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- 10 wichtige Punkte nach einem Unfall -

- 10 Fragen und Antworten zum Thema Unfall -

- 10 Definitionen zum Thema Unfallschaden -

[Schadensgutachten] [Beweissicherungsgutachten] [Wertgutachten] [Rechnungsprüfung] [Reklamationsbearbeitung] [Kundenservice/ Geschenke]



10 Definitionen zum Thema Unfallschaden

Definition rund um den Schaden


Haftpflichtschaden

  • Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
  • Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.


Kaskoschaden

  • Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.


Totalschaden

  • Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
  • Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
  • Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
  • Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
  • Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.


Nutzungsausfall

  • Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.


Wiederbeschaffungswert

  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.


Restwert

  • Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
  • Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.


Wertminderung (merkantiler Minderwert)

  • Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
  • Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
  • Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.


130 %-Grenze

  • Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.


Fiktive Abrechnung

  • Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).



Schadensgutachten

 

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Qualifizierte, neutrale Gutachten über Fahrzeugschäden nach Verkehrsunfällen dienen der Beweissicherung, klären Sachverhalte und helfen bei der Schadenregulierung. Sie sind die Basis zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten.

Die Schadenbegutachtung erfolgt in einem unserer Büros, beim Geschädigten vor Ort oder am Standort des Fahrzeugs durch einen unserer besonders geschulten Sachverständigen. Er legt den optimalen Reparaturweg fest ermittelt die notwendigen Reparaturkosten und Reparaturdauer zur Wiederherstellung des Fahrzeugs und, soweit erforderlich, Wiederbeschaffungswert, Wiederbeschaffungsdauer, Restwert und Wertminderung.

Die Vorteile des Geschädigten: neutrale, nicht weisungsgebundene Gutachten helfen bei der Entscheidungsfindung, ob und wie repariert wird oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll.

Beweissicherungsgutachten

 

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Nur die vollständige Beweissicherung über Schadensumfang und Schadenshöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten zustehende Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden und Fahrzeugschäden vollständig erkannt und gegebenenfalls beseitigt werden können.
Sicherung und Dokumentation von Schäden an Fahrzeugen helfen zur Aufklärung bei einem Rechtsstreit.

Wertgutachten

 

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Wertgutachten bzw. Wertermittlung an Fahrzeugen dienen als Nachweis bei Diebstahl und Brand sowie beim Verkauf, für die Steuererklärung oder für die Buchhaltung.

Rechnungsprüfung

 

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Wir überprüfen Reparaturrechnungen und stellen ggf. fest ob der Umfang der durchgeführten Reparaturen gerechtfertigt war.

Reklamationsbearbeitung

 

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Ist die Qualität der durchgeführten Reparaturen in Ordnung ?
Auch bei Problemen mit einer Werkstatt kann der Gutachter zur Klaerung beitragen. Bei dieser Art von Gutachten geht es meist darum, festzu- stellen ob Arbeiten durchgefuehrt worden sind und ob die Qualitaet der Ausfuehrung dem derzeitigen Stand der Technik entsprechend ist.
Ist das "unfallfrei" gekaufte Fahrzeug wirklich unfallfrei?
Wir unterstuetzen Sie vor dem Kauf Ihres Fahrzeuges. Der Gutachter überprüft den technischen Zustand des Fahrzeuges und optischen Zustand des Fahrzeuges und weist ggf. auf Abweichungen des Marktwertes hin. Er untersucht das Fahrzeug an speziellen Bereichen um festzustellen ob evtl. Vorschaeden vorhanden sind.

Die besonderen Serviceangebote für unsere Kunden.


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