I.          Wir sind kein Rechtsanwalt und dies ist hier keine Rechtsberatung!

(Die Urteile sind mit Kennwort geschützt, Tel. 0345-5250030.)

 

Urteilsliste Stand 16.03.2018

Neu dazugekommen (letzten 10):

 

1.      AG Halle 96 C 193/18 vom 22.03.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen Münchener Vers. wollte pauschal 600,00 Euro Grundkosten und 70,00 Euro Nebenkosten bezahlen, Geschädigter folgte den Argumenten der Vers., nach Mahnbescheid gegen Geschädigten zahlte die Versicherung weitere 127,30 €, sodass der Geschädigte nur noch zur Restzahlung der Gutachten Rechnung in Höhe von 181,76 € verurteilt wurde. Die Versicherung trug, trotz Möglichkeit des Vorteilsausgleich, den Streit auf dem Rücken des Geschädigten aus, welcher nun auf einen Schaden von 181,76 € sitzen blieb, obwohl das Gesetz § 249 Abs. 1 vollständigen Schadensersatz erklärt und die Gutachterrechnung im Mittelwert der VKS-BVK Honorarbefragung (empfohlene Schätzgrundlage des Bundesgerichtshof VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017) war. Die Anwaltskosten haben wir dem Geschädigten erspart und selbst geklagt.

 

2.      AG Berlin Mitte 124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), schätzt nach BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20% erhöhter Betrag im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.

 

3.      AG Berlin Mitte 109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), keine Schätzung nach § 249 Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten Beträge nicht ersichtlich überhöht sind.

 

4.      LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).-Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro sofort, Halle (Saale) 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Durch die anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben genannten Sinne als bewiesen anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT vom 27.06.2014 aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berück­sichtigt wurden, nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständli­chen Unfall verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der Firma SOFORT sind erstattungs­fähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als geeignete Grundlage der Scha­densermittlung mithilfe des gerichtlichen Sachverständigen.“ Dieser Fall ging zuvor nach dem Urteil des LG Halle in Jahr 2016 an das OLG Naumburg, welches dann mit Urteil zum hiesigen Urteil zurückverwiesen hat.

5.      AG Eilenburg 2 C 1047/17 vom 24.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Säumnisurteil Mietwagen gegen Schädiger (VN von ERGO Vers.)

 

6.      LG Leipzig 04 S 303/17 vom 22.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Preisvereinbarung i.O. aber angeblich ersichtlich überhöht (fehlerhaft nach nicht vergleichbaren BGH 50/15 und JVEG).

 

7.      AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Nach VKS-BVK Befragung okay.

 

8.      AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK Befragung ist üblich und erforderlich.

 

9.      AG Leipzig 111 C 7449/17 vom 04.01.2018 ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HDI zahlt nach Klage und Säumnisurteil restliche Mietwagenkosten.

 

10.   AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom 20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des Geschädigten.

 

11.   LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O., Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.

 

12.   LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter:

„Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,

 

„Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei, ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der Geschädigten ….. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“

 

„Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn. 9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“

 

„Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris). Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht aufgezeigt.“

 

13.   LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.

 

Inhaltsverzeichnis

I.       Wir sind kein Rechtsanwalt und dies ist hier keine Rechtsberatung! 1

Textbausteine des Gutachterbüros SOFORT mit Stand 22. März 2018 zu bekannten Einwendungen der Versicherer. 8

Zur Plausibilitätsprüfung, bezahlte Gutachtenrechnungen aus dem Jahr 2013 und 2014 von 60 verschiedenen Versicherungen zu 60 verschiedenen Fällen als Beleg der regional üblichen Gutachtenberechnung im Rahmen der VKS und BVK Befragungen. 9

Wer sich mit Gutachterkosten beschäftigt, sollte das Urteil des AG Seligenstadt kennen! 9

Honorartabelle SV Büro SOFORT im Vergleich zum VKS, BVK und BVSK: 9

II.      Besonders positive Gerichtsurteile oft erstritten vom SV Büro SOFORT oder seinen Kunden zum Thema vollständige Zahlung der Gutachterkosten nach § 249 BGB. 9

Besonders positive Amtsgerichtsurteile. 9

Besonders positive Landgerichtsurteile. 16

Besonders positive Oberlandesgerichtsurteile. 25

III.         Besonders positive Urteile des Bundesgerichtshofs. 27

BGH Entscheidungen zum Thema-Gutachten-Schaden. 27

BGH Entscheidungen zum Thema Verjährung. 30

BGH Entscheidungen zum Thema Mietwagen. 30

BGH Entscheidungen zum Thema fiktive Abrechnung - § 249 Abs.1 BGB - Restitution. 30

BGH- und BvR Entscheidungen aus Abtretung erfüllungsstatt (Inkassourteile) 31

IV.         Besonders positive Urteile des Verfassungsgerichtshofes. 34

Unnötige und fehlerhafte Schätzung ohne Fachkenntnisse ist Willkür, erst recht bei bestehender Preisvereinbarung. 34

V.     Die zurzeit juristisch besten und mustergültigsten Entscheidungen aus Sicht des Sachverständigenbüros SOFORT: 34

BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff 34

AG Seligenstadt 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) 34

AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016. 34

Ca. 2000 bundesweite positive Urteile zum Gutachterhonorar, wo die HUK Versicherung rechtswidrig kürzte. 35

Ca. 500 bundesweite positive Urteile zum Gutachterhonorar, wo die Versicherungen (außer HUK) rechtswidrig kürzten. 35

VI.         Vom SV-Büro SOFORT oft genutzte Urteile nach Themen. 35

SV-Büro SOFORT ist in Halle anerkannt – daher kein Zweifel an erforderlicher Abrechnung: 35

Freistellung von SV Kosten (Geschädigter klagt selbst) Parallelklage des Gutachters ist auch ohne Rückabtretung möglich. 35

Die Abtretung der Ersatzforderung an den Sachverständigen verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. 36

Die Abtretung des Sachverständigenbüros ist bestimmbar. 36

Schuldanerkenntnis – Verjährung. 38

Sicherungsfall, ohne vorheriges Mahnen des Geschädigten. 39

Angebot und Annahme. 40

Eigentumsvermutung (§1006 BGB) Leasing-Finanzierung, wird für den Besitzer des Fhz. Eigentum und damit Berechtigung zur Beauftragung eines Gutachters zum Schadensersatz bestätigt. 40

Anwendung des §249 Abs.1 BGB denn es wird nicht fiktiv gefordert. 41

Vorteilsausgleichverfahren. 44

Unzulässiger Vergleich des BGH 50/15 und BvR 2157/15 zu tatsächliche Aufwendungen i.V.m. dem JVEG, Fremdrechnungen, Gutachtertätigkeit und Gewinnanteile in den Nebenkosten. 46

Kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo agit 52

Die Bildung von Mittelwert sind kein regionaler üblicher Markt und zur Bestimmung der Erforderlichkeit ungeeignet. 56

JVEG nicht anwendbar 56

BVSK nicht anwendbar 59

OLG Dresden nicht anwendbar 61

Honorartabelle= Preisvereinbarung. 63

Gesamtschau der Rechnung ist auch bei hohen Nebenkostenanteil entscheidend, da es keine bindenden Abrechnungsvorgaben gibt 65

Rechnungsprüfung. 67

Die Indizwirkung der ggf. vom Geschädigten noch nicht bezahlten Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber genügt dem.. 69

Beklagte muss nach Vorlage der Rechnung Gegenteiliges zum Erforderlichen, aus Sicht des Geschädigten beweisen. 78

Ca. 50% Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. 78

Nebenkosten müssen auch nicht gewinnneutral sein sowie sind die anfallenden Arbeitszeiten mit zu berücksichtigen. 79

VKS-BVK Honorarbefragung ist geeignete Schätzgrundlage. 80

Archivkosten. 83

Digitale Aufarbeitung-Onlineversand. 84

Fahrtkostenabrechnung. 85

Restwertermittlung. 85

Deckblatt und Inhaltsverzeichnis. 87

Datenbankberechnung. 88

Mahnkosten. 88

Zinsenforderung zu den verauslagten Gerichtskosten. 89

Bagatellschaden. 90

Wertminderung nach Erklärung höher als Rechenmethode. 92

Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung nach Reparaturbestätigung. 92

UPE Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung. 92

Werkstattverweis: 92

Beilackierung. 92

Werkstattrisiko beim Schädiger 93

Betriebsgefahr gegen Fahrradfahrer 93

Mietwagenkosten: 93

§ 287 ZPO Schätzung nur zum Vorteil des Geschädigten, nicht normativ, subjektbezogen, mit Fachkenntnisse, auf tragfähigen Schätzgrundlagen und nicht zum Vorteil des Schädigers: 94

Verbotene Rechtsbeugung und Willkür: 96

BGH VI ZR 42/73. 96

BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014. 100

Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007. 104

VII.       Versicherung erkennt oft erst nach Klageerhalt die Forderungen ohne Prozess an. 107

VIII.      Wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 108

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05. 109

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05. 109

Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06. 109

Urteil des IV. Zivilsenats vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10. 110

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11. 110

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12. 110

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12. 111

Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13. 111

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13. 111

IX.         Bagatellschaden - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 111

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03. 111

X.      Urheberrecht-Foto - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 112

Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08. 112

Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12. 112

XI.         Fiktive Abrechnung – Reparaturqualität - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 112

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88. 112

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02. 112

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02. 112

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09. 113

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09. 113

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08. 113

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09. 113

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09. 114

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10. 114

Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12. 114

Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12. 114

Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12. 115

Urteil des VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13. 115

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13. 115

XII.        Restwert - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 115

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02. 115

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04. 115

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04. 116

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04. 116

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05. 116

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05. 116

Urteil des VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06. 117

Urteil des VI. Zivilsenats vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06. 117

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06. 117

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07. 117

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08. 117

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08. 117

Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08. 118

Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09. 118

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09. 118

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10. 118

Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12. 118

XIII.      130% Regelung der Reparatur bei Totalschaden - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de  119

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04. 119

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04. 119

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07. 119

Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07. 119

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07. 119

Urteil des VI. Zivilsenats vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08. 119

XIV.      Nutzungsausfallentschädigung - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 120

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 VI ZR 357/03. 120

Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04. 120

XV.       Rechtsanwaltsempfehlungen - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 120

Beschluss des VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05. 120

XVI.      Fahrzeugersatzbeschaffung - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 120

Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04. 120

XVII.         Art der Abrechnung - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 120

Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05. 120

XVIII.        Rechtsanwaltskosten - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 121

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05. 121

XIX.      KASKO- wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 121

Urteil des IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03. 121

XX.        Vorschäden - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 121

Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 –. 121

XXI.      Wertminderung - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de. 121

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03. 121

XXII.          Datenbank SV Büro SOFORT. 122

164 positive Urteile erwirkt vom SV-Büro SOFORT vor 2016. 122

Doku-Auswertung-UNI-Richter-Willkuer-Rechtsbeugung-Amtsmissbrauch: 122

Klageentwurf ohne vorherige Mahnung gleich gegen den VN (Schädiger): 122

Textbausteine: 122

Die Versicherung bleibt ohne Urteil scheinbar sauber, jedoch der Versicherungsnehmer wird oft im Namen des Volkes verurteilt. 122

Herr Rechtsanwalt Gröne und Ruge Prozessvertreter der Versicherung. 122

Die zurzeit juristisch beste und mustergültigste Entscheidung aus Sicht des Sachverständigenbüros SOFORT: 123

Urteilslisten Update Stand 01.2017 auf www.captain-huk.de. 123

Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.12.2014, dass das Gericht dem Gesetz verpflichtet ist. 124

Zum Gerichtstermin. 124

 

 

Textbausteine des Gutachterbüros SOFORT mit Stand 22. März 2018 zu bekannten Einwendungen der Versicherer.

Es ist zu beachten, dass wir keine Rechtsberatung ausüben dürfen und auch wollen. Diese Textbausteine dienen ausschließlich der Dokumentation zu unseren Erfahrungen und hierbei raten wir zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes bei ähnlichen Problemen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/3/1.pdf oder klick hier).

 

 

Zur Plausibilitätsprüfung, bezahlte Gutachtenrechnungen aus dem Jahr 2013 und 2014 von 60 verschiedenen Versicherungen zu 60 verschiedenen Fällen als Beleg der regional üblichen Gutachtenberechnung im Rahmen der VKS und BVK Befragungen.

 

Eine Behauptung wir rechnen überhöht ab ist obsolet, da die marktübliche Berechnung durch die überwiegend reibungslose Regulierung bestätigt wird und wir im Rahmen der Befragungen des VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.) abrechnen.

 

Beweis:

·        Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

 

·        Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen Versicherungen im Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank, Büromaterial und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon, Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

 

·        Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

 

 

Wer sich mit Gutachterkosten beschäftigt, sollte das Urteil des AG Seligenstadt kennen!

·        Das AG Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).

 

 

 Zur seriöse Gutachtenabrechnung des SV Büro SOFORT und zum Schadensfall (siehe auch www.captain-huk.de)

 

 

Honorartabelle SV Büro SOFORT im Vergleich zum VKS, BVK und BVSK:

Die jeweils aktuellen Befragungen des VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter KFZ-Sachverständiger e.V.) bestätigen die übliche Abrechnung des SV-Büro SOFORT.

Beweis:

·        Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

  

         II.          Besonders positive Gerichtsurteile oft erstritten vom SV Büro SOFORT oder seinen Kunden zum Thema vollständige Zahlung der Gutachterkosten nach § 249 BGB.

 

Besonders positive Amtsgerichtsurteile

 AG Alsfeld

1.      AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – sehr gut ohne BVSK gegen LG Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten -

 

AG Aschersleben

1.      AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

2.      AG Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-

 

AG Bitterfeld Wolfen

1.      AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK Befragung ist üblich und erforderlich.

2.      AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.

3.      AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

4.      AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.

 

AG Berlin Mitte

1.      AG Berlin Mitte 124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (acht Fälle), schätzt nach BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20 % erhöhter Betrag im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.

2.      AG Berlin Mitte 109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), keine Schätzung nach § 249 Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten Beträge nicht ersichtlich überhöht sind.

3.      AG Berlin Mitte 151 C 3049/17 Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 29.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Zurich Versicherung zahlt in 05.2017 die gekürzten Gutachterkosten (177,87 Euro) aus 2015 in Höhe, nach Erhalt der Klageschrift gegen Versicherungsnehmer-

4.      AG Berlin Mitte 116 C 3215/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

5.      AG Berlin Mitte 155 C 3095/14 vom 08.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

 

 AG Chemnitz

1.      AG Chemnitz 12 C 2121/16 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).  -DEVK zahlt am 18.11.2016 nach Klageerhalt alles inkl. Zinsen, Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.

 

AG Dessau

1.      AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –

2.      AG Dessau-Roßlau 4 C 651/13 vom 31.01.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – GK Zinsen –

 

AG Eilenburg

1.      AG Eilenburg 2 C 1047/17 vom 24.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Säumnisurteil Mietwagen gegen Schädiger (VN von ERGO Vers.)

 

AG Eisleben

1.      AG Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Allianz - Automotive Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

 

 

AG Freiberg

1.      3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK, leider Quote erst nach MB bekannt -

 

AG Halle

 

1.      AG Halle 96 C 193/18 vom 22.03.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen Münchener Vers. wollte pauschal 600,00 Euro Grundkosten und 70,00 Euro Nebenkosten bezahlen, Geschädigter folgte den Argumenten der Vers., nach Mahnbescheid gegen Geschädigten zahlte die Versicherung weitere 127,30 €, sodass der Geschädigte nur noch zur Restzahlung der Gutachten Rechnung in Höhe von 181,76 € verurteilt wurde. Die Versicherung trug, trotz Möglichkeit des Vorteilsausgleich, den Streit auf dem Rücken des Geschädigten aus, welcher nun auf einen Schaden von 181,76 € sitzen blieb, obwohl das Gesetz § 249 Abs. 1 vollständigen Schadensersatz erklärt und die Gutachterrechnung im Mittelwert der VKS-BVK Honorarbefragung (empfohlene Schätzgrundlage des Bundesgerichtshof VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017) war. Die Anwaltskosten haben wir dem Geschädigten erspart und selbst geklagt.

 

2.      AG Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Kosten der Restwertermittlung sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten) der BVSK Befragung: Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den Honorarrech­nungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012, 25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto, für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von 18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von 30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugen­vernehmung glaubhaft dargestellt hat, für erstattungsfähig.“

Falsch ist: unzulässiger BVSK Vergleich (BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 ), keine Indizwirkung der Rechnung (BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013), akzeptiert nicht Preisvereinbarung (BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006), einzige Gutachtenkopie (archiviert) ist Privatvergnügen, wendet nicht § 249 Abs 1. BGB an (BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007) und macht unzulässig Einzelpositionsprüfung (BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002) auf fehlerhaften Schätzgrundlage zum Nachteil des Geschädigten nach §279 ZPO (BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000).

3.      AG Halle 106 C 1793/15 vom 10.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). -gegen HUK keine Kopiekosten wenn ich das Vers. Exemplar archiviere- Privatvergnügen - HUK hat Gutachten nur per Mail ohne Unterschrift und ohne Berechnung erhalten - Ich hörte mal wieder auf Absprachen "brauchen wir nur im Original bei Streitigkeiten, sonst reicht Mail, geht schneller und archiviertes Exemplar wird bezahlt" Der Glauben an Anstand ist wohl nicht mehr zeitgemäß. Natürlich stellte ich die Archivierung wieder ein.

4.      AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71 Euro brutto) und somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro

5.      AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Freistellung, Gesamtschau der Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des Geschädigten und keine Marktforschung-

  1. AG Halle 104 C 2742/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). -Mietwagenkosten auf Freistellung durch Kd. hat überwiegend zugestanden (Quote 40% zu Lasten des Geschädigten), kein Abzug der Eigenersparnis da eine Klasse tiefer angemietet, Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers, Überlegungsfrist 3 Tage gewährt, jedoch kein Unfallersatzzuschlag (Anmietung am Unfalltag), da nicht in der Miettabelle erwähnt sein soll (stimmt nicht), Vergleichsangebot zum Unfalltag Europcar ignoriert, 1 Preis für 2 Wochen soll unsinnig tägliche Abrechnung sein und kein Wochenrabatt enthalten.

7.      AG Halle 95 C 3670/16 vom 02.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Nebenkosten nach JVEG nicht evident überhöht (unsinnige Mischprüfung zwei verschiedener Modelle ohne Kenntnisstand des Geschädigten), dieser Richter hat (wie so oft) mangels beantragten Hinweis nach § 139 ZPO zur Vollmacht Vater-Sohn vorsätzlich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatz hinterhältig und realitätsfremd verweigert-

8.      AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen Münchner Versicherung zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des Mahnbescheides durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem Gutachter die Zahlung, mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“ verweigert und der Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.

9.      AG Halle 95 C 320/16 vom 13.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Gutachter gegen Kunde (Geschädigten), der Geschädigte wurde trotz Abtretung erfüllungshalber zur Zahlung der von der HUK Versicherung gekürzte Gutachtenrechnung verurteilt, Missachtung Vorteilsausgleichverfahren und § 249 Abs. 1 BGB und Indizwirkung der unbezahlten Rechnung daher 3 Verfahren, der Streit um die Höhe der Gutachterkosten wurde auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen, DEKRA bestätigt Kürzung nach HUK Vorgabe, -

10.   AG Halle 105 C 3562/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – HUK Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. 136,15 Euro Gerichtskosten + HUK Anwalt + Hauptforderung (60,85 Euro) + Zinsen hat diese rechtswidrige Kürzung den Versicherungsnehmer der HUK gekostet!

11.   AG Halle 92 C 3541/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber)  vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – R+V Versicherung zahlt in 01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch vorgerichtlich).

12.   AG Halle 104 C 3583/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht eingehalten.

13.   AG Halle 99 C 3539/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - HUK Versicherung zahlt in 01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

14.   AG Halle 102 C 3582/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

15.   AG Halle 99 C 3622/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). ERGO Versicherung zahlt in 01.2017 das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

  1. AG Halle 99 C 535/15 vom 15.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). Gegen Allianz aus Abtretung erfüllungshalber (bestätigt Richterin daher keine unerlaubte Rechtsausübung) mit Schuldanerkenntnis durch Teilzahlung, keine Verjährung wenn Mahnbescheid vor Frist eingegangen und Nach Frist zugestellt wurde, keine GK Zinsen (mangelnder Vortrag), keine Prüfung der Rechnungshöhe.

17.   AG Halle 97 C 3859/15 vom 08.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). – Geschädigter hat Freistellungsanspruch von den vollständigen Gutachterkosten (1315,03 Euro brutto), es wurden 407,06 Euro gekürzt, es kommt auf die Sicht des Geschädigten an.

18.   AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -

19.   AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.

20.   AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Freistellung Kd. durch Zahlung an SV inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich, negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt -

21.   AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -ohne BVSK, kein Markteingriff, Selbstbedienungscharakter, 12 Euro Mahnkosten

22.   AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay 

23.   AG Halle 96 C 804/16, Klage (durch Geschädigten) - (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Direct Line Versicherung zahlt in 06.2016 die gekürzten Gutachterkosten aus 2015, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

24.   AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM

25.   AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK, Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-

26.   AG Halle 104 C 2481/15 vom 14.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen VN von LVM Vers., Klage ohne Anwalt, Preisvereinbarung, ohne Schätzung, auch über BVSK, Kenntnis des Geschädigten ist entscheidend

27.   AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen Gerichtskosten

28.   AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK

29.   AG Halle 94 C 1371 vom 03.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

30.   AG Halle 104 C 4138/14 vom 25.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – deklaratorisches Anerkenntnis

31.   AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –

32.   AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK –

33.   AG Halle 105 C 997/14 vom 15.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

34.   AG Halle 102 C 1151/14 vom 30.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

35.   AG Halle 105 C 3472/13 vom 22.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

36.   AG Halle 102 C 3259/13 vom 11.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

37.   AG Halle 94 C 2190/15 vom 09.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Gegen VN der Aachen Muenchner Vers. ohne Anwalt –

38.   AG Halle 99 C 3766/14 vom 06.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

39.   AG Halle 97 C 2787/14 vom 29.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KD. Gegen DEVK –

40.   AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK, keine Mahnkosten, klagen gleich nach 1. Mahnung

41.   AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten

42.   AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen Versicherung –

43.   AG Halle 96 C 1651/14 vom 09.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KD gegen Versicherung

44.   AG Halle 99 C 1683/14 vom 08.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

45.   AG Halle 97 C 4139/14 vom 30.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) – KD gegen Vers.-

46.   AG Halle 97 C 3898/13 vom 10.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) - Zeugnis-Protokoll-Archiv

47.   AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom 17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - kein Zeugnis zur Unterschrift und zu §1006 BGB –

48.   AG Halle 104 C 3967/14 vom 06.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O., keine Mahnkosten, soll gleich klagen –

49.   AG Halle 104 C 996/14 vom 19.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - selbst geklagte, außer GK Zinsen alles i.O. –

50.   AG Halle 94 C 4062/13 vom 15.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - alles i.O. inkl. Offenlegung

51.   AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB – keine Preiskontrolle

52.   AG Halle 104 C 3360/13 vom 18.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - keine Preiskontrolle -  

53.   AG Halle 104 C 3969/13 vom 18.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier).  - alles i.O. Besitzer aktivlegitimiert, Datum Unterschrift nicht Offenlegung, keine Rechnungsprüfung nach BGH 2007

54.   AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

55.   AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

56.   AG Halle 94 C 1245/13 vom 21.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Freistellung, Preisvereinbarung, Indizwirkung der Rechnung, Anerkenntnis durch Teilzahlung, Bestreiten der Eigentümerstellung rechtsmißbräuchlich-

57.   AG Halle 95 C 3273/13 vom 01.04.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Besitzer aktivlegitimiert – Preiskontrolle

58.   AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - alles i.O.

59.   AG Halle 93 C 3366/13 vom 27.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Besitz, Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Teilzahlung-Anerkenntnis, Rechtsabteilung, § 242 BGB, nach BGH VI ZR 225/13 und OLG Naumburg 2006

60.   AG Halle 98 C 360/13 vom 20.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB – keine Preiskontrolle

61.   AG Halle 94 C 4001/12 vom 16.09.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - inkl. vorgerichtliche Anwaltskosten

62.   AG Halle 96 C 225/12 vom 30.05.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - inkl. vorgerichtliche Anwaltskosten

63.   AG Halle 96 C  3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Kein Werkstattverweis bei Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein Nebenkostenabzug bei fiktiver Abrechnung –

64.   AG Halle 95 C 3529/10 vom 14.02.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).

65.   Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre (Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdfoder klick hier.

 

AG Leipzig

1.      AG Leipzig 111 C 7449/17 vom 04.01.2018 ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HDI zahlt nach Klage und Säumnisurteil restliche Mietwagenkosten.

2.      AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -

3.      AG Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-

  1. AG Leipzig 108 C 9233/16 vom 08.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – aus Abtretungserfüllungshalber Indizwirkung der Rechnung, keine Preiskontrolle, nach Sicht des Geschädigten, nach BGH VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 und BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014.

5.      AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.

 

AG Merseburg

 

1.      AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Nach VKS-BVK Befragung okay.

2.      AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom 20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des Geschädigten.

3.      AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

4.      AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

5.      AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) - Kunde auf Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger

6.      AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  - Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-

AG München

1.      AG München 343 C 7821/17 vom 11.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Nach § 249 Abs. 1 BGB 

AG Naumburg

1.      AG Naumburg 12 C 519/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

 

AG Quedlinburg

1.      AG Quedlinburg 3 C 513/16 vom 06.04.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  

 Besonders positive Landgerichtsurteile

 

LG Halle

 

1.      LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).-Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro sofort, Halle (Saale) 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Durch die anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben genannten Sinne als bewiesen anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT vom 27.06.2014 aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berück­sichtigt wurden, nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständli­chen Unfall verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der Firma SOFORT sind erstattungs­fähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als geeignete Grundlage der Scha­densermittlung mithilfe des gerichtlichen Sachverständigen.“ Dieser Fall ging zuvor nach dem Urteil des LG Halle in Jahr 2016 an das OLG Naumburg, welches dann mit Urteil zum hiesigen Urteil zurückverwiesen hat.

 

2.      LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O., Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.

 

3.      LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter:

„Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,

 

„Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei, ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der Geschädigten …. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“

 

4.      LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“

 

5.      LG Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – erklärt der VHV Vers. (die Ihren Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das aus Sicht des Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt und dass es kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der Gutachterkosten nach BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V und Kenntnis des Geschädigten prüft.

 

6.      LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten bestätigt, Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.

 

7.      LG Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 zu 16217-Gu Berufungsurteil zu AG Halle 96 C 1142/14 vom 19.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  - AG Halle 96 C 1142/14 wurde aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des Geschädigten ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind, 3 Phasenprüfung-

 

6.      LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.

 

7.      LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.

 

8.      LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht, Beklagte hat zu beweisen.

 

9.      LG Halle 3 O 278/14 vom 10.02.2016 und 23.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – „Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro Sofort, Halle (Saale) 1.053,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Die Beklagte hat auch für die Kosten des Sachverständigen aufzukommen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 89, 953). Der Schädiger hat daher die Kosten vom Sachverständigengutach­ten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not­wendig sind.“ Dieser Streit ging über die Revision zum OLG Naumburg und wurde per Urteil zurück gewiesen an das LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).-

 

10.   LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG entsprechend AG Halle , Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –

11.   LG Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006, verspätetes Vorbringen, Pauschale Okay

 

12.   LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-

 

13.   LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend, Restwertermittlung okay-

 

14.   LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - Besitz, Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt ab Teilzahlung, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-

 

15.   LG Halle 2 S 65/14 vom 26.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Verjährungsbeginn nach letzter Teilzahlung 

 

16.   LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK kein alleiniger Maßstab zum Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist, Teilzahlung ist ein Anerkenntnis-

 

17.   LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein Bagatellschaden

 

18.   LG Halle Entscheidung 1 S 58/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006, Rechnungsprüfung mit BGH 11.02.2014, BGH 2013 und OLG Naumburg 2006

 

19.   LG Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - voll i.O. gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.

 

20.   LG Halle Entscheidung  2 S 82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK (siehe Werte Schreibfehler „BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.

 

21.   LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier). – SV Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto, Datenbank-Kalkulationskosten separat

 

22.   LG Halle 2 S 289/11 vom 09.03.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  - SV Rechnung i.O.

 

23.   LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier )  -parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf

 

24.   LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) Eigentum-Besitz §1006 BGB

 

25.   LG Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz –

 

26.   LG Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz –

 

LG Leipzig

1.      LG Leipzig 04 S 303/17 vom 22.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Preisvereinbarung i.O. aber angeblich ersichtlich überhöht (fehlerhaft nach nicht vergleichbaren BGH 50/15 und JVEG).

 

2.      LG Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale OK

 

 

LG Hannover

1.      LG Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  

 

LG Karlsruhe

1.      LG Karlsruhe 19 S 8/16 vom 23.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Kein JVEG, Aufhebung AG Urteil, Arbeitszeit-Fahrtzeit-Gewinn in den Nebenkosten O. K., keine Preiskontrolle bei Preisvereinbarung, kein Tableau, kein Vergleich zu BGH 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist, kein LG Saarbrücken, die Übung am Markt entscheidet: „Der Gutachtenauftrag vom 22.06.2016 (Anlage K 3; AS I, 63) ist nicht nach § 138 BGB unwirksam und hält einer „gewissen Plausibilitätskontrolle“ stand…..“

„Im vorliegenden Fall haben die Parteien mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Gutachtenauftrag eine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen. Diese umfasst nicht nur das – in der Berufung nicht mehr angegriffene – Grundhonorar, sondern auch eine detaillierte Aufstellung der einzelnen zu vergütenden Nebenkosten. Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung iSv § 632 Abs. 2 BGB kommt es daher nicht an. Die Vereinbarung ist darüber hinaus wirksam. Soweit die Beklagte die Kosten teilweise als „reinen Wucher“ bezeichnet hat (AS I, 101) führt dies nicht zur Nichtigkeit gem. § 138 BGB. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum unter dem Blickwinkel des § 138 BGB der Sachverständige verpflichtet sein sollte, ausschließlich die reinen Kosten eines Druckers oder die Kosten der Erstellung eines Textes in Rechnung stellen zu dürfen. Auch gesetzlich reglementiertes Preisrecht ordnet die Vergütung von Druckkosten über den reinen von der Beklagten aufgezeigten Sachkosten an. Beispielhaft sei auf das RVG verwiesen: Obwohl nach Vorbemerkung 7 des Teiles 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ausdrücklich „mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden“, werden die „entstandenen Aufwendungen (§ 675 iVm § 670 BGB) für Kopien und Ausdrucke für die ersten 50 abzurechnenden Seiten auf je 0,50 € für Schwarz-Weiß und 1,00 EURO für Farbe festgelegt. Daher scheitert die Vereinbarung eines höheren Betrages nicht an § 138 BGB, da kein Grund ersichtlich ist, warum nicht auch Arbeitszeit bei den Nebenkosten eingerechnet werden kann.“

„Selbst wenn auch in den Nebenkosten Gewinnanteile enthalten sein sollten, ändert dies nichts daran, dass es sich um ein Abbild des Preises einer am Markt verfügbaren Sachverständigenleistung handelt. Soweit die Beklagte Vergleichsrechnungen zu den Kosten eines Druckers und den steuerlich geltend zu machenden Fahrtkosten vorgenommen hat, führt dies bereits im Ansatz nicht weiter. Es ist – außerhalb des § 138 BGB – nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 475/14, Tz. 12 „ÖlspurOb die Kosten daher überhöht waren, kann nicht aus einem bloßen Vergleich mit den tatsächlichen Sachkosten abgeleitet werden, sondern hängt von der konkreten Kalkulation ab (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016 – 20 S 11/16).“

Dieser Nachweis der fehlenden Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die Tabelle der HUK-Coburg geführt. Zum einen beruht diese auf einer wohl bundesweiten Erhebung, sagt also nichts über den Markt in Süddeutschland aus. Zum anderen beruht diese auf einer Befragung im Jahr 2011 (vgl. die Anmerkung auf S. 2 des Tableaus; AS I, 176), hat also nur eine beschränkte Aussagekraft für die zum Unfallzeitpunkt 2015 verlangten Preise.

Auch die in der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 mitgeteilten tatsächlichen Feststellungen zeigen die große Bandbreite der von Sachverständigen generell abgerechneten Nebenkosten auf.“

„Darüber hinaus war es jedenfalls dem Geschädigten in der konkreten Situation nicht erkennbar, dass er ein günstigeres Gutachten bekommen könnte. Dies liegt im Gegenteil nach Auffassung des Gerichts eher fern: Weder ist dargetan, dass der Geschädigte bereits zuvor einmal einen Unfall hatte oder auf sonstige Weise irgendwie in Kontakt mit einer Unfallregulierung stand. Auch ist das Zeitmoment zu berücksichtigen, da Versicherungen im Allgemeinen unter dem Aspekt des eventuellen Nutzungsausfalls erfahrungsgemäß auf die schnelle Einholung eines Gutachters drängen. Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass die Beklagte einen Preis von 559 € brutto als angemessen erachtet und die Differenz zu den geltend gemachte 633,79 € brutto nicht einmal 15 % ausmacht, dass der Geschädigte in der konkreten Unfallsituation eine evtl. Überhöhung nicht feststellen konnte.“

 „Insbesondere musste der der Geschädigte nicht überprüfen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B. Papier und Toner) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften), ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen, noch ist eine dahingehende Übung ersichtlich oder gar allgemein bekannt. Der Geschädigte muss in der Unfallsituation auch nicht beurteilen, ob neben der Grundgebühr auch die Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile etwa für die Fahrzeit enthalten können. Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können Überlegungen dazu, ob die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen dienen, jedenfalls nicht verlangt werden (ebenso LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016 – 20 S 11/16).“

Das vorliegende Ergebnis widerspricht auch nicht dem Urteil des BGH vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092. Der Entscheidung kann angesichts der dort vorgenommenen Betonung des tatrichterlichen Ermessenspielraumes nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof die Kilometerkosten auf 0,70 € festgelegt habe (so aber Kääb, FD-StrVR 2016, 379869). Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die dortige tatrichterliche Schätzung des Landgerichts Saarbrücken lediglich gebilligt und hierbei den tatrichterlichen Schätzungsspielraum deutlich betont (vgl. a.a.O. Rn. 14 und 18 „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ und Rn. 26 „verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen“).

„Das erkennende Gericht schließt sich in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessensspielraums der Annahme des LG Saarbrücken nicht an.“

„Die Hieranziehung des JVEG als Maßstab übergeht, dass dieses gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG auf die Tätigkeit des gerichtlich herangezogenen Gutachters beschränkt ist. Diese Tarife sind nur zugänglich, wenn ein Beweissicherungsverfahren beantragt werden würde, was wiederum Kosten in Höhe von über 100 EURO verursachen würde. In diesem Fall hat der Sachverständige jedoch mit der Staatskasse als Auftraggeber einen solventen Schuldner, was bei der privaten Erstattung eines Gutachtens nicht sicher ist. Ob die gegnerische Versicherung zu 100 % eintritt, kann nämlich unmittelbar nach dem Schadensfall idR noch nicht sicher beurteilt werden. Darüber hinaus bemisst sich das Grundhonorar bei einer Berechnung nach dem JVEG nach Stundenbasis, wird also ebenfalls anders kalkuliert als in der Anlage K 3. Insofern sind die Fallkonstellationen nicht vergleichbar.“

„Nach dem Vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob die Bezahlung der Rechnung durch die Zessionarin im vorliegenden Fall eine ähnliche Indizwirkung wie die Zahlung durch den Geschädigten selbst hat.“

 

2.      LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, kein analoges BGH Urteil 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist: „Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung. In der Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes (JVEG) im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings -wie bereits dargelegt – eine konkrete Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die   – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen kann als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen werden. Die Bestimmungen des JVEG können jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.

 

 

3.      LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber Auszahlungsverpflichtung besteht, kein JVEG, Aufhebung des Amtsgerichts Urteil, kein Vergleich zu BGH 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist, Gewinnanteile und Arbeitszeit dürfen in den Nebenkosten berechnet werden:

 Die Abtretung (an den Sachverständigen) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Zedentin unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten erlangte der Sachverständige durch die Abtretung nicht die Möglichkeit, die Forderung gegen den Unfallverursacher und daneben gegen die Geschädigte geltend zu machen, ohne dass er im Falle einer Zahlung durch die Geschädigte zur Rückabtretung verpflichtet wäre. Die Abtretung der Forderung erfolgte „erfüllungshalber“. Der Sachverständige war hiernach gehalten, zunächst Erfüllung aus der abgetretenen Forderung zu suchen, während seine Forderung gegen die Geschädigte während der hierauf gerichteten Bemühungen gestundet war bzw. noch ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 364 Rdn. 7). Soweit die Abtretung nach dem Inhalt der Erklärung „zur Sicherung des Sachverständigenhonorars“ erfolgte, liegt hierin kein Widerspruch zur Abtretung „erfüllungshalber“. Die Formulierung könnte zwar auf den ersten Blick auf eine bloße Sicherungsabtretung schließen lassen, von welcher erst bei ausbleibender Zahlung der Geschädigten Gebrauch gemacht werden sollte. Angesichts der vereinbarten Wirkung der Abtretung „erfüllungshalber“ weist die „Sicherung des Sachverständigenhonorars“ jedoch allein auf das Motiv der Abtretung hin, ohne dass hiermit eine Sicherungsabtretung im Rechtssinne anzunehmen wäre. Eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten bestünde auch dann nicht, wenn die Abtretung entgegen der ausdrücklichen Regelung nicht „erfüllungshalber“ gewollt gewesen sein sollte, sondern als bloße Sicherungsabtretung. In diesem Falle wäre der Sachverständige auch ohne ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen, die Forderung nach erfolgreicher Inanspruchnahme der Geschädigten an diese zurück abzutreten (vgl. zur Sicherungsübereignung Palandt-Bassenge, a.a.O., § 930 Rdn. 28).

Der abgerechnete Betrag war in vollem Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich. Raum für eine Schätzung, wie sie das Amtsgericht unter Anwendung des JVEG vorgenommen hat, besteht nicht.

aaaa)
Die Klägerin genügte ihrer Darlegungslast zur Erforderlichkeit durch Vorlage der Gutachterrechnung (s.o.).

bbbb)
Die Rechnungshöhe bildet nach den Grundsätzen des BGH (s.o.) ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten mit der Folge, dass der Beklagten ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit nicht hilft.

Die Indizwirkung ist nicht entfallen:

Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz und anders als es der BGH in einer Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13; NJW 2014, 3151) unbeanstandet hingenommen hat, kann nicht angenommen werden, dass die vereinbarte Vergütung, insbesondere die vereinbarten Nebenkosten, für die Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen. Es kann dahin stehen, ob (insbesondere) die Nebenkosten überhaupt oberhalb der üblichen Vergütung lagen, falls ja, ob dies in erheblicher Weise der Fall war und ob die BVSK-Befragung eine geeignete Schätzgrundlage hierfür darstellt (verneinend BGH NJW 2014, 3151). Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, sondern liegt eher fern, dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz neben der Überhöhung der Kosten auch für deren Erkennbarkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, brachte dem Beweisangebot mangels Eignung zur Klärung der streitigen Frage nicht nachgegangen zu werden:

Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Geschädigte sich mit den Preisen im Bereich der Kfz-Gutachten auskannte. Der Geschädigten musste sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass überhöhte Kosten geltend gemacht wurden. Es mag zwar sein, dass die vereinbarten Nebenkosten auf den ersten Blick zumindest teilweise recht hoch erscheinen. Ob sie jedoch „überhöht“ und als überhöht auch erkennbar waren, hängt von der Kalkulation ab, welche vom Besteller typischerweise nicht beurteilt werden kann. So konnte die Geschädigte nicht erkennen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B. Fertigungslohn, Fertigungsmaterial) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften), ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen noch besteht eine dahingehende Übung. Weiter ist von Bedeutung, ob neben der Grundgebühr auch die Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile für die Ingenieurtätigkeit enthielten. Auch dies konnte die Geschädigte nicht beurteilen. Dabei kann offen bleiben, ob der geschlossene Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen dienten (hierzu BGH NJW 2014, 3151). Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können derartige Überlegungen jedenfalls nicht verlangt werden.

Die Indizwirkung der Rechnung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch nicht deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947, s.o.) als auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige Voraussetzung hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dies umstritten (bejahend etwa Landgericht Mannheim Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, zitiert nach Juris; verneinend z.B. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S 325/15). Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Die Auslösung von Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs Statt an den Gutachter abgetreten hätte und damit von vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten, bleibt also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit dieser aus der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die Abtretung erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich aber vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch genommen werden würde, ist weder vorgetragen noch kann dies sonst angenommen werden.

Die Indizwirkung der Rechnung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Abtretung des Ersatzanspruchs der Geschädigten an den Gutachter. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (bejahend etwa Landgericht Wuppertal, Urteil vom 10.12.2015, 9 S 189/15, zitiert nach Juris; verneinend etwa Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S 325/15 mit ausführlicher Begründung). Die Frage ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Auch hier ist entscheidend, dass die Schadensbeseitigungskosten bereits mit der Erteilung des Gutachtenauftrags begründet worden sind und die Geschädigte aufgrund der lediglich erfüllungshalber erfolgten Abtretung selbst verpflichtet geblieben ist.

cccc)
Die Beklagte hat die Indizwirkung der Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 
10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz vorgelegtes Gutachten aus einem Verfahren des Amtsgerichts München weist keinerlei örtlichen Bezug auf.

dddd)
Offen bleiben hiernach, ob die Indizwirkung, welche der Bundesgerichtshof der Rechnung beigemessen hat, für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung ist. Legt man mit dem Bundesgerichtshof zu Grunde, dass der Geschädigte sich damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, es sei denn, dessen Preise liegen deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ergibt sich bereits aus der Auftragserteilung an sich die Erforderlichkeit der hierdurch veranlassten Kosten, ohne dass auf die spätere Rechnung abgestellt zu werden braucht (vgl. auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 
1 S 119/15, zitiert nach Juris).

Der abgerechnete Betrag war damit insgesamt zur Schadensbeseitigung erforderlich. Darauf, ob er – nach welchen Kriterien auch immer – zu Lasten der beklagten Kfz-Versicherung als unangemessen hoch anzusehen ist, kommt es nicht an. Dies kann nicht zu Lasten der Geschädigten gehen, die auch nach Abtretung ihres Ersatzanspruchs weiterhin verpflichtet bleibt, nachdem die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgt ist.“

 

Besonders positive Oberlandesgerichtsurteile

OLG Bamberg

1.      OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- / Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80 netto +/- gerechtfertigt sind.

 

OLG Frankfurt am Main

1.      OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  – kein BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –

 

OLG Karlsruhe

1.      OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Sicht des Geschädigten, Zahlung auch bei überhöhter Werkstatt- und Gutachtenrechnung auch bei Betrug, verweis auf das Vorteilsausgleichverfahren.

 

OLG Naumburg

1.      OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen 65 Tage mangels Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass Versicherung Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab (entsprechend BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1 U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es ist treuwidrig wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere Langzeittarife bei unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht weitere Angebote einzuholen, Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 als Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach BGH VI ZR74/04 vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu beachten jedoch ist Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung geeignet, Klasse tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-

 

2.      OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist. Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung einzelner Positionen folgt einer werkvertraglichen Sichtweise und wird der hier gebotenen Betrachtungsweise, die daraufgerichtet ist, die Rechnung auf erkennbare Überhöhung aus Sicht des mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden nicht vertrauten Geschädigten zu überprüfen, nicht gerecht“

 

3.      OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) vom 24.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Rückweisung des LG Halle 3 O 278/14 wegen fehlerhafter Schätzung/Anwendung des § 287 ZPO ohne vorheriger Beweisaufnahme, Restwert, Internetbörse, Gutachterkosten, Erklärung des Gutachters mit Hilfe seiner Handakte/ Archivkopie, fehlende Reparaturbestätigung.

 

4.      OLG Naumburg 2 U 90/13 vom 27.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – keine Eigentumsvermutung wenn Ehefrau (Klägerin) Halter und Ehemann Besitzer (Fahrer zum Unfallzeitpunkt) war, MWST in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei Ersatzbeschaffung, Geschädigter muss kein Zeit-Arbeitsaufwand betreiben und kann sich üblich eines Zulassungsdienstes bedienen, Standgeld nur analog Nutzungsausfallentschädigung, Wiederbeschaffungsdauer ab Gutachtenerhalt.

 

5.      OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung, Sicht des Geschädigten, keine Preiskontrolle bei Preisvereinbarung, Vorteilsausgleich, Annahme, Unterlassung

·        OLG Naumburg 4 U 119/08 vom 23.07.2009 Seite 9 Punkt 8 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - vorgerichtliche Anwaltskosten.

 

OLG München

1.      OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG.

 

 

 

OLG Saarbrücken

1.      OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – keine Kürzung ausführlich erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12

2.      OLG Saarbrücken 4 U 61/13 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH 02.2014

 

OLG Stuttgart

1.      OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK Manipulation, Sittenwidrigkeit -

 

 

                                                III.          Besonders positive Urteile des Bundesgerichtshofs

 

BGH Entscheidungen zum Thema-Gutachten-Schaden

1.      BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.

 

2.      BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Vorteilsausgleich bei Abtretung erfüllungshalber inklusive Preisvereinbarung ist möglich, Plausibilitätsprüfung nach VKS-BVK Befragung, Hinweispflicht (z.B. wir raten zur Hilfe durch einen Rechtsanwalt) zum Laien wenn das Honorar erheblich über dem üblichen vereinbart wurde. „Bei der von Privatpersonen beauftragten Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handelt es sich um massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein hinreichend großer Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermöglicht. Zu diesem Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V., und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des TÜV, zurückgegriffen werden, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen beziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann. Eine Üblichkeit im Sinne des §632 Abs.2 BGB kann sich auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, etwa über eine Berechnung, die sich an der Schadenssumme orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 4.April2006 -XZR122/05, BGHZ167, 139Rn.10ff.). Vor diesem Hintergrund kann eine Unzumutbarkeit der Aufklärung auch nicht damit begründet werden, dass dem Gutachter hierdurch eine aufwändige Markterforschung auferlegt würde. Als Marktteilnehmer, der Privatpersonen die Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anbietet, wird sich ein Gutachter schon aus Eigeninteresse regelmäßig einen Überblick über die Honorare seiner Mitbewerber verschaffen. Dies ist ihm angesichts der oben angeführten frei zugänglichen und zumindest den Anbietern auf diesem Marktbekannten Quellen auch leicht möglich.“

 

3.      BGH VII ZB 74/06 vom 25.01.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein JVEG für private Gutachter- „Dabei wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns des Sachverständigen die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder gegebenenfalls noch des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.“

 

4.      BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - wenn Schätzung dann auf tragbarer Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-

 

5.      BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – kein BVSK, über 50% Nebenkosten sind erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim Schädiger.

 

6.      BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). - Indizwirkung der Rechnung ist die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus –

 

7.      BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). -- Indizwirkung der Rechnung ist die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus

 

8.      BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.

 

9.      BGH X ZR 42/06 vom 10.10.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). SV Kosten entsprechend Werkvertrag (Gutachter gegen Auftraggeber) nach Schadenshöhe, keine festen Sätze, gibt Bandbreite „Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite(Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38)“

 

10.   BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –

 

11.   BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –normative Schätzung ist unzulässig es ist subjektbezogen nach Sicht des Geschädigten zu prüfen- In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR 266/03 – aaO, jeweils m.w.N.)“ 

 

12.  BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Bagatellschaden bei 1400,00 DM Brutto, Gutachterkosten:

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).“

 

„Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der spä- ter ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.). c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).“

 

13.   BGH VI ZR 211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Keine Preiskontrolle wenn der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen bleibt, kein Vertrag zu Lasten Dritter, Preisvereinbarung-Rahmenvertrag ist bindend:

„Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.“

 

„Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit unbeachtlichen - Reflex dar. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258).“

 

14.   BGH IX ZR 131/00 vom 24.07.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Eine Vertragsvereinbarung kann über den Üblichen sein wenn die Sittenwidrigkeit, die ca. beim doppelten des maximal Üblichen liegt, nicht verletzt wird-

 

15.   BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-

 

16.   BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -schätzen beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger-

 

BGH Entscheidungen zum Thema Verjährung

17.   BGH Pressemitteilung vom 28.10.2014 - Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage

18.   BGH XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom 28.10.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - keine Verjährung bei unsicherer Rechtslage –

 

BGH Entscheidungen zum Thema Mietwagen

1.      BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagenkosten aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.

2.      BGH VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen, Internetausdrucke sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung geeignet-

3.      BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Schwacke i.O., Mängeltatsachen – für Halle nicht anwendbar - BVSK Liste nicht als Schätzgrundlage geeignet – 

  1. BGH VI ZR 74/04 vom 15.02.2005 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –  Mietwagen Unfallersatztarif ist, wenn aus Sicht des Geschädigten unfallbedingt (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.), erforderlich, okay, Erforderlichkeit zum Normaltarif muss mit Beweislast des Geschädigten begründet werden, Keine Aufklärungspflicht zwischen Geschädigten und Vermieter wenn der Streit zwischen Geschädigten und Schädiger ist so auch BGH 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04, Vollkaskotarif ist okay auch wenn das beschädigte Fahrzeug keine Vollkasko hatte wenn während der Mietzeit der Geschädigte einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (Senatsurteil BGHZ 61, 325, 331 ff. und vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 -VersR 1974, 657).

5.      BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – 130% Regel ohne Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil des Geschädigten, Mietwagendauer

 

BGH Entscheidungen zum Thema fiktive Abrechnung - § 249 Abs.1 BGB - Restitution

Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise ge­mäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der wirtschaftlich ge­sehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, geht den Schä­diger nichts an

 

1.      BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – fiktive Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau gehört in den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis ggf. mit Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vor­rang vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise ge­mäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich ge­sehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht  (Senats­urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schä­diger nichts an“-

 

2.      Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt hat, – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.

 

3.      BGH VI ZR 398/02 vom 29. April 2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“

 

 

 

BGH- und BvR Entscheidungen aus Abtretung erfüllungsstatt (Inkassourteile)

nicht aus Abtretung erfüllungshalber (Geschädigter bleibt in Haftung) bzw. durch Geschädigten selbst.

 

1.      BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 nach Rückweisung. -BVSK ist wegen Vorgaben eine ungeeignete Schätzgrundlage, Urteil aus Abtretung erfüllungsstatt (= § 249 Abs.2 BGB) ist nicht vergleichbar zur Abtretung erfüllungshalber (= § 249 Abs.1 BGB) Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte Rechnung), einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe genügt bei fehlender Indizwirkung der Rechnung, Indizwirkung = beglichenen Rechnung oder anderer gleich gewichtiger Indizien (Plausibilitätskontrolle nach Kenntnisstand des Geschädigten auch bei Preisvereinbarung = VKS-BVK Befragung = Marktvergleich bezahlter Rechnungen), zur Plausibilität trägt der Geschädigte die Darlegungslast, bei bestehender Indizwirkung (Plausibilität) genügt einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe nicht - die Überhöhung muss bewiesen werden und es ist ohne Beweis Preiskontrolle oder Schätzung nach § 287 ZPO untersagt, Preisvereinbarung gilt im Sinne des Parteivortrag andere Rechtsansichten sind unbeachtlich „Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen kann. Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633 zum Begriff "Eigentum").“, Drogeriepreise („Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“) und BVSK 2011 („In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f.  War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“) sind keine geeigneten Schätzgrundlage - da unklare Vorgaben, der Richter darf nur geeignete Schätzgrundlagen (z.B. VKS-BVK oder Marktvergleich bezahlter Rechnungen) verwenden – „Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“, erneute Rückweisung an anderes Dezernat (warum anderes?), Gutachtenwerte sollen vom Versicherer reklamiert werden (besteht aber kein Werkvertragsrecht?) Nebenkosten sollen nach JVEG geschätzt werden, ratsam wäre hier aus Abtretung erfüllungsstatt die Grundkostenabrechnung in Frage zustellen und eine komplette Schätzung (Grundkosten und Nebenkosten) nach JVEG zu erklären.

 

2.      2 BvR 2157/15 vom 04.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Factoring Fall aus Abtretung erfüllungsstatt, Beschwerde wurde nicht angenommen, da vergleichbarer Fall mit BGH 50/15 (Abtretung Erfüllung statt, kein Vorteilsausgleich möglich, keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten, Preisvereinbarung mit sämtlicher Ingenieursleistung in den Grundkosten) entschieden wurde.

 

3.      BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Urteil aus Abtretung erfüllungsstatt ist nicht vergleichbar zur Abtretung erfüllungshalber (Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte Rechnung), da der Gutachter keine Werkslohnansprüche gegenüber dem Geschädigten hat, also der Geschädigte nicht mehr haftet und das Werk durch das Factoring bezahlt wurde. Das Factoring arbeitet nun auf eigenes Risiko mit entsprechender Beweislast, die es hier nicht erfüllte. So bestätigte der BGH das LG Düsseldorf Inkassourteil, mit Ausnahme das auf Sicht des Geschädigte und nicht auf Sicht des Gutachters, der wiederum erfüllungsstatt an das Factoring abgetreten hat, durch Abtretung unveränderte Schadensersatzansprüche abzustellen sind.  Es wird explizit erklärt das wegen Abtretung erfüllungsstatt die Indizwirkung der Rechnung hier fehlt und somit die Möglichkeit des Vorteilsausgleich (also der Schutz des Versicherers) nicht gegeben ist und somit richtig nach BVSK 2015 HB V (inkl. diktierter JVEG Anpassung in den Haupt- und Nebenkosten) geschätzt wurde, da das Factoring fehlerhaft keine andere Sicht des Geschädigte (z.B. Honorarbefragung VKS-BVK) erklärt hat sowie das Factoring beim BGH die Schätzung nicht angegriffen hat (also die Rechnungshöhe nicht mehr strittig war). Es wurde nicht erklärt das nach JVEG geschätzt wurde und somit ist zu vorherigen Jahren auch nicht auf BVSK Hauptforderung und JVEG Nebenforderung schätzend abzustellen. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.

 

4.      BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Inkasso klagt aus Abtretung vom Gutachter erfüllungsstatt, nachdem zuvor an den Gutachter vom Geschädigten erfüllungshalber abgetreten wurde, Grundlage ist also erfüllungsstatt ohne Möglichkeit des Vorteilsausgleich. Gutachterkosten gehören zu § 249 BGB. Abtretung verändert den Anspruch nicht. Darlegungslast reicht Vorlage der Rechnung. Nicht die Höhe der Rechnung, sondern der erbrachte Aufwand bilden in Übereinstimmung der Rechnung und der zugrundeliegenden Preisvereinbarung ein Anhalt zur Bestimmung des Erforderlichen (z.B. bezahlte Rechnung). Der Geschädigte darf einen Gutachter beauftragen, es ist Rücksicht auf seine spezielle Situation und Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit zu nehmen, also subjektbezogene Schadensbetrachtung. Geschädigter muss keine Marktforschung betreiben. Darlegungslast des Geschädigten genügt Vorlage der Rechnung. Einfaches Bestreiten des Rechnungsbetrages reicht nicht aus. Das Berufungsgericht bzw. der Kläger (mal wieder Inkassofehler) hätte die Sicht des Geschädigten begründen müssen das keine Überhöhung dem Geschädigten erkennbar war, denn nicht der Rechnungsbetrag sondern allein der tatsächlich erbrachte Aufwand (z.B. bezahlte Rechnung) bildet ein Anhalt zur Bestimmung des Erforderlichen, denn bei Abtretung erfüllungsstatt reicht ein einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe, wenn (außer Vorlage Rechnung) nicht weiter vorgetragen wird (weiterer Vortrag z.B. Abrechnung im regional üblichen Rahmen oder im Rahmen der Befragungen des VKS, BVK oder BVSK oder Abrechnung im Rahmen der Rechtsprechung siehe www.captain-huk.de oder eigene im Internet veröffentlichte Abrechnungen mit positiven Gerichtsentscheidungen….), so dass nur dann bei Abtretung erfüllungsstatt das Gericht nach § 287 ZPO auf tragfähigen Grundlagen schätzen darf. Es ist also, wenn bei Abtretung erfüllungsstatt nur die Rechnung vorgelegt wird und diese einfach bestritten wird, zu schätzen. Die Indizwirkung einer beglichenen Rechnung ist nicht vergleichbar mit einer Indizwirkung aus Abtretung erfüllungshalber noch zur Zahlung verpflichtenden Rechnung, da eine unmittelbare Belastung im Verhältnis zur mittelbaren Belastung kein vergleichbarer Hinweis auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte darstellt. Dennoch besteht eine Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, da Vertrauen auf Zahlung trotzdem keine Zahlung darstellt, welche der Geschädigte verpflichtet ist. Die Indizwirkung ist da nur nicht vergleichbar, wie auch die hiesige Abtretung erfüllungsstatt nicht mit erfüllungshalber vergleichbar ist, da bei erfüllungsstatt das Vorteilsausgleichverfahren nicht mehr möglich ist. Denn der BGH wollte bestimmt nicht das Grundgesetz missachten und zwischen liquiden und illiquiden Geschädigten unterscheiden, wenn es dem reichen Geschädigten (vorab bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens) die, vom Gesetzgeber gewollte, vereinfachte Indizwirkung ermöglicht, dem armen Geschädigten (vorab nicht bezahlte Rechnung eines erlittenen Schadens mit Zahlungsverpflichtung) aber diese vereinfachte Indizwirkung verwehrt. Die Indizwirkungen sind einfach nur nicht vergleichbar, nicht mehr und nicht weniger. So wurde zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen und das Factoring muss die Sicht des Geschädigten als Beweislast begründen. Hier wird nicht auf Schätzung nach JVEG oder ähnlichen abgestellt. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.

 

5.      BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt vom BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 nach Rückweisung. - warum hat Richter Wellner als Schriftführer (also Ersteller des Urteils) nicht unterschrieben? Das Urteil erscheint nicht rechtskräftig, oder? – Einzelfallentscheidung - Berufungsverfahrensfehler (keine Anhörung des SV, kein Gerichtshinweis) – Fehler durch schlechter bzw. unbegründeter Darlegung (Auswirkung der Rechtsverletzung der Berufung) der Parteien in der Revision und daher nicht allgemein verwertbar – vorliegend Abtretung erfüllungsstatt (endlich bestätigt) bedeutet keine Indizwirkung der Rechnung und keine Möglichkeit des Vorteilsausgleich und daher nicht mit Prozessen aus Abtretung erfüllungshalber vergleichbar -  Abtretung erfüllungshalber oder die bezahlte Rechnung sind ausdrücklich ein Indiz zum Erforderlichen - der Geschädigte hat im Rahmen seiner Möglichkeit die Plausibilität zu den Gutachterpreisen zu prüfen, ausdrücklich trägt der Geschädigte das Risiko (allgemeine Prozessrisiko) wenn der Gutachter für den Geschädigten (ohne Marktforschung) erkennbar deutlich überhöht ist und wenn durch fehlerhaften oder fehlendem Parteivortrag (ich denke es sollte Vortrag auf Rechtsprechung und VKS/ BVK sein) nicht Gegenteiliges aus ex anter subjektbezogener Sicht des Geschädigten vorgetragen wurde, so ist die Erforderlichkeit nach § 287 ZPO mit Orientierungshilfe JVEG (nicht unmittelbar und nicht analog) auch zum Nachteil (entgegen BGH und Verfassungsgericht - neuer Vortrag -) des Geschädigten zu schätzen (0,70 Euro Kilometergeld -ohne Fahrzeit- JVEG + 20%) - BGH beanstandet nicht eine Berufungswertung (1,05 Euro Kilometergeld, 2,45 Euro Foto, 2,05 Euro Fotokopie, Schreibkosten 3,00 Euro, Schreibkopie 1,00 Euro) seien deutlich erkennbar überhöht - Berufungsurteil beinhaltet die Grundsätze des BGH VI ZR 357/13 v. 22.07.2014 – Fremdkosten (Fahrzeugbewertung, EDV Abruf)  i.O.– Revision muss Bestreiten in Tatsacheninstanzen mit Blattnr. belegen (bloße Anlagenvorlage ohne konkreten Bezug reicht nicht) – verschiedene Orientierungshilfen des Berufungsgericht revisionsrechtlich möglich – Keine pauschale Deckelung auf 25% oder 100 Euro Nebenkosten – Nebenkosten nicht in den Grundkosten – Fahrtkosten des Gutachters i.O., da Geschädigter die Verkehrssicherheit nicht einschätzen kann – es muss mit Bezug auf JVEG auf die Arbeitszeit bei Fahrt-, Foto- und Schreibkosten hingewiesen werden, ! Nach neuen JVEG Fotokopiekosten fraglich, da im Hauptgutachten vorhanden, fehlende Rechnungsvorgaben und Gesamtschau der Rechnung wurde ignoriert. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.

 

6.      BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Kosten aus Abtretung „erfüllungsstatt“ auf nicht geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale Deckelung, Zurückweisung da das Gericht nur auf geeigneter Grundlage schätzen darf, wenn das Factoring nicht die Sicht des Geschädigten beweisen kann oder will. Das Factoring muss z.B. beweisen nach Honorarbefragungen oder JVEG + 20% (wegen fehlender Haftung) in den Grundkosten und Nebenkosten. Es scheint ein manipulierter Prozess zum Vorteil des Versicherers mit Hilfe des Factorings zu sein.

 

 

                                        IV.          Besonders positive Urteile des Verfassungsgerichtshofes

 

Unnötige und fehlerhafte Schätzung ohne Fachkenntnisse ist Willkür, erst recht bei bestehender Preisvereinbarung

1.      Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Schätzung bei Preisvereinbarung ist Willkür-

2.      Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - nur subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –

3.      Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-

 

            V.          Die zurzeit juristisch besten und mustergültigsten Entscheidungen aus Sicht des Sachverständigenbüros SOFORT:

BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff

·        BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.

 

AG Seligenstadt 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2)

·        Das AG Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).

 

AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016

·        AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.

·        AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.

  

Ca. 2000 bundesweite positive Urteile zum Gutachterhonorar, wo die HUK Versicherung rechtswidrig kürzte.

Beweis:

·        http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.

 

Ca. 500 bundesweite positive Urteile zum Gutachterhonorar, wo die Versicherungen (außer HUK) rechtswidrig kürzten.

Beweis:

·        http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.

  

 

                                        VI.          Vom SV-Büro SOFORT oft genutzte Urteile nach Themen

 

SV-Büro SOFORT ist in Halle anerkannt – daher kein Zweifel an erforderlicher Abrechnung:

1.      AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger

2.      AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  - Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-

3.      AG Halle 93 C 3304/13 vom 27.03.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - alles i.O.

Antrag:

·        Sollte das Gericht das SV Büro SOFORT nicht als in Halle anerkannt erachten und dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorwerfen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.

 

 

Freistellung von SV Kosten (Geschädigter klagt selbst) Parallelklage des Gutachters ist auch ohne Rückabtretung möglich

Der Freistellungsanspruch wandelt sich nach endgültiger Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch an den Gutachter dem die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abgetreten wurden. Eine Freistellungsklage des Geschädigten und parallel eine Zahlungsklage des Gutachters sind möglich, da es sich nicht um denselben Streitgegenstand handelt gem. §261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH XII ZR 158/06 vom 23.07.2008).

1.      AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.

2.      AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –

3.      LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier )  -parallele-Klage-SV-Rechnung-Kennwort.pdf

  Antrag:

·        Sollte das Gericht eine doppelte Abrechnung erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.

 

 

Die Abtretung der Ersatzforderung an den Sachverständigen verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Die Forderungseinziehung stellt sich vielmehr als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 -, Rn. 35, juris).

Beweis:

·        BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.

 Antrag:

·        Sollte das Gericht ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.

 

                                                                                                                                                                                      

Die Abtretung des Sachverständigenbüros ist bestimmbar.

Der Abtretungstext: 

„Ich weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechnung für das oben in Auftrag gegebene Gutachten, zur teilweisen Erfüllung meines Schadenersatzanspruches, an das oben genannte Gutachtenbüro zu bezahlen.

Der Rechnungsbetrag ist üblich der Schadenshöhe entsprechend der SOFORT-Honorartabelle (Stand …….) zu berechnen.

Zur Sicherung des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachten-kosten trete ich gleichzeitig, aus dem hier vorliegenden und oben benannten Schadensfall, den Teil meines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.

Meine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung bestehen, so dass ich selbst für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche sorge. Die Sicherungsabtretung erfolgt nicht an Erfüllungsstatt. Eine Zahlung an Dritte ist nicht befreiend. Der Gerichtsstand ist Halle/Saale. Eine Stundung der Gutachtenkosten ist hiermit ebenfalls nicht verbunden.

Der Auftraggeber ist zur Gutachtenbeauftragung aktivlegitimiert (berechtigt) als:

___ Eigentümer, ___Besitzer(aus Leasing), ___Besitzer(aus Finanzierung), ___Bevollmächtigter(vom Partner/in, von Bank usw.)

Wir das Sachverständigenbüro SOFORT bestätigen diesen Auftrag u. nehmen diesen inkl. Abtretung "sicherungshalber" an.“

 

Der Abtretungstext ist bestimmbar auch ohne Betragsangabe (vgl. BGH Urteil  VI ZR 245/11  vom 05.03.2013):

"Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.").

 

So auch das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017  (Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier):

„Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn. 9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“

 

 

 Beweis:

·        BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.

·        BGH VI ZR 296/1 vom 11.09.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..

·        So auch das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 (Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017, http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter-

·        LG Halle 1 S 35/17 v. 04.05.2017 zu 17761-Gu ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – erklärt der VHV Vers. (die Ihren Versicherungsnehmer in den Prozess getrieben hat) das aus Sicht des Geschädigten eine ersichtliche Evidenz (2%) nicht vorliegt und dass es kürzende Schätzungen (105 C 2042/15 v. 20.12.2016) der Gutachterkosten nach BVSK HB IV nicht bestätigt, sondern nach BVSK HB V und Kenntnis des Geschädigten prüft.

·        LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.

·        LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.

·        LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht, Beklagte hat zu beweisen.

·        LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit

·        LG Halle 2 S 72/14 vom 23.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - §1006, verspätetes Vorbringen, Pauschale Okay

·        LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-

Antrag:

·        Sollte das Gericht die Abtretung als unbestimmbar erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.

 

 

Schuldanerkenntnis – Verjährung

Die Teilzahlung und die Abrechnungsschreiben der Versicherer sind auch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) ein Schuldanerkenntnis sowie unterbricht diese Teilzahlung die Verjährung, so dass der Verjährungszeitraum mit Teilzahlungszeitpunkt neu beginnt. Die Beklagte hat um das Anerkenntnis zu stornieren neue Erkenntnisse zu begründen, die zum Zeitpunkt des Anerkenntnis nicht bekannt waren. Entsprechend ist der bisherige Beklagtenvortrag unbeachtlich.

 

So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier):

„Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei, ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäߧ 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der Geschädigten …. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“

 

 

Beweis:

·        LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein Lasten Dritter.

Antrag:

·         Sollte das Gericht mit der Teilzahlung bzw. dem Abrechnungsschreiben des Versicherers kein Anerkenntnis erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.

 

Sicherungsfall, ohne vorheriges Mahnen des Geschädigten

Wenn behauptet wird, der Kläger müsse erst den Geschädigten zur Zahlung verpflichten und nur nach erfolglosen Mahnen – Klagen wäre der Sicherungsfall eingetreten und man könne erst dann gegen den Schädiger aus Abtretung vorgehen, so ist das ein juristisch Unsinn, denn die vereinbarte Abtretung hat entgegenstehenden Inhalt und der Gesetzgeber hat gerade mit § 3, 5 Abs. 1 RDG gewollt, dass dieser Unsinn, zu Lasten des Unfallopfers (das Unfallopfer müsste ohne Sachkunde jedes Mal gegen die Beklagte klagen was schon aus dem Kostenrisiko unverantwortlich wäre) nicht erfolgen kann vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245-11.

Beweis:

·       BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

Antrag:

·       Sollte das Gericht die Abtretung erst nach Eintritt des Sicherungsfalles nach erfolgloser Mahnung gegenüber dem Geschädigten als wirksam erachten, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.

 

 

Angebot und Annahme

Das kein Angebot und Annahme erfolgte ist vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 falsch: „Dass der Kläger die Sicherungsabtretung, die lediglich die Unterschrift des Geschädigten trägt, zumindest konkludent angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Gutachtenerstellung als auch aus der anschließenden Übersendung des Schadensgutachtens und der Rechnung an den Geschädigten und unter Offenlegung der Sicherungsabtretung an die Beklagte.“

Beweis:

·        OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung.

·        LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht, Beklagte hat zu beweisen.

Antrag:

·        Sollte das Gericht kein Werkvertrag mit Angebot und Annahme zwischen Gutachter und Geschädigten erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.

 

Eigentumsvermutung (§1006 BGB) Leasing-Finanzierung, wird für den Besitzer des Fhz. Eigentum und damit Berechtigung zur Beauftragung eines Gutachters zum Schadensersatz bestätigt.

Beweis:

·        BGH IX ZR 55/02 vom 16.10.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum Besitz

·        BGH I ZR 133/02 vom 03.03.2005 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz

·        OLG Saarbrücken 4 U 393/11 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz

·        OLG Brandenburg 6 U 53/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz

·        LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht, Beklagte hat zu beweisen.

·        LG Halle 6 O 243/14 bestätigt mit OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 des (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung, Abtretung i.O.,  LG Halle Nutzungsschaden aus Besitz – Finanzierung = Aktivlegitimation, HUK Unterlassungsanspruch…..

·        LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - Besitz, Nutzungsschaden, Aktivlegitimation, Beweislast der Beklagte, Verjährung beginnt ab Teilzahlung, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung-

·        LG Halle 2 S 126/14 vom 09.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz

·        LG Halle Entscheidung  2 S 82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz

·        LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - § 1006 BGB Eigentum-Besitz

·        LG Halle 2 S 74/14 Hinweis vom 05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz

·        LG Halle 2 S 72/14 Hinweis vom 05.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - § 1006 BGB Eigentum-Besitz

·        AG Halle 102 C 1151/14 Beschluss vom 17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        AG Halle 102 C 3259/13 Beschluss vom 17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –kein Zeugnis zur Unterschrift und zu §1006 BGB-

·        AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –

·        AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen Gerichtskosten

·        AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK

Antrag:

·        Sollte das Gericht die Berechtigung des Geschädigten zur Gutachtenbeauftragung nicht erkennen, so wird vorab richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung beantragt.

 

Anwendung des §249 Abs.1 BGB denn es wird nicht fiktiv gefordert.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vergleiche BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004:

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).“

a.      Es sollte nicht fehlerhaft der Absatz 2 des § 249 BGB angewendet werden, denn richtig wäre die Anwendung des Absatz 1 des § 249 BGB mit dem auszugleichenden Vermögensnachteil des Geschädigten. Denn der Kläger will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar nicht „statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will der Kläger gerade die zum Ausgleich der Einbuße des Geschädigten – Zahlung der bestehenden Sachverständigenkosten – tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB (vgl. BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017, BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974; OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017; AG München 343 C 7821/17 vom 11.08.2017; AG Seligenstadt Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2); AG Idstein Urteil vom 3.11.2015 – 31 C 219/15).

 

b.      So z.B. das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,

 

c.      Der BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 hat erklärt das Naturalrestitution Vor­rang hat vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach ei­nem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustel­len, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlan­gen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab wel­cher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vor­rang vor Kompensation (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 367; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 163 f.).

Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kos­ten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatz­fahrzeugs verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397). Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise ge­mäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich ge­sehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senats­urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositi­onsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003  – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13).“

 

Und genauso ist es mit den Sachverständigenkosten. Auch diese dienen der (Wieder-)Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, indem nämlich der Sachverständige beweissichernd den Schadensumfang und die Schadenshöhe und ggf. den Reparaturweg feststellt. Nicht umsonst hat der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gezählt, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).


Es mit dem Gesetz § 249 Abs. 2 BGB nicht vereinbar den erforderlichen Geldbetrag, unter Schätzung des besonders freigestellten Tatrichters im Sinne des § 287 ZPO, zu erklären, da hier § 249 Abs. 1 BGB gilt und Vorrang hat.

 

d.      Zu den dem Zedenten gemäß §§ 249 Abs. 1 S. 1 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten. Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).

 

Zur gebotenen Plausibilitätsprüfung bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).

 

Der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

 

Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

 

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14).

 

e.      Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der über die schon gezahlten hinausgehenden Kosten hierfür gemäß § 249 Abs. 2 BGB bestreitet, geht sie von vorneherein von einem falschen Ansatz aus.

Der Geschädigte will nicht „fiktiv“ abrechnen. Er verlangte gar nicht „statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will abgetreten der Kläger gerade die zum Ausgleich der Einbuße – Zahlung der Sachverständigenkosten – tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB.

 

f.       Im Übrigen besteht zwischen den Parteien kein Werkvertrag, so dass der Kläger die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Werklohns nachweisen müsste. Vielmehr verfolgt der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes die zum Ersatz des Schadens angefallenen und entstandenen Kosten.

 

g.      So ist hier nach §249 Abs.1 BGB und nicht nach § 249 Abs.2 BGB Schadensersatz zu leisten, da der Geschädigte das im Preis vereinbarte Gutachten inkl. Rechnung als entstandene Schadensposition (§ 249 Abs. 1) erhalten hat und entsprechend Werkvertrag aus Abtretung erfüllungshalber für die Begleichung haftet. Die Sachverständigenkosten gehören, wenn erforderlich, zum (zu ersetzenden) Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1, denn es wird ein konkreter Schaden abgerechnet (vgl. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974; VI ZR 245-11 vom 05.03.2013; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013; BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 und Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013).

 

h.      Dieser Streit ist also nicht auf den Rücken des Geschädigten auszutragen, sondern im Vorteilsausgleich, denn der Geschädigte haftet und würde für den gekürzten Betrag rechtswidrig in ein Gerichtsverfahren gezwungen werden.

Dass das juristisch unsinnige Schätzungen (kein Vorteilsausgleichverfahren) auch nicht gegenüber einem Olympiasieger und Weltmeister haltmachen, zeigt folgender Beweis, wo die DEKRA (man glaubt es kaum) auf Vorgabe der HUK Versicherung Reparaturschadenskürzungen konstruiert und die HUK rechtswidrig auf dem Rücken des Geschädigten die Gutachterkosten kürzt.  Ohne Vorteilsausgleichverfahren und in Missachtung des § 249 Abs. 1 BGB waren drei Verfahren (Geschädigter gegen HUK, Gutachter gegen HUK und Gutachter gegen Geschädigten) die Folge und der Geschädigte wurde zur Zahlung der restlichen Gutachterkosten, aus Abtretung erfüllungshalber verurteilt, wobei leider die Tricksereien der HUK Versicherung Erfolg hatten, denn der Geschädigte blieb auf seinen Schaden sitzen.

Beweis:

1.      Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.

2.      BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – fiktive Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau gehört in den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis ggf. mit Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vor­rang vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise ge­mäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich ge­sehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht  (Senats­urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schä­diger nichts an“-

3.      BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Bagatellschaden bei 1400,00 DM Brutto, Gutachterkosten:

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).“

 

„Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der spä- ter ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.). c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).“

4.       

 

 

 

Vorteilsausgleichverfahren

Es ist völlig egal was die Beklagte, das Gericht oder auch der Kläger für Bedenken oder Meinungen zu der VKS-BVK Befragungen (entgegen der manipulierten BVSK Befragung) hat, denn einzig entscheidend ist hier nach § 249 Abs. 1 BGB die ex-ante Sicht des Geschädigten zur Plausibilität (bestätigt durch die VKS-BVK Befragung), so ist analog dem BGH Urteil VII ZR 95/16 vom 01.08.2017 auf den Vorteilsausgleich unter Beweislast der Beklagten zu verweisen.

Antrag:

·        Sollte das Gericht nicht auf das Vorteilsausgleichverfahren entscheiden wollen, so wird hiermit nach §139 ZPO vorab richterlicher Hinweis beantragt und es wird hiermit die Zulassung der Berufung beantragt, damit zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung die ggf., zur genannten hoch- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, gegenteilige hiesige Rechtsansicht des Gerichtes zu prüfen ist.

 

Die Beklagte ist nicht rechtlos gestellt, weil sie sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche der Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (vgl. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974, BGH Urteil VII ZR 95/16 vom 01.08.2017; OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13; AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017, OLG Karlsruhe mit Urteil vom 22.12.2015 – 14 U 63/15; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015, 182 ff, OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11¸ OLG Nürnberg, SP 2002, 358 = VRS 103, 321; LG Kaiserslautern, Der Verkehrsanwalt 2014, 246, Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.; Ullenboom NJW 2017, 849, 852; ders. SVR 2016, 321).

 

a.      Soweit die Beklagte gegen die Höhe der Gutachtenrechnung hier überhaupt dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger, welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen. Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) ist zu folgen. Denn es ist dem Geschädigten jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein zu erwartendes überhöhtes Honorar bestehen, nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst „Marktforschung“ zu betreiben und den günstigsten Anbieter herauszusuchen (vgl. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015).

 

b.      Denn die Kosten richten sich gerade danach, wie umfangreich die Begutachtung des Fahrzeuges ausfällt und deshalb kann eine seriöse Schätzung der zu erwartenden Sachverständigenkosten erst dann erfolgen, wenn der Sachverständige das Fahrzeug jedenfalls grob in Augenschein genommen hat, was bereits entsprechende Kosten verursacht. Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen. Vielmehr steht in diesem Fall dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu. Einen solchen Anspruch hat die Beklagte vorliegend trotz Kenntnis der genannten Rechtsprechung nicht geltend gemacht. Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und somit auch gegenüber dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche er durch Abtretung erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in der Sache seitens der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.

 

Beweis:

·         BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). 

·        AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.

·        OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015 in Bestätigung des LG Freiburg im Breisgau 2 O 114/13 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)

·        AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom 20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des Geschädigten.

 

Unzulässiger Vergleich des BGH 50/15 und BvR 2157/15 zu tatsächliche Aufwendungen i.V.m. dem JVEG, Fremdrechnungen, Gutachtertätigkeit und Gewinnanteile in den Nebenkosten.

Die Entscheidungen BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014; BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016; BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; 2 BvR 2157/15 vom 04.07.2017; BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 ergingen aus Factoring auf Grundlage einer Abtretung Erfüllung statt mit teilweise besonderen Preisvereinbarungen (Ingenieursleistung in den Grundkosten), resultierend war dort der Geschädigte nicht zur Zahlung verpflichtet, der Geschädigte konnte also utopische Preise vereinbaren und der Schädiger war rechtlos gestellt, da kein Vorteilsausgleich möglich war.

 

So wird im BGH VI ZR 50/15 erklärt: „Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.“, „Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen“

 

Im BGH VI ZR 61/17 wird erklärt: „Bei der von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung kommt der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte hier zum Schluss, dass mit den vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand des Geschädigten für die Erstellung dieser Position bezahlt werden soll. Der Sachverständige hat mit der angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, für den verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar abgegolten sein sollen und daneben lediglich tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden (vergleiche mit in diesem Punkt vergleichbarer Fallgestaltung Senatsentscheidung vom 26. April 2016-VI ZR 50/15…. Fehlt es-wie hier-an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und einer Honorarvereinbarung…..)“

 

Im BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 wird erklärt „Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich sei“

 

 

Die Entscheidungen BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014; BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016; BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016; BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017; 2 BvR 2157/15 vom 04.07.2017; BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 sind jedoch mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar, da hier auf Grundlage der Abtretung erfüllungshalber zu entscheiden ist, die hiesige Preisvereinbarung nicht den besonderen Passus „Ingenieursleistung in den Grundkosten“ hat, der hiesige Geschädigte zur Zahlung verpflichtet bleibt (keine utopischen Preisen vereinbart worden) und der Schädiger nicht rechtlos gestellt ist, da ein Vorteilsausgleich möglich ist.

Beweis:

·        BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016.

·        2 BvR 2157/15 vom 04.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VI ZR 76/16 vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 .

·        BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        Zum hiesigen Fall, siehe Auftrag und Rechnung entsprechend Klageschrift.

 

Nebenkosten inklusive Arbeitszeit und Gewinnanteilen können - entgegen der Ansicht der Beklagten - abgerechnet werden, wenn eine solche Abrechnung von Nebenkosten üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist.

Beweis:

·        BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 „Denn bei der Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Sachverständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes. …. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht im Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zu schreiben.“

 

·        OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). „Der Auffassung des Landgerichts auf Seite 40 des angefochtenen Urteils, die Nebenkosten sei­en für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, jedem Geschädigten müsse sich bei die­sen Kosten bereits auf den ersten Blick aufdrängen, dass der Sachverständige auch aus dem Bereich der Nebenkosten einen nicht unerheblichen Gewinnanteil erhalte, folgt der Senat nicht. Woran der Geschädigte erkennen können soll, dass in den Nebenkosten Gewinnanteile enthal­ten sind, erschließt sich dem Senat nicht, denn die interne Kalkulation der KFZ-Sachverständigen ist dem Geschädigten regelmäßig nicht bekannt und muss ihm auch nicht bekannt sein. Dar­über hinaus ist es bei einem auf privater Basis tätigen Sachverständigen, anders als bei einem gerichtlichen Sachverständigen, der auf der Basis des JVEG abrechnet, auch nicht unzulässig, auch im Bereich der Nebenkosten Gewinne zu erzielen. Bei privaten KFZ-Sachverständigen gibt es – wie der Gutachter in dem der BGH-Entscheidung vom 26.4.2016 zugrunde liegenden Fall ausgeführt hat – ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Ein ortsübliches Honorar existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich im Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten (Rdnr. 17 des Urteils vom 26.4.2016). Da es ortübliche Preise bei privaten KFZ-Sachverständigen somit nicht gibt, hier vielmehr eine erhebliche Bandbreite existiert, gibt es keinen Maßstab, an dem der Geschädigte bei Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen er­kennen kann, dass die konkret berechneten Preise überhöht sind. Es fehlt insoweit eine objektive Größe, an der ein Geschädigter sich bei seiner Beurteilung orientieren könnte. Der Geschädig­te könnte allenfalls durch Rückfragen bei mehreren in seiner Region ansässigen Sachverständi­gen in Erfahrung bringen, ob der jeweilige Sachverständige im Vergleich zu den anderen eher günstig oder eher teuer ist. Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger Recht­sprechung aber nicht verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht gibt, kann der Geschädigte mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht erkennen, dass die in Rechnung gestellten Ne­benkosten überhöht sind.

Die in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich auch in etwa in der Größenordnung, die in dem vom BGH im Urteil vom 11.2.2014 nicht beanstandet wurde“

 

·        BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier).

·        BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

 

Der Gutachter ist nicht verpflichtet seine betriebswirtschaftliche Kalkulation offenzulegen und der Kläger ist auch nicht verpflichtet Einkaufsrechnungen vorzulegen. Der Gutachter hat und darf, mangels gesetzlicher Vorgaben, Gewinnanteile bzw. Lohnkosten in den Grundkosten als auch in den Nebenkosten kalkulieren.

 

Die Gutachtertätigkeit des Klägers wurde in den Grundkosten und in den Nebenkosten kalkuliert, vereinbart und berechnet. Der Kläger beschränkte also seine berechnete Arbeitszeit nicht nur auf die Grundkosten. Wer behauptet, dass die in den Nebenkosten berechnete Arbeitszeit schon in den Grundkosten berechnet wurde, also eine Doppelberechnung stattgefunden hat, handelt unzulässig, rechtswidrig und willkürlich. Denn diese Behauptung ist kein Resultat einer geeigneten Schätzgrundlage und steht im Widerspruch zur VKS-BVK Befragung, BVSK Befragung, dem veröffentlichten Marktvergleich mit 60 Versicherung welche vergleichbare Rechnungen anstandslos regulierten und den veröffentlichten Rechtsprechung zu vergleichbaren Abrechnungen des Klägers.

Beweis:

·        VKS-BVK Befragungen http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        Honorartabelle des SV-Büro SOFORT http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen Versicherungen im Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank, Büromaterial und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon, Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        Veröffentlichte positive Urteile des Sachverständigenbüro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder klick hier).

 

 

Sollte die Beklagte meinen die Abrechnung wäre Markt unüblich und für den Geschädigten ersichtlich erheblich überhöht, so hat sie das auch zu beweisen. Also welcher Gutachter rechnet am Markt erheblich geringer als der Kläger ab und wie hatte der Geschädigte Kenntnisstand davon, denn eine Marktforschung muss der Geschädigte nicht betreiben?

 

So verwirrt die Beklagte mit dem BGH VI ZR 61/17 bzw. BGH VI ZR 50/15 bzw. BGH 491/15, welche hier alle aufgrund der Abtretung Erfüllung statt nicht vergleichbar sind.

 

Denn auch in den BGH Fällen wird die Offenlegung von Einkaufsrechnungen und betriebswirtschaftlichen Kalkulationen oder nur die Erstattungsfähigkeit tatsächlicher Aufwendungen wie z.B. Materialkosten, Verbrauchskosten oder Anschaffungskosten in den Nebenkosten ohne Gewinnanteil nicht erklärt.

 

Im BGH VI ZR 50/15 wird erklärt: „Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen“

 

Im BGH VI ZR 61/17 wird erklärt: „Bei der von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung kommt der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte hier zum Schluss, dass mit den vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand des Geschädigten für die Erstellung dieser Position bezahlt werden soll. Der Sachverständige hat mit der angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, für den verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar abgegolten sein sollen und daneben lediglich tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden (vergleiche mit in diesem Punkt vergleichbarer Fallgestaltung Senatsentscheidung vom 26. April 2016-VI ZR 50/15…. Fehlt es-wie hier-an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und einer Honorarvereinbarung…..)“

 

Der Kläger hat weder eine vergleichbare Honorarvereinbarung getroffen noch bringt der BGH damit zum Ausdruck dass keine Arbeitszeiten in den Nebenkosten berechnet werden dürfen. Im hiesigen Fall wurde ein Preis entsprechend Honorartabelle vereinbart, welche die Ingenieursleistung nicht nur auf das Grundhonorar begrenzt und die Nebenkosten deutlich im erforderlichen Rahmen (Bis-Preise) auswies.

 

Die genannten BGH Fälle mit den dortigen Honorarvereinbarungen sind mit dem hiesigen Fall und der hiesigen Honorarvereinbarung nicht vergleichbar sowie sind die Grundlagen der BGH Fälle, wegen unterschiedlichen Abtretungen, nicht vergleichbar.

 

Entsprechend hat auch das Landgericht Karlsruhe 20 S 18/16 mit Urteil vom 31.8.2016 mit Bezug auf die genannte BGH-Rechtsprechung erklärt: „vom 26.04.2016 (NJW-Spezial 2016, 426) entgegen. Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung.

In der Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings – wie bereits dargelegt – eine konkrete Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die   – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen kann als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen werden.

Die Bestimmungen des JVEG können jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.“

Beweis:

·        LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        LG Karlsruhe 19 S 8/16 vom 23.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

 

Mit folgenden Tatsachen ist bewiesen, dass der Kläger sogar im Rahmen der üblichen Vergütung im Sinne § 632 Abs. 2 BGB abrechnet:

·        Es wurde mit dem Geschädigten ein Preis nach Honorartabelle vereinbart und dem Geschädigten auch berechnet, welcher sich im Rahmen der VKS-BVK Befragung befindet und somit entsprechend marktüblich und plausibel ist. Diese veröffentlichte Befragung ist in ihrer Erarbeitung und entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts sowie öffentlich bestellter Gutachter, entsprechend der Erläuterungen zur Befragung als vertrauenswürdig und seriös einzustufen.

·        Der Kläger hat seine Gutachtenrechnung und dessen anstandslos Regulierung mit 60 verschiedenen Haftpflichtversicherungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diese veröffentlichten Abrechnungen sind in den Grund- und Nebenkosten mit dem hiesigen Fall vergleichbar, sodass dieser Marktvergleich ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung als Tatsache bestätigt.

·        Ebenfalls hat der Kläger über 300 gerichtliche Entscheidungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diese Entscheidungen von vielen Gerichten bestätigen ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung.

Beweis:

·        VKS-BVK Befragungen http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        Honorartabelle des SV-Büro SOFORT http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen Versicherungen im Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank, Büromaterial und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/ Telefon, Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        Veröffentlichte positive Urteile des Sachverständigenbüro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder klick hier).

 

Entsprechend genannter Tatsachen ist die Preisvereinbarung mit dem Geschädigten, die Zahlungsverpflichtung des Geschädigten in Verbindung mit der Plausibilitätsprüfung, welche eine marktübliche Abrechnung bestätigt, als Indiz zum erforderlichen Aufwand der Schadensbehebung nach § 249 BGB zu werten.

 

Vergleichbare Fälle mit ähnlichen Preisen und Abtretungsgrundlagen wo teilweise auch der hiesige Kläger sein Recht durchgesetzt hat, sind OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006; OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014.

 

So hat der BGH VI ZR 61/17 auch klargestellt das Ingenieurleistungen in Form von Arbeitszeit in den Nebenkosten üblich Berücksichtigung finden und das auch nur ein Rahmen (Bis-Preise) vereinbart werden kann, da die Aufwendungen in Form enthaltener Arbeitszeit in den Grundkosten als auch in den Nebenkosten vorab nicht klar definiert werden können:

„Das gilt unabhängig davon, dass es auch hier nur einen Kostenrahmen geben kann. Denn bei der Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Sachverständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes. …. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht im Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zu schreiben.“

 

Der BGH bestätigt damit die hiesige Preisvereinbarung, da das Grundhonorar wie auch die einzelnen Nebenkosten klar in einem Kostenrahmen vereinbart wurden und Gewinnanteile wie auch berechnete Lohnkosten in den Grundkosten als auch in den Nebenkosten kalkuliert werden dürfen.

 

Der BGH VI ZR 61/17 mit Verweis auf BGH VI ZR 50/15 nimmt Bezug auf Drucksachen des Deutschen Bundestages zum JVEG.

 

Aber auch hieraus schlussfolgert die Beklagte fehlerhaft bzw. möchte abermals verwirren indem sie behauptet der tatsächliche Aufwand sind die reinen Anschaffungskosten bzw. Materialkosten, welche der Kläger nur ersetzt verlangen darf, wenn er die dazugehörige Einkaufsrechnung nachweist.

 

Richtig erklären die Drucksachen (BT17/11471) des Deutschen Bundestages zum JVEG, dass der tatsächliche Aufwand inklusive Lohnkosten bezahlt werden soll, allerdings unter dem Gesichtspunkt, dass ein erfolgter Aufwand zu bezahlen ist auch dann, wenn der Auftrag zwischendurch abgebrochen wurde:

Unter Berufung des BGH 50/15 wird nun immer wieder falsch erklärt, dass der Bundestag (BT17/11471) in der Neufassung des JVEG als Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand (=Fremdrechnung) berücksichtigt. Da musste ich doch mal prüfen und stellte im Zusammenhang Gegenteiliges fest:
„Ziel der Neuregelung ist es, die Höhe der Gebühr von dem tatsächlich erbrachten Aufwand und nicht von der Art des erteilten Auftrags abhängig zu machen. Ob der Notar einen Entwurf zur Vorbereitung einer geplanten Beurkundung oder davon losgelöst im Rahmen eines besonderen Auftrags fertigt, soll keinen Einfluss auf die Höhe der zu erhebenden Gebühr mehr haben. Wenn der Notar mit der Beurkundung beauftragt worden ist und der Auftrag zurückgenommen wird, nachdem er zur Vorbereitung den Entwurf der Urkunde gefertigt hat, soll ihm dieser Aufwand auch entsprechend entgolten werden. Er soll die gleichen Gebühren beanspruchen können wie der Notar, der nur mit der Fertigung eines Entwurfs betraut worden ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass die geltenden Regelungen für Entwurfstätigkeiten (§ 145 KostO) nicht alle denkbaren Sachverhalte befriedigend abdecken, die in diesen Bereichen nahezu unüberschaubar sind. Um für jeden Einzelfall ein angemessenes Ergebnis zu erzielen, soll hier das Instrument einer Gebührensatzrahmengebühr eingeführt werden (Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 3 KV GNotKG- E für den abgebrochenen Beurkundungsauftrag bzw. Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 KV GNotKG- E für die isolierte Entwurfsfertigung).“

 

Alle in Rechnung gestellten Positionen (Grundkosten und Nebenkosten) wurden als Aufwand inklusive berechneter Arbeitszeit (auch in den Nebenkosten) erbracht und nicht erheblich Markt untypisch überhöht abgerechnet.

Beweis:

·        Zeugnis des Mitarbeiters Herr Bär anzuschreiben über den Kläger.

 

Kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo agit

a.      Der zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15; LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017; LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).

Beweis:

1.      BGH VI ZR 211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Keine Preiskontrolle wenn der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen bleibt, kein Vertrag zu Lasten Dritter, Preisvereinbarung-Rahmenvertrag ist bindend,

„Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.“

 

„Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit unbeachtlichen - Reflex dar. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258).“

 

 

So erklärt das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier): „Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris). Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht aufgezeigt.“

 

 

b.      Das Gericht hat insoweit auch nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die Beklagte in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Dritte durch ein weiteres Gutachten Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens erhält oder z.B. bei einer Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird (z.B. Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., Rdnr. 34 zu § 32S BGB, m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich ist, wenn der Dritte über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist hinsichtlich der Beklagten in Bezug auf die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung von Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall. Die Beklagte hat in ihrer Tätigkeit als Kfz -Haftpflichtversicherung ständig mit Abrechnungen von Sachverständigen für Gutachten zu tun und verfügt daher über eine große Sachkunde. Sie bedarf keinerlei Belehrungen darüber, in welchem Umfang Sachverständigenkosten angemessen sind oder nicht, da es sich hierbei um ihr ’’tägliches Brot” handelt.

 

Aus diesem Grund macht es keinerlei Sinn und es besteht auch keine Rechtfertigung dafür, diese in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einzubeziehen, soweit dies die Sachverständigenkosten betrifft. Hinsichtlich der durch den Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag etwas Anderes gelten. Soweit jedoch eine Belehrungspflicht des Sachverständigen bestehen sollte, seinem Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den vergleichbaren ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten Gründen nicht, denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und hinreichendem Sachverstand ausgestattet.

 

So auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Der zwischen der Geschädigten und der Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15).“

 

 

c.      Die oft erklärte Dolo agit Unterstellung der Beklagten, also das der Kläger arglistig handelt und etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss ist entsprechend der VKS- und BVK Honorarbefragung halt los, da er im üblichen Rahmen dieser Befragungen abgerechnet hat. Das Gericht kann auch nicht der Ansicht, dass der Anspruch des Klägers aufgrund der hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht durchsetzbar ist.

 

Unabhängig davon, ob ein entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht erstattungsfähig ist. Wie dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15, LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).

 

Der dolo agit Einwand ist ebenfalls rechtlich unhaltbar, denn der Schaden besteht nicht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, sondern im erforderlichen Geldbetrag. 

 

Der Dolo agit Einwand ist also verfehlt, denn es dürfen keine anderen Maßstäbe an die Forderung gestellt werden, wenn die Forderung abgetreten wird. Denn Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. 

 

Deshalb ist für den Schadensersatzschuldner im Schadensersatzprozess auch §307 BGB kein zielführender Einwand (vgl. BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.14; BGHZ61, 346, 347; AG Hamburg-Altona vom 05.11.2013-316 C 301/13 und dazu das Berufungsurteil LG Hamburg v.19.03.2015 – 323 S 7/14).

 

Das heißt das Argument, dass der Beklagtenseite gegenüber dem Sachverständigen die Möglich­keit zustehe, dem Schadenersatzanspruch ein überhöhtes Honorar gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (dolo agit Einrede) vermag nicht zu greifen. Dieser Gegenanspruch soll daraus erfolgen, dass der Sachverständige bei Abrechnung eines überhöhten Sach­verständigenhonorars gegen eine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten verstoßen habe, indem er nicht darüber aufklärte, dass sein Honorar ggf. über dem üblichen Abrechnungssatz liege und daher nicht in vollem Umfang erstattet werden (so etwa OLG Dresden mit Urteil vom 29.02.2014 zum Aktenzeichen 7 U 111/12; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.05.2014 zum Aktenzeichen 9 C 70/14).

 

Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritte nur Schadenersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.

 

Es besteht jedoch keine vertragliche Verpflichtung des Sachverständigen, zu Gunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (OLG München mit Beschluss vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen 579/15). Dies gilt insbesondere, da es für die Vergütung von Sachverständige gerade keine ge­setzlich festgelegten Vergütungsregeln, Taxen oder sonst allgemein gültige Vorgaben gibt obwohl oft mit der BVSK-Befragung kartellrechtswidrig diese Vorgabe fehlerhaft unterstellt.

Darüber hinaus können die Rechte des Dritten nicht weiter reichen, als die des Vertragspartners selbst, weshalb auch insoweit auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung und damit auf den Blickwinkel des Geschädigten abzustellen ist (vgl. z.B. OLG München mit Beschluss vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen 10 U 579/15 und BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014).

 

Nach der subjektbezogenen Schadenbetrachtung sind die Sachverständigenkosten er­stattungspflichtig. Die Rechnung des Klägers ist auch in keiner Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung hätte erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Insoweit hätte dem Geschä­digten in Ermangelung eines ersatzfähigen Schadens kein Anspruch aus §§ 280 I, 241II BGB gegen den Sachverständigen zugestanden, womit auch der Beklagtenseite kein An­spruch aus einem etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegen den Kläger zustehen kann.

So auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgericht auch nicht der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund der hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (Dolo-agit-Einrede) nicht durchsetzbar ist. Unabhängig davon, ob ein entsprechender Anspruch des Geschädigten an die Versicherung abgetreten werden muss, besteht im vorliegenden Fall ein derartiger der Klägerin entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin die Geschädigte aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihre Vergütung überhöht und nicht erstattungsfähig ist. Wie oben dargelegt, bewegt sich das von der Klägerin gegenüber der Geschädigten geltend gemachte Sachverständigenhonorar einschließlich der Nebenkosten im Rahmen des branchenüblichen, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.“

So auch das LG Bielefeld 20 S 123/14 vom 17.04.2015: „Da sich vor diesem Hintergrund die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren nicht als unüblich darstellen, kann eine Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Kläger, wie die Beklagte geltend macht, nicht angenommen werden. Der Hinweis auf den dolo-agit-Einwand geht deshalb fehl.“

So auch das LG Dortmund 1 S 106/15 vom 07.07.2015: „Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches steht auch nicht der aus § 242 BGB folgende Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der „dolo-agit-Einrede“ (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen. Selbst wenn der Vertrag zwischen dem  Geschädigten  und dem  Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in diesem Fall der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08, Rn. 6 -zitiert nach juris) kommt die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber, dass das von ihm in Rechnung gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits aus dem Grunde nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze das in Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).“

 Antrag:

Sollte das Gericht dennoch nach Dolo agit oder mit Vertrag zur Schutzwirkung Dritter entscheiden, so bitte und beantrage ich hiermit, zur Bildung des Rechtsfrieden, in Beachtung des LG Halle die Berufung zu zulassen, da das LG Halle die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber erklärt hat sowie eine Abrechnung über BVSK HBV und auch über den max. Werten des BVSK in der Gesamtschau der Rechnung aus Sicht des Geschädigten gebilligt hat und den Dolo agit sowie den Vertrag mit Schutzwirkung Dritter verneint hat.

·        LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein Lasten Dritter.

·        LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG entsprechend AG Halle , Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, kein Dolo-agit –

 

Die Bildung von Mittelwert sind kein regionaler üblicher Markt und zur Bestimmung der Erforderlichkeit ungeeignet.

Es ist unzulässig durch errechnete Mittelwert (aus ungeeigneten Schätzgrundlagen) als statistisch ermittelte Rechengrößen den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag zu bestimmen (vergleiche BGH VI ZR 398/02 vom 29. April 2003).

 

So sind die ermittelten Rechengrößen BVSK

 

(vergleiche VI ZR 61/17 vom 24. Oktober 2017; BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016, BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013, OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 und OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015)

 

 und JVEG

 

(vergleiche VII ZB 74/06 vom 25. Januar 2007; BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007; BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017; LG Karlsruhe 19 S 8/16 vom 23.12.2016; LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016, LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 und LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015)

 

im hiesigen Fall keine geeignete Schätzgrundlagen darstellen, da diese nicht den regional üblichen Markt der freien unabhängigen Sachverständigen erklären, d. h. auf Basis eines Sondermarktes (BVSK aus Vorgaben und JVEG zur Abrechnung gerichtlich bestellter Gutachter) entstanden sind, welcher hier nicht verwertbar ist (vergleiche BGH VI ZR 132/04 vom 12.07.2005; BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016; BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009; BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010), da der Kläger nicht dem Personenkreis des JVEG und des BVSK zuzuordnen ist und auch keine Vergünstigungen (Kaskoaufträge, keine Haftung usw.) erhält.

Beweis (kein Mittelwert):

·        BGH VI ZR 398/02 vom 29. April 2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“

 

Antrag:

·        Sollte das Gericht dennoch nach Mittelwerten einen erforderlichen Betrag bestimmen und entsprechend die Rechnung des Klägers kürzen wollen, so wird hiermit richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Zulassung der nächsten Instanz, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, erforderlich, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

 

JVEG nicht anwendbar

Der BGH VI ZR 50/15 (Abtretung erfüllungs-statt) ist auch zum JVEG Vergleich nicht anwendbar, dieser JVEG Vergleich bleibt hier aus Abtretung erfüllungshalber und ohne gesonderte Preisvereinbarung unzulässig:

·        BGH VII ZB 74/06 vom 25.01.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein JVEG für private Gutachter- „Dabei wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns des Sachverständigen die Sätze des Justizver-gütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder gegebenenfalls noch des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.“

 

·        Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz. „Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).“

 

·        BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –„ Einer Übertragung der Grundsätze für die Ver gütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).“

 

 

·        OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Am Stammsitz der HUK Vers., aus Abtretung besteht als Darlegungslast die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, kein BVSK, Beweislast beim Schädiger, kein JVEG auch in den Nebenkosten, keine Marktforschung, gibt kein übliches Honorar, der Geschädigte hat kein objektiv erkennbaren Maßstab, stellt weiter entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- / Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80 netto +/- gerechtfertigt sind. „Auch hinsichtlich der Nebenkosten kann nicht festgestellt werden, dass diese für den Geschädig­ten erkennbar deutlich überhöht sind. Der BGH hat mit Urteil vom 26.04.2016 ausgeführt, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestim­mungen des JVEG als Orientierungshilfe heranzieht (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – zitiert nach Juris). Der BGH führt in der zitierten Entscheidung aus:

„Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschä­digten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tat­sächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat“.

Der Auffassung des Landgerichts auf Seite 40 des angefochtenen Urteils, die Nebenkosten sei­en für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, jedem Geschädigten müsse sich bei die­sen Kosten bereits auf den ersten Blick aufdrängen, dass der Sachverständige auch aus dem Bereich der Nebenkosten einen nicht unerheblichen Gewinnanteil erhalte, folgt der Senat nicht. Woran der Geschädigte erkennen können soll, dass in den Nebenkosten Gewinnanteile enthal­ten sind, erschließt sich dem Senat nicht, denn die interne Kalkulation der KFZ-Sachverständigen ist dem Geschädigten regelmäßig nicht bekannt und muss ihm auch nicht bekannt sein. Dar­über hinaus ist es bei einem auf privater Basis tätigen Sachverständigen, anders als bei einem gerichtlichen Sachverständigen, der auf der Basis des JVEG abrechnet, auch nicht unzulässig, auch im Bereich der Nebenkosten Gewinne zu erzielen. Bei privaten KFZ-Sachverständigen gibt es – wie der Gutachter in dem der BGH-Entscheidung vom 26.4.2016 zugrunde liegenden Fall ausgeführt hat – ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Ein ortsübliches Honorar existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich im Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten (Rdnr. 17 des Urteils vom 26.4.2016). Da es ortübliche Preise bei privaten KFZ-Sachverständigen somit nicht gibt, hier vielmehr eine erhebliche Bandbreite existiert, gibt es keinen Maßstab, an dem der Geschädigte bei Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen er­kennen kann, dass die konkret berechneten Preise überhöht sind. Es fehlt insoweit eine objektive Größe, an der ein Geschädigter sich bei seiner Beurteilung orientieren könnte. Der Geschädig­te könnte allenfalls durch Rückfragen bei mehreren in seiner Region ansässigen Sachverständi­gen in Erfahrung bringen, ob der jeweilige Sachverständige im Vergleich zu den anderen eher günstig oder eher teuer ist. Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger Recht­sprechung aber nicht verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht gibt, kann der Geschädigte mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht erkennen, dass die in Rechnung gestellten Ne­benkosten überhöht sind.

Die in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich auch in etwa in der Größenordnung, die in dem vom BGH im Urteil vom 11.2.2014 nicht beanstandet wurde“

 

·        OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG. Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (Nebenkostentabelle, vgl. BGH, NJW 2014, 3151), VKS-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 255; AG Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der DEKRA (vgl. hierzu OLG Frankfurt, SP 1996, 364), oder unter Heranziehung des JVEG (bejahend LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 [juris]; s.a. AG Mannheim, Urteil vom 12.10.2012, Az. 10 C 347/12) ist abzulehnen (entgegen etwa AG München, Der Verkehrsanwalt 2012, 37; LG Rostock, Der Verkehrsanwalt 2013, 123 = DV 2013, 123; AG Krefeld, Urteil vom 16.10.2014, Az. 10 C 361/14; vom 18.11.2014, Az. 6 C 244/14; LG Arnsberg, Urteil vom 03.06.2014, Az. 3 S 53/14; LG Oldenburg, NZV 2014, 94; LG Frankfurt, SP 2011, 449; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. November 2014 – 8 O 1426/14 [juris]). Der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt hat (vgl. BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und v. 04.04.2006 - X ZR 80/05, NZV 2007, 182). Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar. Soweit das LG Saarbrücken auf eine Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH verweist, wonach bezüglich Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten, abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 159/12, NJW 2014, 1668), ist dies fehlerhaft. Der BGH hat ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt. Danach kann für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten gerade nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden. Selbst der in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVEG nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt (so BGH, a.a.O. [Rd. 13 bei juris])“

 

·        LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, kein analoges BGH Urteil 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist: „Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung. In der Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes (JVEG) im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings -wie bereits dargelegt – eine konkrete Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die   – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen kann als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen werden. Die Bestimmungen des JVEG können jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.

 

·        LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 mit JVEG Vergleich vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit -

 

BVSK nicht anwendbar

Der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 erklärt, dass die BVSK Befragung komplett keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, da diese auf Vorgaben beruht.

BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016:

„Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heran-ziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).“

Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Kein BVSK als Schätzgrundlage wegen Vorgaben“

„Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“

„In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f.  War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“

„Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“

 

Da sämtliche BVSK Befragung auf Vorgaben (Gesprächsergebnisse und Honorartableau) basieren, sind auch sämtliche BVSK Befragungen keine geeigneten Schätzgrundlage. Somit ist das Gericht wie auch der Geschädigte verpflichtet zur Plausibilitätsprüfung nur geeignete Schätzgrundlagen (z.B. VKS-BVK oder Marktvergleich bezahlter Rechnungen) zu verwenden „Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen“ (vgl. BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017).

 

Die Befragung des BVSK ist nicht verwertbar und keine geeignete, tragfähige Schätzgrundlage da diese nicht den ortsüblichen Markt erklärt, denn im Raum Halle hat kein freiberuflicher unabhängiger Sachverständiger an der BVSK Befragung teilgenommen (vergleiche BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008). Auch ist die angegebene Teilnehmerzahl fehlerhaft, da viele Befragte doppelt und dreifach registriert wurden. Weiterhin basiert die Befragung auf einen Sondermarkt mit Preisabsprachen zu verschiedenen Versicherungen (Gesprächsergebnisse und Tableau) welcher in der Befragung mit berücksichtigt wurden sowie hatte der Geschädigte von dieser Befragung keine Kenntnis, so dass keine taugliche Schätzgrundlage mit den BVSK Befragungen besteht, somal im Internet schnell die erteilte Abmahnung des BVSK wegen Preisabsprachen ersichtlich ist, was jedem Laien Untauglichkeit erklärt (vgl. OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016, LG Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016, LG Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016, OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017, OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016).

 

Die Tauglichkeit der BVSK Befragung als Schätzgrundlage wird hiermit bestritten.

 

Die BVSK Befragungen sind aufgrund von Vorgaben (Gesprächsergebnisse, Tableau und Vorgabe in der Befragung) keine zur Plausibilitätskontrolle geeignete Schätzgrundlage, sodass auch höhere Abrechnungen in den Grundkosten wie auch in den Nebenkosten als erforderlich zu werten sind.

Beweis:

1.      BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016.

2.      BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

3.      BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

4.      Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

5.      OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

6.      OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

7.      OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

8.      LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

9.      LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

10.   LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

11.   LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

12.   AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

 

 

 OLG Dresden nicht anwendbar

        I.          Nebenkosten sind auch über 50% zu den Grundkosten nicht zu beanstanden, dass OLG Dresden ist zum hiesigen Einzelfall nicht anwendbar.

Es wird hiermit bestritten, dass das OLG Dresden mit seiner pauschalen Deckelung der Nebenkosten zum hiesigen Fall analog anwendbar ist, da diese Kenntnis dem Geschädigten nicht zu unterstellen ist und da das OLG Dresden regional und zeitlich zum hiesigen individuellen Einzelfall nicht vergleichbar ist. Vielmehr sind die üblichen Abrechnungsmodalitäten am hiesigen Markt mit auch über 50% Nebenkostenanteil für den Geschädigten als erforderlich anzusehen. So auch die Rechtsansicht am hiesigen Gerichtsbezirk und auch aktuell am Gerichtsbezirk Dresden zu vergleichbaren Rechtstreitigkeiten.

Beweis z.B.:

BGH

·       BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.

·       BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Kosten aus Abtretung „erfüllungsstatt“ auf geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale Decklung

OLG Naumburg

·       OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - Grundsatzurteil zu SV Kosten und Unterlassung.

OLG München

·       OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG.

OLG Saarbrücken

·       OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – keine Kürzung ausführlich erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12

·       OLG Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH 02.2014

LG Leipzig

·       LG Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale OK

LG Halle

·       LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-

·       LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-

·       LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.

·       LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.

·       LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht, Beklagte hat zu beweisen.

AG Halle

1.      AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71 Euro brutto) und somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro

2.      AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. –

AG Leipzig

·       AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.

Antrag:

·       Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht sein und Nebenkosten auch über 50% nicht als erforderlich ansehen und pauschal ohne Sicht des Geschädigten kürzen wollen, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird. Sollte dennoch die Berufung nicht zu gelassen werden, so ist leider mit einem Verfahren wegen Rechtsbeugung zu rechnen.

 

Honorartabelle= Preisvereinbarung

 

Antrag:

 

Antrag auf vorab Hinweis nach § 139 ZPO zur möglichen Rechnungskürzung vom Gericht.

Dem Kläger sind die willkürlichen rechtswidrigen Rechnungskürzungen des Gerichtes trotz bestehender und für jeden Laien erklärlicher Preisvereinbarung, bekannt. So, dass das Gericht, der ZPO verpflichtend, entsprechenden Hinweis vorab abzugeben hat, da diese Kürzungen entsprechend Streitwert erheblich und Prozessentscheidend sind.

Entsprechender Hinweis wird hiermit zum Einzelfall beantragt.

 

Hierbei sei zur Ermittlung erforderlicher Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB) entsprechend BGH-Urteil vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14) hingewiesen:

„Liegt der Rechnung eine Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten Preise vorzunehmen.“

 

Der Rahmenvertrag entsprechend der bestehenden Preisvereinbarung verstößt auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften, so dass eine Überprüfung im Schadensersatzprozess von dritten Personen untersagt ist, wenn Plausibilität z.B. durch die VKS-BVK Honorarbefragung besteht.

Beweis:

·        BGH VI ZR 211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Keine Preiskontrolle wenn der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen bleibt, kein Vertrag zu Lasten Dritter, Preisvereinbarung-Rahmenvertrag ist bindend,

„Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.“

 

„Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit unbeachtlichen - Reflex dar. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258).“

 

 

So gibt es auch am hiesigen Gerichtsort die Bestätigung der gleichen Preisvereinbarung.

Beweis z.B.:

Vfgh

·       Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

BGH

·         BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.

·        BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis -

·        BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006  (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis

LG Halle

·        LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung

erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit -

·        LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden

·        LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-

·        LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-

AG Halle

·       AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK, Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-

·       AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM

 

AG Merseburg

·       AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger

AG Leipzig

·       AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.

Antrag:

·       Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur bestehenden Preisvereinbarung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

         

Gesamtschau der Rechnung ist auch bei hohen Nebenkostenanteil entscheidend, da es keine bindenden Abrechnungsvorgaben gibt.

Die Beklagte ignoriert vorsätzlich die Tatsache, dass es keine Abrechnungsnormen für den freien Sachverständigen gibt, sodass resultierend jeder Sachverständige seine eigene betriebswirtschaftliche Kalkulation tätigt, was zu einer gewissen Bandbreite von inhaltlich unterschiedlichen Abrechnungen führt (vergleiche BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017: „Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann.“).

 

Da wir vom deutschen Grundgesetz geschützt in einem freien Markt leben, so ist diese Bandbreite gewollt und normatives Eingreifen verboten (vergleiche BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005: In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR 266/03 – aaO, jeweils m.w.N.)“ ).

 

Allerdings führen die unterschiedlichen Abrechnungen zu jeweils einen Gesamtbetrag, welcher zur Plausibilitätsprüfung verwendbar ist (vergleiche vom Kläger erzieltes OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016: Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist. Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung einzelner Positionen folgt einer werkvertraglichen Sichtweise und wird der hier gebotenen Betrachtungsweise, die darauf gerichtet ist, die Rechnung auf erkennbare Überhöhung aus Sicht des mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden nicht vertrauten Geschädigten zu überprüfen, nicht gerecht“).

 

Die Gesamtbetrachtung der Rechnung ist subjektbezogen zur Plausibilitätsprüfung nur beachtlich, also was würde am regionalen Markt (z.B. entsprechend der VKS-BVK Befragung und entsprechend des vom Kläger veröffentlichten Marktvergleich) ein vergleichbarer freier Sachverständiger für sämtliche erbrachten Aufwendungen abrechnen und am Markt reguliert werden. Es ist also die Summe aus Grundkosten und Nebenkosten variieren der Anzahl und der Aufwendungen z.B. entsprechend VKS-BVK Befragung zu bilden um dann festzustellen ob der gesamte Rechnungsbetrag im üblichen Rahmen ist oder gar evident überhöht dessen abgerechnet wurde. Sodass erst bei einer festgestellten Evidenz zum Üblichen das Übliche geschätzt werden darf, denn der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben und sollte möglichst vollständigen Schadensausgleich erhalten.

 

Das Gericht und die Beklagte dürfen nicht normativ in den Markt eingreifen und unnötig fehlerhaft schätzen, wenn für den Geschädigten die Gesamtschau der Rechnung einer Plausibilitätsprüfung, wie hier entsprechend VKS-BVK Befragung vorliegend, standhält. Hierbei hat auch das Gericht nur die Gesamtschau der Rechnung zu beachten sowie ist es dem Gericht untersagt Einzelpositionen der Rechnung der Höhe nachzuprüfen, da es schlicht die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Klägers nicht kennt.

Beweis:

1.      Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – normative Schätzung bei Preisvereinbarung ist Willkür-

2.      Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - nur subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –

3.      Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-

4.      BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier): „Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann.“

5.      BGH X ZR 42/06 vom 10.10.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). SV Kosten entsprechend Werkvertrag (Gutachter gegen Auftraggeber) nach Schadenshöhe, keine festen Sätze, gibt Bandbreite „Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite(Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38)“

6.      BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –

7.      BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 (www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier): In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR 266/03 – aaO, jeweils m.w.N.)“ 

8.      OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – vollständige Zahlung der Gutachterkosten aus Abtretung erfüllungshalber bei nicht bezahlter Rechnung, Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend, Abtretung i.O., HUK Unterlassungsanspruch…..

  1. OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Grundsatzbeschluss zu SV Kosten keine Deckelung, kein OLG Dresden, kein JVEG, Gesamtschau und Indizwirkung der Rechnung
  2. OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – keine Kürzung ausführlich erklärt, Aufhebung des LG Saarbrücken 4 O 356/12
  3. OLG Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Keine Decklung der Nebenkosten nach BGH 02.2014
  4. LG Leipzig 08 S 324/15 vom 20.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  – Kein OLG Dresden- Annahme- über BVSK- Gesamtschau der Rechnung- Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung, Anzahl der Gutachtenexemplare inkl. Archiv, Sicht des Geschädigten, Nebenkosten, Pauschale OK
  5. LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.
  6. AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71 Euro brutto) und somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro

 

Antrag:

·        Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Gesamtschau der Rechnung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

Rechnungsprüfung 

der erforderlichen Gutachterkosten ist im Schadensersatz nicht erlaubt, wenn nicht ersichtlich evident abgerechnet wurde:

Beweis z.B.:

VfGh

BGH

OLG Frankfurt am Main

OLG Naumburg

OLG München

OLG Saarbrücken

LG Halle

AG Leipzig

Antrag:

 

Die Indizwirkung der ggf. vom Geschädigten noch nicht bezahlten Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber genügt dem Geschädigten (abgetreten den Kläger) als Beweis zum Erforderlichen, wenn die Rechnungshöhe in der Gesamtschau nicht für den Geschädigten ex-ant ersichtlich evident überhöht ist, was die VKS-BVK Befragungen und die Veröffentlichungen des Klägers (Marktvergleich und gewonnene Urteile) beweisen. Verstärkt wird diese Indizwirkung der unbezahlten Rechnung durch die bestehende Preisvereinbarung mit resultierender Zahlungsverpflichtung des Geschädigten, denn laut § 249 BGB steht dem Geschädigten vollständiger Schadensausgleich zu.

 

Denn auch der X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 13.6.2006 – X ZR 167/04 und erklärt auch (logisch) das es in Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung keinen Unterschied zwischen einer bezahlten und zur Zahlung verpflichtenden Rechnung gibt: „Ebenfalls ist unerheblich, ob schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des mangelhaften Werks entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als gegen den Besteller gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher ebenso fehlerhaft, dass das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten Rechnungen differenziert hat.“

 

Aber auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass in Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung nicht zu unterscheiden ist ob diese bezahlt wurde oder auch nicht. Denn die Unterscheidung zwischen liquiden Geschädigten (kann Rechnung vorab bezahlen) und illiquiden Geschädigten (kann Rechnung vorab nicht bezahlen) verbietet sich entsprechend Grundgesetz Art. 3, Abs 1 „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“.

So macht sich hiermit der Kläger die Begründung des LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 zu eigen:

„Die Indizwirkung der Rechnung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch nicht deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947, s.o.) als auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige Voraussetzung hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich entschieden., „Die Auslösung von Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs Statt an den Gutachter abgetreten hätte und damit von vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten, bleibt also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit dieser aus der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die Abtretung erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich aber vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch genommen werden würde, ist weder vorgetragen noch kann dies sonst angenommen werden.“ und „Die Beklagte hat die Indizwirkung der Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz vorgelegtes Gutachten aus einem Verfahren des Amtsgerichts München weist keinerlei örtlichen Bezug auf.“

 

Beweis:

·        BGH X ZR 167/04 vom 13.06.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)

·        BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).

·        BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).

·        OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu 16464-Gu in Änderung des LG Halle 6 O 243/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier).

·        LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        LG Halle 2 S 76/14 vom 16.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier).

·        LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier).

·        AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom 20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des Geschädigten.

·        AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        AG Halle 95 C 320/16 vom 13.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).

·        AG Leipzig 108 C 9233/16 vom 08.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). 

·        Gewonnene Urteile (http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick hier).

·        Marktvergleich bezahlte Rechnungen des Klägers (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·        VKS-BVK Befragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        Honorartabelle des SV-Büro SOFORT (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

 

So möchte die Beklagte, die Indizwirkung der noch unbezahlten Rechnung verneinen, da der BGH in den Urteilen VI 50/15, 471/15, 76/16, 61/17 und 357/14 aus Abtretung Erfüllung statt (keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigte und keine Möglichkeit des Vorteilsausgleich) die Indizwirkung der unbezahlten Rechnungen ebenfalls verneint hat. Die Beklagte vergleicht jedoch falsch Äpfel mit Birnen und ignoriert die Tatsache, dass hier aus Abtretung erfüllungshalber gestritten wird und der BGH vergleichbar aus Abtretung erfüllungshalber noch nie die Indizwirkung der Rechnung verneint hat, da logischerweise (vorausgesetzt man kann mit Logik umgehen) der Geschädigte entsprechend seiner Zahlungsverpflichtung auf den Schaden sitzen bleibt obwohl der Schädiger die Möglichkeit des Vorteilsausgleich hat und zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet ist.

 

Die Urteile des BGH 50/15 oder 471/15 oder 357/14 oder VI ZR 76/16 oder BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 sind mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar, denn dort besteht auf Grundlage der Abtretung Erfüllung statt keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten. Somit bestehen auch keine Regressansprüche des Geschädigten gegen den Gutachter, die im Rahmen des Vorteilsausgleich an den Versicherer abgetreten werden könnten und somit wäre der Versicherer rechtlos gestellt.

 

So erklärt der BGH VI ZR 76/16: „Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen“

 

Aber selbst der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 stellt auch klar, dass ein anderer gleich gewichtiger Indizien“ zur Erforderlichkeit der Rechnung eine Indizwirkung entfaltet.

 

Diese anderen gleichgewichtigen Indizien sind die mit der vom Geschädigten verpflichtenden Plausibilitätsprüfung verbundenen Tatsachen.

 

Tatsachen:

·        Es wurde mit dem Geschädigten ein Preis nach Honorartabelle vereinbart und dem Geschädigten auch berechnet, welcher sich im Rahmen der VKS-BVK Befragung befindet und somit entsprechend marktüblich und plausibel ist. Diese veröffentlichte Befragung ist in ihrer Erarbeitung und entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts sowie öffentlich bestellter Gutachter, entsprechend der Erläuterungen zur Befragung als vertrauenswürdig und seriös einzustufen.

·        Der Kläger hat seine Gutachtenrechnung und dessen anstandslos Regulierung mit 60 verschiedenen Haftpflichtversicherungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diese veröffentlichten Abrechnungen sind in den Grund- und Nebenkosten mit dem hiesigen Fall vergleichbar, sodass dieser Marktvergleich ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung als Tatsache bestätigt.

·        Ebenfalls hat der Kläger über 300 gerichtliche Entscheidungen, für den Geschädigten zugänglich, auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diese Entscheidungen von vielen Gerichten bestätigen ebenfalls die Plausibilität der hier strittigen Abrechnung.

 

Die Beklagte hat aus ex-anter Sicht des Geschädigten (ohne Marktforschung) Gegenteiliges am regionalen Markt zu beweisen, was der Beklagten als Regulierer von tausenden Gutachtenrechnungen nicht schwer fallen dürfte, wenn ihre Behauptung der angeblich evident überhöhten Rechnung stimmen würde.

 

Somit trägt, entsprechend vorgelegte Rechnung, die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast zu ihren Behauptungen, ihr Bestreiten ins Blaue ist unzulässig und sie hat den Weg des Vorteilsausgleich zu wählen, da der hiesige Streit nicht auf den Rücken des Geschädigten auszutragen ist (vergleiche Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009; Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014; Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013; BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002; BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005; BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013; BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013; BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014; BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017; OLG Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014; OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017; OLG Karlsruhe 14 U 63/15 vom 16.04.2015; OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015; OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016; OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006).

 

 

Denn hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

 

Welcher Gutachter in der Region rechnet nach den Vorstellungen der Beklagten, unter Beachtung, dass im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind, ab? Diese Darlegung bzw. dieser Beweis sind von der Beklagten nach §249 BGB noch zu erbringen!

Für die Erforderlichkeit ist zwar der Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe -einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihm zu begleichenden Rechnung des Sachverständigen, aus Abtretung erfüllungshalber. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil VI ZR 357/13 vom 22. Juli 2014.).

Hierbei reicht ein etwaiges Abweichen vom Üblichen allein nicht aus, die Erforderlichkeit der Forderung zu verneinen, weil auch insoweit im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind.

Auch der X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 13.6.2006 – X ZR 167/04 und erklärt auch (logisch) das es im Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung keinen Unterschied zwischen einer bezahlten und zur Zahlung verpflichtenden Rechnung gibt: „Ebenfalls ist unerheblich, ob schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des mangelhaften Werks entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als gegen den Besteller gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher ebenso fehlerhaft, dass das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten Rechnungen differenziert hat.“

Beweis :

BGH

·        BGH X ZR 167/04 vom 13.06.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

OLG

„Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der, vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten, beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947). Verlangt der Sachverständige aber Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.

Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn die Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Bezogen auf die Rechnung eines Sachverständigen ergibt sich aus der zuvor zitierten Rechtsprechung, dass einfaches Bestreiten auch darin liegen kann, dass es allein auf die Unüblichkeit des abgerechneten Honorars gestützt wird. Es reicht nicht aus, nur auf die objektive Erforderlichkeit bestimmter Honorarsätze oder deren Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Nicht einmal der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des geschädigten Zedenten ohne weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151). Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglichenweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13). Gemessen an diesen Vorgaben spiegelt der in der streitgegenständlichen Rechnung des Klägers vom 27. Dezember 2011 (Anl. K1, Bl. 5 GA I) abgerechnete Betrag einschließlich der Nebenkosten den aus Sicht der Geschädigten zur Schadensfeststellung erforderlichen Aufwand wieder. Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist.“

 

LG Halle

 

LG Karlsruhe

1.      LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber Auszahlungsverpflichtung besteht, kein JVEG, Aufhebung des Amtsgerichts Urteil, kein Vergleich zu BGH 50/15 da die Preisvereinbarung (Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten) nicht vergleichbar ist, Gewinnanteile und Arbeitszeit dürfen in den Nebenkosten berechnet werden:

 Die Abtretung (an den Sachverständigen) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Zedentin unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten erlangte der Sachverständige durch die Abtretung nicht die Möglichkeit, die Forderung gegen den Unfallverursacher und daneben gegen die Geschädigte geltend zu machen, ohne dass er im Falle einer Zahlung durch die Geschädigte zur Rückabtretung verpflichtet wäre. Die Abtretung der Forderung erfolgte „erfüllungshalber“. Der Sachverständige war hiernach gehalten, zunächst Erfüllung aus der abgetretenen Forderung zu suchen, während seine Forderung gegen die Geschädigte während der hierauf gerichteten Bemühungen gestundet war bzw. noch ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 364 Rdn. 7). Soweit die Abtretung nach dem Inhalt der Erklärung „zur Sicherung des Sachverständigenhonorars“ erfolgte, liegt hierin kein Widerspruch zur Abtretung „erfüllungshalber“. Die Formulierung könnte zwar auf den ersten Blick auf eine bloße Sicherungsabtretung schließen lassen, von welcher erst bei ausbleibender Zahlung der Geschädigten Gebrauch gemacht werden sollte. Angesichts der vereinbarten Wirkung der Abtretung „erfüllungshalber“ weist die „Sicherung des Sachverständigenhonorars“ jedoch allein auf das Motiv der Abtretung hin, ohne dass hiermit eine Sicherungsabtretung im Rechtssinne anzunehmen wäre. Eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten bestünde auch dann nicht, wenn die Abtretung entgegen der ausdrücklichen Regelung nicht „erfüllungshalber“ gewollt gewesen sein sollte, sondern als bloße Sicherungsabtretung. In diesem Falle wäre der Sachverständige auch ohne ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen, die Forderung nach erfolgreicher Inanspruchnahme der Geschädigten an diese zurück abzutreten (vgl. zur Sicherungsübereignung Palandt-Bassenge, a.a.O., § 930 Rdn. 28).

Der abgerechnete Betrag war in vollem Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich. Raum für eine Schätzung, wie sie das Amtsgericht unter Anwendung des JVEG vorgenommen hat, besteht nicht.

aaaa)
Die Klägerin genügte ihrer Darlegungslast zur Erforderlichkeit durch Vorlage der Gutachterrechnung (s.o.).

bbbb)
Die Rechnungshöhe bildet nach den Grundsätzen des BGH (s.o.) ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten mit der Folge, dass der Beklagten ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit nicht hilft.

Die Indizwirkung ist nicht entfallen:

Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz und anders als es der BGH in einer Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13; NJW 2014, 3151) unbeanstandet hingenommen hat, kann nicht angenommen werden, dass die vereinbarte Vergütung, insbesondere die vereinbarten Nebenkosten, für die Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen. Es kann dahin stehen, ob (insbesondere) die Nebenkosten überhaupt oberhalb der üblichen Vergütung lagen, falls ja, ob dies in erheblicher Weise der Fall war und ob die BVSK-Befragung eine geeignete Schätzgrundlage hierfür darstellt (verneinend BGH NJW 2014, 3151). Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, sondern liegt eher fern, dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz neben der Überhöhung der Kosten auch für deren Erkennbarkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, brachte dem Beweisangebot mangels Eignung zur Klärung der streitigen Frage nicht nachgegangen zu werden:

Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Geschädigte sich mit den Preisen im Bereich der Kfz-Gutachten auskannte. Der Geschädigten musste sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass überhöhte Kosten geltend gemacht wurden. Es mag zwar sein, dass die vereinbarten Nebenkosten auf den ersten Blick zumindest teilweise recht hoch erscheinen. Ob sie jedoch „überhöht“ und als überhöht auch erkennbar waren, hängt von der Kalkulation ab, welche vom Besteller typischerweise nicht beurteilt werden kann. So konnte die Geschädigte nicht erkennen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B. Fertigungslohn, Fertigungsmaterial) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften), ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen noch besteht eine dahingehende Übung. Weiter ist von Bedeutung, ob neben der Grundgebühr auch die Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile für die Ingenieurtätigkeit enthielten. Auch dies konnte die Geschädigte nicht beurteilen. Dabei kann offen bleiben, ob der geschlossene Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen dienten (hierzu BGH NJW 2014, 3151). Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können derartige Überlegungen jedenfalls nicht verlangt werden.

Die Indizwirkung der Rechnung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch nicht deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947, s.o.) als auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige Voraussetzung hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dies umstritten (bejahend etwa Landgericht Mannheim Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, zitiert nach Juris; verneinend z.B. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S 325/15). Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Die Auslösung von Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs Statt an den Gutachter abgetreten hätte und damit von vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten, bleibt also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit dieser aus der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die Abtretung erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich aber vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch genommen werden würde, ist weder vorgetragen noch kann dies sonst angenommen werden.

Die Indizwirkung der Rechnung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Abtretung des Ersatzanspruchs der Geschädigten an den Gutachter. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (bejahend etwa Landgericht Wuppertal, Urteil vom 10.12.2015, 9 S 189/15, zitiert nach Juris; verneinend etwa Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S 325/15 mit ausführlicher Begründung). Die Frage ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Auch hier ist entscheidend, dass die Schadensbeseitigungskosten bereits mit der Erteilung des Gutachtenauftrags begründet worden sind und die Geschädigte aufgrund der lediglich erfüllungshalber erfolgten Abtretung selbst verpflichtet geblieben ist.

cccc)
Die Beklagte hat die Indizwirkung der Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 
10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz vorgelegtes Gutachten aus einem Verfahren des Amtsgerichts München weist keinerlei örtlichen Bezug auf.

dddd)
Offen bleiben hiernach, ob die Indizwirkung, welche der Bundesgerichtshof der Rechnung beigemessen hat, für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung ist. Legt man mit dem Bundesgerichtshof zu Grunde, dass der Geschädigte sich damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, es sei denn, dessen Preise liegen deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ergibt sich bereits aus der Auftragserteilung an sich die Erforderlichkeit der hierdurch veranlassten Kosten, ohne dass auf die spätere Rechnung abgestellt zu werden braucht (vgl. auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 
1 S 119/15, zitiert nach Juris).

Der abgerechnete Betrag war damit insgesamt zur Schadensbeseitigung erforderlich. Darauf, ob er – nach welchen Kriterien auch immer – zu Lasten der beklagten Kfz-Versicherung als unangemessen hoch anzusehen ist, kommt es nicht an. Dies kann nicht zu Lasten der Geschädigten gehen, die auch nach Abtretung ihres Ersatzanspruchs weiterhin verpflichtet bleibt, nachdem die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgt ist.“

 

 

AG Dessau Roßlau

·        AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). - Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –

AG Halle

 

AG Leipzig

1.      AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS –

  1. AG Leipzig 108 C 9233/16 vom 08.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – aus Abtretungserfüllungshalber Indizwirkung der Rechnung, keine Preiskontrolle, nach Sicht des Geschädigten, nach BGH VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 und BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014.

3.      AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.

Antrag:

Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Indizwirkung der vorgelegten Rechnung sein mit entsprechender Beweislastverteilung sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

Beklagte muss nach Vorlage der Rechnung Gegenteiliges zum Erforderlichen, aus Sicht des Geschädigten beweisen.

Beweis z.B.:

BGH

·         BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.

·         BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.

LG Halle

·         LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten

Antrag:

·         Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

Ca. 50% Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

Beweis z.B.:

BGH

·        BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) Erforderlichkeit der SV Kosten.

LG Halle

·       LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.

·       LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.

·       LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht, Beklagte hat zu beweisen.

AG Halle

·       AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72% Nebenkosten i.O.

Antrag:

·         Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Nebenkosten Prozentzahl sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

Nebenkosten müssen auch nicht gewinnneutral sein sowie sind die anfallenden Arbeitszeiten mit zu berücksichtigen.

Beweis z.B.:

AG Leipzig

·         AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.

AG Halle

1.      AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71 Euro brutto) und somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro

 

Antrag:

·         Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur Beweislast der Beklagten sein, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

VKS-BVK Honorarbefragung ist geeignete Schätzgrundlage  

Die Nutzung der Befragungen des VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK (Bundesverband der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter qualifizierter KFZ-Sachverständiger e.V.) ist, in Kenntnis des Geschädigten und veröffentlicht im Internet als auch unter http://www.sofort-vor-ort.de/de/download.html), als Schätzung zur Rechnungshöhe nach § 287 ZPO zur Plausibilität bzw. als Prüfmaßstab zur Preisvereinbarung der Gutachterrechnung zulässig.

 

Der BGH VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017 hat klargestellt, dass die BVSK Befragung und die VKS-BVK Befragung eine geeignete Grundlage zur Plausibilitätsprüfung darstellt.

Der BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 hat anschließend klargestellt, dass der BVSK nun (aufgrund von Vorgaben) nicht mehr eine geeignete Grundlage darstellt. Hierbei ist den Entscheidungsgründen des BGH VI ZR 61/17 zu entnehmen, dass sich die Vorgaben (Gesprächsergebnis, Tableau, Befragungsvorgaben) nicht nur auf die Nebenkosten sondern in Wechselwirkung auch auf die Grundkosten beziehen, sodass der BVSK als Schätzgrundlage gänzlich ungeeignet ist. Entsprechend ist nunmehr die VKS-BVK Befragung, auf die sich der Kläger bezieht, zur Plausibilitätsprüfung unter Beachtung der Preisvereinbarung, zu verwenden ist.

Beweis:

·        Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Vorteilsausgleich bei Abtretung erfüllungshalber inklusive Preisvereinbarung ist möglich, Plausibilitätsprüfung nach VKS-BVK Befragung, Hinweispflicht (z.B. wir raten zur Hilfe durch einen Rechtsanwalt) zum Laien wenn das Honorar erheblich über dem üblichen vereinbart wurde. „Bei der von Privatpersonen beauftragten Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handelt es sich um massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein hinreichend großer Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermöglicht. Zu diesem Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V., und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des TÜV, zurückgegriffen werden, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen beziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann. Eine Üblichkeit im Sinne des §632 Abs.2 BGB kann sich auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, etwa über eine Berechnung, die sich an der Schadenssumme orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 4.April2006 -XZR122/05, BGHZ167, 139Rn.10ff.). Vor diesem Hintergrund kann eine Unzumutbarkeit der Aufklärung auch nicht damit begründet werden, dass dem Gutachter hierdurch eine aufwändige Markterforschung auferlegt würde. Als Marktteilnehmer, der Privatpersonen die Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anbietet, wird sich ein Gutachter schon aus Eigeninteresse regelmäßig einen Überblick über die Honorare seiner Mitbewerber verschaffen. Dies ist ihm angesichts der oben angeführten frei zugänglichen und zumindest den Anbietern auf diesem Marktbekannten Quellen auch leicht möglich.“

 

·        BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 – Kein BVSK als Schätzgrundlage wegen Vorgaben-:„Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heran-ziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).“

Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Kein BVSK als Schätzgrundlage wegen Vorgaben“

„Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“

„In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f.  War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“

„Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“

 

Beweis z.B.:

 

LG Halle

·        LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O., VKS-BVK, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O., Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.

·        LG Halle Entscheidung  2 S 82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - voll i.O., Schätzung nach VKS-BVK (siehe Werte Schreibfehler „BVSK“) gut auch zur Eigentümerstellung §1006 BGB.

·        LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten sind.“).

·        LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden

·        LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – BVSK kein alleiniger Maßstab zum Einzelfall, Teilzahlung Neubeginn der Verjährungsfrist, Teilzahlung ist ein Anerkenntnis-

AG Bitterfeld-Wolfen

14.   AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der VKS/BVK Befragung ist üblich und erforderlich.

 

AG Bochum

15.   AG Bochum 42 C 313/15 vom 14.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Schätzung nach VKS-BVK 2012-13

 

AG Halle

16.   AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Freistellung, Gesamtschau der Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des Geschädigten und keine Marktforschung-

17.   AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK, Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-

18.   AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK.

19.   AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten –

 

AG Leipzig

1.      AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS -

2.      AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.

 

AG Montabaur

1.      AG Montabaur 10 C 11/16 vom 09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Schätzung nach VKS-BVK –

 

AG Merseburg

1.      AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Nach VKS-BVK Befragung okay.

 

 

 

Antrag:

2.      Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur VKS-BVK Befragung sein bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

VKS-BVK Überblick:

1.      Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS, BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

2.      BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

3.      LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

4.      LG Halle Entscheidung  2 S 82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

5.      LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 

6.      LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

7.      LG Halle 2 S 63/14 vom 03.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

8.      AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  

9.      AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

10.   AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).

11.   AG Halle 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).

12.   AG Bochum 42 C 313/15 vom 14.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

13.   AG Montabaur 10 C 11/16 vom 09.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

14.   AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).

15.   AG Halle 99 C 1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier).

16.   AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

17.   AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

 

 

Archivkosten

Archivkosten, sind angefallen und aus Sicht des Geschädigten erforderlich und vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu bezahlen. So werden, bei den heutigen streitsüchtigen Regulierungen, diese beim Sachverständigen archivierten Gutachtenexemplare regelmäßig von Gerichten, gerichtlich bestellten Sachverständigen und beteiligten Anwälten angefordert.

Beweis z.B.:

Beispiel einer Archivexemplaranforderung vom Gericht, gerichtlich bestellten Sachverständigen und Versicherungsanwalt (siehe http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Archiv/Gerichtlich-verlangtes-Archiv-Exemplar-18404-Gu-Kennwort.pdf oder klick hier).

LG Halle

1.      LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“

2.      LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.

AG Halle

·         AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -

·         AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde -

·         AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK

·         AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM

·         Zeugnis-Protokoll-Archiv AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·         AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - § 1006 BGB – keine Preiskontrolle

AG Leipzig

·         AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O., Reparaturkosten  1263,40 Euro Brutto.

Antrag:

·         Sollte das Gericht die Archivkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

 

Digitale Aufarbeitung-Onlineversand 

Der durchgeführte Aufwand zur digitale Aufarbeitung-Onlineversand ist erstattungsfähig.

Beweis z.B:

LG Halle

1.      LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“

2.      LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.

AG Halle

·         AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2015

·         AG Halle 99 C 2288/15 vom 10.06.2016

Antrag:

·       Sollte das Gericht die digitale Aufarbeitung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

Fahrtkostenabrechnung

Die Fahrtkostenabrechnung bzw. die entsprechenden durchgeführten Aufwendungen sind erstattungsfähig, der Geschädigte ist nicht verpflichtet auf seine Kosten zum Gutachter zu fahren sowie sind die Fahrtkosten nicht Bestandteil der Aufwandspauschale.

Beweis z.B.:

OLG Naumburg

3.      OLG Naumburg 2 U 90/13 vom 27.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – keine Eigentumsvermutung wenn Ehefrau (Klägerin) Halter und Ehemann Besitzer (Fahrer zum Unfallzeitpunkt) war, MWST in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bei Ersatzbeschaffung, Geschädigter muss kein Zeit-Arbeitsaufwand betreiben und kann sich üblich eines Zulassungsdienstes bedienen, Standgeld nur analog Nutzungsausfallentschädigung, Wiederbeschaffungsdauer ab Gutachtenerhalt.

 

LG Halle

4.      LG Halle 1 S 164/16 Beschluss vom 12.10.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Die Gesamtschau der Rechnung ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind.

5.      LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.

6.      LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-

7.      LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-

Antrag:

·        Sollte das Gericht die Fahrtkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

Restwertermittlung

Die Restwertermittlung ist, ohne Vorabinformation an den Schädiger und ohne Onlinebörsen (Sondermarkt) üblich auf dem regionalen Markt zu ermitteln und separat zu berechnen, da diese Restwertermittlung nur variierend durchzuführen ist, sie ist nicht Bestandteil der Grundkosten was die VKS und BVK Befragungen aber auch die Erläuterungen des BVSK („….Als Fremdleistungen wurden Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt, dagegen die Abrufkosten für Restwertbörsen oder den mobile.de-Marktpreis regelmäßig gesondert aufgeführt, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen…..“)beweisen. Nachträgliche Überangebote ohne Kenntnis des Geschädigten und außerhalb des zeitlichen Regulierungsrahmens sind unbeachtlich, so dass die Beklagte Gegenteiliges zu beweisen hat, da Ihre Argumentation hiermit bestritten wird.

Beweis z.B.:

1.      BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Ausdrücklich gegen Beschluss des OLG Köln 13 U 80/12 vom 16.07.2012 und gegen Urteil LG Münster 15 O 30/14 vom 22.12.2014, bestätigt das OLG Hamm I-11 U 13/15, Restwert ist regional zu ermitteln, es besteht keine Vorabinfopflicht zum Schädiger, Onlinebörsen sind Sondermarkt.

2.      BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Restwert nur auf dem regionalen Markt ermitteln, Onlinebörsen sind ein Sondermarkt.

3.      LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“

4.      LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.

5.      LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) hat die Restwertermittlung und dessen separate Berechnung bestätigt:

„ee) In den Fällen …… hat der Kläger eine Restwertermittlung vorgenommen und diese den Geschädigten jeweils in Rechnung gestellt. Soweit die Beklagte die hierauf entfallende Vergütung bestreitet, ist dies angesichts des substantiierten klägerischen Vortrags nicht erheblich. Darüber hinaus ist nichts vorgetragen, wie die Geschädigten nach ihren jeweiligen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätten erkennen können, dass die vom Kläger für die Nebenleistungen als solches ortsüblich sind und die verlangten Vergütungen deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze nahezu ausschöpfen, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der geschädigten Zedentin noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O.),“

6.      LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

„Gleiches gilt für die am 8. Oktober 2012 vereinbarte und in Rechnung gestellte gesonderte Vergütung für die Restwertermittlung. Ob diese Leistung im Grund-honorar enthalten oder als Nebenleistung gesondert zu vergüten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier wurde nach der Honorartabelle eine gesonderte Vergütung vereinbart, sodass die Erforderlichkeit der gesonderten Vergütung nach den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten nicht - wie es die Beklagte begehrt - pauschal verneint werden kann.“

7.      LG Halle 197/12 vom 27.12.2012 Bestätigung des AG 94 C 3905/11 vom 02.08.2012(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - SV Rechnung inkl. Restwert und Verbringung okay, Restwert ist nur auf dem regionalen Markt zu ermitteln-.

8.      AG Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Kosten der Restwertermittlung sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten) der BVSK Befragung: Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den Honorarrech­nungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012, 25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto, für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von 18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von 30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugen­vernehmung glaubhaft dargestellt hat, für erstattungsfähig.“ -

9.      AG Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Kosten der Restwertermittlung sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten) der BVSK Befragung: Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den Honorarrech­nungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012, 25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto, für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von 18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von 30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugen­vernehmung glaubhaft dargestellt hat, für erstattungsfähig.“

10.   AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde

11.   AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Freistellung Kd. durch Zahlung an SV inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich, negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt –

12.   Preistabelle und Honorarbefragungen inkl. VKS und BVK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)

Antrag:

·         Sollte das Gericht die Restwertermittlung nicht akzeptieren oder deren Berechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

Der Restwert wurde mit einer Anfrage an je über 300 Aufkäufern korrekt ermittelt und im Gutachten ausgewiesen.

Beweis:

·         Zeugnis des Mitarbeiters des Gutachters Herr Bär zu laden über den Gutachter.

·         Erklärungen des Mitarbeiters zur vergleichbaren Restwertermittlung im Protokoll zur mdl. Verhandlung vom 08.02.2016, 11 Uhr zu 99 C 3997/15.

·         Restwertanfrage-ermittlung ersichtlich unter Restwertbörse auf www.sofort-vor-ort.de

 

 Deckblatt und Inhaltsverzeichnis 

 

Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind zur Gutachtenseitenzahl mit zu zählen.

Beweis z.B.:

LG Halle

·         LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Teilzahlung besteht deklaratorisches Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50% - kein OLG Dresden, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten maßgebend auch wenn über den Üblichen abgerechnet wird, Abtretung bestimmbar, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind mit zu zählen, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht, Beklagte hat zu beweisen.

 

Antrag:

·         Sollte das Gericht die Gutachtenseitenzahl kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

 

Datenbankberechnung

Die Datenbankberechnung ist separat abrechnungsfähig, nicht in den Grundkosten enthalten und als erforderlich abrechnungsfähig.

Beweis z.B.:

LG Halle

·         LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.

·         LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten sind.“).

·         LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier). – SV Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto, Datenbank-Kalkulationskosten separat

Antrag:

·         Sollte das Gericht die Datenbankberechnung kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

Mahnkosten 

Das Mahnwesen arbeitet mit den geforderten Mahnkosten nicht kostendeckend und ist in voller Höhe anzuerkennen.

Beweis z.B.:

LG Halle

·         LG Halle 1 S 312/15 vom 29.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). –Leasingnehmer berechtigt, Anerkenntnis, Angebot-Annahme, kein pauschales Bestreiten der Unterschrift, Nebenkosten 50%, Foto 2,33 Euro, Porto-Tel. 20,95 Euro, pro Mahnung 7,50 Euro i.O., nochmalige Mahnung mit Klageandrohung i.O., Sicht des Geschädigten.

AG Alsfeld

1.       AG Alsfeld 30 C 685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – sehr gut ohne BVSK gegen LG Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten-

 

AG Aschersleben

1.       AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

2.       AG Aschersleben 3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-

   

AG Halle

1.          AG Halle 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -kein Markteingriff, 12,00 Euro Mahnkosten

2.          AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay 

3.          AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM

4.          AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK, Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-

5.          AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK –

 

AG Leipzig

3.      AG Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-

AG Merseburg

1.       AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

2.       AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

3.       AG Merseburg 10 C 141 X vom 30.10.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  - Anerkannter SV daher erforderlich, Abtretung i.O.-

Antrag:

·         Sollte das Gericht die Mahnkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

 

Zinsenforderung zu den verauslagten Gerichtskosten

Die Zinsenforderung zu den verauslagten Gerichtskosten sind da aus den Kontokorrent gezahlt, also der Kläger musste hierfür selbst Zinsen zahlen, entsprechend Quote gerechtfertigt.

Beweis z.B.:

·         AG Halle 106 C 3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK, Zinsen Gerichtskosten

·         AG Bitterfeld Wolfen  7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·         AG Halle 105 C 2460/13 vom 10.06.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·         AG Halle 105 C 3742/13 vom 26.08.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·         AG Dessau-Roßlau (Az.: 4 C 651/13 vom 31.01.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

·         AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK –

·         AG Freiberg 3 C 408/15 vom 17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl. Zinsen GK, leider Quote erst nach MB bekannt -

Antrag:

·         Sollte das Gericht die Zinsforderung zu den Gerichtskostenvorschuss kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

 

Bagatellschaden

Bagatellschaden, ab ca. 700,00 Euro Reparaturschaden ist ein Gutachten auch im Sinne der Beweisführung inkl. aller nötigen Ausführungen gerechtfertigt und kein Bagatellschaden (vergleiche BGH VI ZR 365/03:

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).“

 

„Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.). c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).“)

 

 

Wenn die Beklagte oder das Gericht ex post gegenteiliges behauptet, so ist diese Behauptung nicht verwertbar, da nur die ex ante Sicht des Geschädigten entscheidend ist und das Gericht nur Schätzungen zum Wohle, aber nicht zum Nachteil, des Geschädigten durchführen darf.

Beweis:

·        Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-

·        BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-

Die Bagatellgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) liegt bei ca. 700,00 Euro brutto bei einfachgelagerten Schäden vgl. BGH Fall 30. November 2004, Az: VI ZR 365/03 (kleine Delle in der Tür).

 

Hier beträgt der Reparaturschaden 884,04 Euro brutto.

 

Es wurde ebenfalls eine Wertminderung von 300,00 Euro festgestellt, so dass mit 1184,04 Euro zzgl. Nutzungsausfall kein Bagatellschaden vorliegt (vergleiche Palandt, 64. Auflage zu § 249 Rn. 58 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 356, BGH NJW 2007 S. 1450, Landgericht München I Urteil vom 19.4.2012 Az.19 S 23766/11).

Beweis - Urteile im relevanten Gerichtsbezirk, meist vom Kläger oder seinen Kunden selbst erstritten und in Kenntnismöglichkeit veröffentlicht unter Downloade auf www.sofort-vor-ort.de:

BGH

·        BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - kein-Bagatelschaden-bei-727,37-Euro-Schaden-

OLG Naumburg

6.       OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Bagatellschaden ab 600,00 bis 750,00

LG Halle

4.       LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - inkl. höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber, Restwertberechnung separat und 1225,00 Rep. kein Bagatellschaden

5.       LG Halle 2 S 218/12 vom 21.12.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/  oder klick hier). – SV Rechnung i.O., Rechnungskürzung AG Halle ist verboten, keine Bagatelle bei Rep. 906,88 Euro brutto.

AG Leipzig

·         AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Preisvereinbarung I.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O., Reparaturkosten  1263,40 Euro Brutto.

AG Halle

·         AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Kostenquote auf Antrag zu 100% Beklagte, 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72 % Nebenkosten i.O. -

·         AG Halle 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des Geschädigten- 

·         AG Halle 99 C 3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –

·         AG Halle 91 C 4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist anzuwenden, Sicht des Geschädigten

·         AG Halle 94 C 592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – 1000 Euro kein Bagatelle, Kd gegen Versicherung –

AG Hattingen

·         AG Hattingen 5 C 157/15 vom 14.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – keine Bagatelle bei 20 Jahre alten Fhz und 588,00 Euro netto Schaden, kein BGH 50/15 da im Regionalen nicht so gerichtsbekannt unterschiedlich abgerechnet wird wie im 50/15 – Vergleichsschätzung Mischung VKS, BVK und BVSK.

AG Bitterfeld Wolfen

3.       AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.

Antrag:

4.       Sollte das Gericht auf Bagatellschaden entscheiden wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 

 

 

Wertminderung nach Erklärung höher als Rechenmethode

OLG Frankfurt am Main

5.       OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  – kein BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –

 

Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung nach Reparaturbestätigung

OLG Frankfurt am Main

6.       OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  – kein BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende -

 

UPE Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

BGH

·        BGH VI ZR 69/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). – Keine Trennung von angefallen und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver Abrechnung-

·        BGH VI ZR 401/12 vom 19.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier). – Keine Trennung von angefallen und nicht angefallen, kein Abzug bei fiktiver Abrechnung-

 

OLG Frankfurt am Main

·        OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).  – kein BVSK zur Schätzung, UPE Aufschläge bei fiktiver Abrechnung- Wertminderung bei Erklärung höher als Rechenmethode, Nutzungsausfall nach Reparaturbestätigung inkl. Wochenende –

·        LG Halle 4 O 31/15, gerichtlich bestelltes Gutachten zur regionalen Üblichkeit von Verbringungskosten zum Lack und UPE Aufschlägen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/5/ oder Klick hier).

·        AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).  Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden.

 

Werkstattverweis:

3.       BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Werkstattverweis ja aber ohne Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und ohne Stammwerkstatt.

4.       BGH VI ZR 267/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Werkstattverweis ja auch bei Verträge im Kasko aber ohne Sondermarkt bei bewiesener Gleichwertigkeit und ohne Stammwerkstatt

5.       LG Halle 4 O 520/12 vom 25.11.2013 (Klick hier). – Kein Werkstattverweis

6.       AG Halle 96 C  3365/09 vom 20.09.2012 inkl. Gerichtsgutachten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Kein Werkstattverweis bei Sonderpreisen (Sondermarkt) für den Versicherer, kein Nebenkostenabzug bei fiktiver Abrechnung -

 

 

Beilackierung

1.     10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger

 

Werkstattrisiko beim Schädiger

1.     10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger

 

Betriebsgefahr gegen Fahrradfahrer

1.     10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) Kunde auf Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger

 

 

Mietwagenkosten:

1.      BGH Urteil VI ZR 245-11 vom 05.03.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagenkosten aus Abtretung erfüllungshalber – kein Verstoß gegen RDG – kein vorheriges Mahnen des Geschädigten, bleibt Schadensersatz.

2.      BGH VI ZR 353/09 vom 22.02.2011 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen, Internetausdrucke sind als Angebotsrecherche geeignet, Schwacke zur Schätzung geeignet-

3.      BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – 130% Regel ohne Restwertanrechnung, Prognoserisiko beim Schädiger, § 287 ZPO zum Vorteil des Geschädigten, Mietwagendauer

4.      BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.

5.      OLG Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Mietwagen 65 Tage mangels Reparaturfreigabe, Vorabinfo keine Vorkasse reicht so dass Versicherung Gegenteiliges/Vorfinanzierung zu beweisen hat, kein Kasko vorab (entsprechend BGH, Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 88/08; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, 1 U 1797/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07), es ist treuwidrig wenn Versicherer nicht Vorschuss leistet, günstigere Langzeittarife bei unklarer Mietdauer ist unbeachtlich, 19% (MwSt) höhere Tarife keine Pflicht weitere Angebote einzuholen, Internetausdrucke sind nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 als Angebotsrecherche geeignet, Anmietung mit Vollkaskoschutz nach BGH VI ZR74/04 vom 15.02.2005 ist okay, Fraunhofer sind die Nebenkosten zu beachten jedoch ist Schwacke nach BGH VI ZR 353/09 v. 22.02.2011 zur Schätzung geeignet, Klasse tiefer keine Eigenersparnis nach BGH VI ZR 245/11 vom 05.03.2013-

6.      LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.

7.      AG Eilenburg 2 C 1047/17 vom 24.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Säumnisurteil Mietwagen gegen Schädiger (VN von ERGO Vers.)

8.      AG Leipzig 111 C 7449/17 vom 04.01.2018 ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HDI zahlt nach Klage und Säumnisurteil restliche Mietwagenkosten.

9.      AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde –

 

 

 

 

 

 

§ 287 ZPO Schätzung nur zum Vorteil des Geschädigten, nicht normativ, subjektbezogen, mit Fachkenntnisse, auf tragfähigen Schätzgrundlagen und nicht zum Vorteil des Schädigers:

 So auch verständlich das LG Halle Berufungsurteil 1 S 181/17 vom 08.12.2017, nach dem Urteil des OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) vom 24.11.2016: 

„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. vgl. BGH, Urt v.; Urt. v. 29.06.2004, VI ZR 211/03, VersR 2004, 1189, 1190 f.).“

 

Denn das OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) vom 24.11.2016 hat dem Landgericht Halle, zu seiner willkürlichen Schätzung in 3 O 278/14 eine klare Absage erteilt, wenn reale Möglichkeiten der Prüfung bestehen (wie bei Gutachtenabrechnungen die VKS-BVK Honorarbefragung):

„Das Landgericht hat die Einwände und die hierzu dezidiert angeführte Rechtsprechung (vgl. den Schriftsatz vom 5. November 2014, Bl. 35 d. A.) dazu, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grund des sich im Schadensbild überdeckenden Erstunfalls nicht zulässig sei, zur Gänze übergangen. Darin liegt ein gravierender, entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör, auf Grund dessen eine umfängliche bzw. aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Daneben ist ein wesentlicher Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das Landgericht offenkundig die Grenzen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO verkannt hat, was ebenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Urteile und die Zurückverweisung der Sache eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az.: 13 U 39/10, zitiert nach Juris, Rdnr. 37; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1989, 221).“  Zwar kommen ihm in diesem Zusammenhang die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, gleichwohl muss der Geschädigte zumindest die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Ansonsten wäre eine Schätzung haltlos und nicht mehr von den Vorgaben des § 287 ZPO gedeckt.

Beweis:

·        OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) vom 24.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

·        BGH VI ZR 211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

 

1.      BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.

2.      Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - nur subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –

3.      BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - wenn Schätzung dann auf tragbarer Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-

4.      Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier) -keine Schätzung bei Preisvereinbarung-

5.      BGH VI ZR 211/03 vom 29.06.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Keine Preiskontrolle wenn der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen bleibt, kein Vertrag zu Lasten Dritter, Preisvereinbarung-Rahmenvertrag ist bindend,

„Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.“

 

„Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit unbeachtlichen - Reflex dar. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - VersR 2000, 186, 1258).“

6.      BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-

7.      BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -schätzen beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger

8.      Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Fehlerhafter Schätzung zum Vorteil des Schädigers ist zu unterlassen, schätzen nur zum Vorteil des Geschädigten-

9.      AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom 20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Indizwirkung der unbezahlten Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des Geschädigten.

10.    

 

 

 Verbotene Rechtsbeugung und Willkür:

5.       Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). - Richterliche Willkür krassen Missdeutung einer Norm

6.       Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier) -Richterliche Willkür bei Missachtung einer Preisvereinbarung-

7.       Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-

8.       BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-

 

BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen:

 

BGH VI ZR 42/73

Urteil vom 29.10.1974

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.

Die Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger nach Einholung eines Gutachtens über Umfang und Dauer von der Reparaturwerkstätte … ausführen. Ferner mietete er bei der dieser Firma angeschlossenen Sofort-Autoverleih-… KG für die Dauer von 26 Tagen ein Ersatzfahrzeug; zugleich beauftragte er die Firma mit der Regulierung und Finanzierung des Schadens. Von den ihm in Rechnung gestellten Reparatur- und Mietwagenkosten hat die Beklagte nur einen Teilbetrag erstattet. Sie hat geltend gemacht, die Werkstatt habe unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt; außerdem seien zu hohe Preise berechnet worden. Die Instandsetzungsarbeiten seien verzögert worden.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die ihm nicht erstatteten Beträge.

Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:

I. Reparaturkosten

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte, wenn er wie hier das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt verlangen kann, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen.

2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff). Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten (bei bestimmten Schäden: Verletzung seiner Person oder einer Sache) gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädigergelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (Prot. I 296, 297). Im übrigen lässt diese Regelung die Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt (BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85).

b) Diese nach § 249 Satz 2 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes i. S. von § 249 Satz 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell – rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn.

Ebensowenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 Abs 2 Satz 2 i.V. mit § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351). Selbst wenn in diesem Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen.

Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.

c) Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zu folgen, dass der Geschädigte in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten; er wird sogar meist durch die Unterstützung seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können.

3. Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Satz 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Selbstverständlich haben Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.

Die Revision meint, dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er die Instandsetzungsarbeiten, die Bereitstellung eines Mietwagens und die Finanzierung der Schadensabwicklung in eine Hand gegeben habe. Ihr ist zuzugeben, dass die Einschaltung eines „Unfallhelfers“ wegen der besonderen Interessenverknüpfung, die seinem Tätigwerden zugrunde liegt, die Gefahr übersetzter Herstellungskosten vergrößern kann. Das betrifft aber erfahrungsgemäß weniger die Reparaturkosten, als vielmehr die Mietwagenkosten, insbesondere durch Verzögerung der Instandsetzungsarbeiten, sowie unangebrachte Finanzierungsgebühren.

Davon abgesehen müssen die Bedenken gegen eine Schadensabwicklung durch einen „Unfallhelfer“ nicht dazu führen, dem Geschädigten allein schon deshalb, weil er diese Dienste in Anspruch nimmt, eine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorzuwerfen. Es kann durchaus dem schutzwerten Interesse des Geschädigten entsprechen, sich auf Rechnung des Schädigers eines „Unfallhelfers“ zu bedienen (vgl BGHZ 61, 317, 322). Allerdings wird er durch die Einschaltung des „Unfallhelfers“ nicht seiner Verantwortung für eine Geringhaltung des Schadens enthoben. Doch befindet er sich insoweit in keiner anderen Lage als ein Geschädigter, der die Dienste eines „Unfallhelfers“ nicht in Anspruch nimmt.

II. Mietwagenkosten

Auch die Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Ausgleich des Nutzungsentgangs bestimmt sich in einem Fall wie dem vorliegenden gemäß § 249 Satz 2 BGB nach den oben zum Reparaturaufwand dargestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ 61, 325, 328; 346ff). Auch für diesen Betrag ist von den Kosten auszugehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Gegen die Berücksichtigung des Zeitraums, um den die Instandsetzung durch die Einholung des Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des Unfallwagens verzögert worden ist, erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Sie kann sich aber auch nicht gegen die Heranziehung der tatsächlichen Reparaturzeit wehren. Ob sich der Kläger von der Beklagten eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nämlich nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. Auch insoweit muss der Schädiger auch hier auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich von dem Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser auseinanderzusetzen. Auch hier entfällt selbstverständlich eine Ersatzpflicht für Verzögerungen durch Reparaturarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfallschaden, sondern nur bei Gelegenheit der unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt werden.

  

BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 

(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – über 50% Nebenkosten sind erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim Schädiger:

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 225/13                                                                              Verkündet am:
.                                                                                                 11. Februar 2014

In dem Rechtsstreit

Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – LG Darmstadt
.                                                                                AG Seligenstadt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 87,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € nebst Zinsen verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.

Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 € zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:

Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens                    € 260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz)                                       €   22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten           €   75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00)           €   91,80
Mehraufwand Restwertbörse                                               € —
______________________________________________________
Zwischensumme ohne MwSt                                               € 449,20
MwST 19,0%                                                                         €   85,35
Endsumme
 incl. MwSt                                                           € 534,55

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten in Höhe von 390 €. Der Restbetrag von 144,55 € ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 74,97 € geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“) abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte bereits 390 € gezahlt habe.

II.

1. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 , VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12 , VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 , VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

aa) Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

bb) Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

c) Da das Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

2. Im Übrigen waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu. Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche Geschäftswert betrage zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen Gründen zu beanstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitgegenständlichen Gutachterkosten zugesprochen werden.

Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat.

Galke                                  Zoll                                       Diederichsen

.                        Pauge                          Offenloch

 

Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 

(http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) - weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz:

Auf die Revison des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 (15 S 179/05) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

I. Nach Auffassung des LG ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gem.  § 315 BGB bestimmt habe sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.

Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen  habe. Gem. § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts, müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung „nach der aufgewendeten Zeit“ vor.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des SV-Gutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 30.11.04 – VI ZR 365/03 – VersR 2005, 380; BGH Urteil v. 29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 06.11.1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; v. 29.01.1985 – VI ZR 59/84 – VersR 1985, 441, 442; v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem SV eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den SV vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.

a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg, Zfs 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem SV getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV von letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen Zfs 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, Zfs 199, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis Zfs 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt Zfs 2000, 65; AG Frankfurt a. M. Zfs 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg Zfs 2000, 63, 64; Zfs 2002, 72, 73; AG Eltvielle SP 2002, 322, AG Bad Kreuznach SP 2002m 72; AG Hamm SP 2202, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Sieburg Zfs 2003, 237, 238; AG Weinheim Zfs 2004, 18; AG Nürnberg Zfs 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle Zfs 2006, 91; ebenso Roß aaO; a. A. z. B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Liepzig, Urteil v. 23.03.2005 – 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

c) Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v. 18.01.05 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 ABs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen SV beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen  nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des 10. Zivilsenats des BGH v. 04.04.06 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.).

b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher SV auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 19).

c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten SV-Kosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-SV- nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 – 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg Zfs 2004, 131; LG Halle Zfs 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488 490; Hörl aaO, 309 Fn 54; Kääb / Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).

d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der SV die entsprechenden Positionen gem. einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben v. 26.11.04 (Anlage A 5) erläutert hat.

III. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet.

 

       VII.          Versicherung erkennt oft erst nach Klageerhalt die Forderungen ohne Prozess an.

 

AG Aschersleben

1.       AG Aschersleben 3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

 

AG Halle

1.      AG Halle, Mahnbescheid (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen Münchner Versicherung zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt des Mahnbescheides durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor dem Gutachter die Zahlung, mit der Aussage „Geschädigter ist Schadensverursacher“ verweigert und der Geschädigte hat Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt eingeschaltet und schon war er kein Schadensverursacher mehr.

2.      AG Halle 105 C 3562/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – HUK Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klageschrift gegen Versicherungsnehmer, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

3.      AG Halle 92 C 3541/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber)  vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – R+V Versicherung zahlt in 01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur Reparaturbestätigung die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (auch vorgerichtlich).

4.      AG Halle 104 C 3583/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der Restgutachterkosten „wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht eingehalten.

5.      AG Halle 99 C 3539/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - HUK Versicherung zahlt in 01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

6.      AG Halle 102 C 3582/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

7.      AG Halle 99 C 3622/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). ERGO Versicherung zahlt in 01.2017 das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

8.      AG Halle 105 C 3999/15, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) 12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). Zurich Versicherung zahlt nach Klageerhalt 206,34 Euro Rest der Gutachtenrechnung (763,97 Euro) inkl. Zinsen, Mahn-, Rechtsanwalt- und Gerichtskosten.

 

 

AG Merseburg

AG Merseburg 6 C 466/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KRAVAG Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2014, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

AG Merseburg 6 C 473/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 19.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Allianz Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzte Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

AG Eisleben

AG Eisleben 21 C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Allianz - Automotive Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

 

 

 

Es wird fehlerhaft behauptet, dass der Gutachter nie gegen sein Kunden fordert und somit keine Indizwirkung der Rechnung besteht.

 

 

 

 

 

                 VIII.          Wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

 

 Was ist der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 1. Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.

Er ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.

In diesem Bereich sind rund 75% aller Richterinnen und Richter tätig.

 

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05

Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 – X ZR 80/05

…Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet;  hierfür haftet der Sachverständige.  Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das  Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der  Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. ..) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht…

 

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05

Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 – X ZR 122/05

BGB § 631

a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.

BGB § 632 Abs. 2

b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

BGB § 315 Abs. 1

c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

Siehe auch Pressemitteilung des BGH  Nr. 57/2006 vom 04.04.2006

 

Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06

…Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich  innerhalb einer bestimmten Bandbreite (…), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge,  kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist…

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06

BGB § 249 Gb

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)….

…Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.)…

 

Urteil des IV. Zivilsenats vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03,, NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 -X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).

b) Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 26 Rn. 4).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11

Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12

c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12

c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend

gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13

Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB…

…Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,  soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.

c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.

      IX.          Bagatellschaden - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03

Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.

…Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte…

…Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist…

 

                                     X.          Urheberrecht-Foto - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).

 

Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.

 

         XI.          Fiktive Abrechnung – Reparaturqualität - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

CAPTAIN-HUK Kurztext:

Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Dem Geschädigten steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwerts (Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei (sog. „Werkstattmeister“-Urteil).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Porsche“-Urteil )

Siehe auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2003 vom 30.04.2003

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigerReparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „VW“-Urteil )

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09

Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „BMW“-Urteil )

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Audi“-Urteil )

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz“-Urteil )

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09

a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).

b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz A“-Urteil).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10

a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12

…Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten…

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12

…Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist…

…Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 A bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs . 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis) . Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.

Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13

Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13

Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.

 

      XII.          Restwert - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04

a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457 f.).

b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04

Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

CAPTAIN-HUK Kurztext: Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:

…Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04  – aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile …. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO)…..

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der  Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

 CAPTAIN-HUK Kurztext:

Der Abzug des Restwerts könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert der Geschädigte jedoch das Fahrzeug tatsächlich, kann er allein deshalb den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06

BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – 
VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07

b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der  Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug  spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08

BGB § 249 Hd, § 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

 

Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09 

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09

a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).

 

Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 -Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.

 

               XIII.          130% Regelung der Reparatur bei Totalschaden - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs  auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07

Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.

Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.


Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07

BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 – 
VI ZR 89/07 – z.V.b.).

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07

BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08

BGB § 249 (Gb)
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

 

                XIV.          Nutzungsausfallentschädigung - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 VI ZR 357/03

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen  nach Sander/Danner/Küppersbusch. Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.

 

                    XV.          Rechtsanwaltsempfehlungen - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Beschluss des VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05

Leitsatz: Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmer oder Sachverständige dürfen bestimmte Anwaltsempfehlungen gegenüber ihren Kunden aussprechen, solange der Rechtsanwalt auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Empfehlenden tätig ist.

 

                    XVI.          Fahrzeugersatzbeschaffung - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04

Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei mindestens gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-) Wiederbeschaffungswert zu erstatten.

 

                            XVII.          Art der Abrechnung - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05

Leitsatz: Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Geschädigte die sich, trotz bereits erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer Reparatur entschliessen, können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen.

 

                         XVIII.          Rechtsanwaltskosten - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05

Leitsatz und Auszug: Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen. Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …

CAPTAIN-HUK Kurztext: In Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der gegnerischen Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.

 

        XIX.          KASKO- wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03

Leitsatz: AKB § 13; BGB § 307 BK

Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.

CAPTAIN-HUK Tip:

Alle interessierten Leser sollten ihre Kaskoabrechnungen auf Rechtmäßigkeit von MwSt-Abzügen prüfen lassen.

 

  XX.          Vorschäden - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 –

Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3

Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.

Captain-Huk Kurztext: Werden wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem Selbst gewähltem Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben. Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.

 

XXI.          Wertminderung - wichtige BGH Urteile für Geschädigte zu Sachverständigenkosten in der Zusammenfassung kopiert von www.captain-huk.de 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Captain Huk Kurztext: Der BGH hat der allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen und sieht die Grenze für die merkantile Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Fahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km.

 

                                                                      XXII.          Datenbank SV Büro SOFORT 

 

164 positive Urteile erwirkt vom SV-Büro SOFORT vor 2016

Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) bis ca. Ende 2014, wo rechtswidrig das Gutachterhonorar gekürzt wurde.

Beweis:

http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oder klick hier.

 

Doku-Auswertung-UNI-Richter-Willkuer-Rechtsbeugung-Amtsmissbrauch:

Beweis:

http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.

 

 

Klageentwurf ohne vorherige Mahnung gleich gegen den VN (Schädiger):

http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Klageentwurf-Internet.pdf oder klick hier

 

 

Textbausteine:

http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/2-Gemeinsame-Texte/ oder klick hier.

 

 

Dass die verwendete Abtretung bestimmbar ist und dass dem SV Büro SOFORT abgetretene Schadensersatzansprüche zu stehen, belegen die vielen vom SV Büro SOFORT erstrittenen positiven Urteile der letzten Jahre zu vergleichbaren Fällen.

Beweis:

·        Vom SV Büro SOFORT erwirkte 164 positive Urteile (ca.200 Fälle meist gegen HUK gewonnen) in den letzten 4 Jahre (Stand 17.02.2016) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oderklick hier.

·        Freistellungsklagen vom Geschädigten (zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

  

Die Versicherung bleibt ohne Urteil scheinbar sauber, jedoch der Versicherungsnehmer wird oft im Namen des Volkes verurteilt.

Beweis:

·        http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/gegen-UV-Kennwort.pdf oder Klick hier.

 

Nicht verwertbarer Sondermarkt ist der BVSK, denn im Vergleich zu den jeweiligen BVSK Befragungen ist festzustellen, dass das Gesprächsergebnis zwischen Versicherungen und dem BVSK ca. 25% günstiger ist. Es ist anzunehmen, dass dieser Sondermarkt die BVSK Honorarbefragungen beeinflusst, so dass eine Verwertung fraglich ist, so mal der BVSK schon wegen Preisabsprachen abgemahnt wurde und die Befragung 2015 wieder vom Kartellamt geprüft wird. Die BVSK Befragung ist keine maßgebende Gebührenordnung.

Beweis:

·        Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick hier)

 

Herr Rechtsanwalt Gröne und Ruge Prozessvertreter der Versicherung

Weit über 20 Richter haben für das SV Büro Sofort zum gleichen Thema "Höhe der SV Rechnung" positiv entschieden und die unterlegene Beklagte wurde meist mit gleichen Textbausteinen durch die Kanzlei Reif Kieserling und Partner (Herrn Ra. Gröne) vertreten.

Beweis:

·        Anlage KSR 1 ff oder http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.

·        Weit über 100 Urteile die der hiesige Kläger zum gleichen Thema positiv erstritten hat sind veröffentlicht unter http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm oder Klick hier.

·        LG Halle 1 S 202/15 und 2 S 126/14 (Kammerbesetzung)

·        AG Aschersleben 3 C 635/15

·        AG Halle 91 C 4045/13, 93 C 3676/13, 94 C 592/14, 95 C 1964/14, 96 C 3678/13, 97 C 3898/13, 98 C 1034/15, 99 C 3902/14, 102 C 3259/13, 104 C 3969/13, 105 C 997/14, 106 C 464/12

·        AG Dessau-Roßlau 4 C 829/15

·        AG Freiberg 3 C 408/15

·        AG Berlin 116 C 3215/14

·        AG Berlin Mitte 151 C 3049/17

·        AG Bitterfeld 7 C 483/15

·        AG Magdeburg 104 C 2821/12

·        AG Merseburg 10 C 141/15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zurzeit juristisch beste und mustergültigste Entscheidung aus Sicht des Sachverständigenbüros SOFORT:

·        BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974  (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.

·        Das AG Seligenstadt beurteilt mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) – (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).

·        AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum Nachlesen auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.

·        AG Darmstadt 306 C 387/15 vom 23.01.2016 zum Hören komplett mit Entscheidungszitate (1:05h/ 9MB) auf http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier.

 

Urteilslisten Update Stand 01.2017 auf www.captain-huk.de

 

Online:                                              PDF:

130%-Regelung                                 Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                            Download >>>>

Fiktive Abrechnung                            Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage           Download >>>>

Reparaturbestätigung                        Download >>>>

Stundenverrechnungssätze               Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg                  Download >>>>

SV-Honorar / andere Versicherer        Download >>>>

Verbringungskosten                           Download >>>>

§ 287 ZPO – Beweiserleichterung       Download >>>>

 

 

Mietwagenkosten                              Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                       Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

 

  

  

Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.12.2014, dass das Gericht dem Gesetz verpflichtet ist.

Beweis:

 http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder Klick hier.  

 

 Zum Gerichtstermin

Hilfe zum Gerichtstermin

http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Zum-Gerichtstermin-Kennwort.pdf oder Klick hier