(Die Urteile sind mit Kennwort geschützt, Tel. 0345-5250030.)
Aktuelle Veröffentlichungen Presse-TV zum Thema Unfall und Unfallregulierung:
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18.02.2019 ZDF WISO Wenn Kfz-Versicherungen die Schadenserstattung kürzen https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/kfz-versicherungen-kuerzen-schadenserstattung-100.html oder Klick hier.
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21.08.2018 Stiftung Warentest-Schadensabwicklung nach Autounfall: So
tricksen die Versicherer (https://www.test.de/Schadensabwicklung-nach-Autounfall-So-tricksen-die-Versicherer-5364092-0/ oder klick hier) Fazit:
Rechtsanwalt und Gutachter im Haftpflichtschadenfall nie von der regulierenden
Versicherung bestimmen lassen, sondern immer selbst am freien Markt bestimmen.
So ist beachtlich, wenn der BVSK Verträge und Honorarvereinbarungen mit den
Versicherungen tätigt, so gehören diese sicherlich nicht zum freien Markt.
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25.07.2018 ARD Sendung plus-minus: Schadenregulierung – Knausern
auf Kosten Geschädigter
(https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/videos/2018-07-25_plusminus-schaden-100.html oder klick hier).
Fazit:
Kfz-Haftpflichtversicherungen beauftragen immer häufiger Prüfdienste, die
Rechnungen und Gutachten bearbeiten und Kürzungen vornehmen, etwa bei
Ersatzteilen oder Verbringungskosten. Dabei wird sogar gegen geltende
Rechtsprechung verstoßen.
Auswertung – regionaler Markt, von unterschiedlichen Versicherungen-Rechnungszahler vollständig
bezahlter Rechnungen zur Gutachtenerstellung des Sachverständigenbüro SOFORT
ohne Rechtsweg:
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2013-2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/10/ oder klick hier).
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2015-2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/ oder Klick hier).
Urteilsliste
Stand 23.06.2022 zur vollständigen Zahlung der Rechnung zur Gutachtenerstellung
des Sachverständigenbüro SOFORT
Neu dazugekommen:
1.
OLG Naumburg 5 U 40/22 vom 27.05.2022 bestätigt LG
Halle 4 O 26/21 vom 25.02.2022 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). Gutachtenrechnung SOFORT ist okay,
Preisvereinbarung ist okay, Prüfung nach VKS…. Honorarbefragung ist okay. Gegen
HUK Coburg Versicherung.
2.
LG Halle 4 O 26/21 vom 25.02.2022 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier). Gutachtenrechnung SOFORT ist okay,
Preisvereinbarung ist okay, Prüfung nach VKS…. Honorarbefragung ist okay, bestätigt
durch OLG Naumburg 5 U 40/22 vom 27.05.2022. Gegen HUK Coburg Versicherung.
3.
AG Halle 92 C 2908/19 vom 24.09.2020 (Klick hier). HUK
Coburg Versicherung muss rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten an
Geschädigten bezahlen.
4.
AG Halle 97 C 122/19 vom 02.04.2020 (klick hier). HUK
Coburg Versicherung muss restliche fiktive Reparaturkosten, nach Bestätigung
unseres Gutachten durch Gerichtsgutachter, sowie die gekürzten Gutachterkosten
zahlen.
5.
OLG Naumburg 4
U 28/18 vom 13.12.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). 4 Urteile
brauchte die Aachen Münchener Vers. um vollständigen Schadensersatz zu leisten
und das 5 Urteil kommt zum gleichen Fall am AG Halle 92 C 399/18, da das
SV-Büro seine Forderung aus Abtretung parallel vom Versicherer und Kunden wegen
der Verjährung fordern musste. LG Halle Vorschadenschätzung pauschaler Abzug
und Gutachterkosten in voller Höhe – OLG Naumburg Rückweisung da keine
pauschale Schätzung und Beweisaufnahme nötig, LG Halle voller Schadensersatz und
Gutachterkosten erforderlich nach gerichtlichen Gutachten, OLG Naumburg
bestätigt LG Urteil und bezeichnet das Gutachten von SV Büro SOFORT als
tauglich und erforderlich.
„Zu Recht hat das Landgericht keinen Ausschluss des Ersatzes der Sachverständigengutachten
der Firma SOFORT gesehen. Denn dieses Gutachten erwies sich als geeignete
Grundlage der Schadensermittlung, auch wenn der Kläger angab, dass vollständig
reparierte Vorschäden Vorlagen. Grundsätzlich kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten
werden, dass der von ihm beauftragte Sachverständige einen unzutreffenden
Fahrzeugschaden ermittelt. Dies ist allerdings dann anders zu beurteilen, wenn
der Geschädigte selber einen erheblichen Vorschaden verschwiegen hat, und
deshalb der Sachverständige unzutreffend einen allein dem Unfallereignis
zuzuordnenden Schaden angenommen hat. Denn in diesem Fall hat es der
Geschädigte selbst zu verantworten, dass es sich bei dem eingeholten Gutachten
um keine taugliche Regulierungsgrundlage handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom
23.02.2012 - 7 U 134/11). So liegt der Fall hier aber nicht. Zum einen hatte
das Sachverständigenbüro SOFORT auch den Vorschaden begutachtet, sodass dieser
bekannt war. Der Kläger hatte den Vorschaden anhand der Vorgaben des Gutachtens
im Wesentlichen, mit Ausnahme der Achsvermessung, beseitigen lassen. Das
streitgegenständliche Parteigutachten der Firma SOFORT stellt somit eine
taugliche Schätzgrundlage dar, und konnte von dem gerichtlich beauftragten
Sachverständigen verwendet werden.“
6.
AG Frankfurt am
Main 31 C 2776/18 aus 11.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). R+V
Versicherung zahlt nach Klageeinreichung aus Abtretung erfüllungshalber.
7.
AG Frankfurt am
Main 31 C 2776/18 aus 11.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). Condor
Versicherung zahlt nach Klageeinreichung aus Abtretung erfüllungshalber.
8.
AG Halle 97 C
3105/17 vom 24.09.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Freistellung
gegen HUK Versicherung, SV Büro SOFORT rechnet nicht überhöht ab und erst recht
nicht für den Geschädigten ersichtlich überhöht ab.
9.
AG
Dessau-Roßlau 4 C 637/17 vom 20.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gegen
Unfallverursacher mit Rechtsanwalt von der HUK Allgemeinen Versicherung, es
besteht Indizwirkung der noch nicht vollständig bezahlten Rechnung, der
Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben und die Orientierungshilfen wie
JVEG BVSK oder VKS-BVK Honorarbefragung sind dem Geschädigten nicht bekannt
sodass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und entsprechend das Gericht nach
freier Überzeugung der Auffassung ist, dass die geforderten Grundkosten wie
auch Nebenkosten sich im Rahmen der erforderlichen Kosten bewegen.
10.
Kammergericht
Berlin 6 U 15/18 vom 17.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/6 oder klick hier). – einfaches
Bestreiten der Aktivlegitimation im Prozess ist treuewidrig nach § 242 BGB,
wenn es im Widerspruch zum vorprozessualen Verhalten steht. „Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Abweis
ng der Klage mit der Begründung, es fehle der
Klägerin bereits an der Aktivlegitimation. Der Senat tei1lt die Ansicht der Klägerin, dass es der
Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwehrt. war, im Rechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu
stellen, nachdem sie die Rechnung Nr. 101132829-16 der Klägerin vom 29·.
07.2016 vorprozessual ohne Beanstandung der Forderungs
berechtigung der Klägerin in der Sache geprüft und
anschließend die Positionen, die sie als unfallbedingt entstanden erachtet hat,
nach Abzug der Selbstbeteiligung ohne Beanstandung ausgeglichen hat. Das
Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Prozess stellt sich vor dem
Hintergrund dieses vorprozessualen Verhaltens der Beklagten als
widersprüchliches Verhalten und damit als treuwidrig dar.“
11.
AG Halle 96 C
193/18 vom 22.03.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen
Münchener Vers. wollte pauschal 600,00 Euro Grundkosten und 70,00 Euro
Nebenkosten bezahlen, Geschädigter folgte den Argumenten der Vers., nach
Mahnbescheid gegen Geschädigten zahlte die Versicherung weitere 127,30 €,
sodass der Geschädigte nur noch zur Restzahlung der Gutachten Rechnung in Höhe
von 181,76 €, entsprechend bestehender Preisvereinbarung, verurteilt wurde. Die
Versicherung trug, trotz Möglichkeit des Vorteilsausgleich, den Streit auf dem
Rücken des Geschädigten aus, welcher nun auf einen Schaden von 181,76 € sitzen
blieb, obwohl das Gesetz § 249 Abs. 1 vollständigen Schadensersatz erklärt und
die Gutachterrechnung im Mittelwert der VKS-BVK Honorarbefragung (empfohlene
Schätzgrundlage des Bundesgerichtshof VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017) war. Die
Anwaltskosten haben wir dem Geschädigten erspart und selbst geklagt.
12.
AG Berlin Mitte
124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage
(8 Fälle) gegen Allianz Versicherung, schätzt nach BVSK, aus Sicht des
Geschädigten ist ein um 15-20% erhöhter Betrag im Rahmen einer
Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.
13.
AG Berlin Mitte
109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Häufungsklage (8 Fälle) gegen Allianz Versicherung, keine Schätzung nach § 249
Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten Beträge nicht
ersichtlich überhöht sind.
14.
LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).- Freistellung gegen Aachen Münchener
Vers. „Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro sofort,
Halle (Saale) 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu
zahlen.“, „Durch die anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben
genannten Sinne als bewiesen anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT
vom 27.06.2014 aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von
dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt
wurden, nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständlichen
Unfall verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der
Firma SOFORT sind erstattungsfähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des
Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als
geeignete Grundlage der Schadensermittlung mithilfe des gerichtlichen
Sachverständigen.“ Dieser Fall
ging zuvor nach dem Urteil des LG Halle in Jahr 2016 an das OLG Naumburg,
welches dann mit Urteil zum hiesigen Urteil zurückverwiesen hat.
15.
AG Eilenburg 2
C 1047/17 vom 24.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Säumnisurteil Mietwagen gegen
Schädiger (VN von ERGO Vers.)
16. LG Leipzig 04 S 303/17 vom 22.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – gegen Sparkassen Direkt Vers., Preisvereinbarung i.O. aber angeblich ersichtlich überhöht (fehlerhaft nach nicht
vergleichbaren BGH 50/15 und JVEG).
17. AG Merseburg 6 C 331/17 vom 15.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen LVM Vers., Nach VKS-BVK
Befragung okay.
18. AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018
zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen HUK Vers., Gutachtenrechnung
entsprechend der VKS/BVK Befragung ist üblich und erforderlich.
19. AG Leipzig 111 C 7449/17 vom 04.01.2018 ( http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HDI zahlt nach Klage und
Säumnisurteil restliche Mietwagenkosten.
20. AG Halle 97 C 3205/17 Zahlung
03.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). -AachenMünchner zahlt Mietwagenkosten nach Klageerhalt.
21.
AG Merseburg 10 C 170/17 (X) vom 20.12.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen Generali
Vers., Indizwirkung der unbezahlten
Rechnung aus Abtretung, Vorteilsausgleich, keine Schätzung, Kenntnisstand des
Geschädigten.
22. LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017 zu 17032-Gu, gegen HUK Vers., Berufungsurteil
in Aufhebung des AG Halle 97 C 3538/18 vom 13.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Abtretung i.O., VKS-BVK,
Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante
Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 €
netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto
überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da
Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung,
gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O.,
Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 €
netto pro Km i.O.
23.
LG Halle 1 S
203/17 vom 01.12.2017 zu 16724-Gu, gegen HUK Vers., Berufungsurteil in Aufhebung des AG
Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Nach § 249
Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt,
Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter:
„Dem Kläger
steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die
Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten
Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese
Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf
Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,
„Soweit die
Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht
substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete
Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei,
ist der Beklagten das Bestreiten mit
Nichtwissen gemäß§ 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen,
dass die Beklagte - aufgrund der Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als
Schadensersatzposition der Geschädigten ….. infolge der Abtretungserklärung an
den Kläger geleistet hat - eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden
Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der
Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die Gutachterkosten als
Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben.“
„Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil durch
die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der
Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten Schadensereignis
(15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war
im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich den Auftrag zur
Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich (vgl. BGH, Urteil
vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn. 9, juris). Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen
angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht.“
„Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der
einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den
dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung entspricht regelmäßig (auch)
dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter
Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom
Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm
die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder
deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er
bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten
an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine
Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch keine
überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf die
Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni
2016 - VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris).
Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht
aufgezeigt.“
24. AG Halle 104 C 3647/16 vom 23.11.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). Allianz verliert Regressverfahren zur
Restwertermittlung gegen den Gutachter, sie meinte die Differenz zum utopischen
Restwert aus Rumänien über die Car-TV Börse vom Gutachter fordern zu können, es
konnte keine fehlerhafte Ermittlung des Gutachters dargelegt werden.
25. LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). –
ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand,
Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat
der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die
Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden
Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg
in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des
Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
Inhaltsverzeichnis
I. Wir sind kein Rechtsanwalt und dies ist hier keine
Rechtsberatung!
Wer sich mit Gutachterkosten beschäftigt, sollte das Urteil des AG Seligenstadt
kennen!
Honorartabelle SV Büro
SOFORT im Vergleich zum VKS, BVK und BVSK:
Besonders positive
Amtsgerichtsurteile
Besonders positive
Landgerichtsurteile
Besonders positive
Oberlandesgerichtsurteile
III. Besonders positive Urteile des Bundesgerichtshofs
BGH Entscheidungen zum
Thema-Gutachten-Schaden
BGH Entscheidungen zum Thema
Verjährung
BGH Entscheidungen zum Thema
Mietwagen
BGH Entscheidungen zum Thema
fiktive Abrechnung - § 249 Abs.1 BGB - Restitution
BGH- und BvR Entscheidungen
aus Abtretung erfüllungsstatt (Inkassourteile)
IV. Besonders positive Urteile des Verfassungsgerichtshofes
BGH VI ZR 42/73 vom
29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff
AG Seligenstadt 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2)
AG Darmstadt 306 C 387/15
vom 23.01.2016
VI. Vom SV-Büro SOFORT oft genutzte Urteile nach Themen
SV-Büro SOFORT ist in Halle
anerkannt – daher kein Zweifel an erforderlicher Abrechnung:
Die Abtretung des
Sachverständigenbüros ist bestimmbar.
Schuldanerkenntnis –
Verjährung
Sicherungsfall, ohne
vorheriges Mahnen des Geschädigten
Anwendung des §249 Abs.1 BGB
denn es wird nicht fiktiv gefordert.
Kein Vertrag mit Schutzwirkung
Dritter, kein Dolo agit
Honorartabelle=
Preisvereinbarung
Ca. 50% Nebenkosten sind
nicht zu beanstanden.
VKS-BVK Honorarbefragung ist
geeignete Schätzgrundlage
Digitale
Aufarbeitung-Onlineversand
Deckblatt und Inhaltsverzeichnis
Zinsenforderung zu den
verauslagten Gerichtskosten
Wertminderung nach Erklärung
höher als Rechenmethode
Nutzungsausfall bei fiktiver
Abrechnung nach Reparaturbestätigung
UPE Aufschläge und
Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Werkstattrisiko beim
Schädiger
Betriebsgefahr gegen
Fahrradfahrer
Verbotene Rechtsbeugung und
Willkür:
BGH VI ZR 225/13 vom
11.02.2014
Der BGH VI ZR 67/06 vom
21.01.2007
VII. Versicherung erkennt oft erst nach Klageerhalt die Forderungen
ohne Prozess an.
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05
Urteil des
X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06
Urteil des IV. Zivilsenats
vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03
Urteil des I. Zivilsenats
vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des I. Zivilsenats
vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
Urteil des I. Zivilsenats
vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Urteil des I. Zivilsenats
vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07
Urteil des VI. Zivilsenats
vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 VI ZR 357/03
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04
Beschluss des
VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03
Urteil des
IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 –
Urteil des
VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03
XXII. Datenbank SV Büro SOFORT
164 positive Urteile erwirkt
vom SV-Büro SOFORT vor 2016
Doku-Auswertung-UNI-Richter-Willkuer-Rechtsbeugung-Amtsmissbrauch:
Klageentwurf ohne vorherige
Mahnung gleich gegen den VN (Schädiger):
Herr Rechtsanwalt Gröne und
Ruge Prozessvertreter der Versicherung
Urteilslisten auf
www.captain-huk.de
Es ist zu beachten, dass wir keine Rechtsberatung ausüben dürfen
und auch wollen. Diese Textbausteine dienen ausschließlich der Dokumentation zu
unseren Erfahrungen und hierbei raten wir zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes
bei ähnlichen Problemen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/3/1.pdf oder klick hier).
Eine Behauptung wir rechnen überhöht
ab ist obsolet, da die marktübliche Berechnung durch die überwiegend reibungslose
Regulierung bestätigt wird und wir im Rahmen der Befragungen des VKS (Verband
der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK
(Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter
qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.) abrechnen.
Beweis:
·
Abrechnungsjahr 2013-2014 - Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen -
Rechnungszahlern im Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten,
Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung,
Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Abrechnungsjahr 2013-2014 - Nur je
ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 27 verschiedenen
Versicherungen im Haftpflichtbereich ohne berechneter Fahrzeit, Datenbank,
Büromaterial und digitaler Aufarbeitung und mit berechneter Porto/
Telefon, Fotokosten, pauschaler Fahrtkosten, Kopie- und Restwertkosten (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
·
Abrechnungsjahr
2015-2017 Nur je ein Beispiel der
reibungslosen Regulierung zu 54
verschiedenen Versicherungen - Rechnungszahlern im Haftpflichtbereich (http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/ oder Klick hier).
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS,
BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
·
Das AG Seligenstadt beurteilt
mustergültig, inkl. aktueller BGH Rechtsprechung, die Sachverständigenkosten
nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher,
abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 – 1 C 504/16 (2) –
(http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier).
Zur seriöse Gutachtenabrechnung
des SV Büro SOFORT und zum Schadensfall (siehe auch www.captain-huk.de)
Die jeweils aktuellen Befragungen des
VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und des BVK
(Bundesverband der öffentlich bestellter vereidigter oder anerkannter
qualifizierter KFZ-Sachverständiger e.V.) bestätigen die übliche Abrechnung des
SV-Büro SOFORT.
Beweis:
·
Preistabelle des SV-Büro SOFORT und Honorarbefragungen des VKS,
BVK und BVSK (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
AG
Alsfeld
1. AG Alsfeld 30 C
685/15 (73) vom 29.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – sehr gut
ohne BVSK gegen LG Saarbrücken, 12 Euro Mahnkosten -
AG Aschersleben
1. AG Aschersleben
3 C 533/16 (I), Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
2. AG Aschersleben
3 C 635/15 vom 31.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -i.O. ohne BVSK, §1006 BGB, deklaratorisches
Schuldanerkenntnis, Abtretung i.O.-
AG Bitterfeld
Wolfen
1.
AG Bitterfeld 7 C 800/16 vom 12.01.2018 zu 17119-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gutachtenrechnung entsprechend der
VKS/BVK Befragung ist üblich und erforderlich.
2. AG Bitterfeld
Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne
Schätzung nach § 287 ZPO.
3. AG Bitterfeld
Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
4.
AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein
Bagatellschaden.
AG Berlin Mitte
1. AG Berlin Mitte
124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage
(acht Fälle), schätzt nach BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20 %
erhöhter Betrag im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar
überhöht.
2. AG Berlin Mitte
109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
Häufungsklage (8 Fälle), keine Schätzung nach § 249 Abs. 1 BGB, da
Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten Beträge nicht ersichtlich
überhöht sind.
3. AG Berlin Mitte
151 C 3049/17 vom 25.07.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -Zurich Versicherung zahlt in 05.2017 die gekürzten
Gutachterkosten (177,87 Euro), nach Erhalt der Klageschrift gegen Versicherungsnehmer
welcher zur Zahlung der Gerichtskosten inklusive Zinsen ab Einzahlung
verurteilt wurde. Versicherung handelte im Namen des Schädigers ohne Vollmacht.
Geklagt ohne Anwalt.
4. AG Berlin Mitte
116 C 3215/14 vom 28.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
5.
AG Berlin Mitte 155 C 3095/14 vom 08.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
AG Chemnitz
1. AG
Chemnitz 12 C 2121/16 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick
hier).
-DEVK zahlt am 18.11.2016 nach Klageerhalt alles inkl. Zinsen,
Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
AG Dessau
1.
AG Dessau-Roßlau 4 C 637/17 vom 20.07.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - Gegen
Unfallverursacher mit Rechtsanwalt von der HUK Allgemeinen Versicherung, es
besteht Indizwirkung der noch nicht vollständig bezahlten Rechnung, der
Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben und die Orientierungshilfen wie
JVEG BVSK oder VKS-BVK Honorarbefragung sind dem Geschädigten nicht bekannt
sodass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und entsprechend das Gericht nach
freier Überzeugung der Auffassung ist, dass die geforderten Grundkosten wie
auch Nebenkosten sich im Rahmen der erforderlichen Kosten bewegen.
2. AG
Dessau-Roßlau 4 C 829/15 vom 08.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). -
Indizwirkung der unbezahlten Rechnung –
3. AG
Dessau-Roßlau 4 C 651/13 vom 31.01.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – GK Zinsen
–
AG Eilenburg
1. AG Eilenburg 2 C 1047/17 vom 24.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Säumnisurteil Mietwagen gegen
Schädiger (VN von ERGO Vers.)
AG Eisleben
1. AG Eisleben 21
C 397/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Allianz -
Automotive Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus
2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen,
Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
AG Frankfurt am
Main
1. AG Frankfurt am Main 31 C 2776/18 aus 11.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). R+V
Versicherung zahlt nach Klageeinreichung aus Abtretung erfüllungshalber.
2. AG Frankfurt am Main 31 C 2776/18 aus 11.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). Condor
Versicherung zahlt nach Klageeinreichung aus Abtretung erfüllungshalber.
AG Freiberg
1. 3 C 408/15 vom
17.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl.
Zinsen GK, leider Quote erst nach MB bekannt -
AG Halle
1.
AG Halle 92 C 2908/19 vom 24.09.2020 (Klick hier). HUK Coburg Versicherung muss rechtswidrig
gekürzte Sachverständigenkosten an Geschädigten bezahlen.
2.
AG Halle 97 C 122/19 vom 02.04.2020 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). HUK Coburg Versicherung muss restliche
fiktive Reparaturkosten, nach Bestätigung unseres Gutachten durch
Gerichtsgutachter, sowie die gekürzten Gutachterkosten zahlen.
3. AG Halle 97 C
3105/17 vom 24.09.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Freistellung
gegen HUK Versicherung, SV Büro SOFORT rechnet nicht überhöht ab und erst recht
nicht für den Geschädigten ersichtlich überhöht ab.
4. AG Halle 96 C
193/18 vom 22.03.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen
Münchener Vers. wollte pauschal 600,00 Euro Grundkosten und 70,00 Euro Nebenkosten
bezahlen, Geschädigter folgte den Argumenten der Vers., nach Mahnbescheid gegen
Geschädigten zahlte die Versicherung weitere 127,30 €, sodass der Geschädigte
nur noch zur Restzahlung der Gutachten Rechnung in Höhe von 181,76 €,
entsprechend bestehender Preisvereinbarung, verurteilt wurde. Die Versicherung
trug, trotz Möglichkeit des Vorteilsausgleich, den Streit auf dem Rücken des
Geschädigten aus, welcher nun auf einen Schaden von 181,76 € sitzen blieb,
obwohl das Gesetz § 249 Abs. 1 vollständigen Schadensersatz erklärt und die
Gutachterrechnung im mittleren Bereich der VKS-BVK Honorarbefragung (empfohlene
Schätzgrundlage des Bundesgerichtshof VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017) war. Die
Anwaltskosten haben wir dem Geschädigten erspart und selbst geklagt.
5. AG
Halle 105 C 3325/15 vom 20. Februar 2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/105-C-3325-15-v-20-02-2018-kein-Werkstattverweis-mit-Referenzbetriebe-UPE-Aufschlag-Verbringungskosten-Gutachterkosten-fiktiv-i-o-kennwort.pdf oder
Klick hier).
- Kein Werkstattverweis zu Referenzbetrieben da Sie zum Endverbraucher höher
abrechnen, auch fiktiv sind Verbringungskosten und UPE Aufschläge
gerechtfertigt da diese regional berechnet werden (laut gerichtlich bestellten
Sachverständigen), Gutachterkosten sind auch bei unterschiedlichen Prognosen
vollständig zu bezahlen.
6.
AG Halle 97
C 3205/17 Zahlung 03.01.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). - AachenMünchner
zahlt restliche Mietwagenkosten (3 Tage) in Höhe 217,60 Euro nach
Klageerhalt.
7. AG
Halle 104 C 3647/16 vom 23.11.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick hier).
Allianz verliert Regressverfahren zur Restwertermittlung gegen den Gutachter,
sie meinte die Differenz zum utopischen Restwert aus Rumänien über die Car-TV
Börse vom Gutachter fordern zu können, es konnte keine fehlerhafte Ermittlung
des Gutachters dargelegt werden.
8. AG
Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder klick
hier). – Kosten der Restwertermittlung sind
separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten) der
BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den
Honorarrechnungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012,
25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom
Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto,
für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von
18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der
BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch
regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit
hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von
30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich
derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten
Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt hat, für
erstattungsfähig.“
Falsch ist: unzulässiger BVSK Vergleich (BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 ), keine Indizwirkung der
Rechnung (BGH VI ZR 471/12 vom
15.10.2013), akzeptiert nicht Preisvereinbarung (BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006), einzige
Gutachtenkopie (archiviert) ist Privatvergnügen, wendet nicht § 249 Abs 1. BGB
an (BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007)
und macht unzulässig Einzelpositionsprüfung (BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002) auf fehlerhaften Schätzgrundlage
zum Nachteil des Geschädigten nach §279 ZPO (BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000).
9.
AG Halle 106 C 1793/15 vom 10.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/
oder Klick hier).
-gegen HUK keine Kopiekosten wenn ich das Vers.
Exemplar archiviere- Privatvergnügen - HUK hat Gutachten nur per Mail ohne
Unterschrift und ohne Berechnung erhalten - Ich hörte mal wieder auf Absprachen
"brauchen wir nur im Original bei Streitigkeiten, sonst reicht Mail, geht
schneller und archiviertes Exemplar wird bezahlt" Der Glauben an Anstand
ist wohl nicht mehr zeitgemäß. Natürlich stellte ich die Archivierung wieder
ein.
10. AG Halle 106 C
4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte
in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90%
Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht
erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht
Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK
Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro +
875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro
(statt 4095,71 Euro brutto) und
somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK
2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro
Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro
11. AG Halle 99 C
3997/15 vom 01.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Rechnung
nach BVSK inkl. Restwertermittlung in den Nebenkosten i.O.
12. AG Halle 91 C
3540/16 vom 11.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder RechnungKlick hier). –
Freistellung, Gesamtschau der Rechnung, nach VKS-BVK als Indiz für den
Geschädigten mit Vergleich höher als BVSK, Zitat BVSK mit Gewinnanteilen in den
Nebenkosten, Bezug auf BGH VI ZR 491/15 v. 19.07.2016 mit Erkenntnis des
Geschädigten und keine Marktforschung-
14. AG Halle 95 C
3670/16 vom 02.05.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Nebenkosten nach JVEG nicht evident überhöht (unsinnige Mischprüfung zwei
verschiedener Modelle ohne Kenntnisstand des Geschädigten), dieser Richter hat
(wie so oft) mangels beantragten Hinweis nach § 139 ZPO zur Vollmacht
Vater-Sohn vorsätzlich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatz hinterhältig
und realitätsfremd verweigert-
15. AG Halle,
Mahnbescheid (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Aachen
Münchner Versicherung zahlt in 01.2017 die kompletten Gutachterkosten aus 2013,
nach Erhalt des Mahnbescheides durch Geschädigten, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Aachen Münchner hat zu vor
dem Gutachter die Zahlung, mit der Aussage „Geschädigter ist
Schadensverursacher“ verweigert und der Geschädigte hat
Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben und sein Anwalt eingeschaltet und
schon war er kein Schadensverursacher mehr.
16. AG Halle 95 C
320/16 vom 13.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Gutachter
gegen Kunde (Geschädigten), der Geschädigte wurde trotz Abtretung
erfüllungshalber zur Zahlung der von der HUK Versicherung gekürzte
Gutachtenrechnung verurteilt, Missachtung Vorteilsausgleichverfahren und § 249
Abs. 1 BGB und Indizwirkung der unbezahlten Rechnung daher 3 Verfahren, der
Streit um die Höhe der Gutachterkosten wurde auf dem Rücken des Geschädigten
ausgetragen, DEKRA bestätigt Kürzung nach HUK Vorgabe, -
17. AG Halle 105 C
3562/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 07.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – HUK
Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten Gutachterkosten aus 2014, nach
Erhalt der Klageschrift gegen Versicherungsnehmer, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. 136,15 Euro Gerichtskosten + HUK Anwalt
+ Hauptforderung (60,85 Euro) + Zinsen hat diese rechtswidrige Kürzung den
Versicherungsnehmer der HUK gekostet!
18. AG Halle 92 C
3541/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – R+V
Versicherung zahlt in 01.2017, trotz vorheriger absoluter Verweigerung, zur
Reparaturbestätigung die gekürzten Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der
Klageschrift, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten (auch vorgerichtlich).
19. AG Halle 104 C
3583/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Cosmos Direkt Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage und nach der
Verteidigungsanzeige, vollständig inkl. Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten. Die schriftliche Zahlungszusage der Restgutachterkosten
„wir haben heute überwiesen“ aus 2013 wurde unseriös nicht eingehalten.
20. AG Halle 99 C
3539/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 02.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - HUK
Versicherung zahlt in 01.2017 im Auftrag der grünen Karte die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
21. AG Halle 102 C
3582/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 08.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Zurich Versicherung zahlt in 01.2017 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
22. AG Halle 99 C
3622/16, Klage (aus Abtretung erfüllungshalber) vom 12.12.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). ERGO
Versicherung zahlt in 01.2017 das Nachgutachten aus 2013 und gekürzte
Gutachterkosten aus 2013, nach Erhalt der Klage, vollständig inkl. Mahnkosten,
Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
24. AG Halle 97 C
3859/15 vom 08.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier). –
Geschädigter hat Freistellungsanspruch von den vollständigen Gutachterkosten
(1315,03 Euro brutto), es wurden 407,06 Euro gekürzt, es kommt auf die Sicht
des Geschädigten an.
25. AG Halle 94 C
4069/15 vom 22.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz
Engelhardt BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch
(wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle,
34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. -
26. AG Halle 102 C
2816/13 vom 09.09.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -
Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O.,
Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke
mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil
LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren
zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der
Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich
nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung
eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
27. AG Halle 92 C
2155/15 vom 28.07.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Freistellung
Kd. durch Zahlung an SV inkl. Zinsen, über 25 %
Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich, negativ
angefallenen Online-Versand nicht anerkannt -
28. AG Halle 97 C
2350/15 vom 24.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). -ohne BVSK,
kein Markteingriff, Selbstbedienungscharakter, 12 Euro Mahnkosten
29. AG Halle 95 C
4070/15 vom 07.06.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Keine
Bagatelle bei 1110,00 Euro brutto, exante Sicht des
Geschädigten, 12 Euro Mahnkosten für 2 Mahnungen okay
30. AG Halle 96 C
804/16, Klage (durch Geschädigten) - (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Direct Line Versicherung zahlt in 06.2016 die gekürzten
Gutachterkosten aus 2015, nach Erhalt der Klageschrift, vollständig inkl.
Mahnkosten, Zinsen, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
31. AG Halle 97 C
2782/15 vom 17.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der
Nebenkosten, gegen VN-LVM
32. AG Halle 91 C
4067/15 vom 06.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – VKS-BVK,
Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
33. AG Halle 104 C
2481/15 vom 14.04.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – gegen VN
von LVM Vers., Klage ohne Anwalt, Preisvereinbarung, ohne Schätzung, auch über
BVSK, Kenntnis des Geschädigten ist entscheidend
34. AG Halle 106 C
3799/13 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Auftrag
von Ehefrau, Finanzierung Leasing, Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK,
Zinsen Gerichtskosten
35. AG Halle 106 C
3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). –
Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher
als BVSK
36. AG Halle 94 C
1371 vom 03.03.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
37. AG Halle 104 C
4138/14 vom 25.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – deklaratorisches
Anerkenntnis
38. AG Halle 99 C
3902/14 vom 12.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). - Keine
Bagatelle bei 661 Euro netto, §1006, Nebenkosten höher als BVSK –
39. AG Halle 95 C
1961/15 vom 02.02.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – inkl.
Zinsen GK –
40. AG Halle 105 C
997/14 vom 15.01.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
41. AG Halle 102 C
1151/14 vom 30.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
42. AG Halle 105 C
3472/13 vom 22.12.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
43. AG Halle 102 C
3259/13 vom 11.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
44. AG Halle 94 C
2190/15 vom 09.11.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Gegen VN
der Aachen Muenchner Vers. ohne Anwalt –
45. AG Halle 99 C
3766/14 vom 06.11.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).
46. AG Halle 97 C
2787/14 vom 29.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – KD. Gegen
DEVK –
47. AG Halle 99 C
1177/14 vom 23.09.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1 oder klick hier). – i.O. Zahlung auch wenn über BVSK, keine Mahnkosten, klagen
gleich nach 1. Mahnung
48. AG Halle 91 C
4045/13 vom 31.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - i.O. Bagatelle bei 700,00 Euro, VSK-BVK Befragung ist
anzuwenden, Sicht des Geschädigten
49. AG Halle 94 C
592/14 vom 16.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – 1000 Euro
kein Bagatelle, Kd gegen Versicherung –
50. AG Halle 96 C
1651/14 vom 09.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier). – KD gegen Versicherung
51. AG Halle 99 C 1683/14
vom 08.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder
klick hier).
52. AG Halle 97 C
4139/14 vom 30.06.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick
hier) – KD gegen Vers.-
53. AG Halle 97 C
3898/13 vom 10.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).AG Halle zu
99 C 994/14 vom 01.04.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier) -
Zeugnis-Protokoll-Archiv
54. AG Halle 102 C
3259/13 Beschluss vom 17.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). - kein
Zeugnis zur Unterschrift und zu §1006 BGB –