtenvortrag unbeachtlich.
So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu,
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier):
„Soweit
die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei, ist
der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO verwehrt.
Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache, dass
sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der Geschädigten …. infolge
der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den
zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes
würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die
Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“
Beweis:
·
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Lasten Dritter.
Antrag:
·
Sollte das Gericht mit der
Teilzahlung bzw. dem Abrechnungsschreiben des Versicherers kein Anerkenntnis
erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Wenn behauptet wird, der Kläger
müsse erst den Geschädigten zur Zahlung verpflichten und nur
nach erfolglosen Mahnen – Klagen wäre der Sicherungsfall eingetreten und man
könne erst dann gegen den Schädiger aus Abtretung vorgehen, so ist das ein
juristisch Unsinn, denn die vereinbarte Abtretung hat entgegenstehenden Inhalt
und der Gesetzgeber hat gerade mit § 3, 5 Abs. 1 RDG gewollt, dass dieser
Unsinn, zu Lasten des Unfallopfers (das Unfallopfer müsste ohne Sachkunde jedes
Mal gegen die Beklagte klagen was schon aus dem Kostenrisiko unverantwortlich
wäre) nicht erfolgen kann vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245-11.
Beweis:
· BGH
Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
Antrag:
· Sollte das Gericht die Abtretung erst nach Eintritt des
Sicherungsfalles nach erfolgloser Mahnung gegenüber dem Geschädigten als
wirksam erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Das kein Angebot und Annahme erfolgte
ist vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 falsch: „Dass der Kläger die Sicherungsabtretung,
die lediglich die Unterschrift des Geschädigten trägt, zumindest konkludent
angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Gutachtenerstellung als auch aus der
anschließenden Übersendung des Schadensgutachtens und der Rechnung an den
Geschädigten und unter Offenlegung der Sicherungsabtretung an die Beklagte.“
Beweis:
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) -
Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
· Sollte das Gericht kein Werkvertrag mit Angebot und Annahme
zwischen Gutachter und Geschädigten erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis
nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die
Zulassung der Berufung beantragt.
Beweis:
· BGH
IX ZR 55/02 vom 16.10.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB
Eigentum Besitz
·
BGH I ZR 133/02 vom 03.03.2005
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB
Eigentum-Besitz
·
OLG Saarbrücken 4 U 393/11 vom
08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006
BGB Eigentum-Besitz
·
OLG Brandenburg 6 U 53/13 vom
22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006
BGB Eigentum-Besitz
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 6 O 243/14 bestätigt mit OLG
Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 des (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei
nicht bezahlter Rechnung, Abtretung i.O., LG Halle Nutzungsschaden aus Besitz – Finanzierung =
Aktivlegitimation, HUK Unterlassungsanspruch…..
·
LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - Besitz,
Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt
ab Teilzahlung, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
·
LG Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - §
1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle Entscheidung 2 S
82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - §
1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss
vom 26.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006
BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 74/14 Hinweis vom
05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §
1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 72/14 Hinweis vom
05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §
1006 BGB Eigentum-Besitz
·
AG Halle 102 C 1151/14 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –kein
Zeugnis zur Unterschrift und zu §1006 BGB-
· AG
Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine
Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
· AG
Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag
von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK,
Zinsen Gerichtskosten
· AG
Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher
als BVSK
Antrag:
· Sollte das Gericht die Berechtigung des Geschädigten zur
Gutachtenbeauftragung nicht erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach
§ 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung
der Berufung beantragt.
a.
Es sollte nicht
fehlerhaft der Absatz 2 des § 249 BGB angewendet werden, denn richtig wäre die
Anwendung des Absatz 1 des § 249 BGB mit dem auszugleichenden Vermögensnachteil
des Geschädigten. Denn der Kläger will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar
nicht „statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will
der Kläger gerade die zum Ausgleich der Einbuße des Geschädigten – Zahlung der
bestehenden Sachverständigenkosten – tatsächlich entstandenen Kosten gemäß §
249 Abs. 1 BGB (vgl. BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017, BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007; BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017;
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974; OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017; AG München 343
C 7821/17 vom 11.08.2017; AG Seligenstadt Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2);
AG Idstein Urteil vom 3.11.2015 – 31 C 219/15).
b.
So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht
aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch
auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7
StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gemäß § 249
Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich
grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
c.
Der BGH VI ZR
9/17 vom 23.05.2017 hat erklärt das Naturalrestitution Vorrang hat vor
Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der
Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den
früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu
erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine
Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn
und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend
ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251
Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher
Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten
sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf
Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet.
Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (Senatsurteile vom
15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115,
364, 367; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162,
161, 163 f.).
Bei einem Schaden an einem
Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise
Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten für die Reparatur oder für
die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. Auch die
letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt
ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der
Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN; vom 29. April 2003 – VI
ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397). Denn
das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung
der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs.
1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der
ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile
vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar
2005 – VI
ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI
ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Der Geschädigte
ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen
bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die
er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder
dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine
Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April
2003 – VI
ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 – VI
ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 – VI
ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13).“
Und genauso ist es mit den Sachverständigenkosten. Auch diese
dienen der (Wieder-)Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, indem
nämlich der Sachverständige beweissichernd den Schadensumfang und die
Schadenshöhe und ggf. den Reparaturweg feststellt. Nicht umsonst hat der BGH
VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 die Kosten des
Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gezählt, wenn die
Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und
zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).
Es mit dem Gesetz § 249 Abs. 2 BGB nicht
vereinbar den erforderlichen Geldbetrag, unter Schätzung des besonders
freigestellten Tatrichters im Sinne des § 287 ZPO, zu erklären, da hier § 249
Abs. 1 BGB gilt und Vorrang hat.
d.
Zu den dem Zedenten gemäß §§ 249 Abs.
1 S. 1 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten.
Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).
Zur gebotenen
Plausibilitätsprüfung bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur
Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH,
Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).
Der Geschädigte
kann vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines
verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten
zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Dabei ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen
Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu
machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI
ZR 225/13).
Einwendungen
gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur
erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung
derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der
Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung
Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI
ZR 225/13; LG Hamburg,
Urteil vom 22.01.2015, Az. 323
S 7/14).
e. Soweit
die Beklagte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der über die schon
gezahlten hinausgehenden Kosten hierfür gemäß § 249 Abs. 2 BGB bestreitet, geht
sie von vorneherein von einem falschen Ansatz aus.
Der Geschädigte
will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar nicht „statt der Herstellung den
dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will abgetreten der Kläger gerade die
zum Ausgleich der Einbuße – Zahlung der Sachverständigenkosten – tatsächlich
entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB.
f. Im
Übrigen besteht zwischen den Parteien kein Werkvertrag, so dass der Kläger die
Erforderlichkeit und Angemessenheit des Werklohns nachweisen müsste. Vielmehr
verfolgt der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes die zum Ersatz des Schadens
angefallenen und entstandenen Kosten.
g. So
ist hier nach §249 Abs.1 BGB und nicht nach § 249 Abs.2 BGB Schadensersatz zu
leisten, da der Geschädigte das im Preis vereinbarte Gutachten inkl. Rechnung
als entstandene Schadensposition (§ 249 Abs. 1) erhalten hat und entsprechend
Werkvertrag aus Abtretung erfüllungshalber für die Begleichung haftet. Die
Sachverständigenkosten gehören, wenn erforderlich, zum (zu ersetzenden)
Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1, denn es wird ein konkreter Schaden
abgerechnet (vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974;
VI ZR 245-11 vom 05.03.2013; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH Urteil X ZR
80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013; BGH VI
ZR 528/12 vom 15.10.2013 und Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des
Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013).
h. Dieser
Streit ist also nicht auf den Rücken des Geschädigten auszutragen, sondern im
Vorteilsausgleich, denn der Geschädigte haftet und würde für den gekürzten
Betrag rechtswidrig in ein Gerichtsverfahren gezwungen werden.
Dass das
juristisch unsinnige Schätzungen (kein Vorteilsausgleichverfahren) auch nicht
gegenüber einem Olympiasieger und Weltmeister haltmachen, zeigt folgender
Beweis, wo die DEKRA (man glaubt es kaum) auf Vorgabe der HUK Versicherung
Reparaturschadenskürzungen konstruiert und die HUK rechtswidrig auf dem Rücken
des Geschädigten die Gutachterkosten kürzt.
Ohne Vorteilsausgleichverfahren und in Missachtung des § 249 Abs. 1
BGB waren drei Verfahren (Geschädigter gegen HUK, Gutachter gegen HUK und
Gutachter gegen Geschädigten) die Folge und der Geschädigte wurde zur Zahlung
der restlichen Gutachterkosten, aus Abtretung erfüllungshalber verurteilt,
wobei leider die Tricksereien der HUK Versicherung Erfolg hatten, denn der
Geschädigte blieb auf seinen Schaden sitzen.
Beweis:
1.
Der
BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der
Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der
Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt
hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
2.
BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
– fiktive Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau
gehört in den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf
Totalschadensbasis ggf. mit Vorteilsausgleich, Naturalrestitution
hat Vorrang vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2
BGB) „Denn das Ziel der Restitution
beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es
besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand
herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis
bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991
– VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005
– VI
ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI
ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte tatsächlich mit
dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schädiger nichts an“-
Es ist völlig egal was die Beklagte, das Gericht
oder auch der Kläger für Bedenken oder Meinungen zu der VKS-BVK Befragungen
(entgegen der manipulierten BVSK Befragung) hat, denn einzig entscheidend ist
hier nach § 249 Abs. 1 BGB die ex-ante Sicht des Geschädigten zur Plausibilität
(bestätigt durch die VKS-BVK Befragung), so ist analog dem BGH Urteil VII ZR
95/16 vom 01.08.2017 auf den Vorteilsausgleich unter Beweislast der Beklagten
zu verweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht nicht auf das
Vorteilsausgleichverfahren entscheiden wollen, so wird hiermit nach §139 ZPO
vorab richterlicher Hinweis beantragt und es wird hiermit die Zulassung der
Berufung beantragt, damit zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung die
ggf., zur genannten hoch- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, gegenteilige
hiesige Rechtsansicht des Gerichtes zu prüfen ist.
Die Beklagte ist nicht rechtlos
gestellt, weil sie sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche der
Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten
Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632
Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann
(vgl. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974, BGH Urteil VII ZR 95/16 vom 01.08.2017; OLG
Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau
2 O 114/13; AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017, OLG Karlsruhe mit Urteil
vom 22.12.2015 – 14 U 63/15; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015,
182 ff, OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; OLG Düsseldorf, Urteil
vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11¸ OLG
Nürnberg, SP 2002, 358 = VRS 103, 321; LG Kaiserslautern, Der Verkehrsanwalt
2014, 246, Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.; Ullenboom
NJW 2017, 849, 852; ders. SVR 2016, 321).
a.
Soweit die Beklagte gegen die Höhe
der Gutachtenrechnung hier überhaupt dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat
das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn
der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich
gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger, welcher
den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend
macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen.
Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil vom
20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) ist zu folgen. Denn es ist dem
Geschädigten jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein zu erwartendes
überhöhtes Honorar bestehen, nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines
Sachverständigen zunächst „Marktforschung“ zu betreiben und den günstigsten
Anbieter herauszusuchen (vgl. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014; BGH VI ZR 67/06
vom 21.01.2007; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; OLG Saarbrücken 4 U
21/14 vom 27.11.2014; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015).
b. Denn
die Kosten richten sich gerade danach, wie umfangreich die Begutachtung des
Fahrzeuges ausfällt und deshalb kann eine seriöse Schätzung der zu erwartenden
Sachverständigenkosten erst dann erfolgen, wenn der Sachverständige das
Fahrzeug jedenfalls grob in Augenschein genommen hat, was bereits entsprechende
Kosten verursacht. Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder
überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen. Vielmehr
steht in diesem Fall dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger
Schadensersatzansprüche aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu.
Einen solchen Anspruch hat die Beklagte vorliegend trotz Kenntnis der genannten
Rechtsprechung nicht geltend gemacht. Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und
somit auch gegenüber dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche
er durch Abtretung erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in
der Sache seitens der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
Beweis:
·
BGH VI ZR
42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VII ZR
95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom
24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). –
Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne
Schätzung nach § 287 ZPO.
·
OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom
16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
a. Der
zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossene Vertrag stellt im Hinblick
auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein
derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber
der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der
Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des
Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer
jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche
Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.
Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen,
zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren
(vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10
U 579/15; LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017; LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).
So erklärt das LG Halle 1 S 203/17 vom
01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16
vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier): „Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung
entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten
Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell
einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will.
Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des
Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und
eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der
Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der
Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch
keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf
die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris).
Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht
aufgezeigt.“
b.
Das Gericht hat insoweit auch nicht
der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die Beklagte in den Schutzbereich
des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen
Vertrages einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des §
328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Dritte durch ein weiteres Gutachten
Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens erhält oder z.B. bei einer
Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird (z.B. Grüneberg in Palandt,
74. Aufl., Rdnr. 34 zu § 32S BGB, m.w.N.).
Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich
des zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich
ist, wenn der Dritte über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist
hinsichtlich der Beklagten in Bezug auf die Kosten eines Sachverständigen für
die Erstellung von Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall. Die Beklagte hat in
ihrer Tätigkeit als Kfz -Haftpflichtversicherung ständig mit Abrechnungen von
Sachverständigen für Gutachten zu tun und verfügt daher über eine große
Sachkunde. Sie bedarf keinerlei Belehrungen darüber, in welchem Umfang
Sachverständigenkosten angemessen sind oder nicht, da es sich hierbei um ihr
’’tägliches Brot” handelt.
Aus diesem Grund macht es keinerlei Sinn
und es besteht auch keine Rechtfertigung dafür, diese in den Schutzbereich des
Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einzubeziehen,
soweit dies die Sachverständigenkosten betrifft. Hinsichtlich der durch den
Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag etwas Anderes gelten. Soweit jedoch
eine Belehrungspflicht des Sachverständigen bestehen sollte, seinem
Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den vergleichbaren
ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten Gründen nicht,
denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und hinreichendem
Sachverstand ausgestattet.
So
auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das
Argument des AG 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Der zwischen der Geschädigten und der
Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines
überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,
namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine
Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige
Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des
zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages
einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen,
soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu
Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer
vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung
möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15).“
c. Die
oft erklärte Dolo agit
Unterstellung der Beklagten, also das der Kläger arglistig handelt und etwas
verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss ist entsprechend der
VKS- und BVK Honorarbefragung halt los, da er im üblichen Rahmen dieser
Befragungen abgerechnet hat. Das Gericht kann auch nicht der Ansicht, dass der
Anspruch des Klägers aufgrund der hinsichtlich der aus Treu und Glauben
resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht
durchsetzbar ist.
Unabhängig davon, ob ein
entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden
muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin
entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten
darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht
erstattungsfähig ist. Wie dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber
der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der
Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch
nicht besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10
U 579/15, LG Halle 1 S
202/15 vom 16.11.2015).
Der dolo agit Einwand ist ebenfalls
rechtlich unhaltbar, denn der Schaden besteht nicht in der Befreiung von einer
Verbindlichkeit, sondern im erforderlichen Geldbetrag.
Der Dolo agit Einwand ist also
verfehlt, denn es dürfen keine anderen Maßstäbe an die Forderung gestellt werden,
wenn die Forderung abgetreten wird. Denn Schadensersatz bleibt Schadensersatz,
auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird.
Deshalb ist für den
Schadensersatzschuldner im Schadensersatzprozess auch §307 BGB kein
zielführender Einwand (vgl. BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.14;
BGHZ61, 346, 347; AG Hamburg-Altona vom 05.11.2013-316
C 301/13 und dazu
das Berufungsurteil LG Hamburg v.19.03.2015 – 323
S 7/14).
Das heißt das Argument, dass der Beklagtenseite
gegenüber dem Sachverständigen die Möglichkeit zustehe, dem
Schadenersatzanspruch ein überhöhtes Honorar gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (dolo agit Einrede) vermag nicht
zu greifen. Dieser Gegenanspruch soll daraus erfolgen, dass der Sachverständige
bei Abrechnung eines überhöhten Sachverständigenhonorars gegen eine
Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten verstoßen habe,
indem er nicht darüber aufklärte, dass sein Honorar ggf. über dem üblichen
Abrechnungssatz liege und daher nicht in vollem Umfang erstattet werden (so
etwa OLG Dresden mit Urteil vom 29.02.2014 zum Aktenzeichen 7 U 111/12;
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.05.2014 zum Aktenzeichen 9 C 70/14).
Selbst wenn der Versicherer in den
Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen
abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritte nur
Schadenersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten
verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.
Es besteht jedoch keine vertragliche
Verpflichtung des Sachverständigen, zu Gunsten der Versicherung möglichst
geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (OLG München mit Beschluss vom
12.03.2015 zum Aktenzeichen 579/15). Dies gilt insbesondere, da es für die
Vergütung von Sachverständige gerade keine gesetzlich festgelegten
Vergütungsregeln, Taxen oder sonst allgemein gültige Vorgaben gibt obwohl oft
mit der BVSK-Befragung kartellrechtswidrig diese Vorgabe fehlerhaft
unterstellt.
Darüber hinaus können die Rechte des
Dritten nicht weiter reichen, als die des
Vertragspartners selbst, weshalb auch insoweit auf die subjektbezogene
Schadensbetrachtung und damit auf den Blickwinkel des Geschädigten abzustellen
ist (vgl. z.B. OLG München mit Beschluss vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen 10 U
579/15 und BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014).
Nach der subjektbezogenen
Schadenbetrachtung sind die Sachverständigenkosten erstattungspflichtig. Die Rechnung
des Klägers ist auch in keiner Weise überhöht, dass selbst ein Laie die
Überhöhung hätte erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die
Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Insoweit hätte dem Geschädigten
in Ermangelung eines ersatzfähigen Schadens kein Anspruch aus §§ 280 I, 241II
BGB gegen den Sachverständigen zugestanden, womit auch der Beklagtenseite kein
Anspruch aus einem etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegen
den Kläger zustehen kann.
So auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C
1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Das
Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgericht
auch nicht der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der hinsichtlich
der aus Treu und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden
Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede)
nicht durchsetzbar ist. Unabhängig davon, ob ein entsprechender Anspruch des
Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden muss, besteht im
vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin entgegenzuhaltender
Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin
die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten darauf hätte
hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht erstattungsfähig ist.
Wie oben dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber der Geschädigten
geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der Nebenkosten im
Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.“
So auch das LG Bielefeld 20 S 123/14 vom 17.04.2015: „Da sich vor diesem Hintergrund die in Rechnung gestellten
Sachverständigengebühren nicht als unüblich darstellen, kann eine
Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Kläger, wie die
Beklagte geltend macht, nicht angenommen werden. Der Hinweis auf den dolo-agit-Einwand geht deshalb
fehl.“
So auch das LG Dortmund 1 S 106/15 vom 07.07.2015: „Der Durchsetzbarkeit des
Schadensersatzanspruches steht auch nicht der aus § 242 BGB folgende Einwand
einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der „dolo-agit-Einrede“ (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen. Selbst wenn der Vertrag zwischen
dem Geschädigten und dem Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter, in diesem Fall der beklagten Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners, ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08, Rn. 6 -zitiert nach juris) kommt
die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber, dass das
von ihm in Rechnung gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits aus dem
Grunde nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden
Grundsätze das in Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. LG
Dortmund, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).“
Antrag:
Sollte das Gericht dennoch nach Dolo agit oder mit Vertrag zur
Schutzwirkung Dritter entscheiden, so bitte und beantrage ich hiermit, zur
Bildung des Rechtsfrieden, in Beachtung des LG Halle die Berufung zu zulassen,
da das LG Halle die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung
erfüllungshalber erklärt hat sowie eine Abrechnung über BVSK
HBV und auch über den max. Werten des BVSK in der Gesamtschau
der Rechnung aus Sicht des Geschädigten gebilligt hat und den Dolo agit sowie den Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter verneint hat.
·
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Lasten Dritter.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG
entsprechend AG Halle , Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über
BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –
Der BGH VI ZR 50/15 (Abtretung
erfüllungs-statt) ist auch zum JVEG Vergleich nicht anwendbar, dieser JVEG
Vergleich bleibt hier aus Abtretung erfüllungshalber unzulässig:
·
Der BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der
Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der
Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat –
kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05
vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG
inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei
Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Am Stammsitz
der HUK Vers., aus Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung, kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in
den Nebenkosten, keine Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der
Geschädigte hat kein objektiv erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
11.02.2014 nochmals klar, dass Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- /
EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- / Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto
Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80 netto +/- gerechtfertigt sind.
·
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Dolo-agit -
OLG
Frankfurt am Main
Das OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15
vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein
BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei
Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung
inkl. Wochenende –OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG
Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
Am Stammsitz der HUK Vers., aus
Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind.
AG
Leipzig
1. AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
I. Nebenkosten sind auch über 50% zu den
Grundkosten nicht zu beanstanden, dass OLG Dresden ist zum hiesigen Einzelfall
nicht anwendbar.
Es wird hiermit bestritten, dass das
OLG Dresden mit seiner pauschalen Deckelung der Nebenkosten zum hiesigen Fall
analog anwendbar ist, da diese Kenntnis dem Geschädigten nicht zu unterstellen
ist und da das OLG Dresden regional und zeitlich zum hiesigen individuellen
Einzelfall nicht vergleichbar ist. Vielmehr sind die üblichen
Abrechnungsmodalitäten am hiesigen Markt mit auch über 50% Nebenkostenanteil
für den Geschädigten als erforderlich anzusehen. So auch die Rechtsansicht am
hiesigen Gerichtsbezirk und auch aktuell am Gerichtsbezirk Dresden zu
vergleichbaren Rechtstreitigkeiten.
Beweis
z.B.:
BGH
· BGH
VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
Erforderlichkeit der SV Kosten.
· BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - SV Kosten
aus Abtretung „erfüllungsstatt“ auf geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale
Decklung
OLG
Naumburg
· OLG
Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) -
Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung.
OLG
München
· OLG
München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG.
OLG
Saarbrücken
· OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – keine
Kürzung ausführlich erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
· OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH 02.2014
LG
Leipzig
· LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden-
Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei
Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten,
Nebenkosten, Pauschale OK
LG
Halle
· LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau
und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die
Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht,
Beklagte hat zu beweisen.
AG
Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte
in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90%
Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht
erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht
Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK
Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro +
875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro
(statt 4095,71 Euro brutto) und
somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK
2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
2.
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. –
AG
Leipzig
· AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
· Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht sein und
Nebenkosten auch über 50% nicht als erforderlich ansehen und pauschal ohne
Sicht des Geschädigten kürzen wollen, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird. Sollte dennoch die Berufung nicht zu gelassen werden, so ist
leider mit einem Verfahren wegen Rechtsbeugung zu rechnen.
Antrag:
Antrag
auf vorab Hinweis nach § 139 ZPO zur möglichen Rechnungskürzung vom Gericht.
Dem Kläger sind die willkürlichen
rechtswidrigen Rechnungskürzungen des Gerichtes trotz bestehender und für jeden
Laien erklärlicher Preisvereinbarung, bekannt. So, dass das Gericht, der ZPO
verpflichtend, entsprechenden Hinweis vorab abzugeben hat, da diese Kürzungen
entsprechend Streitwert erheblich und Prozessentscheidend sind.
Entsprechender Hinweis wird hiermit zum
Einzelfall beantragt.
Hierbei sei zur Ermittlung
erforderlicher Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB) entsprechend BGH-Urteil
vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14)
hingewiesen:
„Liegt
der Rechnung eine Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es
grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden
Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2
Satz 1BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten
Preise vorzunehmen.“
So gibt es auch am hiesigen
Gerichtsort die Bestätigung der gleichen Preisvereinbarung.
Beweis
z.B.:
Vfgh
·
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates
Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05
vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG
inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei
Preisvereinbarung, kein gerechter Preis -
·
BGH Urteil X ZR 122/05 vom
04.04.2006 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG
inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei
Preisvereinbarung, kein gerechter Preis
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung
erfüllungshalber, in Gesamtschau auch
über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit -
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl.
höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit
Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
AG
Halle
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
AG
Merseburg
·
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur
bestehenden Preisvereinbarung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab
Hinweis beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Beweis
z.B.:
OLG
Naumburg
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht
bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..
OLG
München
·
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
Grundsatzbeschluss zu SV Kosten keine Deckelung, kein OLG Dresden, kein JVEG,
Gesamtschau und Indizwirkung der Rechnung
OLG
Saarbrücken
· OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – keine
Kürzung ausführlich erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
· OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH 02.2014
LG
Leipzig
· LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden-
Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei
Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten,
Nebenkosten, Pauschale OK
LG
Halle
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die
Nebenkosten 63% sind.
AG
Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte
in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90%
Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht
erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht
Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK
Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro +
875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro
(statt 4095,71 Euro brutto) und
somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK
2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger
Ansicht zur Gesamtschau der Rechnung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab
Hinweis beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
der erforderlichen Gutachterkosten
ist im Schadensersatz nicht erlaubt, wenn nicht ersichtlich evident abgerechnet
wurde:
Beweis
z.B.:
VfGh
BGH
OLG
Frankfurt am Main
OLG
Naumburg
OLG
München
OLG
Saarbrücken
LG
Halle
AG
Leipzig
Antrag:
Die
Indizwirkung der ggf. noch nicht bezahlten Rechnung aus Abtretung
erfüllungshalber genügt dem Geschädigten
(abgetreten den Kläger) durch Vorlage der unbezahlten Rechnung, als Beweis zum
Erforderlichen. Die Beklagte hat aus Sicht des Geschädigten Gegenteiliges zu
beweisen.
Denn hinsichtlich des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig
seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu
stellen.
Welcher Gutachter in der Region rechnet nach
den Vorstellungen der Beklagten, unter Beachtung, dass im Rahmen der
subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
der Geschädigten maßgeblich sind, ab? Diese Darlegung bzw. dieser Beweis sind
von der Beklagten nach §249 BGB noch zu erbringen!
Für die Erforderlichkeit ist zwar der
Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darlegungs- und
beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe -einschließlich der
einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage
der von ihm zu begleichenden Rechnung des Sachverständigen, aus Abtretung
erfüllungshalber. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des
zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände
des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der
subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil VI ZR
357/13 vom 22. Juli 2014.).
Hierbei reicht ein etwaiges Abweichen vom
Üblichen allein nicht aus, die Erforderlichkeit der Forderung zu verneinen,
weil auch insoweit im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich
sind.
Beweis
z.B.:
BGH
OLG
LG
Halle
AG
Dessau Roßlau
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom
08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
AG
Halle
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom
09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). –
Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS –
3.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom
31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
Sollte das Gericht gegenteiliger
Ansicht zur Indizwirkung der vorgelegten Rechnung sein mit entsprechender
Beweislastverteilung sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Beweis
z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur
Beweislast der Beklagten sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Beweis
z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG
Halle
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die
Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau
und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG
Halle
· AG
Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur
Nebenkosten Prozentzahl sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Beweis
z.B.:
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG
Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte
in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90%
Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht
erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht
Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK
Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro +
875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro
(statt 4095,71 Euro brutto) und
somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK
2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast
der Beklagten sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und
es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Nutzung der Befragungen des VKS (Verband der
unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband
der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter
KFZ-Sachverständiger e.V.)
(Kenntnis des Geschädigten und veröffentlicht
im Internet als auch unter http://www.sofort-vor-ort.de/de/download.html)
ist als Schätzung zur Rechnungshöhe nach § 287 ZPO bzw. als Prüfmaßstab zur
Preisvereinbarung der Gutachterrechnung zulässig, es sind höhere Abrechnung als
die BVSK Befragung zulässig sowie sind auch unbrauchbare Gutachten wie auch
überhöhte Gutachtenrechnungen von der Beklagten zu bezahlen.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK (siehe Werte Schreibfehler
„BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die
Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK
Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können
aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend
auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten
sind.“).
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl.
höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit
Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK kein
alleiniger Maßstab zum Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist,
Teilzahlung ist ein Anerkenntnis-
AG
Halle
·
AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). –
Freistellung, Gesamtschau der Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den
Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den
Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des
Geschädigten und keine Marktforschung-
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Bochum 42 C 313/15 vom 14.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Schätzung
nach VKS-BVK 2012-13
·
AG Montabaur 10 C 11/16 vom 09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Schätzung nach VKS-BVK -
·
AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK.
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist
anzuwenden, Sicht des Geschädigten –
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom
09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). –
Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom
31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur VKS-BVK
Befragung sein bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird
hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Archivkosten,
sind angefallen und aus Sicht des Geschädigten erforderlich und vom Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu bezahlen. So werden, bei den heutigen
streitsüchtigen Regulierungen, diese beim Sachverständigen archivierten
Gutachtenexemplare regelmäßig von Gerichten, gerichtlich bestellten
Sachverständigen und beteiligten Anwälten angefordert.
Beweis
z.B.:
Beispiel
einer Archivexemplaranforderung
vom Gericht, gerichtlich bestellten Sachverständigen und Versicherungsanwalt
(siehe http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Archiv/Gerichtlich-verlangtes-Archiv-Exemplar-18404-Gu-Kennwort.pdf
oder klick
hier).
LG
Halle
1.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu
17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand,
Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat
der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die
Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu
ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg
in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für
das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
2.
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau
und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG
Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -
·
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
·
AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher
als BVSK
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
·
Zeugnis-Protokoll-Archiv AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB
– keine Preiskontrolle
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit
des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O., Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Archivkosten kürzen wollen bzw.
zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab
Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Der durchgeführte Aufwand
zur digitale Aufarbeitung-Onlineversand ist
erstattungsfähig.
Beweis
z.B:
LG
Halle
1.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu
17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand,
Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat
der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die
Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu
ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg
in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für
das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
2.
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau
und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG
Halle
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2015
·
AG Halle 99 C 2288/15 vom 10.06.2016
Antrag:
· Sollte das Gericht die digitale Aufarbeitung kürzen wollen
bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab
Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Fahrtkostenabrechnung bzw.
die entsprechenden durchgeführten Aufwendungen sind erstattungsfähig, der
Geschädigte ist nicht verpflichtet auf seine Kosten zum Gutachter zu fahren
sowie sind die Fahrtkosten nicht Bestandteil der Aufwandspauschale.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die
Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau
und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG
Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz
Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK,
Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Fahrtkosten
kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird
hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Restwertermittlung ist, ohne
Vorabinformation an den Schädiger und ohne Onlinebörsen (Sondermarkt) üblich
auf dem regionalen Markt zu ermitteln und separat zu berechnen, da diese
Restwertermittlung nur variierend durchzuführen ist, sie ist nicht Bestandteil
der Grundkosten was die VKS und BVK Befragungen aber auch die Erläuterungen des
BVSK („….Als Fremdleistungen wurden Kalkulationsabrufkosten nur noch
vereinzelt, dagegen die Abrufkosten für Restwertbörsen oder den
mobile.de-Marktpreis regelmäßig gesondert aufgeführt, wenn die Ergebnisse dem
Gutachten beiliegen…..“)beweisen.
Nachträgliche Überangebote ohne
Kenntnis des Geschädigten und außerhalb des zeitlichen Regulierungsrahmens sind
unbeachtlich, so dass die Beklagte Gegenteiliges zu beweisen hat, da Ihre
Argumentation hiermit bestritten wird.
Beweis
z.B.:
1.
BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
-Ausdrücklich gegen Beschluss des OLG Köln 13 U 80/12 vom 16.07.2012 und gegen
Urteil LG Münster 15 O 30/14 vom 22.12.2014, bestätigt das OLG Hamm I-11 U
13/15, Restwert ist regional zu ermitteln, es besteht keine Vorabinfopflicht
zum Schädiger, Onlinebörsen sind Sondermarkt.
2.
BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Restwert nur
auf dem regionalen Markt ermitteln, Onlinebörsen sind ein Sondermarkt.
3. LG
Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand,
Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat
der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die
Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu
ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv
ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB,
76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
4.
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017
bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren
zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
5. LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) hat die
Restwertermittlung und dessen separate Berechnung bestätigt:
„ee) In den Fällen …… hat der Kläger
eine Restwertermittlung vorgenommen und diese den Geschädigten jeweils in
Rechnung gestellt. Soweit die Beklagte die hierauf entfallende Vergütung
bestreitet, ist dies angesichts des substantiierten klägerischen Vortrags nicht
erheblich. Darüber hinaus ist nichts vorgetragen, wie die Geschädigten nach
ihren jeweiligen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätten
erkennen können, dass die vom Kläger für die Nebenleistungen als solches
ortsüblich sind und die verlangten Vergütungen deutlich über denen anderer
Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken,
Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger
abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen
Höchstsätze nahezu ausschöpfen, rechtfertigt die Annahme eines solchen
Verstoßes der geschädigten Zedentin noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli
2014, a.a.O.),“
6.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
„Gleiches gilt für die am 8. Oktober 2012 vereinbarte und in
Rechnung gestellte gesonderte Vergütung für die Restwertermittlung. Ob diese
Leistung im Grund-honorar enthalten oder als Nebenleistung gesondert zu
vergüten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier wurde nach der
Honorartabelle eine gesonderte Vergütung vereinbart, sodass die
Erforderlichkeit der gesonderten Vergütung nach den individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten nicht - wie es die Beklagte begehrt
- pauschal verneint werden kann.“
7.
LG Halle 197/12 vom 27.12.2012
Bestätigung des AG 94 C 3905/11 vom 02.08.2012(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - SV
Rechnung inkl. Restwert und Verbringung okay, Restwert ist nur auf dem
regionalen Markt zu ermitteln-.
8. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick
hier). – Kosten der
Restwertermittlung sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen
(90% der Befragten) der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“ -
9. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der
Restwertermittlung sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen
(90% der Befragten) der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“
10.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde
11.
AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Freistellung Kd. durch Zahlung an SV inkl. Zinsen,
über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich,
negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt –
12.
Preistabelle und Honorarbefragungen
inkl. VKS und BVK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Restwertermittlung nicht
akzeptieren oder deren Berechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Der Restwert wurde mit einer Anfrage
an je über 300 Aufkäufern korrekt ermittelt und im Gutachten ausgewiesen.
Beweis:
·
Zeugnis des Mitarbeiters des Gutachters Herr Bär zu laden über den Gutachter.
·
Erklärungen des Mitarbeiters zur vergleichbaren Restwertermittlung im Protokoll
zur mdl. Verhandlung vom 08.02.2016, 11 Uhr zu 99 C 3997/15.
·
Restwertanfrage-ermittlung ersichtlich unter Restwertbörse auf
www.sofort-vor-ort.de
Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind
zur Gutachtenseitenzahl mit zu zählen.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis,
Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% -
kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Gutachtenseitenzahl kürzen
wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit
vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Datenbankberechnung ist
separat abrechnungsfähig, nicht in den Grundkosten enthalten und als
erforderlich abrechnungsfähig.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung
wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen
Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten
(Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau
und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die
Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK
Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können
aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend
auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten
sind.“).
·
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV
Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist
verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto,
Datenbank-Kalkulationskosten separat
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Datenbankberechnung kürzen
wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit
vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Das Mahnwesen arbeitet
mit den geforderten Mahnkosten nicht kostendeckend und ist in voller Höhe
anzuerkennen.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier).
–Leasingnehmer berechtigt, Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales
Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50%, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95
Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung
mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten.
AG
Alsfeld
1.
AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – sehr gut
ohne BVSK gegen LG Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten-
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches
Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG
Halle
1.
AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -kein
Markteingriff, 12,00 Euro Mahnkosten
2.
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine
Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des
Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
3.
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
4.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
5.
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl.
Zinsen GK –
AG
Leipzig
3. AG
Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). –
Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht
deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
AG
Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – KRAVAG
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten
aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten
aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -
Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Mahnkosten kürzen wollen bzw.
zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab
Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Zinsenforderung zu
den verauslagten Gerichtskosten sind da aus den Kontokorrent gezahlt, also der
Kläger musste hierfür selbst Zinsen zahlen, entsprechend Quote gerechtfertigt.
Beweis
z.B.:
·
AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag
von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK,
Zinsen Gerichtskosten
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier).
·
AG Dessau-Roßlau (Az.: 4 C 651/13 vom 31.01.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl.
Zinsen GK –
·
AG Freiberg 3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl.
Zinsen GK, leider Quote erst nach MB bekannt -
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Zinsforderung zu den Gerichtskostenvorschuss
kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird
hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Bagatellschaden,
ab ca. 700,00 Euro Reparaturschaden ist ein Gutachten auch im Sinne der
Beweisführung inkl. aller nötigen Ausführungen gerechtfertigt.
Wenn die Beklagte oder das Gericht ex
post gegenteiliges behauptet, so ist diese Behauptung
nicht verwertbar, da nur die ex ante Sicht des Geschädigten entscheidend ist
und das Gericht nur Schätzungen zum Wohle, aber nicht zum Nachteil, des
Geschädigten durchführen darf.
Beweis:
·
Bundesverfassungsgericht 1 BvR
3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). –
Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-
·
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die
Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere
Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum
Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht
über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO
schätzen.-
Die Bagatellgrenze
(Geringfügigkeitsgrenze) liegt bei ca. 700,00 Euro brutto bei
einfachgelagerten Schäden vgl. BGH Fall 30. November 2004, Az:
VI ZR 365/03 (kleine Delle in der Tür).
Hier beträgt der Reparaturschaden 884,04 Euro brutto.
Es wurde ebenfalls eine Wertminderung
von 300,00 Euro festgestellt, so dass mit 1184,04 Euro zzgl. Nutzungsausfall kein
Bagatellschaden vorliegt (vergleiche Palandt, 64. Auflage zu § 249 Rn. 58 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 356, BGH NJW 2007 S. 1450, Landgericht München I Urteil vom 19.4.2012
Az.19 S 23766/11).
Beweis
- Urteile im relevanten Gerichtsbezirk, meist vom Kläger oder seinen Kunden
selbst erstritten und in Kenntnismöglichkeit veröffentlicht unter Downloade auf www.sofort-vor-ort.de:
BGH
·
BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder
klick hier).
- kein-Bagatelschaden-bei-727,37-Euro-Schaden-
OLG
Naumburg
6.
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – Bagatellschaden
ab 600,00 bis 750,00
LG
Halle
4.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl.
höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit
Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und
1225,00 Rep. kein Bagatellschaden
5.
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV Rechnung
i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine
Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto.
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine
Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O.,
kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und
Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
AG
Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –
Kostenquote auf Antrag zu 100% Beklagte, 1108,59 Euro Reparaturkosten keine
Bagatelle, 34,72 % Nebenkosten i.O. -
·
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine
Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des
Geschädigten-
·
AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine
Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist
anzuwenden, Sicht des Geschädigten
·
AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen
Versicherung –
AG
Hattingen
·
AG Hattingen 5 C 157/15 vom 14.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – keine
Bagatelle bei 20 Jahre alten Fhz und 588,00 Euro
netto Schaden, kein BGH 50/15 da im Regionalen nicht so gerichtsbekannt
unterschiedlich abgerechnet wird wie im 50/15 – Vergleichsschätzung Mischung
VKS, BVK und BVSK.
AG
Bitterfeld Wolfen
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
Antrag:
4.
Sollte das Gericht auf Bagatellschaden entscheiden
wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit
vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
OLG
Frankfurt am Main
5.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13
vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein
BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei
Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung
inkl. Wochenende –
OLG
Frankfurt am Main
6.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13
vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein
BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei
Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung
inkl. Wochenende -
BGH
· BGH
VI ZR 69/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). – Keine
Trennung von angefallen und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver
Abrechnung-
· BGH
VI ZR 401/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). – Keine
Trennung von angefallen und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver
Abrechnung-
OLG
Frankfurt am Main
· OLG
Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom
04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein
BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei
Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung
inkl. Wochenende –
· LG
Halle 4 O 31/15, gerichtlich bestelltes Gutachten zur regionalen Üblichkeit von
Verbringungskosten zum Lack und UPE Aufschlägen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/5/ oder Klick
hier).
· AG
Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
3.
BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –
Werkstattverweis ja aber ohne Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und
ohne Stammwerkstatt.
4.
BGH VI ZR 267/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –
Werkstattverweis ja auch bei Verträge im Kasko aber ohne Sondermarkt bei bewiesener
Gleichwertigkeit und ohne Stammwerkstatt
5.
LG Halle 4 O 520/12 vom 25.11.2013 (Klick
hier). – Kein
Werkstattverweis
6.
AG Halle 96 C 3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Kein
Werkstattverweis bei Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein
Nebenkostenabzug bei fiktiver Abrechnung -
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf
Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr,
Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1.
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –
Mietwagenkosten aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein
vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2.
BGH VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen,
Internetausdrucke sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung
geeignet-
3.
BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – 130% Regel
ohne Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil
des Geschädigten, Mietwagendauer
4.
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
5.
OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen
65 Tage mangels Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass
Versicherung Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab
(entsprechend BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom
04.05.2012, 1 U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es
ist treuwidrig wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere
Langzeittarife bei unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht weitere Angebote
einzuholen, Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 als
Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach BGH VI ZR74/04
vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu beachten jedoch ist
Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung geeignet, Klasse
tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-
6.
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom
09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren
zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
7.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
7.
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
8.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom
28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - nur
subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung
ist zu unterlassen -
9.
BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - wenn
Schätzung dann auf tragbarer Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
10.
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates
Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier) -keine
Schätzung bei Preisvereinbarung-
11.
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die
Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere
Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum
Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht
über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO
schätzen.-
12.
BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -schätzen
beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger-
13.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –
Fehlerhafter Schätzung zum Vorteil des Schädigers ist zu unterlassen, schätzen
nur zum Vorteil des Geschädigten-
5.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom
28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). -
Richterliche Willkür krassen Missdeutung einer Norm
6.
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates
Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier) -Richterliche
Willkür bei Missachtung einer Preisvereinbarung-
7.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –
Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-
8.
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu
Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen,
wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine
Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen
Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im
Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
BGH
VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen
Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen:
Urteil
vom 29.10.1974
Tatbestand:
Der Kläger nimmt
die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei einem
Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer
des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.
Die
Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger nach Einholung eines Gutachtens über
Umfang und Dauer von der Reparaturwerkstätte … ausführen. Ferner mietete er bei
der dieser Firma angeschlossenen Sofort-Autoverleih-… KG für die Dauer von 26
Tagen ein Ersatzfahrzeug; zugleich beauftragte er die Firma mit der Regulierung
und Finanzierung des Schadens. Von den ihm in Rechnung gestellten Reparatur-
und Mietwagenkosten hat die Beklagte nur einen Teilbetrag erstattet. Sie hat
geltend gemacht, die Werkstatt habe unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt;
außerdem seien zu hohe Preise berechnet worden. Die Instandsetzungsarbeiten
seien verzögert worden.
Mit seiner
Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die ihm nicht erstatteten Beträge.
Das Landgericht
hat der Klage nur zum Teil, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang
stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
I.
Reparaturkosten
1. Zutreffend
geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte, wenn er wie hier das
Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem
Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt
verlangen kann, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich
ist.
Nach Auffassung
des Berufungsgerichts sind aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem
Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in
der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen.
2. Das ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Wie der
erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB
unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den
vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine
Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand
(BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff). Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in
§ 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten (bei bestimmten Schäden: Verletzung seiner
Person oder einer Sache) gewährt, soll ihn davon befreien, die
Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine
Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis
von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädigergelungen ist und vom Geschädigten als
Ersatzleistung angenommen werden muss (Prot. I 296, 297). Im übrigen lässt diese Regelung die
Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie
möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt
(BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 =
VersR 1972, 1024, 1025). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung
zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung
der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht
reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach §
249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird
nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten
für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine
Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs
heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu
bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85).
b) Diese nach §
249 Satz 2 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände
schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten
sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt
berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur
Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes i. S. von § 249 Satz 2 BGB,
der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem
Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss.
Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren
Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von
wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer
Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es
darf aber nicht außer acht
gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der
Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er
den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten
übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es
würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der
Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten
Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell – rechtlichen Gründen, etwa gar in
Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis
zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung
belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren
Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom
Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre
stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das
„Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen
hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1
BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte
Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf
ihn.
Ebensowenig
ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte
für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur
Schadensminderung nach § 254 Abs 2 Satz 2 i.V. mit § 278 BGB einstehen müsste.
In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des
„erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB
ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351). Selbst wenn in diesem
Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung
mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine
Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie
ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten
der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der
Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten
zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des
beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger
auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die
Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht
zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider
verkürzen.
Weist der
Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“
Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“
Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des
Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen
unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für
eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.
c) Dem Berufungsgericht
ist deshalb darin zu folgen, dass der Geschädigte in solchen Fällen
grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten
Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in
gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch
bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der
Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die
Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und
selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er
nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des
Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung
gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten; er wird sogar meist
durch die Unterstützung seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an
einer Herabsetzung der Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte
verfolgen können.
3. Diese
Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der
Werkstatt dem nach § 249 Satz 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs
geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Selbstverständlich haben
Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes
auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten
mitausgeführt worden sind. Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze
nicht dazu führen, dass sich – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes
Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der
Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu
führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der
Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den
Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung
getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.
Die Revision
meint, dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er die Instandsetzungsarbeiten, die
Bereitstellung eines Mietwagens und die Finanzierung der Schadensabwicklung in
eine Hand gegeben habe. Ihr ist zuzugeben, dass die Einschaltung eines
„Unfallhelfers“ wegen der besonderen Interessenverknüpfung, die seinem Tätigwerden
zugrunde liegt, die Gefahr übersetzter Herstellungskosten vergrößern kann. Das
betrifft aber erfahrungsgemäß weniger die Reparaturkosten, als vielmehr die
Mietwagenkosten, insbesondere durch Verzögerung der Instandsetzungsarbeiten,
sowie unangebrachte Finanzierungsgebühren.
Davon abgesehen
müssen die Bedenken gegen eine Schadensabwicklung durch einen „Unfallhelfer“
nicht dazu führen, dem Geschädigten allein schon deshalb, weil er diese Dienste
in Anspruch nimmt, eine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorzuwerfen. Es kann
durchaus dem schutzwerten Interesse des Geschädigten entsprechen, sich auf
Rechnung des Schädigers eines „Unfallhelfers“ zu bedienen (vgl
BGHZ 61, 317, 322). Allerdings wird er durch die Einschaltung des
„Unfallhelfers“ nicht seiner Verantwortung für eine Geringhaltung des Schadens
enthoben. Doch befindet er sich insoweit in keiner anderen Lage als ein
Geschädigter, der die Dienste eines „Unfallhelfers“ nicht in Anspruch nimmt.
II.
Mietwagenkosten
Auch die Bemessung
der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
zum Ausgleich des Nutzungsentgangs bestimmt sich in
einem Fall wie dem vorliegenden gemäß § 249 Satz 2 BGB nach den oben zum
Reparaturaufwand dargestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ 61, 325, 328; 346ff).
Auch für diesen Betrag ist von den Kosten auszugehen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des
Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Gegen die
Berücksichtigung des Zeitraums, um den die Instandsetzung durch die Einholung
des Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des Unfallwagens verzögert worden
ist, erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Sie kann sich aber auch
nicht gegen die Heranziehung der tatsächlichen Reparaturzeit wehren. Ob sich
der Kläger von der Beklagten eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt
entgegenhalten lassen muss, ist nämlich nach denselben Gesichtspunkten zu
beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten
rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach
hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls
unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung
seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein
Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen.
Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des
Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder
fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der
Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger
grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. Auch insoweit muss der Schädiger auch
hier auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich von dem Geschädigten etwaige
Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser
auseinanderzusetzen. Auch hier entfällt selbstverständlich eine Ersatzpflicht
für Verzögerungen durch Reparaturarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem
Unfallschaden, sondern nur bei Gelegenheit der unfallbedingten
Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt werden.
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – über 50%
Nebenkosten sind erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast
Gegenteiliges beim Schädiger:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 225/13
Verkündet am:
.
11. Februar 2014
In
dem Rechtsstreit
Zur Frage der
Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014
– VI ZR 225/13 –
LG Darmstadt
.
AG Seligenstadt
Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den
Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge
und den Richter Offenloch
für Recht
erkannt:
Auf die
Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil
der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des
Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in
Höhe von 87,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils
des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung
weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € nebst Zinsen verurteilt hat.
Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die
weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Von
Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien
streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge
eines Verkehrsunfalls.
Im Februar 2012
war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten
verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger
holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 €
zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens
stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung,
den er wie folgt aufschlüsselte:
Ausarbeitung und Anfertigung des
Gutachtens
€ 260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz)
€
22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten
€ 75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00)
€ 91,80
Mehraufwand Restwertbörse
€ —
______________________________________________________
Zwischensumme ohne MwSt
€ 449,20
MwST 19,0%
€ 85,35
Endsumme incl. MwSt
€
534,55
Die
Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten in Höhe von 390 €.
Der Restbetrag von 144,55 € ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger
unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung
restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe
von 74,97 € geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der
einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach
Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das
Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur
Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € sowie weiterer
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 €, jeweils nebst
Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der
Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das
Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall
berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des
Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachverständige
überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht
alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte könnten aber mit
sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO
Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend
gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im
Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des
Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der
Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“)
abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des
Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte
bereits 390 € gezahlt habe.
II.
1. Diese
Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Mit Recht geht das
Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen
mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW
beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als
Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten
verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12,
VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12,
VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06,
VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR
138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI
ZR 42/73, BGHZ 63, 182,
184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember
1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84,
VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN).
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen
Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch
in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013
– VI ZR 471/12 ,
VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12 ,
VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 ,
VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95,
BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die
Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem
Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem
letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen
des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen
(vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991
– VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich
vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits
ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen
oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen
hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369;
vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02,
BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO).
Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder
Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als
überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht
verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige
Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1
des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren
werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein
möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV
1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist
bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in
vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung
anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten,
insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu
nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und
– VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013
– VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte
damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren
Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach
dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner
Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von
ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die
tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein
wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“
Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die
besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem
Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile
vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007
– VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973
– VI ZR 27/73,
BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich
geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich
erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR
138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit
bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands
mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung,
sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über
den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des
Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des
Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl.
Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und
– VI ZR 528/12,
jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der
Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung
reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe
in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen
Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die
Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 –
VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch
im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach
§ 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das
Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten
Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom
Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer
Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das
Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den
konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines
Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von
ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die
die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das
schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden
günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober
2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
aa)
Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist
nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger
von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der
Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im
Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht
festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem
günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht
verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den
Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare
bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von
vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen
Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb)
Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die
Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch
genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen.
Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu
beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus §
254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der
Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und
verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand,
dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der
BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die
Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
c) Da das
Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten
schon nicht in vollem Umfang „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage
der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur
Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das
angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses
wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige
Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
2. Im Übrigen
waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen.
Rechtsfehlerfrei
ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere
vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu.
Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der
hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche
Geschäftswert betrage zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen
Gründen zu beanstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem
Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitgegenständlichen
Gutachterkosten zugesprochen werden.
Aus rechtlichen
Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags
des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger
einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig
dargelegt hat.
Galke
Zoll
Diederichsen
.
Pauge
Offenloch
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der
Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der
Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat –
kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz:
Auf die Revison
des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom
02.03.06 (15
S 179/05) im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt
worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den
Gründen:
I. Nach
Auffassung des LG ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den
erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu
bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gem. § 315 BGB bestimmt habe
sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt
komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines
Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und
seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem
Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem
JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
Der Schädiger
sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe.
Gem. § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur
Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall
sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der
Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des
Entgelts, müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar
gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu
zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe
nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung „nach der aufgewendeten Zeit“ vor.
II. Diese
Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler
hält das Berufungsgericht die Kosten des SV-Gutachtens dem Grunde nach für
erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 30.11.04 – VI ZR 365/03 –
VersR 2005, 380; BGH Urteil v. 29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953,
956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine
vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der
Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v.
06.11.1973 – VI
ZR 27/73 – VersR
1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; v. 29.01.1985 – VI ZR
59/84 – VersR 1985, 441, 442; v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 –
aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
2. Soweit das
Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich
geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten
Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie
das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem SV eine
Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch
den SV vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249
BGB auszugehen.
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat
der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen
Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in
Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und
nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile
BGHZ 61, 56, 58; 61, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet
freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung
nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung
„erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit
dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung
des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner
Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten
Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61,
346, 348). Wahrt der Geschädigte den
Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch
das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle
durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI
ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies
gilt auch für die Höhe des SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG
Siegburg, Zfs 2003, 237, 238; Roß
NZV 2001, 321, 323).
b) Nach den
vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob
die zwischen dem Kläger und dem SV getroffene Preisvereinbarung wegen eines
Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist
es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung
zwischen dem Geschädigten und dem SV von letzterem nach „billigem Ermessen“
gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich
die an den SV gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen
Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Die Frage, ob
nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes
SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB
verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa
AG Altenkirchen Zfs 1994, 88; AG München DAR 1996,
298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, Zfs
199, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis Zfs 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG
Darmstadt Zfs 2000, 65; AG Frankfurt a. M. Zfs 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002,
360; AG Westerburg Zfs 2000, 63, 64; Zfs 2002, 72, 73; AG Eltvielle SP
2002, 322, AG Bad Kreuznach SP 2002m 72; AG Hamm SP 2202, 322; AG Dresden DAR
2002, 459, 460; AG Sieburg Zfs
2003, 237, 238; AG Weinheim Zfs 2004, 18; AG Nürnberg
Zfs 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle
Zfs 2006, 91; ebenso Roß aaO; a. A. z. B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002,
287; LG Liepzig, Urteil v. 23.03.2005 – 1 S 7099/04).
Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
c) Der
Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel
zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4;
162, 161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er darf
zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht
seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v.
18.01.05 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall
berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung
des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs 1999, 1, 2; ders. VersR 1998,
1204, 1210).
Der Geschädigte
kann jedoch vom Schädiger nach § 249 ABs. 2 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom
Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage
des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen
(vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist
nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der
für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten
beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand
erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten,
insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu
nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.;
162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht
zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig
zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere
Erkundigungen einen SV beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer
erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
d) Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die
neuere Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach
dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche
Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt
werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen
nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot
und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges
Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22
f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden
Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten
angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler
angebotenen „Normaltarifen“ liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383
f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich eine derartige
Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat.
Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
3. Nach den dargelegten Grundsätzen
und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht
ergangenen Entscheidung des 10. Zivilsenats des BGH v. 04.04.06 zur
Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für
Routinegutachten (X ZR 122/05,
BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand
haben.
a) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die
Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten
dienen in der Regel dazu, die Realisierung von
Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des
Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV. Deshalb
trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des
Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand
Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des
wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil v.
04.04.06 – X ZR 122/05 –
aaO Rn. 15 ff.).
b) Nach dem genannten Urteil ist auch
die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für
die Vergütung gerichtlicher SV auf Privatgutachter nicht angebracht. Der
Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren
beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen,
dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den Parteien
nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen
Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die
Haftung gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die
Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der
nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme
der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines
möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH Urteil v. 04.04.06
– X ZR 122/05 –
aaO Rn. 19).
c) Das
Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich
ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten SV-Kosten den
erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet.
Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit
sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung
nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen
seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen
Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und
Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-SV-
nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass
97 – 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg Zfs 2004, 131; LG Halle Zfs 2006,
91; Hiltscher NZV 1998, 488 490; Hörl aaO, 309 Fn 54; Kääb / Jandel NZV 1998, 268, 269;
Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß
NZV 2001, 321, 323).
d) Die Revision
rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines
Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der SV
die entsprechenden Positionen gem. einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift
und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben v.
26.11.04 (Anlage A 5) erläutert hat.
III. Nach den
vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den
Anspruch entscheidet.
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG
Halle
1.
AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Aachen
Münchner Versicherung zahlt in 01.2017 die kompletten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des Mahnbescheides durch Geschädigten,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem Gutachter die Zahlung,
mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“ verweigert und der
Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt
eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.
2.
AG Halle 105 C 3562/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – HUK
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen
Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Halle 92 C 3541/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – R+V
Versicherung zahlt in 01.2017, trotz vorheriger
absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die gekürzten Gutachterkosten
aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch vorgerichtlich).
4.
AG Halle 104 C 3583/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage
und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der
Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht
eingehalten.
5.
AG Halle 99 C 3539/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). - HUK
Versicherung zahlt in 01.2017 im Auftrag der grünen
Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
6.
AG Halle 102 C 3582/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017
die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
7.
AG Halle 99 C 3622/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). ERGO
Versicherung zahlt in 01.2017 das Nachgutachten aus
2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
8.
AG Halle 105 C 3999/15, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) 12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). Zurich Versicherung zahlt nach Klageerhalt 206,34 Euro Rest
der Gutachtenrechnung (763,97 Euro) inkl. Zinsen, Mahn-, Rechtsanwalt- und
Gerichtskosten.
AG
Merseburg
AG
Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – KRAVAG
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten
aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG
Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten
aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG
Eisleben
AG
Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Allianz -
Automotive Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
Es wird fehlerhaft behauptet, dass der Gutachter nie gegen sein Kunden fordert und somit keine Indizwirkung der
Rechnung besteht.
Was
ist der Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am
1. Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.
Er ist das oberste Gericht der
Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h.
der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur
Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
ausgeübt wird.
In diesem Bereich sind rund 75% aller
Richterinnen und Richter tätig.
Berichtigungsbeschluss
des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 – X ZR 80/05
…Schadensgutachten dienen in der
Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die
richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet;
hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der
Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für
die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten
ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer
solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem
Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. ..) die Grenzen des ihm
vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht…
Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 – X ZR 122/05
BGB § 631
a) Ein Vertrag, nach dem ein
Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens
zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.
BGB § 632 Abs. 2
b) Für die Bemessung der Vergütung
des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre
tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche
Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine
verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende
Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der
Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der
Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht
ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§
315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
BGB § 315 Abs. 1
c) Ein Sachverständiger, der für
Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom
Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
Siehe auch Pressemitteilung des BGH
Nr. 57/2006 vom 04.04.2006
…Wie der Senat in den bereits
genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem
Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen
werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen
Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der
Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein
wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im
Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche
Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt,
sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten
Bandbreite (…), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher
unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen
Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite
liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den
Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und
gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist…
Urteil
des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
BGB § 249 Gb
Nach einem Verkehrsunfall kann
grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes
Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des §
249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des
zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht
im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl.
Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 –
VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des
Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001,
321, 323)….
…Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein
dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen
Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel
dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die
richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür
haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte
angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung
entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des
Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen
Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006
– X ZR 122/05 –
aaO Rn. 15 ff.)…
a) Die Kosten eines
Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03,,
NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 -X ZR 112/87, NJW-RR 1989,
953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die
Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH,
Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann
anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden
zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).
b) Auch der Angriff der Revision
gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des
Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines
Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von
3.479 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH,
Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c;
Erman/Westermann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 26 Rn.
4).
Im Falle einer nur quotenmäßigen
Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen
Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
Die Revision hat auch insoweit
Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz
Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen
Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung
und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im
Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten
zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
c) Hinsichtlich des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig
seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu
stellen.
c) Hinsichtlich des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig
seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend
gemachte Schadenshöhe in Frage zu
stellen.
Zu einer Recherche nach einem
Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber
der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der
Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der
üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten
nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens
erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB…
…Dem Schädiger verbleibt in jedem
Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte
gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB
verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat,
die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen
hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend
abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen
Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des
Klägers allerdings noch nicht.
a) Die Kosten für die Begutachtung
des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem
Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
b) Der Schätzung der Höhe der
erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige
Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen,
sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
c) Die losgelöst von den Umständen
des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem
Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien
in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie,
soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht
ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
Für die Beurteilung, ob die Kosten
eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören
und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung
auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.
…Für die Frage der Erforderlichkeit
und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des
Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung
eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995,
446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die
Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte…
…Die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich
gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen
habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in
dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist…
a) Erstattet ein Sachverständiger im
Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem
Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im
Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine
Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten
Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete
Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die
konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die
einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
Die Verletzung eines bestimmten
Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann
die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für
Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer
Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern)
begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der
Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
c) Die durch die begangene
Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR
2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten
Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des
Gutachtens.
Von dem Geschädigten ist weder
nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der
Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt
worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines
Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für
gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den
Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich
des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug
des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt
jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
CAPTAIN-HUK Kurztext:
Eine Kürzung der
Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Dem Geschädigten steht bei Schäden
unterhalb des Fahrzeugwerts (Wiederbeschaffungswert) die Art der
Schadensbehebung frei (sog. „Werkstattmeister“-Urteil).
Der Geschädigte, der fiktive
Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen
Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch
ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„Porsche“-Urteil )
Siehe auch: Pressemitteilung des BGH
Nr. 56/2003 vom 30.04.2003
a) Der Geschädigte darf seiner
(fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen,
die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den
Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des
§ 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigerReparaturmöglichkeit
in einer mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freien Fachwerkstatt“
verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur
in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „VW“-Urteil )
Der Schädiger darf den Geschädigten
im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und
vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der
Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der
markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils
vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „BMW“-Urteil )
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den
Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß §
254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt
und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände
widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Audi“-Urteil )
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung
die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den
Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß §
254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt
und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände
widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt
unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in
einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie
nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser
Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde
liegen.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„Mercedes-Benz“-Urteil )
a) Der Schädiger kann den
Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254
Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne
Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände
widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009
– VI ZR 53/09 -VersR
2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010
– VI ZR 91/09 –
VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 –
und – VI ZR 302/08 –
jeweils z.V.b.).
b) Für die tatrichterliche
Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen
des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„Mercedes-Benz A“-Urteil).
a) Ein Unfallgeschädigter kann
(fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug
mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich
– verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist
kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren
lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen,
regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen
Reparaturaufwand geltend macht.
…Entgegen der Auffassung der Revision
widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten
bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem
Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des
durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der
aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu
den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der
Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR
46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren
wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten…
…Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch
das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die
Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung
ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit
lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht
analogiefähig ist…
…Entgegen der Auffassung der Revision
führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß §
249 A bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben
und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des
Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen
Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der
Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs . 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte
Ersetzungsbefugnis) . Zu ersetzen ist dabei das
Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands
erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senats
ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale
Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
Für den Geschädigten, der fiktiv
abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die
alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der
Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten
oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung
erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu
ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer
Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt.
Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten
dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten
Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden
sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete
Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der
beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen
angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung
der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen
Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung
des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich
gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten
Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Der erkennende Senat hat inzwischen
entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall
einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit
erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die
Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12,
VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den
Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der
Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich
des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug
des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls
so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös,
den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem
Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen
(im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI
ZR 204/83 – VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR
1992, 457 f.).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in
Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen
höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines
solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
Läßt
der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern
realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in
entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den
fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den
Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die
Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.
Realisiert der Geschädigte den
Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung
grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen.
Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem
regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs-
und Beweislast bei ihm.
CAPTAIN-HUK Kurztext: Nach diesen
Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im
allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249
Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten
Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern
allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich
des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts
verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs
Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret
erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:
…Wie der Senat in ständiger
Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 –
aaO m.w.N.) ausgesprochen
hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution
unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher
Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung
berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der
Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der „subjektbezogenen
Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung
seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für
ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der
Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und
bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges
zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile
…. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO)…..
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug
reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der
Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen.
CAPTAIN-HUK
Kurztext:
Der Abzug des Restwerts könnte nur
dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine
Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver
Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert der Geschädigte jedoch das Fahrzeug
tatsächlich, kann er allein deshalb den Ersatz der Reparaturkosten verlangen,
die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Benutzt der Geschädigte im
Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts)
sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug
weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in
der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte
Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).
BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130
% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer
(Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum
Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 –
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Der Kläger begehrt jedoch nicht
(etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der
tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden
(fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug
mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich –
verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
c) Nach den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem
Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten
Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da
er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich
diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.
BGB § 249 Hd,
§ 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat
bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote
einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
a) Im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt,
das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin
genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des
Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung
grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der
Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte
Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall
drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in
seinem Gutachten konkret zu benennen.
a) Erstattet ein Sachverständiger im
Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem
Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im
Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine
Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten
Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete
Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die
konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die
einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot
zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine
korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen,
kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach
grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und
im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten
zu ergreifen.
a) Der Geschädigte, der sein
beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein
Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen
denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Anderes gilt aber dann, wenn der
Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt
hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das
eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten,
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus
ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche
Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen
Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06,
BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06,
VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08,
VersR 2010, 130).
Die Verletzung eines bestimmten
Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann
die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für
Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer
Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern)
begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der
Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
bb)
Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten
besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem
sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet
eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers
an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 -Restwertbörse I, mwN).
Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt
sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu
30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden,
wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn
der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat
(Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden
den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten
Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen,
grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret
angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang
repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist
die Höhe des Ersatzanspruchs auf den
Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Der Geschädigte, der Ersatz des
Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den
Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig
dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für
einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein
Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine
andere Beurteilung rechtfertigen.
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über
dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei
vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das
Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 –
z.V.b.).
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur
zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht
mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
BGB § 249 (Gb)
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über
dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig
und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht
erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
BGB §§ 249 Hd,
251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Zur Bemessung der
Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 –
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei
älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen nach
Sander/Danner/Küppersbusch. Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung
einer schnellen Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines
Vorschusses, einen längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur
Leistungserbringung zu entrichten.
Leitsatz: Die Abweisung einer Klage
und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der
vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem
Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann
in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der
Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen
Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse
des Mandanten tätig ist.
CAPTAIN- HUK Kurztext:
Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmer oder Sachverständige dürfen
bestimmte Anwaltsempfehlungen gegenüber ihren Kunden aussprechen, solange der
Rechtsanwalt auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten, nicht aber auf
Veranlassung und im Interesse des Empfehlenden tätig ist.
Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten
ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter
Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)
Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug
des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in
dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer
enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei
mindestens gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert zu erstatten.
Leitsatz: Der durch einen
Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom
Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese
Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der
rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der
Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten
Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der
konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Geschädigte
die sich, trotz bereits erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer
Reparatur entschliessen, können innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfristen die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen.
Leitsatz und Auszug: Zur
Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die
anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen
Unfallversicherer entstehen. Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen
Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das
Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …
CAPTAIN-HUK Kurztext: In
Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der gegnerischen
Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.
Leitsatz: AKB § 13; BGB § 307 BK
Eine Klausel in den Bedingungen der
Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn
der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes
gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht
deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der
dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
CAPTAIN-HUK Tip:
Alle interessierten Leser sollten
ihre Kaskoabrechnungen auf Rechtmäßigkeit von MwSt-Abzügen
prüfen lassen.
Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3,
(V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des
Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des
Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.
Captain-Huk Kurztext: Werden
wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte
grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem Selbst
gewähltem Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben.
Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei
bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.
BGB §§ 249 Hd,
251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Captain Huk Kurztext: Der BGH hat der
allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen und sieht die
Grenze für die merkantile Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des
Fahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km.
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164
positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) bis ca. Ende 2014, wo
rechtswidrig das Gutachterhonorar gekürzt wurde.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oder klick hier.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Klageentwurf-Internet.pdf oder klick
hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/2-Gemeinsame-Texte/ oder klick
hier.
Dass die verwendete Abtretung
bestimmbar ist und dass dem SV Büro SOFORT abgetretene Schadensersatzansprüche
zu stehen, belegen die vielen vom SV Büro SOFORT erstrittenen positiven Urteile
der letzten Jahre zu vergleichbaren Fällen.
Beweis:
·
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164
positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre
(Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oderklick hier.
·
Freistellungsklagen vom Geschädigten
(zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/gegen-UV-Kennwort.pdf oder Klick
hier.
Nicht verwertbarer Sondermarkt ist
der BVSK, denn im Vergleich zu den jeweiligen BVSK Befragungen ist
festzustellen, dass das Gesprächsergebnis zwischen Versicherungen und dem BVSK
ca. 25% günstiger ist. Es ist anzunehmen, dass dieser Sondermarkt die BVSK
Honorarbefragungen beeinflusst, so dass eine Verwertung fraglich ist, so mal
der BVSK schon wegen Preisabsprachen abgemahnt wurde und die Befragung 2015
wieder vom Kartellamt geprüft wird. Die BVSK Befragung ist keine maßgebende
Gebührenordnung.
Beweis:
·
Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick
hier)
Weit über 20 Richter haben für das SV
Büro Sofort zum gleichen Thema "Höhe der SV Rechnung" positiv
entschieden und die unterlegene Beklagte wurde meist mit gleichen
Textbausteinen durch die Kanzlei Reif Kieserling und Partner (Herrn Ra. Gröne)
vertreten.
Beweis:
·
Anlage KSR 1 ff oder http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
·
Weit über 100 Urteile die der hiesige
Kläger zum gleichen Thema positiv erstritten hat sind veröffentlicht
unter http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick
hier.
·
LG Halle 1 S 202/15 und 2
S 126/14 (Kammerbesetzung)
·
AG Aschersleben 3 C 635/15
·
AG Halle 91 C 4045/13, 93 C 3676/13, 94 C 592/14, 95 C 1964/14, 96 C 3678/13, 97 C 3898/13, 98 C 1034/15, 99 C 3902/14, 102 C 3259/13, 104 C 3969/13, 105 C 997/14, 106 C 464/12
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15
·
AG Freiberg 3 C 408/15
·
AG Berlin 116 C 3215/14
·
AG Berlin Mitte 151 C 3049/17
·
AG Bitterfeld 7 C 483/15
·
AG Magdeburg 104 C 2821/12
·
AG Merseburg 10 C 141/15
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ
63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier) –
Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des
Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im §
249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen
sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich,
Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner
besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete
Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.)
hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft
bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70.
und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er
dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort
auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch
für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Online:
PDF:
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Fiktive Abrechnung
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Rechtsschutzdeckungsanfrage Download >>>>
Reparaturbestätigung
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Stundenverrechnungssätze Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)
SV-Honorar / HUK-Coburg
Download >>>>
SV-Honorar / andere Versicherer Download >>>>
Verbringungskosten
Download >>>>
§ 287 ZPO – Beweiserleichterung Download >>>>
Mietwagenkosten
Urteilsliste gesamt >>>>
.
Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder Klick hier.