(Die Urteile sind mit Kennwort
geschützt, Tel. 0345-5250030.)
Urteilsliste
Stand 16.03.2018
Neu dazugekommen:
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LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).- „Die Beklagte wird verurteilt, an das
Sachverständigenbüro sofort, Halle (Saale) 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Durch die anschließend durchgeführte
Beweisaufnahme ist im oben genannten Sinne als bewiesen anzusehen, dass die im
Gutachten des Büros SOFORT vom 27.06.2014 aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in
dem Umfange, in dem sie von dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen
Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt wurden, nicht durch den Vorschaden,
sondern durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht wurden.“, „Die
Kosten des Sachverständigengutachtens der Firma SOFORT sind erstattungsfähig,
denn das Gutachten erwies sich trotz des Umstandes, dass es von einem
vollständig reparierten Vorschaden ausging, als geeignete Grundlage der Schadensermittlung
mithilfe des gerichtlichen Sachverständigen.“ Dieser Fall ging zuvor nach dem
Urteil des LG Halle in Jahr 2016 an das OLG Naumburg, welches dann mit Urteil
zum hiesigen Urteil zurückverwiesen hat.
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AG
Berlin Mitte 124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), schätzt
nach BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20% erhöhter Betrag im
Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.
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AG
Berlin Mitte 109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), keine
Schätzung nach § 249 Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die
geforderten Beträge nicht ersichtlich überhöht sind.
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AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu
17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK Befragung ist üblich und
erforderlich.
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LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu
17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
Abtretung i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach
Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht
in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 €
Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der
Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach
BVSK i.O., Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.
·
LG
Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung
des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das
Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist
bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter:
„Dem Kläger steht aus abgetretenem
Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein
Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gern.
§§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gemäß § 249
Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich
grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
„Soweit die Beklagte die
Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht substantiiert
dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete Person auch
tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei, ist der Beklagten das Bestreiten mit
Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen,
dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als
Schadensersatzposition der Geschädigten ….. infolge der Abtretungserklärung an
den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden
Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger
zutreffend hinweist, die Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz
an den Kläger nicht geleistet haben.“
„Die Forderung, welche Gegenstand der
Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt,
weil durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf
Erstattung der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret
benannten Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich
den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn.
9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“
„Die Argumente im angefochtenen
Urteil greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung
und Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung
entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten
Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell
einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will.
Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des
Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und
eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der
Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der
Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch
keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf
die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris).
Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht
aufgezeigt.“
·
LG
Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – ersatzfähig sind separate
Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher
Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu
ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet
ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., §
249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die
Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang
ersatzfähig.“
Inhaltsverzeichnis
I. Wir sind kein Rechtsanwalt und dies ist hier keine Rechtsberatung!
Wer sich mit Gutachterkosten beschäftigt, sollte das Urteil des AG
Seligenstadt kennen!
Honorartabelle SV Büro
SOFORT im Vergleich zum VKS, BVK und BVSK:
Besonders positive
Amtsgerichtsurteile
Besonders positive
Landgerichtsurteile
Besonders positive
Oberlandesgerichtsurteile
III. Besonders positive Urteile des Bundesgerichtshofs
BGH Entscheidungen zum
Thema-Gutachten
BGH Entscheidungen zum Thema
Verjährung
BGH Entscheidungen zum Thema
Mietwagen
BGH Entscheidungen fiktive
Abrechnung - § 249 Abs.1 BGB - Restitution
BGH- und BvR Entscheidungen
aus Abtretung erfüllungsstatt (Inkassourteile)
IV. Besonders positive Urteile des Verfassungsgerichtshofes
BGH VI ZR 42/73 vom
29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff
AG Seligenstadt 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2)
AG Darmstadt 306 C 387/15
vom 23.01.2016
VI. Vom SV-Büro SOFORT oft genutzte Urteile nach Themen
SV-Büro SOFORT ist in Halle
anerkannt – daher kein Zweifel an erforderlicher Abrechnung:
Die Abtretung des
Sachverständigenbüros ist bestimmbar.
Schuldanerkenntnis –
Verjährung
Sicherungsfall, ohne
vorheriges Mahnen des Geschädigten
Anwendung des §249 Abs.1 BGB
denn es wird nicht fiktiv gefordert.
Kein Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter, kein Dolo agit
Honorartabelle=
Preisvereinbarung
Die Indizwirkung der ggf.
noch nicht bezahlten Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber genügt dem
Ca. 50% Nebenkosten sind
nicht zu beanstanden.
Digitale
Aufarbeitung-Onlineversand
Deckblatt und Inhaltsverzeichnis
Zinsenforderung zu den
verauslagten Gerichtskosten
Wertminderung nach Erklärung
höher als Rechenmethode
Nutzungsausfall bei fiktiver
Abrechnung nach Reparaturbestätigung
UPE Aufschläge und
Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Werkstattrisiko beim
Schädiger
Betriebsgefahr gegen
Fahrradfahrer
Verbotene Rechtsbeugung und
Willkür:
BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014
Der BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007
VII. Versicherung erkennt oft erst nach Klageerhalt die
Forderungen ohne Prozess an.
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06
Urteil des IV. Zivilsenats
vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03
Urteil des I. Zivilsenats
vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des I. Zivilsenats
vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
Urteil des I. Zivilsenats
vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des I. Zivilsenats
vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 VI ZR 357/03
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04
Beschluss des
VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 –
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03
XXII. Datenbank SV Büro SOFORT
164 positive Urteile erwirkt
vom SV-Büro SOFORT vor 2016
Doku-Auswertung-UNI-Richter-Willkuer-Rechtsbeugung-Amtsmissbrauch:
Klageentwurf ohne vorherige
Mahnung gleich gegen den VN (Schädiger):
Herr Rechtsanwalt Gröne und
Ruge Prozessvertreter der Versicherung
Urteilslisten Update Stand
01.2017 auf www.captain-huk.de
Es ist zu beachten, dass wir keine
Rechtsberatung ausüben dürfen und auch wollen. Diese Textbausteine dienen
ausschließlich der Dokumentation zu unseren Erfahrungen und hierbei raten wir
zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes bei ähnlichen Problemen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/3/1.pdf
oder klick
hier).
Eine
Behauptung wir rechnen überhöht ab ist obsolet, da die marktübliche Berechnung
durch die überwiegend reibungslose Regulierung bestätigt wird und wir im Rahmen
der Befragungen des VKS (Verband der unabhängigen
Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband öffentlich
bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter
Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.) abrechnen.
Beweis:
·
Nur je
ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen
Versicherungen im Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten,
Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung,
Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Nur je
ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen
Versicherungen im Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank,
Büromaterial und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon,
Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und
Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
Zur seriöse
Gutachtenabrechnung des SV Büro SOFORT und zum Schadensfall (siehe auch www.captain-huk.de)
Die
jeweils aktuellen Befragungen des VKS (Verband der unabhängigen
Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband der öffentlich
bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter KFZ-Sachverständiger
e.V.) bestätigen die übliche Abrechnung des SV-Büro SOFORT.
Beweis:
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und
Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
AG
Alsfeld
1.
AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom
29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – sehr gut ohne BVSK gegen LG
Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten -
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage
(aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Zurich
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Aschersleben 3 C 635/15 vom
31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -i.O.
ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG
Bitterfeld Wolfen
1.
AG
Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu
17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK
Befragung ist üblich und erforderlich.
2.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom
24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Vorteilsausgleichverfahren im §
249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15
vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
4.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom
22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
AG
Berlin Mitte
1.
AG Berlin Mitte 124 C 3012/17 vom
9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Häufungsklage (acht Fälle),
schätzt nach BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20 % erhöhter
Betrag im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.
2.
AG Berlin Mitte 109 C 3042/17 vom
12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Häufungsklage (8 Fälle), keine
Schätzung nach § 249 Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die
geforderten Beträge nicht ersichtlich überhöht sind.
3.
AG Berlin Mitte 151 C 3049/17 Klage
(aus Abtretung erfüllungshalber) vom 29.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). -Zurich
Versicherung zahlt in 05.2017 die gekürzten Gutachterkosten (177,87 Euro) aus
2015 in Höhe, nach Erhalt der Klageschrift gegen Versicherungsnehmer-
4.
AG Berlin Mitte 116 C 3215/14 vom
28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
5.
AG Berlin Mitte 155 C 3095/14 vom
08.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
AG Chemnitz
1. AG
Chemnitz 12 C 2121/16 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier).
-DEVK zahlt am 18.11.2016 nach Klageerhalt alles inkl. Zinsen,
Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
AG
Dessau
1.
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom
08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). - Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung –
2.
AG Dessau-Roßlau 4 C 651/13 vom
31.01.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – GK Zinsen –
AG
Eisleben
1.
AG Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Allianz - Automotive Versicherung
zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG
Freiberg
1.
3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK, leider Quote
erst nach MB bekannt -
AG
Halle
1. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung
sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten)
der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“
Falsch ist: unzulässiger BVSK
Vergleich (BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014 ), keine Indizwirkung der Rechnung (BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013), akzeptiert nicht
Preisvereinbarung (BGH Urteil X ZR 80/05
und X ZR 122/05 vom 04.04.2006), einzige Gutachtenkopie (archiviert) ist
Privatvergnügen, wendet nicht § 249 Abs 1. BGB an (BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007) und macht unzulässig
Einzelpositionsprüfung (BGH XI ZR 183/01
vom 19.03.2002) auf fehlerhaften Schätzgrundlage zum Nachteil des
Geschädigten nach §279 ZPO (BGH IX ZR
53/99 vom 30.03.2000).
2.
AG Halle
106 C 1793/15 vom 10.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier).
-gegen HUK keine Kopiekosten wenn ich das Vers.
Exemplar archiviere- Privatvergnügen - HUK hat Gutachten nur per Mail ohne
Unterschrift und ohne Berechnung erhalten - Ich hörte mal wieder auf Absprachen
"brauchen wir nur im Original bei Streitigkeiten, sonst reicht Mail, geht
schneller und archiviertes Exemplar wird bezahlt" Der Glauben an Anstand
ist wohl nicht mehr zeitgemäß. Natürlich stellte ich die Archivierung wieder
ein.
3.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung),
Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich
überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich
möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig
falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
4.
AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). – Freistellung, Gesamtschau der
Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den Geschädigten mit Vergleich höher als
BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR
491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des Geschädigten und keine Marktforschung-
6.
AG Halle 95 C 3670/16 vom 02.05.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Nebenkosten nach JVEG nicht
evident überhöht (unsinnige Mischprüfung zwei verschiedener Modelle ohne
Kenntnisstand des Geschädigten), dieser Richter hat (wie so oft) mangels
beantragten Hinweis nach § 139 ZPO zur Vollmacht Vater-Sohn vorsätzlich dem
Geschädigten zustehenden Schadensersatz hinterhältig und realitätsfremd
verweigert-
7.
AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Aachen Münchner Versicherung
zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des Mahnbescheides
durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem Gutachter die Zahlung,
mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“ verweigert und der
Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt
eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.
8.
AG Halle 95 C 320/16 vom 13.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Gutachter gegen Kunde
(Geschädigten), der Geschädigte wurde trotz Abtretung erfüllungshalber zur
Zahlung der von der HUK Versicherung gekürzte Gutachtenrechnung verurteilt,
Missachtung Vorteilsausgleichverfahren und § 249 Abs. 1 BGB und Indizwirkung
der unbezahlten Rechnung daher 3 Verfahren, der Streit um die Höhe der
Gutachterkosten wurde auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen, DEKRA
bestätigt Kürzung nach HUK Vorgabe, -
9.
AG Halle 105 C 3562/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – HUK Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift
gegen Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten. 136,15
Euro Gerichtskosten + HUK Anwalt + Hauptforderung (60,85 Euro) + Zinsen hat
diese rechtswidrige Kürzung den Versicherungsnehmer der HUK gekostet!
10.
AG Halle 92 C 3541/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – R+V Versicherung zahlt in
01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch
vorgerichtlich).
11.
AG Halle 104 C 3583/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Cosmos
Direkt Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche
Zahlungszusage der Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013
wurde unseriös nicht eingehalten.
12.
AG Halle 99 C 3539/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). - HUK Versicherung zahlt in
01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013,
nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
13.
AG Halle 102 C 3582/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Zurich
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
14.
AG Halle 99 C 3622/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). ERGO Versicherung zahlt in 01.2017
das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt
der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
16.
AG Halle 97 C 3859/15 vom 08.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/
oder klick
hier). – Geschädigter hat
Freistellungsanspruch von den vollständigen Gutachterkosten (1315,03 Euro
brutto), es wurden 407,06 Euro gekürzt, es kommt auf die Sicht des Geschädigten
an.
17.
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O.
-
18.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der
Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O.,
Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom
27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten
keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche
Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke
zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da
Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
19.
AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Freistellung Kd.
durch Zahlung an SV inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl.
Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich, negativ angefallenen
Online-Versand nicht anerkannt -
20.
AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -ohne BVSK, kein Markteingriff,
Selbstbedienungscharakter, 12 Euro Mahnkosten
21.
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro
brutto, exante Sicht des Geschädigten, 12 Euro
Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
22.
AG Halle 96 C 804/16, Klage (durch
Geschädigten) - (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Direct
Line Versicherung zahlt in 06.2016 die gekürzten Gutachterkosten aus 2015, nach
Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten.
23.
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung nach
Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
24.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
25.
AG Halle 104 C 2481/15 vom 14.04.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
26.
AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag von Ehefrau,
Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen
Gerichtskosten
27.
AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C
1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Archivkosten i.O.,
Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK
28.
AG Halle 94 C 1371 vom 03.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
29.
AG Halle 104 C 4138/14 vom 25.02.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – deklaratorisches Anerkenntnis
30.
AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro
netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
31.
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK –
32.
AG Halle 105 C 997/14 vom 15.01.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
33.
AG Halle 102 C 1151/14 vom 30.12.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
34.
AG Halle 105 C 3472/13 vom 22.12.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
35.
AG Halle 102 C 3259/13 vom 11.11.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
36.
AG Halle 94 C 2190/15 vom 09.11.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Gegen VN der Aachen Muenchner Vers. ohne Anwalt –
37.
AG Halle 99 C 3766/14 vom 06.11.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
38.
AG Halle 97 C 2787/14 vom 29.09.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – KD. Gegen DEVK –
39.
AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). – i.O.
Zahlung auch wenn über BVSK, keine Mahnkosten, klagen gleich nach 1. Mahnung
40.
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O.
Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des
Geschädigten
41.
AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen Versicherung –
42.
AG Halle 96 C 1651/14 vom 09.07.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier). – KD gegen Versicherung
43.
AG Halle 99 C 1683/14 vom 08.07.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier).
44.
AG Halle 97 C 4139/14 vom 30.06.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier) – KD gegen Vers.-
45.
AG Halle 97 C 3898/13 vom 10.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).AG Halle zu 99 C 994/14 vom
01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) - Zeugnis-Protokoll-Archiv
46.
AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - kein Zeugnis zur Unterschrift
und zu §1006 BGB –
47.
AG Halle 104 C 3967/14 vom 06.03.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O.,
keine Mahnkosten, soll gleich klagen –
48.
AG Halle 104 C 996/14 vom 19.02.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - selbst geklagte, außer GK Zinsen
alles i.O. –
49.
AG Halle 94 C 4062/13 vom 15.01.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - alles i.O.
inkl. Offenlegung
50.
AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB – keine
Preiskontrolle
51.
AG Halle 104 C 3360/13 vom 18.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - keine Preiskontrolle -
52.
AG Halle 104 C 3969/13 vom 18.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - alles i.O.
Besitzer aktivlegitimiert, Datum Unterschrift nicht Offenlegung, keine
Rechnungsprüfung nach BGH 2007
53.
AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
54.
AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
55.
AG Halle 94 C 1245/13 vom 21.05.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). – Freistellung, Preisvereinbarung,
Indizwirkung der Rechnung, Anerkenntnis durch Teilzahlung, Bestreiten der
Eigentümerstellung rechtsmißbräuchlich-
56.
AG Halle 95 C 3273/13 vom 01.04.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O.
Besitzer aktivlegitimiert – Preiskontrolle
57.
AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - alles i.O.
58.
AG Halle 93 C 3366/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Teilzahlung-Anerkenntnis,
Rechtsabteilung, § 242 BGB, nach BGH VI ZR 225/13 und OLG Naumburg 2006
59.
AG Halle 98 C 360/13 vom 20.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB – keine
Preiskontrolle
60.
AG Halle 94 C 4001/12 vom 16.09.2013
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - inkl. vorgerichtliche
Anwaltskosten
61.
AG Halle 96 C 225/12 vom 30.05.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - inkl. vorgerichtliche
Anwaltskosten
62.
AG Halle 96 C 3365/09 vom
20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Kein Werkstattverweis bei Sonderpreisen
(Sondermarkt) für den Versicherer, kein Nebenkostenabzug bei fiktiver
Abrechnung –
63.
AG Halle 95 C 3529/10 vom 14.02.2012
inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier).
64.
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164
positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre
(Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdfoder klick hier.
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom
09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Indizwirkung der Rechnung aus
Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2.
AG Leipzig 103 C 9164/16 vom
30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen §
242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine
Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
4.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom
31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG
Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach
der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom
03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) - Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante
Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt
okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
4.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Anerkannter SV daher
erforderlich, Abtretung i.O.-
AG
Naumburg
1.
AG Naumburg 12 C 519/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
LG
Halle
1.
LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).- „Die
Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro sofort, Halle (Saale)
1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Durch die
anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben genannten Sinne als bewiesen
anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT vom 27.06.2014 aufgeführten
Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von dem gerichtlichen
Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt wurden,
nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständlichen Unfall
verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der Firma
SOFORT sind erstattungsfähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des
Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als
geeignete Grundlage der Schadensermittlung mithilfe des gerichtlichen
Sachverständigen.“ Dieser Fall ging zuvor nach dem
Urteil des LG Halle in Jahr 2016 an das OLG Naumburg, welches dann mit Urteil
zum hiesigen Urteil zurückverwiesen hat.
2.
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG
Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –
Abtretung i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach
Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht
in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 €
Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der
Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach
BVSK i.O., Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.
3.
LG
Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu,
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das
Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist
bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter:
„Dem
Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die
Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten
Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese
Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf
Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
„Soweit
die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO
verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der
Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der
Geschädigten …. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat -
eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene
Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte
auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet
haben.“
4.
LG
Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – ersatzfähig sind separate
Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher
Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu
ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet
ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., §
249 Rn. 58 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
5.
LG
Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – erklärt der VHV Vers. (die Ihren
Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das aus Sicht des Geschädigten
eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt und dass es kürzende
Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der Gutachterkosten nach BVSK HB IV nicht
bestätigt, sondern nach BVSK HB V und Kenntnis des Geschädigten prüft.
6.
LG
Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG
Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der
Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten bestätigt,
Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, zu den Gutachterkosten keine
Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche
Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke
zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da
Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
7.
LG
Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 zu 16217-Gu
Berufungsurteil zu AG Halle 96 C 1142/14 vom 19.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - AG Halle 96 C 1142/14
wurde aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des Geschädigten ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind, 3
Phasenprüfung-
5.
LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
6.
LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
7.
LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
8.
LG
Halle 3 O 278/14 vom 10.02.2016 und 23.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – „Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro Sofort,
Halle (Saale) 1.053,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Die Beklagte hat auch für die Kosten des
Sachverständigen aufzukommen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des
zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 89, 953). Der Schädiger hat daher die
Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.“ Dieser Streit ging
über die Revision zum OLG Naumburg und wurde per Urteil zurück gewiesen an das LG
Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).-
9.
LG
Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung
des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG entsprechend AG Halle
, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit
–
10.
LG
Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006, verspätetes Vorbringen,
Pauschale Okay
11.
LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
12.
LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend,
Restwertermittlung okay-
13.
LG
Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt ab Teilzahlung,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
14.
LG
Halle 2 S 65/14 vom 26.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Verjährungsbeginn nach letzter
Teilzahlung
15.
LG
Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK kein alleiniger Maßstab zum
Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist, Teilzahlung ist ein
Anerkenntnis-
16.
LG
Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein
Bagatellschaden
17.
LG
Halle Entscheidung 1 S 58/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006, Rechnungsprüfung mit BGH
11.02.2014, BGH 2013 und OLG Naumburg 2006
18.
LG
Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - voll i.O.
gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.
19.
LG
Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - voll i.O.,
Schätzung nach VKS-BVK (siehe Werte Schreibfehler „BVSK“) gut auch zur
Eigentümerstellung §1006 BGB.
20.
LG
Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV Rechnung i.O.,
Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro
brutto, Datenbank-Kalkulationskosten separat
21.
LG
Halle 2 S 289/11 vom 09.03.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - SV Rechnung i.O.
22.
LG
Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier )
-parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
23.
LG
Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) Eigentum-Besitz §1006 BGB
24.
LG
Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
–
25.
LG
Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
–
LG
Leipzig
1.
LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der
Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der
Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale
OK
LG Hannover
1.
LG Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick hier).
LG
Karlsruhe
1.
LG
Karlsruhe 19 S 8/16 vom 23.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Kein JVEG, Aufhebung AG Urteil, Arbeitszeit-Fahrtzeit-Gewinn in
den Nebenkosten O. K., keine Preiskontrolle bei Preisvereinbarung, kein
Tableau, kein Vergleich zu BGH 50/15 da die Preisvereinbarung
(Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist,
kein LG Saarbrücken, die Übung am Markt entscheidet: „Der Gutachtenauftrag vom 22.06.2016 (Anlage K 3; AS I, 63) ist nicht
nach § 138 BGB unwirksam und hält einer „gewissen Plausibilitätskontrolle“
stand…..“
„Im vorliegenden Fall haben die Parteien mit dem als Anlage K 3
vorgelegten Gutachtenauftrag eine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen.
Diese umfasst nicht nur das – in der Berufung nicht mehr angegriffene –
Grundhonorar, sondern auch eine detaillierte Aufstellung der einzelnen zu
vergütenden Nebenkosten. Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung iSv § 632 Abs. 2 BGB kommt es daher nicht an. Die
Vereinbarung ist darüber hinaus wirksam. Soweit die Beklagte die Kosten
teilweise als „reinen Wucher“ bezeichnet hat (AS I, 101) führt dies nicht zur
Nichtigkeit gem. § 138 BGB. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum unter dem
Blickwinkel des § 138 BGB der Sachverständige verpflichtet sein sollte,
ausschließlich die reinen Kosten eines Druckers oder die Kosten der Erstellung
eines Textes in Rechnung stellen zu dürfen. Auch gesetzlich reglementiertes
Preisrecht ordnet die Vergütung von Druckkosten über den reinen von der Beklagten
aufgezeigten Sachkosten an. Beispielhaft sei auf das RVG verwiesen: Obwohl nach
Vorbemerkung 7 des Teiles 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ausdrücklich
„mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden“,
werden die „entstandenen Aufwendungen (§ 675 iVm §
670 BGB) für Kopien und Ausdrucke für die ersten 50 abzurechnenden Seiten auf
je 0,50 € für Schwarz-Weiß und 1,00 EURO für Farbe festgelegt. Daher scheitert
die Vereinbarung eines höheren Betrages nicht an § 138 BGB, da kein Grund
ersichtlich ist, warum nicht auch Arbeitszeit bei den Nebenkosten eingerechnet
werden kann.“
„Selbst wenn auch in den Nebenkosten Gewinnanteile enthalten sein
sollten, ändert dies nichts daran, dass es sich um ein Abbild des Preises einer
am Markt verfügbaren Sachverständigenleistung handelt. Soweit die Beklagte
Vergleichsrechnungen zu den Kosten eines Druckers und den steuerlich geltend zu
machenden Fahrtkosten vorgenommen hat, führt dies bereits im Ansatz nicht
weiter. Es
ist – außerhalb des § 138 BGB – nicht Aufgabe der
Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der
Erforderlichkeit iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine
Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen (so
ausdrücklich BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 475/14, Tz. 12 „Ölspur. Ob
die Kosten daher überhöht waren, kann nicht aus einem bloßen Vergleich mit den
tatsächlichen Sachkosten abgeleitet werden, sondern hängt von der konkreten
Kalkulation ab (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016 – 20 S 11/16).“
„Dieser
Nachweis der fehlenden Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB wird auch nicht
durch den Verweis der Beklagten auf die Tabelle der HUK-Coburg geführt. Zum
einen beruht diese auf einer wohl bundesweiten Erhebung, sagt also nichts über
den Markt in Süddeutschland aus. Zum anderen beruht diese auf einer Befragung
im Jahr 2011 (vgl. die Anmerkung auf S. 2 des Tableaus; AS I, 176), hat also
nur eine beschränkte Aussagekraft für die zum Unfallzeitpunkt 2015 verlangten
Preise.
Auch die in der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15,
NJW 2016, 3092 mitgeteilten tatsächlichen Feststellungen zeigen die große
Bandbreite der von Sachverständigen generell abgerechneten Nebenkosten auf.“
„Darüber hinaus war es jedenfalls dem Geschädigten in der konkreten
Situation nicht erkennbar, dass er ein günstigeres Gutachten bekommen könnte.
Dies liegt im Gegenteil nach Auffassung des Gerichts eher fern: Weder ist
dargetan, dass der Geschädigte bereits zuvor einmal einen Unfall hatte oder auf
sonstige Weise irgendwie in Kontakt mit einer Unfallregulierung stand. Auch ist
das Zeitmoment zu berücksichtigen, da Versicherungen im Allgemeinen unter dem
Aspekt des eventuellen Nutzungsausfalls erfahrungsgemäß auf die schnelle Einholung eines Gutachters drängen. Darüber hinaus
zeigt der Umstand, dass die Beklagte einen Preis von 559 € brutto als
angemessen erachtet und die Differenz zu den geltend gemachte 633,79 € brutto
nicht einmal 15 % ausmacht, dass der Geschädigte in der konkreten
Unfallsituation eine evtl. Überhöhung nicht feststellen konnte.“
„Insbesondere musste der der
Geschädigte nicht überprüfen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die
Einzelkosten (also solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden
können, z.B. Papier und Toner) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die
dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter
für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden
sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften),
ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen, noch ist eine dahingehende
Übung ersichtlich oder gar allgemein bekannt. Der Geschädigte muss in der
Unfallsituation auch nicht beurteilen, ob neben der Grundgebühr auch die
Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile etwa für die Fahrzeit
enthalten können. Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können
Überlegungen dazu, ob die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die
Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz
tatsächlich angefallener Aufwendungen dienen, jedenfalls nicht verlangt werden
(ebenso LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016 – 20 S 11/16).“
„Das vorliegende Ergebnis
widerspricht auch nicht dem Urteil des BGH vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092. Der
Entscheidung kann angesichts der dort vorgenommenen Betonung des
tatrichterlichen Ermessenspielraumes nicht entnommen werden, dass der
Bundesgerichtshof die Kilometerkosten auf 0,70 € festgelegt habe (so aber Kääb, FD-StrVR 2016, 379869). Der
Bundesgerichtshof hat vielmehr die dortige tatrichterliche Schätzung des
Landgerichts Saarbrücken lediglich gebilligt und hierbei den tatrichterlichen
Schätzungsspielraum deutlich betont (vgl. a.a.O. Rn.
14 und 18 „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ und Rn.
26 „verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich
hinzunehmen“).
„Das erkennende Gericht schließt sich in Ausübung seines
tatrichterlichen Ermessensspielraums der Annahme des LG Saarbrücken nicht an.“
„Die
Hieranziehung des JVEG als Maßstab übergeht, dass dieses gem. § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 JVEG auf die Tätigkeit des gerichtlich herangezogenen Gutachters
beschränkt ist. Diese Tarife sind nur zugänglich, wenn ein
Beweissicherungsverfahren beantragt werden würde, was wiederum Kosten in Höhe
von über 100 EURO verursachen würde. In diesem Fall hat der Sachverständige
jedoch mit der Staatskasse als Auftraggeber einen solventen Schuldner, was bei
der privaten Erstattung eines Gutachtens nicht sicher ist. Ob die gegnerische
Versicherung zu 100 % eintritt, kann nämlich unmittelbar nach dem Schadensfall idR noch nicht sicher beurteilt werden. Darüber hinaus
bemisst sich das Grundhonorar bei einer Berechnung nach dem JVEG nach Stundenbasis,
wird also ebenfalls anders kalkuliert als in der Anlage K 3. Insofern sind die
Fallkonstellationen nicht vergleichbar.“
„Nach dem Vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob die Bezahlung der
Rechnung durch die Zessionarin im vorliegenden Fall eine ähnliche Indizwirkung
wie die Zahlung durch den Geschädigten selbst hat.“
2.
LG
Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG, kein analoges BGH Urteil 50/15 da die Preisvereinbarung
(Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist: „Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach
Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem
Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich
angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine
pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es
jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung. In der Entscheidung
vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen des
Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes (JVEG)
im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als
Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings -wie bereits dargelegt – eine
konkrete Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei
Vertragsabschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten
erkennbar – deutlich überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte
nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen
Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen
kann als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen
werden. Die Bestimmungen des JVEG können
jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2
BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die
Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.“
3.
LG
Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung
erfüllungshalber Auszahlungsverpflichtung besteht, kein JVEG, Aufhebung des
Amtsgerichts Urteil, kein Vergleich zu BGH 50/15 da die Preisvereinbarung
(Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist,
Gewinnanteile und Arbeitszeit dürfen in den Nebenkosten berechnet werden:
„Die Abtretung (an den Sachverständigen) ist entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der
Zedentin unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten erlangte der
Sachverständige durch die Abtretung nicht die Möglichkeit, die Forderung gegen
den Unfallverursacher und daneben gegen die Geschädigte geltend zu machen, ohne
dass er im Falle einer Zahlung durch die Geschädigte zur Rückabtretung
verpflichtet wäre. Die Abtretung der Forderung erfolgte „erfüllungshalber“. Der
Sachverständige war hiernach gehalten, zunächst Erfüllung aus der abgetretenen
Forderung zu suchen, während seine Forderung gegen die Geschädigte während der
hierauf gerichteten Bemühungen gestundet war bzw. noch ist (Palandt-Grüneberg,
BGB, 75. Aufl. 2016, § 364 Rdn. 7). Soweit die
Abtretung nach dem Inhalt der Erklärung „zur Sicherung des
Sachverständigenhonorars“ erfolgte, liegt hierin kein Widerspruch zur Abtretung
„erfüllungshalber“. Die Formulierung könnte zwar auf den ersten Blick auf eine
bloße Sicherungsabtretung schließen lassen, von welcher erst bei ausbleibender
Zahlung der Geschädigten Gebrauch gemacht werden sollte. Angesichts der
vereinbarten Wirkung der Abtretung „erfüllungshalber“ weist die „Sicherung des
Sachverständigenhonorars“ jedoch allein auf das Motiv der Abtretung hin, ohne
dass hiermit eine Sicherungsabtretung im Rechtssinne anzunehmen wäre. Eine
unangemessene Benachteiligung der Geschädigten bestünde auch dann nicht, wenn
die Abtretung entgegen der ausdrücklichen Regelung nicht „erfüllungshalber“
gewollt gewesen sein sollte, sondern als bloße Sicherungsabtretung. In diesem
Falle wäre der Sachverständige auch ohne ausdrückliche Regelung verpflichtet
gewesen, die Forderung nach erfolgreicher Inanspruchnahme der Geschädigten an
diese zurück abzutreten (vgl. zur Sicherungsübereignung Palandt-Bassenge, a.a.O., § 930 Rdn. 28).
„Der abgerechnete Betrag war in
vollem Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich. Raum für eine Schätzung,
wie sie das Amtsgericht unter Anwendung des JVEG vorgenommen hat, besteht
nicht.
aaaa)
Die Klägerin genügte ihrer
Darlegungslast zur Erforderlichkeit durch Vorlage der Gutachterrechnung (s.o.).
bbbb)
Die Rechnungshöhe bildet nach den Grundsätzen des BGH (s.o.) ein wesentliches
Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten mit der Folge, dass der Beklagten ein
einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit nicht hilft.
Die Indizwirkung ist nicht
entfallen:
Entgegen dem Vortrag der
Beklagten in der Berufungsinstanz und anders als es der BGH in einer
Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13;
NJW 2014, 3151) unbeanstandet hingenommen hat, kann nicht angenommen werden,
dass die vereinbarte Vergütung, insbesondere die vereinbarten Nebenkosten, für
die Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen.
Es kann dahin stehen, ob (insbesondere) die Nebenkosten überhaupt oberhalb der
üblichen Vergütung lagen, falls ja, ob dies in erheblicher Weise der Fall war
und ob die BVSK-Befragung eine geeignete Schätzgrundlage hierfür darstellt
(verneinend BGH NJW
2014, 3151). Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, sondern liegt
eher fern, dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Soweit die Beklagte in
der Berufungsinstanz neben der Überhöhung der Kosten auch für deren
Erkennbarkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten
hat, brachte dem Beweisangebot mangels Eignung zur Klärung der streitigen Frage
nicht nachgegangen zu werden:
Die Beklagte hat nicht
vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Geschädigte sich
mit den Preisen im Bereich der Kfz-Gutachten auskannte. Der Geschädigten musste
sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass
überhöhte Kosten geltend gemacht wurden. Es
mag zwar sein, dass die vereinbarten Nebenkosten auf den ersten Blick zumindest
teilweise recht hoch erscheinen. Ob sie jedoch „überhöht“ und als überhöht auch
erkennbar waren, hängt von der Kalkulation ab, welche vom Besteller
typischerweise nicht beurteilt werden kann. So konnte die Geschädigte nicht
erkennen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also
solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B.
Fertigungslohn, Fertigungsmaterial) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten,
die dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie
Gehälter für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet
werden sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten
(durften), ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen noch besteht eine
dahingehende Übung. Weiter ist von Bedeutung, ob neben der Grundgebühr auch die
Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile für die Ingenieurtätigkeit
enthielten. Auch dies konnte die Geschädigte nicht beurteilen. Dabei kann offen
bleiben, ob der geschlossene Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass die
Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die Grundgebühr abgedeckt werden
sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz tatsächlich angefallener
Aufwendungen dienten (hierzu BGH NJW 2014, 3151). Von einem juristisch
nicht vorgebildeten Geschädigten können derartige Überlegungen jedenfalls nicht
verlangt werden.
Die Indizwirkung der Rechnung
im Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch
nicht deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend
ist freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom
11.02.2014 (NJW 2014, 1947, s.o.)
als auch in einer weiteren Entscheidung vom
22.07.2014 (NJW 2014, 3151) an die
Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige Voraussetzung
hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich entschieden.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dies umstritten (bejahend etwa
Landgericht Mannheim Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15,
zitiert nach Juris; verneinend z.B. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom
13.11.2015, 22 S 325/15). Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Die Auslösung von
Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich
durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung
der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein
Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die
Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs
Statt an den Gutachter abgetreten hätte und damit von
vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte
hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten,
bleibt also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit
dieser aus der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die
Abtretung erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich
aber vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch
genommen werden würde, ist weder vorgetragen noch kann dies sonst angenommen
werden.
Die Indizwirkung der Rechnung
entfällt auch nicht im Hinblick auf die Abtretung des Ersatzanspruchs der
Geschädigten an den Gutachter. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte umstritten (bejahend etwa Landgericht Wuppertal, Urteil vom
10.12.2015, 9 S 189/15,
zitiert nach Juris; verneinend etwa Landgericht Düsseldorf, Urteil vom
13.11.2015, 22 S 325/15 mit ausführlicher Begründung). Die Frage ist aus den
oben genannten Gründen zu verneinen. Auch hier ist entscheidend, dass die
Schadensbeseitigungskosten bereits mit der Erteilung des Gutachtenauftrags
begründet worden sind und die Geschädigte aufgrund der lediglich
erfüllungshalber erfolgten Abtretung selbst verpflichtet geblieben ist.
cccc)
Die Beklagte hat die Indizwirkung der
Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen
auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar
und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären
und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung
von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen Vortrag hat
die Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt eingereichten
Schriftsatz vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz vorgelegtes Gutachten
aus einem Verfahren des Amtsgerichts München weist keinerlei örtlichen Bezug
auf.
dddd)
Offen bleiben hiernach, ob die Indizwirkung, welche der Bundesgerichtshof der
Rechnung beigemessen hat, für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung ist.
Legt man mit dem Bundesgerichtshof zu Grunde, dass der Geschädigte sich damit
begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren
Sachverständigen zu beauftragen, ohne eine Marktforschung nach dem
honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, es sei denn, dessen
Preise liegen deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ergibt
sich bereits aus der Auftragserteilung an sich die Erforderlichkeit der
hierdurch veranlassten Kosten, ohne dass auf die spätere Rechnung abgestellt zu
werden braucht (vgl. auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15,
zitiert nach Juris).
Der abgerechnete Betrag war damit insgesamt zur Schadensbeseitigung
erforderlich. Darauf, ob er – nach welchen Kriterien auch immer – zu Lasten der
beklagten Kfz-Versicherung als unangemessen hoch anzusehen ist, kommt es nicht
an. Dies kann nicht zu Lasten der Geschädigten gehen, die auch nach Abtretung
ihres Ersatzanspruchs weiterhin verpflichtet bleibt, nachdem die Abtretung
lediglich erfüllungshalber erfolgt ist.“
OLG
Bamberg
1.
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus
Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind.
OLG
Frankfurt am Main
1.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom
21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
OLG
Karlsruhe
1.
OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom
16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Sicht des Geschädigten, Zahlung
auch bei überhöhter Werkstatt- und Gutachtenrechnung auch bei Betrug, verweis
auf das Vorteilsausgleichverfahren.
OLG
Naumburg
1.
OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen 65 Tage mangels
Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass Versicherung
Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab (entsprechend
BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1
U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es ist treuwidrig
wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere Langzeittarife bei
unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt)
höhere Tarife keine Pflicht weitere Angebote einzuholen, Internetausdrucke sind
nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 als Angebotsrecherche geeignet, Anmietung
mit Vollkaskoschutz nach BGH VI ZR74/04 vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer
sind die Nebenkosten zu beachten jedoch ist Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v.
22.02.2011 zur Schätzung geeignet, Klasse tiefer keine Eigenersparnis nach BGH
VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-
2.
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – vollständige Zahlung der
Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung,
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O.,
HUK Unterlassungsanspruch…..
3.
OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Rückweisung des LG Halle 3 O
278/14 wegen fehlerhafter Schätzung/Anwendung des § 287 ZPO ohne vorheriger
Beweisaufnahme, Restwert, Internetbörse, Gutachterkosten, Erklärung des
Gutachters mit Hilfe seiner Handakte/ Archivkopie, fehlende
Reparaturbestätigung.
4.
OLG Naumburg 2 U
90/13 vom 27.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – keine
Eigentumsvermutung wenn Ehefrau (Klägerin) Halter und Ehemann Besitzer (Fahrer
zum Unfallzeitpunkt) war, MWST in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei
Ersatzbeschaffung, Geschädigter muss kein Zeit-Arbeitsaufwand betreiben und
kann sich üblich eines Zulassungsdienstes bedienen, Standgeld nur analog
Nutzungsausfallentschädigung, Wiederbeschaffungsdauer ab Gutachtenerhalt.
5.
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung, Sicht des Geschädigten, keine Preiskontrolle bei
Preisvereinbarung, Vorteilsausgleich, Annahme, Unterlassung
·
OLG Naumburg 4 U 119/08 vom
23.07.2009 Seite 9 Punkt 8 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - vorgerichtliche Anwaltskosten.
OLG
München
1.
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten
ohne Deckelung und JVEG.
OLG
Saarbrücken
1.
OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom
27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – keine Kürzung ausführlich erklärt,
Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
2.
OLG Saarbrücken 4 U 6113 vom
08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Keine Decklung
der Nebenkosten nach BGH 02.2014
OLG
Stuttgart
1.
OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom
26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK Manipulation,
Sittenwidrigkeit -
1.
BGH
VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63,
183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
2.
BGH
VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Vorteilsausgleich bei Abtretung
erfüllungshalber inklusive Preisvereinbarung ist möglich, Plausibilitätsprüfung
nach VKS-BVK Befragung, Hinweispflicht (z.B. wir raten zur Hilfe durch einen
Rechtsanwalt) zum Laien wenn das Honorar erheblich über dem üblichen vereinbart
wurde. „Bei der von Privatpersonen
beauftragten Erstellung von Schadensgut-achten über Kraftfahrzeuge nach
Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handelt
es sich um massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein hinreichend
großer Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermöglicht. Zu
diesem Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von
Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V.,
und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des
TÜV, zurückgegriffen werden, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen
beziehen. Dabei ist allerdings zu berück-sichtigen, dass die ortsübliche
Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar einen festen Betrag
festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen
kann. Eine Üblichkeit im Sinne des §632 Abs.2 BGB kann sich auch über eine im
Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, etwa über eine Berechnung, die sich
an der Schadenssumme orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 4.April2006 -XZR122/05,
BGHZ167, 139Rn.10ff.). Vor diesem Hintergrund kann eine Unzumutbarkeit der
Aufklärung auch nicht damit begründet werden, dass dem Gutachter hierdurch eine
aufwändige Markterforschung auferlegt würde. Als Marktteilnehmer, der
Privatpersonen die Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach
Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anbietet,
wird sich ein Gutachter schon aus Eigeninteresse regelmäßig einen Überblick
über die Honorare seiner Mitbewerber verschaffen. Dies ist ihm an-gesichts der
oben angeführten frei zugänglichen und zumindest den Anbietern auf diesem
Marktbekannten Quellen auch leicht möglich.“
3.
BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - wenn Schätzung dann auf tragbarer
Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
4.
BGH
VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – über 50% Nebenkosten sind
erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim
Schädiger.
5.
BGH
VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder Klick
hier). - Indizwirkung der Rechnung ist
die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist
entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus –
6.
BGH
VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder Klick
hier). -- Indizwirkung der Rechnung ist
die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist
entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus
7. BGH VII ZB 74/06 vom 25.01.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Kein JVEG für private Gutachter-
„Dabei wird zu beachten sein, dass
hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns des Sachverständigen
die Sätze des Justizver-gütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder gegebenenfalls noch
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG -)
nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da dieses lediglich das dem
gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine
entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen
werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten
Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen.
Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den
im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer
Notwendigkeit.“
8.
BGH
VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der Schädiger noch das
Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen
der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz.
9.
BGH
Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten,
wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein
gerechter Preis –
10.
BGH
VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –normative Schätzung ist
unzulässig es ist subjektbezogen nach Sicht des Geschädigten zu prüfen-
11.
BGH
IX ZR 131/00 vom 24.07.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - Eine Vertragsvereinbarung kann
über den Üblichen sein wenn die Sittenwidrigkeit, die ca. beim doppelten des
maximal Üblichen liegt, nicht verletzt wird-
12.
BGH
XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders freigestellte
Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe,
wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur
Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die
Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO
einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
13.
BGH
IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -schätzen beweiserleichternd für
den Geschädigten nicht für den Schädiger-
14.
BGH
Pressemitteilung vom 28.10.2014 - Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage
15.
BGH
XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom 28.10.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -
keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage –
1.
BGH
Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Mietwagenkosten aus Abtretung
erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des
Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2.
BGH
VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen, Internetausdrucke
sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung geeignet-
3.
BGH
VI ZR 164/07 vom 11.03.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Schwacke i.O.,
Mängeltatsachen – für Halle nicht anwendbar - BVSK Liste nicht als
Schätzgrundlage geeignet –
5.
BGH
VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – 130% Regel ohne
Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil des
Geschädigten, Mietwagendauer
Denn
das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung
der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1
BGB darin, den Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen, der ohne das
Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Wie der Geschädigte tatsächlich
mit dem Geldbetrag verfährt, geht den Schädiger nichts an
1.
BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – fiktive
Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau gehört in den
Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis ggf. mit
Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vorrang
vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn
das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung
der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1
BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das
Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15.
Oktober 1991 – VI
ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005
– VI ZR 70/04,
BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06,
BGHZ 171, 287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt,
„geht den Schädiger nichts an“-
2.
Der
BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – Weder der Schädiger noch das
Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen
der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt hat, – kein JVEG auch
für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
nicht aus Abtretung erfüllungshalber
(Geschädigter bleibt in Haftung) bzw. durch Geschädigten selbst.
1.
BGH
VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 nach Rückweisung. - Urteil aus Abtretung erfüllungsstatt
(= § 249 Abs.2 BGB) ist nicht vergleichbar zur Abtretung
erfüllungshalber (= § 249 Abs.1 BGB) Zahlungsverpflichtung des
Geschädigten = bezahlte Rechnung), einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe
genügt bei fehlender Indizwirkung der Rechnung, Indizwirkung = beglichenen
Rechnung oder anderer gleich gewichtiger
Indizien (Plausibilitätskontrolle nach Kenntnisstand des Geschädigten auch bei
Preisvereinbarung = VKS-BVK Befragung = Marktvergleich bezahlter Rechnungen),
zur Plausibilität trägt der Geschädigte die Darlegungslast, bei bestehender
Indizwirkung (Plausibilität) genügt einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe
nicht - die Überhöhung muss bewiesen werden und es ist ohne Beweis
Preiskontrolle oder Schätzung nach § 287 ZPO untersagt, Preisvereinbarung gilt
im Sinne des Parteivortrag andere Rechtsansichten sind unbeachtlich „Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese
Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen
kann. Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. BGH, Urteil
vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633 zum Begriff
"Eigentum").“, Drogeriepreise („Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen
Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der
jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von
Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner,
Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies
weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert
sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“) und BVSK
2011 („In den geltend gemachten
Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer
Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher
anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen
Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f.
War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der
Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in
welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten
zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei
isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von
den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon
ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung
Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“) sind keine geeigneten Schätzgrundlage -
da unklare Vorgaben, der Richter darf nur geeignete Schätzgrundlagen (z.B.
VKS-BVK oder Marktvergleich bezahlter Rechnungen) verwenden – „Der Tatrichter ist aber lediglich bei der
Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte
Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren
Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer
bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09,
VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter
gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer
Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“, erneute Rückweisung an anderes Dezernat (warum anderes?),
Gutachtenwerte sollen vom Versicherer reklamiert werden (besteht aber kein
Werkvertragsrecht?) Nebenkosten sollen nach JVEG geschätzt werden, ratsam wäre
hier aus Abtretung erfüllungsstatt die Grundkostenabrechnung in Frage zustellen und eine komplette Schätzung (Grundkosten und Nebenkosten)
nach JVEG zu erklären.
2.
2
BvR 2157/15 vom 04.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Factory Fall aus Abtretung
erfüllungsstatt, Beschwerde wurde nicht angenommen, da vergleichbarer Fall mit
BGH 50/15 (Abtretung Erfüllung statt, kein Vorteilsausgleich möglich, keine
Zahlungsverpflichtung des Geschädigten, Preisvereinbarung mit sämtlicher
Ingenieursleistung in den Grundkosten) entschieden wurde.
3.
BGH
VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Urteil aus Abtretung
erfüllungsstatt ist nicht vergleichbar zur Abtretung erfüllungshalber
(Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte Rechnung), da der Gutachter
keine Werkslohnansprüche gegenüber dem Geschädigten hat, also der Geschädigte
nicht mehr haftet und das Werk durch das Factoring bezahlt wurde. Das Factoring
arbeitet nun auf eigenes Risiko mit entsprechender Beweislast, die es hier
nicht erfüllte. So bestätigte der BGH das LG Düsseldorf Inkassourteil, mit
Ausnahme das auf Sicht des Geschädigte und nicht auf Sicht des Gutachters, der
wiederum erfüllungsstatt an das Factoring abgetreten hat, durch Abtretung
unveränderte Schadensersatzansprüche abzustellen sind. Es wird explizit
erklärt das wegen Abtretung erfüllungsstatt die Indizwirkung der Rechnung hier
fehlt und somit die Möglichkeit des Vorteilsausgleich (also der Schutz des
Versicherers) nicht gegeben ist und somit richtig nach BVSK 2015 HB V (inkl.
diktierter JVEG Anpassung in den Haupt- und Nebenkosten) geschätzt wurde, da
das Factoring fehlerhaft keine andere Sicht des Geschädigte (z.B.
Honorarbefragung VKS-BVK) erklärt hat sowie das Factoring beim BGH die
Schätzung nicht angegriffen hat (also die Rechnungshöhe nicht mehr strittig
war). Es wurde nicht erklärt das nach JVEG geschätzt wurde und somit ist zu
vorherigen Jahren auch nicht auf BVSK Hauptforderung und JVEG Nebenforderung
schätzend abzustellen. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des
Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
4.
BGH
VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Inkasso klagt aus Abtretung vom
Gutachter erfüllungsstatt, nachdem zuvor an den Gutachter vom Geschädigten
erfüllungshalber abgetreten wurde, Grundlage ist also erfüllungsstatt ohne
Möglichkeit des Vorteilsausgleich. Gutachterkosten gehören zu § 249 BGB.
Abtretung verändert den Anspruch nicht. Darlegungslast reicht Vorlage der
Rechnung. Nicht die Höhe der Rechnung, sondern der erbrachte Aufwand bilden in
Übereinstimmung der Rechnung und der zugrundeliegenden Preisvereinbarung ein
Anhalt zur Bestimmung des Erforderlichen (z.B. bezahlte Rechnung). Der
Geschädigte darf einen Gutachter beauftragen, es ist Rücksicht auf seine
spezielle Situation und Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit zu nehmen, also
subjektbezogene Schadensbetrachtung. Geschädigter muss keine Marktforschung
betreiben. Darlegungslast des Geschädigten genügt Vorlage der Rechnung.
Einfaches Bestreiten des Rechnungsbetrages reicht nicht aus. Das
Berufungsgericht bzw. der Kläger (mal wieder Inkassofehler) hätte die Sicht des
Geschädigten begründen müssen das keine Überhöhung dem Geschädigten erkennbar
war, denn nicht der Rechnungsbetrag sondern allein der tatsächlich erbrachte
Aufwand (z.B. bezahlte Rechnung) bildet ein Anhalt zur Bestimmung des
Erforderlichen, denn bei Abtretung erfüllungsstatt reicht ein einfaches
Bestreiten der Rechnungshöhe, wenn (außer Vorlage Rechnung) nicht weiter
vorgetragen wird (weiterer Vortrag z.B. Abrechnung im regional üblichen Rahmen
oder im Rahmen der Befragungen des VKS, BVK oder BVSK oder Abrechnung im Rahmen
der Rechtsprechung siehe www.captain-huk.de
oder eigene im Internet veröffentlichte Abrechnungen mit positiven
Gerichtsentscheidungen….), so dass nur dann bei Abtretung erfüllungsstatt das
Gericht nach § 287 ZPO auf tragfähigen Grundlagen schätzen darf. Es ist also,
wenn bei Abtretung erfüllungsstatt nur die Rechnung vorgelegt wird und diese
einfach bestritten wird, zu schätzen. Die Indizwirkung einer beglichenen
Rechnung ist nicht vergleichbar mit einer Indizwirkung aus Abtretung
erfüllungshalber noch zur Zahlung verpflichtenden Rechnung, da eine
unmittelbare Belastung im Verhältnis zur mittelbaren Belastung kein
vergleichbarer Hinweis auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte darstellt.
Dennoch besteht eine Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber,
da Vertrauen auf Zahlung trotzdem keine Zahlung darstellt, welche der
Geschädigte verpflichtet ist. Die Indizwirkung ist da nur nicht vergleichbar,
wie auch die hiesige Abtretung erfüllungsstatt nicht mit erfüllungshalber
vergleichbar ist, da bei erfüllungsstatt das Vorteilsausgleichverfahren nicht
mehr möglich ist. Denn der BGH wollte bestimmt nicht das Grundgesetz missachten
und zwischen liquiden und illiquiden Geschädigten unterscheiden, wenn es dem
reichen Geschädigten (vorab bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens) die,
vom Gesetzgeber gewollte, vereinfachte Indizwirkung ermöglicht, dem armen
Geschädigten (vorab nicht bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens mit
Zahlungsverpflichtung) aber diese vereinfachte Indizwirkung verwehrt. Die
Indizwirkungen sind einfach nur nicht vergleichbar, nicht mehr und nicht
weniger. So wurde zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen und das Factoring
muss die Sicht des Geschädigten als Beweislast begründen. Hier wird nicht auf
Schätzung nach JVEG oder ähnlichen abgestellt. Es scheint ein manipulierter
Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
5.
BGH
VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) zum selben Sachverhalt vom BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 nach
Rückweisung. - warum hat Richter Wellner als Schriftführer (also Ersteller
des Urteils) nicht unterschrieben? Das Urteil erscheint nicht rechtskräftig,
oder? – Einzelfallentscheidung - Berufungsverfahrensfehler (keine Anhörung des
SV, kein Gerichtshinweis) – Fehler durch schlechter bzw. unbegründeter
Darlegung (Auswirkung der Rechtsverletzung der Berufung) der Parteien in der
Revision und daher nicht allgemein verwertbar – vorliegend Abtretung
erfüllungsstatt (endlich bestätigt) bedeutet keine Indizwirkung der Rechnung
und keine Möglichkeit des Vorteilsausgleich und daher nicht mit Prozessen aus
Abtretung erfüllungshalber vergleichbar - Abtretung erfüllungshalber oder
die bezahlte Rechnung sind ausdrücklich ein Indiz zum Erforderlichen - der
Geschädigte hat im Rahmen seiner Möglichkeit die Plausibilität zu den
Gutachterpreisen zu prüfen, ausdrücklich trägt der Geschädigte das Risiko
(allgemeine Prozessrisiko) wenn der Gutachter für den Geschädigten (ohne
Marktforschung) erkennbar deutlich überhöht ist und wenn durch fehlerhaften
oder fehlendem Parteivortrag (ich denke es sollte Vortrag auf Rechtsprechung
und VKS/ BVK sein) nicht Gegenteiliges aus ex anter
subjektbezogener Sicht des Geschädigten vorgetragen wurde, so ist die
Erforderlichkeit nach § 287 ZPO mit Orientierungshilfe JVEG (nicht unmittelbar
und nicht analog) auch zum Nachteil (entgegen BGH und Verfassungsgericht -
neuer Vortrag -) des Geschädigten zu schätzen (0,70 Euro Kilometergeld -ohne
Fahrzeit- JVEG + 20%) - BGH beanstandet nicht eine Berufungswertung (1,05 Euro
Kilometergeld, 2,45 Euro Foto, 2,05 Euro Fotokopie, Schreibkosten 3,00 Euro,
Schreibkopie 1,00 Euro) seien deutlich erkennbar überhöht - Berufungsurteil
beinhaltet die Grundsätze des BGH VI ZR 357/13 v. 22.07.2014 – Fremdkosten
(Fahrzeugbewertung, EDV Abruf) i.O.– Revision
muss Bestreiten in Tatsacheninstanzen mit Blattnr.
belegen (bloße Anlagenvorlage ohne konkreten Bezug reicht nicht) – verschiedene
Orientierungshilfen des Berufungsgericht revisionsrechtlich möglich – Keine
pauschale Deckelung auf 25% oder 100 Euro Nebenkosten – Nebenkosten nicht in
den Grundkosten – Fahrtkosten des Gutachters i.O., da
Geschädigter die Verkehrssicherheit nicht einschätzen kann – es muss mit Bezug
auf JVEG auf die Arbeitszeit bei Fahrt-, Foto- und Schreibkosten hingewiesen
werden, ! Nach neuen JVEG Fotokopiekosten fraglich,
da im Hauptgutachten vorhanden, fehlende Rechnungsvorgaben und Gesamtschau der
Rechnung wurde ignoriert. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des
Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.
6.
BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - SV Kosten aus Abtretung
„erfüllungsstatt“ auf nicht geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale
Deckelung, Zurückweisung da das Gericht nur auf geeigneter Grundlage schätzen
darf, wenn das Factoring nicht die Sicht des Geschädigten beweisen kann oder
will. Das Factoring muss z.B. beweisen nach Honorarbefragungen oder JVEG + 20%
(wegen fehlender Haftung) in den Grundkosten und Nebenkosten. Es scheint
ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings
zu sein.
1.
Beschluss
des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Schätzung bei Preisvereinbarung
ist Willkür-
2.
Bundesverfassungsgerichtshof
1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - nur subjektbezogene Schätzung
mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –
3.
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Richterliche Willkür bei
unnötiger fehlerhafter Schätzung-
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ
63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016
zum Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
1.
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom
03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante
Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt
okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
2.
AG Merseburg 10 C 141 X vom
30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Anerkannter SV daher
erforderlich, Abtretung i.O.-
3.
AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - alles i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht das SV Büro SOFORT
nicht als in Halle anerkannt erachten und dem Geschädigten ein
Auswahlverschulden vorwerfen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139
ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der
Berufung beantragt.
Der Freistellungsanspruch wandelt
sich nach endgültiger Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch an den
Gutachter dem die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abgetreten wurden.
Eine Freistellungsklage des Geschädigten und parallel eine Zahlungsklage des
Gutachters sind möglich, da es sich nicht um denselben Streitgegenstand handelt
gem. §261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH XII ZR 158/06 vom 23.07.2008).
1.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom
22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
2.
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom
08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). - Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung –
3.
LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier )
-parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf
Antrag:
·
Sollte das Gericht eine doppelte
Abrechnung erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Die
Forderungseinziehung stellt sich vielmehr als Nebenleistung zum eigentlichen
Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner
Erlaubnis bedarf (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 -, Rn. 35, juris).
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom
05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – aus Abtretung erfüllungshalber –
kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt
Schadensersatz.
Antrag:
·
Sollte das Gericht ein Verstoß gegen
das Rechtsdienstleistungsgesetz erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis
nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die
Zulassung der Berufung beantragt.
Der Abtretungstext:
„Ich
weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die
Rechnung für das oben in Auftrag gegebene Gutachten, zur teilweisen Erfüllung
meines Schadenersatzanspruches, an das oben genannte Gutachtenbüro zu bezahlen.
Der
Rechnungsbetrag ist üblich der Schadenshöhe entsprechend der
SOFORT-Honorartabelle (Stand …….) zu berechnen.
Zur
Sicherung des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der
Gutachten-kosten trete ich gleichzeitig, aus dem hier vorliegenden und oben
benannten Schadensfall, den Teil meines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung
der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen
Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes
Gutachtenbüro ab.
Meine
persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung
bestehen, so dass ich selbst für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche
sorge. Die Sicherungsabtretung erfolgt nicht an Erfüllungsstatt. Eine Zahlung
an Dritte ist nicht befreiend. Der Gerichtsstand ist Halle/Saale. Eine Stundung
der Gutachtenkosten ist hiermit ebenfalls nicht verbunden.
Der
Auftraggeber ist zur Gutachtenbeauftragung aktivlegitimiert (berechtigt) als:
___
Eigentümer, ___Besitzer(aus Leasing), ___Besitzer(aus Finanzierung),
___Bevollmächtigter(vom Partner/in, von Bank usw.)
Wir
das Sachverständigenbüro SOFORT bestätigen diesen Auftrag u. nehmen diesen inkl.
Abtretung "sicherungshalber" an.“
Der Abtretungstext ist bestimmbar
auch ohne Betragsangabe (vgl. BGH
Urteil VI ZR 245/11 vom 05.03.2013):
"Die Forderungen, welche Gegenstand der
Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die
Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret
benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war
im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.").
So auch das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017
(Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom
25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier):
„Die
Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil
durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung
der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten
Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des
Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich
den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn.
9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil
greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“
Beweis:
·
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom
05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – aus Abtretung erfüllungshalber –
kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt
Schadensersatz.
·
BGH VI ZR 296/1 vom 11.09.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – vollständige Zahlung der
Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung,
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O.,
HUK Unterlassungsanspruch…..
·
So auch das LG Halle 1 S 203/17 vom
01.12.2017 (Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom
25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). -nach § 249 Abs.1 BGB, das
Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist
bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter-
·
LG Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu
17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – erklärt der VHV Vers. (die Ihren
Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das aus Sicht des
Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt und dass es
kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der Gutachterkosten nach
BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V und Kenntnis des
Geschädigten prüft.
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom
12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau
auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit
·
LG Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - §1006, verspätetes Vorbringen,
Pauschale Okay
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Abtretung als
unbestimmbar erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Die Teilzahlung und die
Abrechnungsschreiben der Versicherer sind auch nach § 242 BGB (Treu und
Glauben) ein Schuldanerkenntnis sowie unterbricht diese Teilzahlung die
Verjährung, so dass der Verjährungszeitraum mit Teilzahlungszeitpunkt neu beginnt.
Die Beklagte hat um das Anerkenntnis zu stornieren neue Erkenntnisse zu
begründen, die zum Zeitpunkt des Anerkenntnis nicht bekannt waren. Entsprechend
ist der bisherige Beklagtenvortrag unbeachtlich.
So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom
01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16
vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier):
„Soweit
die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO
verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der
Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der
Geschädigten …. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat -
eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene
Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die
Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht
geleistet haben.“
Beweis:
·
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu
16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das
Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist
bestimmbar, kein Lasten Dritter.
Antrag:
·
Sollte das Gericht mit der
Teilzahlung bzw. dem Abrechnungsschreiben des Versicherers kein Anerkenntnis
erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Wenn behauptet wird, der Kläger müsse erst
den Geschädigten zur Zahlung verpflichten und nur nach erfolglosen
Mahnen – Klagen wäre der Sicherungsfall eingetreten und man könne erst dann
gegen den Schädiger aus Abtretung vorgehen, so ist das ein juristisch Unsinn,
denn die vereinbarte Abtretung hat entgegenstehenden Inhalt und der Gesetzgeber
hat gerade mit § 3, 5 Abs. 1 RDG gewollt, dass dieser Unsinn, zu Lasten des
Unfallopfers (das Unfallopfer müsste ohne Sachkunde jedes Mal gegen die
Beklagte klagen was schon aus dem Kostenrisiko unverantwortlich wäre) nicht
erfolgen kann vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245-11.
Beweis:
· BGH
Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
Antrag:
· Sollte
das Gericht die Abtretung erst nach Eintritt des Sicherungsfalles nach
erfolgloser Mahnung gegenüber dem Geschädigten als wirksam erachten, so wird
vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
Das kein Angebot und Annahme erfolgte
ist vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 falsch: „Dass der Kläger die Sicherungsabtretung,
die lediglich die Unterschrift des Geschädigten trägt, zumindest konkludent
angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Gutachtenerstellung als auch aus der
anschließenden Übersendung des Schadensgutachtens und der Rechnung an den
Geschädigten und unter Offenlegung der Sicherungsabtretung an die Beklagte.“
Beweis:
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
· Sollte
das Gericht kein Werkvertrag mit Angebot und Annahme zwischen Gutachter und
Geschädigten erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung
beantragt.
Beweis:
· BGH
IX ZR 55/02 vom 16.10.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum Besitz
·
BGH I ZR 133/02 vom 03.03.2005
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
OLG Saarbrücken 4 U 393/11 vom
08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
OLG Brandenburg 6 U 53/13 vom
22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
·
LG Halle 6 O 243/14 bestätigt mit OLG
Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 des (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – vollständige Zahlung der
Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung,
Abtretung i.O., LG Halle Nutzungsschaden aus
Besitz – Finanzierung = Aktivlegitimation, HUK Unterlassungsanspruch…..
·
LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - Besitz, Nutzungsschaden,
Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt ab Teilzahlung,
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-
·
LG Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB
Eigentum-Besitz
·
LG Halle Entscheidung 2 S
82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB
Eigentum-Besitz
·
LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss
vom 26.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 74/14 Hinweis vom
05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
LG Halle 2 S 72/14 Hinweis vom
05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz
·
AG Halle 102 C 1151/14 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom
17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). –kein Zeugnis zur Unterschrift und
zu §1006 BGB-
· AG
Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro
netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
· AG
Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag von Ehefrau,
Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen
Gerichtskosten
· AG
Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Archivkosten i.O.,
Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK
Antrag:
· Sollte
das Gericht die Berechtigung des Geschädigten zur Gutachtenbeauftragung nicht
erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.
a.
Es sollte nicht
fehlerhaft der Absatz 2 des § 249 BGB angewendet werden, denn richtig wäre die
Anwendung des Absatz 1 des § 249 BGB mit dem auszugleichenden Vermögensnachteil
des Geschädigten. Denn der Kläger will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte
gar nicht „statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr
will der Kläger gerade die zum Ausgleich der Einbuße des Geschädigten – Zahlung
der bestehenden Sachverständigenkosten – tatsächlich entstandenen Kosten gemäß
§ 249 Abs. 1 BGB (vgl. BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017, BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007; BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017;
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974; OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; LG Halle
1 S 203/17 vom 01.12.2017; AG München 343 C 7821/17 vom 11.08.2017; AG
Seligenstadt Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2); AG Idstein Urteil vom
3.11.2015 – 31 C 219/15).
b.
So z.B. das LG
Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG
Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht
aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch
auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7
StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gemäß § 249
Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich
grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
c.
Der BGH VI ZR
9/17 vom 23.05.2017 hat erklärt das Naturalrestitution Vorrang hat vor
Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der
Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den
früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu
erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine
Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn
und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend
ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251
Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher
Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten
sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf
Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet.
Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (Senatsurteile vom
15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115,
364, 367; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 163 f.).
Bei einem Schaden an einem
Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise
Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten für die Reparatur oder für
die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. Auch die
letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt
ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der
Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN; vom 29. April 2003 – VI
ZR 393/02,
BGHZ 154, 395, 397). Denn das Ziel
der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der
beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1
BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne
das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom
15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar
2005 – VI
ZR 70/04,
BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI
ZR 120/06, BGHZ
171, 287 Rn. 6). Der Geschädigte ist aufgrund seiner
nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit
auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum
Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein
Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung
vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April
2003 – VI
ZR 393/02,
BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 – VI
ZR 70/04,
BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 – VI
ZR 110/08,
BGHZ 181, 242 Rn. 13).“
Und genauso ist es mit den Sachverständigenkosten. Auch diese
dienen der (Wieder-)Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, indem
nämlich der Sachverständige beweissichernd den Schadensumfang und die
Schadenshöhe und ggf. den Reparaturweg feststellt. Nicht umsonst hat der BGH
VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 die Kosten des
Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gezählt, wenn die
Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und
zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).
Es mit dem Gesetz § 249 Abs. 2 BGB nicht
vereinbar den erforderlichen Geldbetrag, unter Schätzung des besonders
freigestellten Tatrichters im Sinne des § 287 ZPO, zu erklären, da hier § 249
Abs. 1 BGB gilt und Vorrang hat.
d.
Zu den dem Zedenten gemäß §§ 249 Abs.
1 S. 1 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten.
Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).
Zur gebotenen
Plausibilitätsprüfung bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur
Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH,
Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).
Der Geschädigte
kann vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines
verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten
zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Dabei ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen
Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu
machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI
ZR 225/13).
Einwendungen
gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur
erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung
derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der
Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung
Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI
ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015,
Az. 323 S 7/14).
e. Soweit
die Beklagte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der über die schon
gezahlten hinausgehenden Kosten hierfür gemäß § 249 Abs. 2 BGB bestreitet, geht
sie von vorneherein von einem falschen Ansatz aus.
Der Geschädigte
will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar nicht „statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will abgetreten der Kläger gerade
die zum Ausgleich der Einbuße – Zahlung der Sachverständigenkosten –
tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB.
f. Im
Übrigen besteht zwischen den Parteien kein Werkvertrag, so dass der Kläger die
Erforderlichkeit und Angemessenheit des Werklohns nachweisen müsste. Vielmehr
verfolgt der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes die zum Ersatz des Schadens
angefallenen und entstandenen Kosten.
g. So
ist hier nach §249 Abs.1 BGB und nicht nach § 249 Abs.2 BGB Schadensersatz zu
leisten, da der Geschädigte das im Preis vereinbarte Gutachten inkl. Rechnung
als entstandene Schadensposition (§ 249 Abs. 1) erhalten hat und entsprechend
Werkvertrag aus Abtretung erfüllungshalber für die Begleichung haftet. Die
Sachverständigenkosten gehören, wenn erforderlich, zum (zu ersetzenden)
Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1, denn es wird ein konkreter Schaden
abgerechnet (vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; BGH VI ZR 42/73 vom
29.10.1974; VI ZR 245-11 vom 05.03.2013; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH
Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; BGH VI ZR 471/12 vom
15.10.2013; BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 und Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf.
94-IV-12 vom 26.04.2013).
h. Dieser
Streit ist also nicht auf den Rücken des Geschädigten auszutragen, sondern im
Vorteilsausgleich, denn der Geschädigte haftet und würde für den gekürzten
Betrag rechtswidrig in ein Gerichtsverfahren gezwungen werden.
Dass das
juristisch unsinnige Schätzungen (kein Vorteilsausgleichverfahren) auch nicht
gegenüber einem Olympiasieger und Weltmeister haltmachen, zeigt folgender
Beweis, wo die DEKRA (man glaubt es kaum) auf Vorgabe der HUK Versicherung
Reparaturschadenskürzungen konstruiert und die HUK rechtswidrig auf dem Rücken
des Geschädigten die Gutachterkosten kürzt.
Ohne Vorteilsausgleichverfahren und in Missachtung des § 249 Abs. 1
BGB waren drei Verfahren (Geschädigter gegen HUK, Gutachter gegen HUK und
Gutachter gegen Geschädigten) die Folge und der Geschädigte wurde zur Zahlung
der restlichen Gutachterkosten, aus Abtretung erfüllungshalber verurteilt,
wobei leider die Tricksereien der HUK Versicherung Erfolg hatten, denn der
Geschädigte blieb auf seinen Schaden sitzen.
Beweis:
1.
Der
BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der Schädiger noch das
Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen
der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch
für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
2.
BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – fiktive
Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau gehört in den
Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis ggf. mit
Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vorrang
vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn das Ziel der Restitution beschränkt
sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in
umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen,
der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage
entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005
– VI
ZR 70/04,
BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI
ZR 120/06,
BGHZ 171, 287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt,
„geht den Schädiger nichts an“-
Es ist völlig egal was die Beklagte, das Gericht
oder auch der Kläger für Bedenken oder Meinungen zu der VKS-BVK Befragungen
(entgegen der manipulierten BVSK Befragung) hat, denn einzig entscheidend ist
hier nach § 249 Abs. 1 BGB die ex-ante Sicht des Geschädigten zur Plausibilität
(bestätigt durch die VKS-BVK Befragung), so ist analog dem BGH Urteil VII ZR
95/16 vom 01.08.2017 auf den Vorteilsausgleich unter Beweislast der Beklagten
zu verweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht nicht auf das
Vorteilsausgleichverfahren entscheiden wollen, so wird hiermit nach §139 ZPO
vorab richterlicher Hinweis beantragt und es wird hiermit die Zulassung der
Berufung beantragt, damit zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung die
ggf., zur genannten hoch- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, gegenteilige
hiesige Rechtsansicht des Gerichtes zu prüfen ist.
Die Beklagte ist nicht rechtlos
gestellt, weil sie sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche der
Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten
Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632
Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann
(vgl. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974, BGH Urteil VII ZR 95/16 vom 01.08.2017; OLG
Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau
2 O 114/13; AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017, OLG Karlsruhe mit
Urteil vom 22.12.2015 – 14 U 63/15; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015, 182 ff, OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011,
5 S 148/11¸ OLG Nürnberg, SP 2002, 358 = VRS 103, 321; LG Kaiserslautern, Der
Verkehrsanwalt 2014, 246, Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.; Ullenboom NJW 2017, 849, 852; ders.
SVR 2016, 321).
a.
Soweit die Beklagte gegen die Höhe
der Gutachtenrechnung hier überhaupt dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat
das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn
der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich
gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger,
welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten
geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu
berufen. Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil
vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) ist zu folgen. Denn es ist dem
Geschädigten jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein zu erwartendes
überhöhtes Honorar bestehen, nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines
Sachverständigen zunächst „Marktforschung“ zu betreiben und den günstigsten
Anbieter herauszusuchen (vgl. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014; BGH VI ZR 67/06
vom 21.01.2007; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; OLG Saarbrücken 4 U 21/14
vom 27.11.2014; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015).
b. Denn
die Kosten richten sich gerade danach, wie umfangreich die Begutachtung des
Fahrzeuges ausfällt und deshalb kann eine seriöse Schätzung der zu erwartenden
Sachverständigenkosten erst dann erfolgen, wenn der Sachverständige das
Fahrzeug jedenfalls grob in Augenschein genommen hat, was bereits entsprechende
Kosten verursacht. Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder
überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen. Vielmehr
steht in diesem Fall dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger
Schadensersatzansprüche aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu.
Einen solchen Anspruch hat die Beklagte vorliegend trotz Kenntnis der genannten
Rechtsprechung nicht geltend gemacht. Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und
somit auch gegenüber dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche
er durch Abtretung erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in
der Sache seitens der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
Beweis:
·
BGH VI ZR
42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
BGH VII ZR
95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom
24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Vorteilsausgleichverfahren im §
249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.
·
OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom
16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
·
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom
20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
a. Der
zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossene Vertrag stellt im
Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein
derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber der
Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in
den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen
geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur
Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten
verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die
Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der
Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG
München, Beschluss vom 12.03.2015, 10
U 579/15; LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017;
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).
So
erklärt das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in
Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier): „Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der
einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den
dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung entspricht regelmäßig (auch)
dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter
Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom
Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm
die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder
deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er
bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten
an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine
Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch keine
überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf die
Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris).
Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht aufgezeigt.“
b.
Das Gericht hat insoweit auch nicht
der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die Beklagte in den Schutzbereich
des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen
Vertrages einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des §
328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Dritte durch ein weiteres Gutachten
Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens erhält oder z.B. bei einer
Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird (z.B. Grüneberg in Palandt,
74. Aufl., Rdnr. 34 zu § 32S BGB, m.w.N.).
Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich
des zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich
ist, wenn der Dritte über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist hinsichtlich
der Beklagten in Bezug auf die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung
von Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall. Die Beklagte hat in ihrer
Tätigkeit als Kfz -Haftpflichtversicherung ständig mit Abrechnungen von
Sachverständigen für Gutachten zu tun und verfügt daher über eine große
Sachkunde. Sie bedarf keinerlei Belehrungen darüber, in welchem Umfang
Sachverständigenkosten angemessen sind oder nicht, da es sich hierbei um ihr
’’tägliches Brot” handelt.
Aus diesem Grund macht es keinerlei
Sinn und es besteht auch keine Rechtfertigung dafür, diese in den Schutzbereich
des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einzubeziehen,
soweit dies die Sachverständigenkosten betrifft. Hinsichtlich der durch den
Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag etwas Anderes gelten. Soweit jedoch
eine Belehrungspflicht des Sachverständigen bestehen sollte, seinem
Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den vergleichbaren
ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten Gründen nicht,
denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und hinreichendem
Sachverstand ausgestattet.
So
auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das
Argument des AG 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Der zwischen der Geschädigten und der
Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines
überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,
namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine
Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige
Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des
zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages
einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen,
soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu
Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer
vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung
möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss
vom 12.03.2015, 10 U 579/15).“
c. Die
oft erklärte Dolo agit
Unterstellung der Beklagten, also das der Kläger arglistig handelt und etwas
verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss ist entsprechend der
VKS- und BVK Honorarbefragung halt los, da er im üblichen Rahmen dieser
Befragungen abgerechnet hat. Das Gericht kann auch nicht der Ansicht, dass der
Anspruch des Klägers aufgrund der hinsichtlich der aus Treu und Glauben
resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht
durchsetzbar ist.
Unabhängig davon, ob ein
entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden
muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin
entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten
darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht
erstattungsfähig ist. Wie dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber
der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der
Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch
nicht besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10
U 579/15, LG Halle 1 S 202/15 vom
16.11.2015).
Der dolo agit Einwand ist ebenfalls
rechtlich unhaltbar, denn der Schaden besteht nicht in der Befreiung von einer
Verbindlichkeit, sondern im erforderlichen Geldbetrag.
Der Dolo agit Einwand ist also
verfehlt, denn es dürfen keine anderen Maßstäbe an die Forderung gestellt
werden, wenn die Forderung abgetreten wird. Denn Schadensersatz bleibt
Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird.
Deshalb ist für den
Schadensersatzschuldner im Schadensersatzprozess auch §307 BGB kein
zielführender Einwand (vgl. BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.14;
BGHZ61, 346, 347; AG Hamburg-Altona vom 05.11.2013-316
C 301/13 und dazu das Berufungsurteil LG
Hamburg v.19.03.2015 – 323
S 7/14).
Das heißt das Argument, dass der
Beklagtenseite gegenüber dem Sachverständigen die Möglichkeit zustehe, dem
Schadenersatzanspruch ein überhöhtes Honorar gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (dolo agit Einrede) vermag nicht
zu greifen. Dieser Gegenanspruch soll daraus erfolgen, dass der Sachverständige
bei Abrechnung eines überhöhten Sachverständigenhonorars gegen eine
Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten verstoßen habe,
indem er nicht darüber aufklärte, dass sein Honorar ggf. über dem üblichen
Abrechnungssatz liege und daher nicht in vollem Umfang erstattet werden (so
etwa OLG Dresden mit Urteil vom 29.02.2014 zum Aktenzeichen 7 U 111/12;
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.05.2014 zum Aktenzeichen 9 C 70/14).
Selbst wenn der Versicherer in den
Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen
abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritte nur
Schadenersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten
verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.
Es besteht jedoch keine vertragliche
Verpflichtung des Sachverständigen, zu Gunsten der Versicherung möglichst
geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (OLG München mit Beschluss vom
12.03.2015 zum Aktenzeichen 579/15). Dies gilt insbesondere, da es für die
Vergütung von Sachverständige gerade keine gesetzlich festgelegten
Vergütungsregeln, Taxen oder sonst allgemein gültige Vorgaben gibt obwohl oft
mit der BVSK-Befragung kartellrechtswidrig diese Vorgabe fehlerhaft
unterstellt.
Darüber hinaus können die Rechte des
Dritten nicht weiter reichen, als die des Vertragspartners selbst, weshalb auch
insoweit auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung und damit auf den
Blickwinkel des Geschädigten abzustellen ist (vgl. z.B. OLG München mit
Beschluss vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen 10 U 579/15 und BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014).
Nach der subjektbezogenen
Schadenbetrachtung sind die Sachverständigenkosten erstattungspflichtig. Die
Rechnung des Klägers ist auch in keiner Weise überhöht, dass selbst ein Laie
die Überhöhung hätte erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch
die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Insoweit hätte dem Geschädigten
in Ermangelung eines ersatzfähigen Schadens kein Anspruch aus §§ 280 I, 241II
BGB gegen den Sachverständigen zugestanden, womit auch der Beklagtenseite kein
Anspruch aus einem etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegen
den Kläger zustehen kann.
So auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C
1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Das
Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgericht auch nicht der
Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der hinsichtlich der aus Treu
und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte
(Dolo-agit-Einrede) nicht
durchsetzbar ist. Unabhängig davon, ob ein entsprechender Anspruch des
Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden muss, besteht im
vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin entgegenzuhaltender
Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin
die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten darauf hätte
hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht erstattungsfähig ist.
Wie oben dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber der Geschädigten
geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der Nebenkosten im
Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.“
So auch das LG Bielefeld 20 S 123/14 vom 17.04.2015: „Da sich vor diesem Hintergrund die in Rechnung gestellten
Sachverständigengebühren nicht als unüblich darstellen, kann eine
Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Kläger, wie die
Beklagte geltend macht, nicht angenommen werden. Der Hinweis auf den dolo-agit-Einwand geht deshalb
fehl.“
So auch das LG Dortmund 1 S 106/15 vom 07.07.2015: „Der Durchsetzbarkeit des
Schadensersatzanspruches steht auch nicht der aus § 242 BGB folgende Einwand
einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der „dolo-agit-Einrede“ (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen. Selbst wenn der Vertrag zwischen
dem Geschädigten und dem Sachverständigen ein Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter, in diesem Fall der beklagten
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ist (vgl. BGH, Urteil vom
13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08, Rn. 6 -zitiert nach juris) kommt
die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber, dass das
von ihm in Rechnung gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits aus dem
Grunde nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden
Grundsätze das in Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. LG Dortmund,
Urteil vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).“
Antrag:
Sollte das Gericht dennoch nach Dolo agit oder mit Vertrag zur
Schutzwirkung Dritter entscheiden, so bitte und beantrage ich hiermit, zur
Bildung des Rechtsfrieden, in Beachtung des LG Halle die Berufung zu zulassen,
da das LG Halle die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung
erfüllungshalber erklärt hat sowie eine Abrechnung über BVSK
HBV und auch über den max. Werten des BVSK in der Gesamtschau
der Rechnung aus Sicht des Geschädigten gebilligt hat und den Dolo agit sowie den Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter verneint hat.
·
LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu
16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das
Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist
bestimmbar, kein Lasten Dritter.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG entsprechend AG Halle
, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber,
in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten,
kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit
–
Der BGH VI ZR 50/15 (Abtretung
erfüllungs-statt) ist auch zum JVEG Vergleich nicht anwendbar, dieser JVEG
Vergleich bleibt hier aus Abtretung erfüllungshalber unzulässig:
·
BGH
VII ZB 74/06 vom 25.01.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Kein JVEG für private Gutachter-
„Dabei wird zu beachten sein, dass
hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns des Sachverständigen
die Sätze des Justizver-gütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder gegebenenfalls noch
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG -)
nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da dieses lediglich das dem
gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine
entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen
werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen
geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu
gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters ganz
erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen
Darlegung ihrer Notwendigkeit.“
·
Der BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der Schädiger noch das
Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen
der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz.
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05
vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann
und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter
Preis –
·
OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom
23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus
Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind.
·
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten
ohne Deckelung und JVEG.
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau
auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit -
OLG
Frankfurt am Main
Das OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15
vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –OLG
Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom
30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
Am Stammsitz der HUK Vers., aus
Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung,
kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine
Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv
erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass
Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- /
Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80
netto +/- gerechtfertigt sind.
AG
Leipzig
1. AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.
I. Nebenkosten sind auch über 50% zu den
Grundkosten nicht zu beanstanden, dass OLG Dresden ist zum hiesigen Einzelfall
nicht anwendbar.
Es wird hiermit bestritten, dass das
OLG Dresden mit seiner pauschalen Deckelung der Nebenkosten zum hiesigen Fall
analog anwendbar ist, da diese Kenntnis dem Geschädigten nicht zu unterstellen
ist und da das OLG Dresden regional und zeitlich zum hiesigen individuellen
Einzelfall nicht vergleichbar ist. Vielmehr sind die üblichen
Abrechnungsmodalitäten am hiesigen Markt mit auch über 50% Nebenkostenanteil
für den Geschädigten als erforderlich anzusehen. So auch die Rechtsansicht am
hiesigen Gerichtsbezirk und auch aktuell am Gerichtsbezirk Dresden zu
vergleichbaren Rechtstreitigkeiten.
Beweis
z.B.:
BGH
· BGH
VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
· BGH
VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - SV Kosten aus Abtretung
„erfüllungsstatt“ auf geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale Decklung
OLG
Naumburg
· OLG
Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und
Unterlassung.
OLG
München
· OLG
München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten
ohne Deckelung und JVEG.
OLG
Saarbrücken
· OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – keine Kürzung ausführlich
erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
· OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Keine Decklung
der Nebenkosten nach BGH 02.2014
LG
Leipzig
· LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der
Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der
Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale
OK
LG
Halle
· LG
Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG
Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung),
Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich
überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich
möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig
falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro Nebenkostenbegrenzung,
Mahnkosten 2,50 Euro
2.
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72% Nebenkosten
i.O., Archivkosten i.O. –
AG
Leipzig
· AG
Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
· Sollte
das Gericht gegenteiliger Ansicht sein und Nebenkosten auch über 50% nicht als
erforderlich ansehen und pauschal ohne Sicht des Geschädigten kürzen wollen, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird. Sollte dennoch die Berufung
nicht zu gelassen werden, so ist leider mit einem Verfahren wegen Rechtsbeugung
zu rechnen.
Antrag:
Antrag
auf vorab Hinweis nach § 139 ZPO zur möglichen Rechnungskürzung vom Gericht.
Dem Kläger sind die willkürlichen
rechtswidrigen Rechnungskürzungen des Gerichtes trotz bestehender und für jeden
Laien erklärlicher Preisvereinbarung, bekannt. So, dass das Gericht, der ZPO
verpflichtend, entsprechenden Hinweis vorab abzugeben hat, da diese Kürzungen
entsprechend Streitwert erheblich und Prozessentscheidend sind.
Entsprechender Hinweis wird hiermit
zum Einzelfall beantragt.
Hierbei sei zur Ermittlung
erforderlicher Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB) entsprechend BGH-Urteil
vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14)
hingewiesen:
„Liegt
der Rechnung eine Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es
grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden
Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2
Satz 1BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten
Preise vorzunehmen.“
So gibt es auch am hiesigen
Gerichtsort die Bestätigung der gleichen Preisvereinbarung.
Beweis
z.B.:
Vfgh
·
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom
26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI. Zivilsenates
des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen
Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden.
Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen
Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum
versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
·
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05
vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten,
wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein
gerechter Preis -
·
BGH Urteil X ZR 122/05 vom
04.04.2006 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten,
wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein
gerechter Preis
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in
Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein JVEG, Indizwirkung der
unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung
erfüllungshalber, in Gesamtschau auch
über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit -
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
AG
Halle
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung nach
Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
AG
Merseburg
·
AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante
Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt
okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur bestehenden Preisvereinbarung
sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis beantragt und es ist die
Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis
z.B.:
OLG
Naumburg
·
OLG Naumburg 10 U 33/15 vom
25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – vollständige Zahlung der
Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung,
Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O.,
HUK Unterlassungsanspruch…..
OLG
München
·
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom
12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten
keine Deckelung, kein OLG Dresden, kein JVEG, Gesamtschau und Indizwirkung der
Rechnung
OLG
Saarbrücken
· OLG
Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – keine Kürzung ausführlich erklärt,
Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
· OLG
Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Keine Decklung
der Nebenkosten nach BGH 02.2014
LG
Leipzig
· LG
Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der
Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der
Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale
OK
LG
Halle
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
AG
Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung),
Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich
überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich
möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig
falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger
Ansicht zur Gesamtschau der Rechnung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab
Hinweis beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
der erforderlichen Gutachterkosten
ist im Schadensersatz nicht erlaubt, wenn nicht ersichtlich evident abgerechnet
wurde:
Beweis
z.B.:
VfGh
BGH
OLG
Frankfurt am Main
OLG
Naumburg
OLG
München
OLG
Saarbrücken
LG
Halle
AG
Leipzig
Antrag:
Die
Indizwirkung der ggf. noch nicht bezahlten Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber
genügt dem Geschädigten (abgetreten den Kläger)
durch Vorlage der unbezahlten Rechnung, als Beweis zum Erforderlichen. Die
Beklagte hat aus Sicht des Geschädigten Gegenteiliges zu beweisen.
Denn hinsichtlich des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig
seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu
stellen.
Welcher Gutachter in der Region rechnet nach
den Vorstellungen der Beklagten, unter Beachtung, dass im Rahmen der
subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind, ab? Diese Darlegung
bzw. dieser Beweis sind von der Beklagten nach §249 BGB noch zu erbringen!
Für die Erforderlichkeit ist zwar der
Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darlegungs- und
beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe -einschließlich der
einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage
der von ihm zu begleichenden Rechnung des Sachverständigen, aus Abtretung
erfüllungshalber. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des
zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände
des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der
subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil VI ZR
357/13 vom 22. Juli 2014.).
Hierbei reicht ein etwaiges Abweichen vom
Üblichen allein nicht aus, die Erforderlichkeit der Forderung zu verneinen,
weil auch insoweit im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich
sind.
Auch der X. Zivilsenat des BGH sieht
in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil
vom 13.6.2006 – X ZR 167/04 und erklärt auch (logisch) das es im Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung keinen
Unterschied zwischen einer bezahlten und zur Zahlung verpflichtenden Rechnung
gibt: „Ebenfalls ist unerheblich, ob
schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des mangelhaften Werks
entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als gegen den Besteller
gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher ebenso fehlerhaft, dass
das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten Rechnungen
differenziert hat.“
Beweis
:
BGH
·
BGH X ZR 167/04 vom 13.06.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier).
OLG
LG
Halle
AG
Dessau Roßlau
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick
hier). - Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung –
AG
Halle
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom
09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Indizwirkung der Rechnung aus
Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS –
3.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom
31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
Sollte das Gericht gegenteiliger
Ansicht zur Indizwirkung der vorgelegten Rechnung sein mit entsprechender
Beweislastverteilung sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Beweis
z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten.
Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne
Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis
z.B.:
BGH
·
BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.
LG
Halle
· LG
Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
· LG
Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
· LG
Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
AG
Halle
· AG
Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O.
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Nebenkosten Prozentzahl sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Beweis
z.B.:
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG
Halle
1.
AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Beklagte in der Beweislast zum
Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung),
Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich
überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich
möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig
falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71
Euro brutto) und somit nach BVSK
2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis
553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so
wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Nutzung der Befragungen des VKS (Verband der
unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband
der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter
KFZ-Sachverständiger e.V.) ist, in Kenntnis des Geschädigten und veröffentlicht
im Internet als auch unter http://www.sofort-vor-ort.de/de/download.html), als
Schätzung zur Rechnungshöhe nach § 287 ZPO bzw. als Prüfmaßstab zur
Preisvereinbarung der Gutachterrechnung zulässig.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu,
Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). –
Abtretung i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach
Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht
in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 €
Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der
Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach
BVSK i.O., Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.
·
LG Halle Entscheidung 2 S
82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - voll i.O.,
Schätzung nach VKS-BVK (siehe Werte Schreibfehler „BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung
§1006 BGB.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom
13.05.2015 („Die Kosten für die
Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK Umfrage der
Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können aber
ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend auch
nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten
sind.“).
·
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
·
LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – BVSK kein alleiniger Maßstab zum
Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist, Teilzahlung ist ein
Anerkenntnis-
AG
Bitterfeld-Wolfen
·
AG
Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu
17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK
Befragung ist üblich und erforderlich.
AG
Bochum
·
AG Bochum 42 C 313/15 vom 14.03.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Schätzung nach VKS-BVK 2012-13
AG
Halle
·
AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). – Freistellung, Gesamtschau der
Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den Geschädigten mit Vergleich höher als
BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR
491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des Geschädigten und keine Marktforschung-
·
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
·
AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). – i.O.
Zahlung auch wenn über BVSK.
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O.
Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des
Geschädigten –
AG
Leipzig
1.
AG Leipzig 103 C 9163/16 vom
09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Indizwirkung der Rechnung aus
Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -
2.
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom
31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.
AG Montabaur
·
AG Montabaur 10 C 11/16 vom
09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Schätzung nach VKS-BVK –
Antrag:
·
Sollte das Gericht gegenteiliger
Ansicht zur VKS-BVK Befragung sein bzw. zum hiesigen Punkt eine andere
Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und
es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Archivkosten,
sind angefallen und aus Sicht des Geschädigten erforderlich und vom Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu bezahlen. So werden, bei den heutigen
streitsüchtigen Regulierungen, diese beim Sachverständigen archivierten
Gutachtenexemplare regelmäßig von Gerichten, gerichtlich bestellten
Sachverständigen und beteiligten Anwälten angefordert.
Beweis
z.B.:
Beispiel
einer Archivexemplaranforderung
vom Gericht, gerichtlich bestellten Sachverständigen und Versicherungsanwalt
(siehe http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Archiv/Gerichtlich-verlangtes-Archiv-Exemplar-18404-Gu-Kennwort.pdf
oder klick
hier).
LG
Halle
1.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu
17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – ersatzfähig sind separate
Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher
Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu
ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet
ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., §
249 Rn. 58 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
2.
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG
Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – trotz Engelhardt
BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde
Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72%
Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O.
-
·
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der
Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O.,
Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
·
AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Archivkosten i.O.,
Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK
·
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung nach
Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
·
Zeugnis-Protokoll-Archiv AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - § 1006 BGB – keine
Preiskontrolle
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Archivkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Der durchgeführte Aufwand
zur digitale Aufarbeitung-Onlineversand ist
erstattungsfähig.
Beweis
z.B:
LG
Halle
1.
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu
17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – ersatzfähig sind separate
Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher
Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu
ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet
ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., §
249 Rn. 58 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
2.
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG
Halle
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2015
·
AG Halle 99 C 2288/15 vom 10.06.2016
Antrag:
· Sollte
das Gericht die digitale Aufarbeitung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt
eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Die Fahrtkostenabrechnung bzw.
die entsprechenden durchgeführten Aufwendungen sind erstattungsfähig, der
Geschädigte ist nicht verpflichtet auf seine Kosten zum Gutachter zu fahren
sowie sind die Fahrtkosten nicht Bestandteil der Aufwandspauschale.
Beweis
z.B.:
OLG
Naumburg
·
OLG Naumburg 2 U
90/13 vom 27.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – keine
Eigentumsvermutung wenn Ehefrau (Klägerin) Halter und Ehemann Besitzer (Fahrer
zum Unfallzeitpunkt) war, MWST in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei
Ersatzbeschaffung, Geschädigter muss kein Zeit-Arbeitsaufwand betreiben und
kann sich üblich eines Zulassungsdienstes bedienen, Standgeld nur analog
Nutzungsausfallentschädigung, Wiederbeschaffungsdauer ab Gutachtenerhalt.
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist
entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw.
Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg),
Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der
individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
·
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug
durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht
bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Fahrtkosten
kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird
hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu
zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Die Restwertermittlung ist, ohne
Vorabinformation an den Schädiger und ohne Onlinebörsen (Sondermarkt) üblich
auf dem regionalen Markt zu ermitteln und separat zu berechnen, da diese
Restwertermittlung nur variierend durchzuführen ist, sie ist nicht Bestandteil
der Grundkosten was die VKS und BVK Befragungen aber auch die Erläuterungen des
BVSK („….Als Fremdleistungen wurden Kalkulationsabrufkosten nur noch
vereinzelt, dagegen die Abrufkosten für Restwertbörsen oder den
mobile.de-Marktpreis regelmäßig gesondert aufgeführt, wenn die Ergebnisse dem
Gutachten beiliegen…..“)beweisen.
Nachträgliche Überangebote ohne
Kenntnis des Geschädigten und außerhalb des zeitlichen Regulierungsrahmens sind
unbeachtlich, so dass die Beklagte Gegenteiliges zu beweisen hat, da Ihre
Argumentation hiermit bestritten wird.
Beweis
z.B.:
1.
BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). -Ausdrücklich gegen Beschluss des
OLG Köln 13 U 80/12 vom 16.07.2012 und gegen Urteil LG Münster 15 O 30/14 vom
22.12.2014, bestätigt das OLG Hamm I-11 U 13/15, Restwert ist regional zu
ermitteln, es besteht keine Vorabinfopflicht zum Schädiger, Onlinebörsen sind
Sondermarkt.
2.
BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). Restwert nur auf dem regionalen
Markt ermitteln, Onlinebörsen sind ein Sondermarkt.
3. LG
Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – ersatzfähig sind separate
Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros
SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher
Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen,
soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und
zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder
seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
4.
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017
bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der
Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O.,
Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom
27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten
keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche
Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke
zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da
Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
5. LG
Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) hat die Restwertermittlung und
dessen separate Berechnung bestätigt:
„ee) In den Fällen …… hat der Kläger
eine Restwertermittlung vorgenommen und diese den Geschädigten jeweils in
Rechnung gestellt. Soweit die Beklagte die hierauf entfallende Vergütung
bestreitet, ist dies angesichts des substantiierten klägerischen Vortrags nicht
erheblich. Darüber hinaus ist nichts vorgetragen, wie die Geschädigten nach
ihren jeweiligen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätten
erkennen können, dass die vom Kläger für die Nebenleistungen als solches
ortsüblich sind und die verlangten Vergütungen deutlich über denen anderer
Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG
Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von
dem Kläger abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage
ersichtlichen Höchstsätze nahezu ausschöpfen, rechtfertigt die Annahme eines
solchen Verstoßes der geschädigten Zedentin noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom
22. Juli 2014, a.a.O.),“
6.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier).
„Gleiches gilt für die am 8. Oktober 2012 vereinbarte und in Rechnung
gestellte gesonderte Vergütung für die Restwertermittlung. Ob diese Leistung im
Grund-honorar enthalten oder als Nebenleistung gesondert zu vergüten ist, ist
eine Frage des Einzelfalls. Hier wurde nach der Honorartabelle eine gesonderte
Vergütung vereinbart, sodass die Erforderlichkeit der gesonderten Vergütung
nach den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten
nicht - wie es die Beklagte begehrt - pauschal verneint werden kann.“
7.
LG Halle 197/12 vom 27.12.2012
Bestätigung des AG 94 C 3905/11 vom 02.08.2012(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). - SV Rechnung inkl. Restwert und
Verbringung okay, Restwert ist nur auf dem regionalen Markt zu ermitteln-.
8. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung
sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten)
der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung
für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch regelmäßig die
Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit hält das Gericht
auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von 30,80 € netto in den
Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich derer der Zeuge Bär
den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen seiner
Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für erstattungsfähig.“ -
9. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung
sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten)
der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“
10.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der
Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O.,
Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde
11.
AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Freistellung Kd.
durch Zahlung an SV inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl.
Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich, negativ angefallenen
Online-Versand nicht anerkannt –
12.
Preistabelle und Honorarbefragungen
inkl. VKS und BVK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier)
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Restwertermittlung nicht akzeptieren oder deren
Berechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht
haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die
Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Der Restwert wurde mit einer Anfrage
an je über 300 Aufkäufern korrekt ermittelt und im Gutachten ausgewiesen.
Beweis:
·
Zeugnis des Mitarbeiters des Gutachters Herr Bär zu laden über den Gutachter.
·
Erklärungen des Mitarbeiters zur vergleichbaren Restwertermittlung im Protokoll
zur mdl. Verhandlung vom 08.02.2016, 11 Uhr zu 99 C 3997/15.
·
Restwertanfrage-ermittlung ersichtlich unter Restwertbörse auf
www.sofort-vor-ort.de
Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind
zur Gutachtenseitenzahl mit zu zählen.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein
pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden,
Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den
Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und
Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung
besteht, Beklagte hat zu beweisen.
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Gutachtenseitenzahl kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Die Datenbankberechnung ist
separat abrechnungsfähig, nicht in den Grundkosten enthalten und als
erforderlich abrechnungsfähig.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). Berufung wurde AG Halle 95 C
210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung
verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten,
Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen
Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
·
LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die
Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK
Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können
aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend
auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten
sind.“).
·
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV Rechnung i.O.,
Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro
brutto, Datenbank-Kalkulationskosten separat
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Datenbankberechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
Das Mahnwesen arbeitet
mit den geforderten Mahnkosten nicht kostendeckend und ist in voller Höhe
anzuerkennen.
Beweis
z.B.:
LG
Halle
·
LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). –Leasingnehmer berechtigt,
Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift,
Nebenkosten 50%, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten.
AG
Alsfeld
1.
AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – sehr gut ohne BVSK gegen LG
Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten-
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick
hier). – Zurich
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -i.O.
ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG
Halle
1.
AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). -kein Markteingriff, 12,00 Euro
Mahnkosten
2.
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro
brutto, exante Sicht des Geschädigten, 12 Euro
Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
3.
AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung nach
Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
4.
AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
5.
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK –
AG
Leipzig
3. AG
Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen §
242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine
Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
AG
Merseburg
1.
AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2.
AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach
der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Anerkannter SV daher
erforderlich, Abtretung i.O.-
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Mahnkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine
andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO
beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt
wird.
Die Zinsenforderung zu
den verauslagten Gerichtskosten sind da aus den Kontokorrent gezahlt, also der
Kläger musste hierfür selbst Zinsen zahlen, entsprechend Quote gerechtfertigt.
Beweis
z.B.:
·
AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Auftrag von Ehefrau,
Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen
Gerichtskosten
·
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
·
AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier).
·
AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier).
·
AG Dessau-Roßlau (Az.: 4 C 651/13 vom 31.01.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier).
·
AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK –
·
AG Freiberg 3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – inkl. Zinsen GK, leider Quote
erst nach MB bekannt -
Antrag:
·
Sollte das Gericht die Zinsforderung zu den Gerichtskostenvorschuss kürzen
wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit
vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was
hiermit ebenfalls beantragt wird.
Bagatellschaden,
ab ca. 700,00 Euro Reparaturschaden ist ein Gutachten auch im Sinne der
Beweisführung inkl. aller nötigen Ausführungen gerechtfertigt.
Wenn die Beklagte oder das Gericht ex
post gegenteiliges behauptet, so ist diese Behauptung
nicht verwertbar, da nur die ex ante Sicht des Geschädigten entscheidend ist
und das Gericht nur Schätzungen zum Wohle, aber nicht zum Nachteil, des
Geschädigten durchführen darf.
Beweis:
·
Bundesverfassungsgericht 1 BvR
3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – Richterliche Willkür bei
unnötiger fehlerhafter Schätzung-
·
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). -Besonders freigestellte Tatrichter
dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO
steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung
besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe.
Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer
Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
Die Bagatellgrenze
(Geringfügigkeitsgrenze) liegt bei ca. 700,00 Euro brutto bei
einfachgelagerten Schäden vgl. BGH Fall 30. November 2004, Az:
VI ZR 365/03 (kleine Delle in der Tür).
Hier beträgt der Reparaturschaden 884,04 Euro brutto.
Es wurde ebenfalls eine Wertminderung
von 300,00 Euro festgestellt, so dass mit 1184,04 Euro zzgl. Nutzungsausfall kein
Bagatellschaden vorliegt (vergleiche Palandt, 64. Auflage zu § 249 Rn. 58 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 356, BGH NJW 2007 S. 1450, Landgericht München I Urteil vom
19.4.2012 Az.19 S 23766/11).
Beweis
- Urteile im relevanten Gerichtsbezirk, meist vom Kläger oder seinen Kunden
selbst erstritten und in Kenntnismöglichkeit veröffentlicht unter Downloade auf
www.sofort-vor-ort.de:
BGH
·
BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder
klick hier).
- kein-Bagatelschaden-bei-727,37-Euro-Schaden-
OLG
Naumburg
6.
OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – Bagatellschaden ab 600,00 bis
750,00
LG
Halle
4.
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - inkl. höhere
Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit
Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein
Bagatellschaden
5.
LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – SV Rechnung i.O.,
Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro
brutto.
AG
Leipzig
·
AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06
und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG
Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des
Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu
berücksichtigen, Archivkosten i.O.,
Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
AG
Halle
·
AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Kostenquote auf Antrag zu 100%
Beklagte, 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72 % Nebenkosten i.O. -
·
AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro
brutto, exante Sicht des Geschädigten-
·
AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick
hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro
netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
·
AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - i.O.
Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des
Geschädigten
·
AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen Versicherung –
AG
Hattingen
·
AG Hattingen 5 C 157/15 vom 14.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – keine Bagatelle bei 20 Jahre
alten Fhz und 588,00 Euro netto Schaden, kein BGH
50/15 da im Regionalen nicht so gerichtsbekannt unterschiedlich abgerechnet
wird wie im 50/15 – Vergleichsschätzung Mischung VKS, BVK und BVSK.
AG
Bitterfeld Wolfen
3.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
Antrag:
4.
Sollte das Gericht auf Bagatellschaden entscheiden wollen bzw. zum hiesigen
Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139
ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls
beantragt wird.
OLG
Frankfurt am Main
5.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13
vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
OLG
Frankfurt am Main
6.
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13
vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende -
BGH
· BGH
VI ZR 69/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). – Keine Trennung von angefallen
und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver Abrechnung-
· BGH
VI ZR 401/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick
hier). – Keine Trennung von angefallen
und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver Abrechnung-
OLG
Frankfurt am Main
· OLG
Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom
04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – kein BVSK zur Schätzung,
UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als
Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –
· LG
Halle 4 O 31/15, gerichtlich bestelltes Gutachten zur regionalen Üblichkeit von
Verbringungskosten zum Lack und UPE Aufschlägen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/5/ oder Klick
hier).
· AG
Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). Freistellung von SV Kosten,
Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.
3.
BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Werkstattverweis ja aber ohne
Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und ohne Stammwerkstatt.
4.
BGH VI ZR 267/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Werkstattverweis ja auch bei
Verträge im Kasko aber ohne Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und
ohne Stammwerkstatt
5.
LG Halle 4 O 520/12 vom 25.11.2013 (Klick
hier). – Kein Werkstattverweis
6.
AG Halle 96 C 3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick
hier). – Kein Werkstattverweis bei
Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein Nebenkostenabzug bei
fiktiver Abrechnung -
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante
Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt
okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante
Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt
okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1. 10
C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) Kunde auf Freistellung der
restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante
Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt
okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
1.
BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Mietwagenkosten aus Abtretung
erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des
Geschädigten, bleibt Schadensersatz.
2.
BGH VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen, Internetausdrucke
sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung geeignet-
3.
BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier). – 130% Regel ohne
Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil des
Geschädigten, Mietwagendauer
4.
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie
das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
5.
OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder
klick hier). – Mietwagen 65 Tage mangels
Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass Versicherung
Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab (entsprechend
BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1
U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es ist treuwidrig
wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere Langzeittarife bei
unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt)
höhere Tarife keine Pflicht weitere Angebote einzuholen, Internetausdrucke sind
nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 als Angebotsrecherche geeignet, Anmietung
mit Vollkaskoschutz nach BGH VI ZR74/04 vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer
sind die Nebenkosten zu beachten jedoch ist Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v.
22.02.2011 zur Schätzung geeignet, Klasse tiefer keine Eigenersparnis nach BGH
VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-
6.
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom
09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der
Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O.,
Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom
27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten
keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche
Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke
zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da
Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
7.
AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier). - Gutachterkosten inkl.
Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne
Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der
Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O.,
Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -
7.
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen.
8.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom
28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - nur subjektbezogene Schätzung
mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen -
9.
BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - wenn Schätzung dann auf tragbarer
Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
10.
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier) -keine Schätzung bei
Preisvereinbarung-
11.
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders freigestellte
Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe,
wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur
Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die
Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO
einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
12.
BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -schätzen beweiserleichternd für
den Geschädigten nicht für den Schädiger-
13.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Fehlerhafter Schätzung zum
Vorteil des Schädigers ist zu unterlassen, schätzen nur zum Vorteil des
Geschädigten-
5.
Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom
28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier). - Richterliche
Willkür krassen Missdeutung einer Norm
6.
Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick
hier) -Richterliche Willkür bei
Missachtung einer Preisvereinbarung-
7.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). – Richterliche Willkür bei
unnötiger fehlerhafter Schätzung-
8.
BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier). -Besonders
freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des
Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine
andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist
zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das
Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287
ZPO schätzen.-
BGH
VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/
oder klick
hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung
sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI.
Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den
wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben
werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des
vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit
dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und
Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die
Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die
willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu
übertragen:
Urteil
vom 29.10.1974
Tatbestand:
Der Kläger
nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei
einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer
des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.
Die
Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger nach Einholung eines Gutachtens über
Umfang und Dauer von der Reparaturwerkstätte … ausführen. Ferner mietete er bei
der dieser Firma angeschlossenen Sofort-Autoverleih-… KG für die Dauer von 26
Tagen ein Ersatzfahrzeug; zugleich beauftragte er die Firma mit der Regulierung
und Finanzierung des Schadens. Von den ihm in Rechnung gestellten Reparatur-
und Mietwagenkosten hat die Beklagte nur einen Teilbetrag erstattet. Sie hat
geltend gemacht, die Werkstatt habe unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt;
außerdem seien zu hohe Preise berechnet worden. Die Instandsetzungsarbeiten
seien verzögert worden.
Mit seiner
Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die ihm nicht erstatteten Beträge.
Das Landgericht
hat der Klage nur zum Teil, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang
stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
I.
Reparaturkosten
1. Zutreffend
geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte, wenn er wie hier das
Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem
Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt
verlangen kann, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich
ist.
Nach Auffassung
des Berufungsgerichts sind aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem
Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in
der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen.
2. Das ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Wie der
erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB
unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den
vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine
Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen
Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff). Die
Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten (bei
bestimmten Schäden: Verletzung seiner Person oder einer Sache) gewährt, soll
ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder
überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das
Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung
durch den Schädigergelungen ist und vom Geschädigten
als Ersatzleistung angenommen werden muss (Prot. I 296, 297). Im übrigen lässt diese Regelung die Verpflichtung des
Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen,
als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt (BGHZ 5, 105, 109; 30, 29,
30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025).
Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so
bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis,
sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch
nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB
beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch
Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für
seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten,
die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne
ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54,
82, 85).
b) Diese nach §
249 Satz 2 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen
sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in
den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet
werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des
erforderlichen Reparaturaufwandes i. S. von § 249 Satz 2 BGB, der sich nach dem
richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei
wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich
der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen
für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich
vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens
mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und
Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt
sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das
Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen
bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des §
249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch
das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell – rechtlichen
Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der
Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit
Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung
seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die
Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom
Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht
kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu
tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249
Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB
gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses
Risikos auf ihn.
Ebensowenig
ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte
für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur
Schadensminderung nach § 254 Abs 2 Satz 2 i.V. mit § 278 BGB einstehen müsste.
In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des
„erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB
ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351). Selbst wenn in diesem
Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung
mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine
Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie
ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten
der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der
Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten
zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des
beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger
auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die
Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht
zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugute
kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen.
Weist der
Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“
Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“
Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des
Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen
unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für
eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.
c) Dem
Berufungsgericht ist deshalb darin zu folgen, dass der Geschädigte in solchen
Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten
Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in
gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch
bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der
Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die
Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und
selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er
nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des
Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung
gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten; er wird sogar meist
durch die Unterstützung seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an
einer Herabsetzung der Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte
verfolgen können.
3. Diese
Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der
Werkstatt dem nach § 249 Satz 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten
Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Selbstverständlich haben Reparaturen bei der
Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei
Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Ferner
dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich –
letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der
Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im
Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass
er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der
Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an
Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb
nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.
Die Revision
meint, dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er die Instandsetzungsarbeiten, die
Bereitstellung eines Mietwagens und die Finanzierung der Schadensabwicklung in
eine Hand gegeben habe. Ihr ist zuzugeben, dass die Einschaltung eines
„Unfallhelfers“ wegen der besonderen Interessenverknüpfung, die seinem
Tätigwerden zugrunde liegt, die Gefahr übersetzter Herstellungskosten
vergrößern kann. Das betrifft aber erfahrungsgemäß weniger die Reparaturkosten,
als vielmehr die Mietwagenkosten, insbesondere durch Verzögerung der
Instandsetzungsarbeiten, sowie unangebrachte Finanzierungsgebühren.
Davon abgesehen
müssen die Bedenken gegen eine Schadensabwicklung durch einen „Unfallhelfer“
nicht dazu führen, dem Geschädigten allein schon deshalb, weil er diese Dienste
in Anspruch nimmt, eine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorzuwerfen. Es kann
durchaus dem schutzwerten Interesse des Geschädigten entsprechen, sich auf
Rechnung des Schädigers eines „Unfallhelfers“ zu bedienen (vgl
BGHZ 61, 317, 322). Allerdings wird er durch die Einschaltung des
„Unfallhelfers“ nicht seiner Verantwortung für eine Geringhaltung des Schadens
enthoben. Doch befindet er sich insoweit in keiner anderen Lage als ein
Geschädigter, der die Dienste eines „Unfallhelfers“ nicht in Anspruch nimmt.
II.
Mietwagenkosten
Auch die
Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs zum Ausgleich des Nutzungsentgangs
bestimmt sich in einem Fall wie dem vorliegenden gemäß § 249 Satz 2 BGB nach
den oben zum Reparaturaufwand dargestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ 61, 325,
328; 346ff). Auch für diesen Betrag ist von den Kosten auszugehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum
Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte.
Gegen die Berücksichtigung des Zeitraums, um den die Instandsetzung durch die
Einholung des Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des Unfallwagens
verzögert worden ist, erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Sie kann
sich aber auch nicht gegen die Heranziehung der tatsächlichen Reparaturzeit
wehren. Ob sich der Kläger von der Beklagten eine Verzögerung der Reparatur
durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nämlich nach denselben
Gesichtspunkten zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher
Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng
zusammenhängen. Danach hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des
Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen
schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu
verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht
nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch
fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften,
unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem
Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum
Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. Auch insoweit muss der
Schädiger auch hier auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich von dem
Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und sich
selbst mit dieser auseinanderzusetzen. Auch hier entfällt selbstverständlich
eine Ersatzpflicht für Verzögerungen durch Reparaturarbeiten, die nicht im
Zusammenhang mit dem Unfallschaden, sondern nur bei Gelegenheit der
unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt werden.
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) – über 50% Nebenkosten sind
erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim
Schädiger:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 225/13
Verkündet am:
.
11. Februar 2014
In
dem Rechtsstreit
Zur Frage der
Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014
– VI ZR 225/13 –
LG Darmstadt
.
AG Seligenstadt
Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den
Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge
und den Richter Offenloch
für Recht
erkannt:
Auf die
Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil
der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des
Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in
Höhe von 87,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils
des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung
weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € nebst Zinsen verurteilt hat.
Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die
weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Von
Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien
streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge
eines Verkehrsunfalls.
Im Februar 2012
war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten
verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger
holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 €
zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens
stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung,
den er wie folgt aufschlüsselte:
Ausarbeitung und Anfertigung des
Gutachtens
€ 260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz)
€
22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten
€ 75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00)
€ 91,80
Mehraufwand Restwertbörse
€ —
______________________________________________________
Zwischensumme ohne MwSt
€ 449,20
MwST 19,0%
€ 85,35
Endsumme incl. MwSt
€ 534,55
Die
Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten in Höhe von 390 €.
Der Restbetrag von 144,55 € ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger
unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche
vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 74,97
€ geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der
einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach
Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das
Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur
Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € sowie weiterer
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 €, jeweils nebst
Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der
Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das
Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im
Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der
Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der
Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger
Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte
könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach
§ 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der
geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand
im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich
des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der
Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“)
abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des
Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte
bereits 390 € gezahlt habe.
II.
1. Diese
Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Mit Recht geht das
Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen
mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW
beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als
Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen
Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013
– VI ZR 471/12,
VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12,
VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06,
VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR
138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI
ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai
1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82,
VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und
– VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als
erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen
Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch
in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013
– VI ZR 471/12 ,
VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12 ,
VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 ,
VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR
138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84,
jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für
die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach
dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem
letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen
des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen
(vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991
– VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich
vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits
ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen
oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen
hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369;
vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02,
BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO).
Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder
Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als
überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht
verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung
des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB
nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass
nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst
vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung,
ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen
gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h.
Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die
möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen
(Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI
ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte
damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren
Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach
dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner
Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von
ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die
tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein
wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“
Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die
besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem
Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile
vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007
– VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973
– VI ZR 27/73,
BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich
geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich
erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR
138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die
Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten
erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden
getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten
deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und
Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung
der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine
maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und
– VI ZR 528/12,
jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der
Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung
reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe
in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen
Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die
Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 –
VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch
im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach
§ 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das
Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten
Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom
Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer
Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht
die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall
und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen
verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte
Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der
Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche
Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren
Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
aa)
Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist
nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger
von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der
Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im
Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht
festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem
günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht
verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den
Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare
bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von
vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen
Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb)
Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die
Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch
genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen.
Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu
beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus §
254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der
Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und
verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand,
dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der
BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die
Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
c) Da das
Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten
schon nicht in vollem Umfang „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage
der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur
Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das
angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses
wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige
Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
2. Im Übrigen
waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen.
Rechtsfehlerfrei
ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere
vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu.
Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der
hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche
Geschäftswert betrage zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen
Gründen zu beanstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem
Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitgegenständlichen
Gutachterkosten zugesprochen werden.
Aus rechtlichen
Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags
des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger
einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt
hat.
Galke
Zoll
Diederichsen
.
Pauge
Offenloch
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick
hier) - weder der Schädiger noch das
Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen
der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die
Nebenkosten siehe Vorinstanz:
Auf die Revison
des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom
02.03.06 (15
S 179/05) im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im
Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den
Gründen:
I. Nach Auffassung
des LG ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen
Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit
der Gutachter sein Honorar gem. § 315 BGB bestimmt habe sei die
Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme
es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens
sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner
wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die
gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch
auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe
von 112,50 € zu.
Der Schädiger
sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gem. § 249 Abs. 2 BGB
seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens
erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der
Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein
Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts, müssten
dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er
lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich
dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das
Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch
eine Berechnung „nach der aufgewendeten Zeit“ vor.
II. Diese
Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler
hält das Berufungsgericht die Kosten des SV-Gutachtens dem Grunde nach für
erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 30.11.04 – VI ZR 365/03 –
VersR 2005, 380; BGH Urteil v. 29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953, 956).
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur
tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig
ist (vgl. Senatsurteil v. 06.11.1973 – VI
ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit in
BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; v. 29.01.1985 – VI ZR 59/84 – VersR 1985, 441,
442; v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 –
aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
2. Soweit das
Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich
geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten
Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie
das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem SV eine
Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch
den SV vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249
BGB auszugehen.
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat
der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen
Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in
Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und
nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl.
Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche
Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur
Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht
notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann
die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen
Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten
(z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl.
Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt
der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder
der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine
Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI
ZR 211/03 –
VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies
gilt auch für die Höhe des SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG
Siegburg, Zfs 2003, 237, 238; Roß
NZV 2001, 321, 323).
b) Nach den
vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob
die zwischen dem Kläger und dem SV getroffene Preisvereinbarung wegen eines
Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist
es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung
zwischen dem Geschädigten und dem SV von letzterem nach „billigem Ermessen“
gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich
die an den SV gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen
Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Die Frage, ob
nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes
SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB
verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa
AG Altenkirchen Zfs 1994, 88; AG München DAR 1996,
298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, Zfs
199, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis Zfs 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG
Darmstadt Zfs 2000, 65; AG Frankfurt a. M. Zfs 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002,
360; AG Westerburg Zfs 2000, 63, 64; Zfs 2002, 72, 73; AG Eltvielle SP
2002, 322, AG Bad Kreuznach SP 2002m 72; AG Hamm SP 2202, 322; AG Dresden DAR
2002, 459, 460; AG Sieburg Zfs
2003, 237, 238; AG Weinheim Zfs 2004, 18; AG Nürnberg
Zfs 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle
Zfs 2006, 91; ebenso Roß aaO; a. A. z. B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002,
287; LG Liepzig, Urteil v. 23.03.2005 – 1 S 7099/04).
Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
c) Der
Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der
Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155,
1, 4; 162, 161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er
darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner
Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v. 18.01.05
– VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist,
einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des
Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs 1999, 1, 2; ders. VersR 1998,
1204, 1210).
Der Geschädigte
kann jedoch vom Schädiger nach § 249 ABs. 2 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom
Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage
des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen
(vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist
nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der
für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten
beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand
erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten,
insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu
nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.;
162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht
zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV
ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er
ohne nähere Erkundigungen einen SV beauftragt, der sich später im Prozess als
zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
d) Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die
neuere Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach
dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche
Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt
werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach
Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und
Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten
der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser
Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge,
dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über
den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können (vgl.
Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung
von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
3. Nach den dargelegten Grundsätzen
und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht
ergangenen Entscheidung des 10. Zivilsenats des BGH v. 04.04.06 zur
Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für
Routinegutachten (X ZR 122/05,
BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand
haben.
a) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die
Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu
ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg
geschuldet; hierfür haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung
entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV
die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der
Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 –
aaO Rn. 15 ff.).
b) Nach dem genannten Urteil ist auch
die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für
die Vergütung gerichtlicher SV auf Privatgutachter nicht angebracht. Der
Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren
beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand
entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den
Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach
allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften,
während die Haftung gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB
unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt
hat; damit der SV, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO)
regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit
ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH
Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 –
aaO Rn. 19).
c) Das
Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich
ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten SV-Kosten den
erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet.
Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit
sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung
nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen
seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen
Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und
Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-SV-
nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass
97 – 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg Zfs 2004, 131; LG Halle Zfs 2006,
91; Hiltscher NZV 1998, 488 490; Hörl aaO, 309 Fn 54; Kääb / Jandel NZV 1998, 268, 269;
Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß
NZV 2001, 321, 323).
d) Die Revision
rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines
Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der SV
die entsprechenden Positionen gem. einem Hinweis des Klägers in der
Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten
Schreiben v. 26.11.04 (Anlage A 5) erläutert hat.
III. Nach den
vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den
Anspruch entscheidet.
AG
Aschersleben
1.
AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom
08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Zurich
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
AG
Halle
1.
AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung
erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Aachen Münchner Versicherung
zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des
Mahnbescheides durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem
Gutachter die Zahlung, mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“
verweigert und der Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben
und sein Anwalt eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.
2.
AG Halle 105 C 3562/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – HUK Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift
gegen Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten.
3.
AG Halle 92 C 3541/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – R+V Versicherung zahlt in
01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die
gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig
inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch
vorgerichtlich).
4.
AG Halle 104 C 3583/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Cosmos
Direkt Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche
Zahlungszusage der Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013
wurde unseriös nicht eingehalten.
5.
AG Halle 99 C 3539/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). - HUK Versicherung zahlt in
01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013,
nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
6.
AG Halle 102 C 3582/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Zurich
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach
Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
7.
AG Halle 99 C 3622/16, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). ERGO Versicherung zahlt in 01.2017
das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt
der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten.
8.
AG Halle 105 C 3999/15, Klage (aus
Abtretung erfüllungshalber) 12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier). Zurich
Versicherung zahlt nach Klageerhalt 206,34 Euro Rest der Gutachtenrechnung
(763,97 Euro) inkl. Zinsen, Mahn-, Rechtsanwalt- und Gerichtskosten.
AG
Merseburg
AG
Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG
Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Allianz Versicherung zahlt in
01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach
der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten
und Rechtsanwaltskosten.
AG
Eisleben
AG
Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). Allianz - Automotive Versicherung
zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage,
vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
Es wird fehlerhaft behauptet, dass der Gutachter nie gegen sein
Kunden fordert und somit keine Indizwirkung der Rechnung besteht.
Was
ist der Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am
1. Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.
Er ist das oberste Gericht der
Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h.
der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur
Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
ausgeübt wird.
In diesem Bereich sind rund 75% aller
Richterinnen und Richter tätig.
Berichtigungsbeschluss
des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 – X ZR 80/05
…Schadensgutachten dienen in der
Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die
richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet;
hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der
Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass
das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung
des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein
Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen
Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur
vertretenen Auffassung (vgl. ..) die Grenzen des ihm vom Gesetz
eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht…
Berichtigungsbeschluss
des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 – X ZR 122/05
BGB § 631
a) Ein Vertrag, nach dem ein
Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens
zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.
BGB § 632 Abs. 2
b) Für die Bemessung der Vergütung
des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre
tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche
Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine
verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende
Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung
und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von
Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht
ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§
315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
BGB § 315 Abs. 1
c) Ein Sachverständiger, der für
Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom
Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
Siehe auch Pressemitteilung des BGH
Nr. 57/2006 vom 04.04.2006
…Wie der Senat in den bereits
genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem
Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen
werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen
Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der
Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein
wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im
Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche
Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt,
sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (…), neben die
aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten
können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme
einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer
solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im
Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres
auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist…
Urteil
des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
BGB § 249 Gb
Nach einem Verkehrsunfall kann
grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes
Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des §
249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des
zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht
im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl.
Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 –
VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des
Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001,
321, 323)….
…Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein
dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen
Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel
dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die
richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür
haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte
angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung
entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des
Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen
Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006
– X ZR 122/05 –
aaO Rn. 15 ff.)…
a) Die Kosten eines
Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03,,
NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 -X ZR 112/87, NJW-RR 1989,
953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die
Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH,
Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann
anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden
zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).
b) Auch der Angriff der Revision
gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des
Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines
Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von
3.479 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH,
Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c;
Erman/Westermann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 26 Rn.
4).
Im Falle einer nur quotenmäßigen
Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen
Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
Die Revision hat auch insoweit
Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz
Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen
Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung
und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im
Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen
Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht
zu folgen.
c) Hinsichtlich des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig
seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu
stellen.
c) Hinsichtlich des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig
seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur
Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches
Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger
reicht dann nicht aus, um die geltend
gemachte Schadenshöhe in Frage zu
stellen.
Zu einer Recherche nach einem
Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber
der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der
Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der
üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten
nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens
erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB…
…Dem Schädiger verbleibt in jedem
Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte
gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB
verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat,
die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen
hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend
abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen
Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des
Klägers allerdings noch nicht.
a) Die Kosten für die Begutachtung
des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem
Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
b) Der Schätzung der Höhe der
erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige
Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen,
sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
c) Die losgelöst von den Umständen
des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem
Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien
in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie,
soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht
ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
Für die Beurteilung, ob die Kosten
eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören
und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung
auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.
…Für die Frage der Erforderlichkeit
und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des
Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung
eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995,
446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die
Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte…
…Die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich
gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen
habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in
dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist…
a) Erstattet ein Sachverständiger im
Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug,
das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der
Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene
Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im
Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu
überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete
Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die
konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die
einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
Die Verletzung eines bestimmten
Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann
die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für
Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer
Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern)
begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der
Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
c) Die durch die begangene
Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR
2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten
Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des
Gutachtens.
Von dem Geschädigten ist weder
nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der
Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur
durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens
eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte
für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für
den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu
schätzen.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich
des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug
des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt
jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
CAPTAIN-HUK Kurztext:
Eine Kürzung der
Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Dem Geschädigten steht bei Schäden
unterhalb des Fahrzeugwerts (Wiederbeschaffungswert) die Art der
Schadensbehebung frei (sog. „Werkstattmeister“-Urteil).
Der Geschädigte, der fiktive
Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen
Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch
ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„Porsche“-Urteil )
Siehe auch: Pressemitteilung des BGH
Nr. 56/2003 vom 30.04.2003
a) Der Geschädigte darf seiner
(fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen,
die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den
Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des
§ 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigerReparaturmöglichkeit
in einer mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freien Fachwerkstatt“
verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur
in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„VW“-Urteil )
Der Schädiger darf den Geschädigten
im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und
vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der
Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der
markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils
vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„BMW“-Urteil )
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den
Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß §
254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt
und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände
widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„Audi“-Urteil )
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den
Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß §
254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt
und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände
widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in
einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie
nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser
Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde
liegen.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„Mercedes-Benz“-Urteil )
a) Der Schädiger kann den
Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254
Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne
Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt,
die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt
unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR
2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010
– VI ZR 91/09 –
VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 –
und – VI ZR 302/08 –
jeweils z.V.b.).
b) Für die tatrichterliche
Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen
des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog.
„Mercedes-Benz A“-Urteil).
a) Ein Unfallgeschädigter kann
(fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug
mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich
– verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist
kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren
lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen,
regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen
Reparaturaufwand geltend macht.
…Entgegen der Auffassung der Revision
widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten
bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem
Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des
durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der
aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu
den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der
Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR
46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren
wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten…
…Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch
das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die
Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung
ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit
lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht
analogiefähig ist…
…Entgegen der Auffassung der Revision
führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß §
249 A bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben
und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des
Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen
Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der
Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs .
1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis) . Zu ersetzen
ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung
des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen
würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senats
ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale
Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
Für den Geschädigten, der fiktiv
abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die
alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der
Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten
oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung
erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu
ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer
Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur
dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten
vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.
Lässt der Geschädigte einen
Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den
der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und
unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten
die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen
einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die
tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen
Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags
zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die
tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Der erkennende Senat hat inzwischen
entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall
einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit
erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die
Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12,
VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den
Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der
Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich
des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des
Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt
jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös,
den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem
Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen
(im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI
ZR 204/83 – VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR
1992, 457 f.).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in
Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen
höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines
solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
Läßt
der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern
realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in
entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den
fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den
Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die
Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.
Realisiert der Geschädigte den
Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung
grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen.
Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem
regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die
Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
CAPTAIN-HUK Kurztext: Nach diesen
Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im
allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249
Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten
Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern
allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich
des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des
Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert –
mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154,
395 ff.).
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret
erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:
…Wie der Senat in ständiger
Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 –
aaO m.w.N.) ausgesprochen
hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution
unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher
Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung
berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der
Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der „subjektbezogenen
Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung
seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für
ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der
Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und
bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges
zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile
…. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO)…..
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug
reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen,
wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
CAPTAIN-HUK
Kurztext:
Der Abzug des Restwerts könnte nur
dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine
Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver
Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert der Geschädigte jedoch das Fahrzeug
tatsächlich, kann er allein deshalb den Ersatz der Reparaturkosten verlangen,
die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Benutzt der Geschädigte im
Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des
Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und
verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung
von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).
BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130
% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer
(Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum
Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 –
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Der Kläger begehrt jedoch nicht
(etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der
tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden
(fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der
Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate
weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)
reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
c) Nach den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall
das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der
Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den
Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung
den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung
mindernd anrechnen lassen.
BGB § 249 Hd,
§ 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat
bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote
einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
a) Im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt,
das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin
genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des
Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner
Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der
Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte
Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall
drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in
seinem Gutachten konkret zu benennen.
a) Erstattet ein Sachverständiger im
Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem
Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im
Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine
Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten
Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete
Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die
konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die
einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot
zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine
korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen,
kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach
grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und
im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten
zu ergreifen.
a) Der Geschädigte, der sein
beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein
Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen
denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen
lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Anderes gilt aber dann, wenn der
Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös
erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das
eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin
genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die
sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche
Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen
Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06,
BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06,
VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08,
VersR 2010, 130).
Die Verletzung eines bestimmten
Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann
die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für
Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer
Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern)
begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der
Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
bb)
Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten
besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem
sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet
eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers
an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 -Restwertbörse I, mwN).
Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt
sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu
30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden,
wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn
der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat
(Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden
den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten
Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen,
grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret
angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang
repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist
die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt.
Der Geschädigte, der Ersatz des
Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den
Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig
dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für
einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein
Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine
andere Beurteilung rechtfertigen.
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei
vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das
Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 –
z.V.b.).
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur
zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht
mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er
das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
BGB § 249 (Gb)
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert,
aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren,
so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem
Unfall fällig.
BGB §§ 249 Hd,
251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Zur Bemessung der
Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 –
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei
älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen nach Sander/Danner/Küppersbusch.
Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen
Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen
längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.
Leitsatz: Die Abweisung einer Klage
und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der
vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem
Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann
in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der
Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen
Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im
Interesse des Mandanten tätig ist.
CAPTAIN- HUK Kurztext:
Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmer oder Sachverständige dürfen
bestimmte Anwaltsempfehlungen gegenüber ihren Kunden aussprechen, solange der
Rechtsanwalt auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten, nicht aber auf
Veranlassung und im Interesse des Empfehlenden tätig ist.
Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten
ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter
Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)
Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug
des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in
dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer
enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei
mindestens gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert zu erstatten.
Leitsatz: Der durch einen
Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom
Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese
Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der
rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung
– die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des
beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten
Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
CAPTAIN- HUK Kurztext: Geschädigte die
sich, trotz bereits erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer
Reparatur entschliessen, können innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfristen die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen.
Leitsatz und Auszug: Zur
Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die
anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen
Unfallversicherer entstehen. Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen
Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das
Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …
CAPTAIN-HUK Kurztext: In
Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der gegnerischen
Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.
Leitsatz: AKB § 13; BGB § 307 BK
Eine Klausel in den Bedingungen der
Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn
der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes
gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht
deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der
dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
CAPTAIN-HUK Tip:
Alle interessierten Leser sollten
ihre Kaskoabrechnungen auf Rechtmäßigkeit von MwSt-Abzügen
prüfen lassen.
Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3,
(V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des
Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des
Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.
Captain-Huk Kurztext: Werden
wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte
grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem Selbst
gewähltem Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben.
Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei
bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.
BGB §§ 249 Hd,
251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts
bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Captain Huk Kurztext: Der BGH hat der
allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen und sieht die
Grenze für die merkantile Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des
Fahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km.
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164
positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) bis ca. Ende 2014, wo
rechtswidrig das Gutachterhonorar gekürzt wurde.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oder klick hier.
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Klageentwurf-Internet.pdf oder klick
hier.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/2-Gemeinsame-Texte/ oder klick
hier.
Dass die verwendete Abtretung
bestimmbar ist und dass dem SV Büro SOFORT abgetretene Schadensersatzansprüche
zu stehen, belegen die vielen vom SV Büro SOFORT erstrittenen positiven Urteile
der letzten Jahre zu vergleichbaren Fällen.
Beweis:
·
Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164
positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre
(Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oderklick hier.
·
Freistellungsklagen vom Geschädigten
(zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier).
Beweis:
·
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/gegen-UV-Kennwort.pdf oder Klick
hier.
Nicht verwertbarer Sondermarkt ist
der BVSK, denn im Vergleich zu den jeweiligen BVSK Befragungen ist
festzustellen, dass das Gesprächsergebnis zwischen Versicherungen und dem BVSK
ca. 25% günstiger ist. Es ist anzunehmen, dass dieser Sondermarkt die BVSK
Honorarbefragungen beeinflusst, so dass eine Verwertung fraglich ist, so mal
der BVSK schon wegen Preisabsprachen abgemahnt wurde und die Befragung 2015
wieder vom Kartellamt geprüft wird. Die BVSK Befragung ist keine maßgebende
Gebührenordnung.
Beweis:
·
Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick
hier)
Weit über 20 Richter haben für das SV
Büro Sofort zum gleichen Thema "Höhe der SV Rechnung" positiv
entschieden und die unterlegene Beklagte wurde meist mit gleichen
Textbausteinen durch die Kanzlei Reif Kieserling und Partner (Herrn Ra. Gröne)
vertreten.
Beweis:
·
Anlage KSR 1 ff oder http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier.
·
Weit über 100 Urteile die der hiesige
Kläger zum gleichen Thema positiv erstritten hat sind veröffentlicht
unter http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick
hier.
·
LG Halle 1 S 202/15 und 2
S 126/14 (Kammerbesetzung)
·
AG Aschersleben 3 C 635/15
·
AG Halle 91 C 4045/13, 93 C 3676/13, 94 C 592/14, 95 C 1964/14, 96 C 3678/13, 97 C 3898/13, 98 C 1034/15, 99 C 3902/14, 102 C 3259/13, 104 C 3969/13, 105 C 997/14, 106 C 464/12
·
AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15
·
AG Freiberg 3 C 408/15
·
AG Berlin 116 C 3215/14
·
AG Berlin Mitte 151 C 3049/17
·
AG Bitterfeld 7 C 483/15
·
AG Magdeburg 104 C 2821/12
·
AG Merseburg 10 C 141/15
·
BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ
63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren,
Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287
ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und
wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend
subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt
beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte
das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI. Zivilsenates des
BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen
noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist
festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts
klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen
hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten
entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten.
Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne
Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.
·
Das AG
Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die
Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur
Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017
– 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
·
AG Darmstadt 306 C 387/15 vom
23.01.2016 zum Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.
Online:
PDF:
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Fiktive Abrechnung
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Rechtsschutzdeckungsanfrage
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Reparaturbestätigung
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Stundenverrechnungssätze
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(markengeb. Fachwerkstatt)
SV-Honorar / HUK-Coburg
Download >>>>
SV-Honorar / andere Versicherer
Download >>>>
Verbringungskosten
Download >>>>
§ 287 ZPO – Beweiserleichterung
Download >>>>
Mietwagenkosten
Urteilsliste gesamt >>>>
.
Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>
Beweis:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder Klick hier.